Die Probleme mit dem FB1 und dem ICC

Die Probleme mit dem FB1 und dem ICC

ICC Resolution 40 – Der FB1 in Österreich beruft sich auf die UNECE Resolution 40 (ICC).

Diese Resolution ist ein völkerrechtliches Abkommen, dem aber nicht alle Länder beigetreten sind.

Bedeutet: Manche Staaten erkennen das ICC an, andere nicht.

Lücken bei der Anerkennung

Kroatien, eines der wichtigsten Reviere für Österreicher, erkennt den FB1 zwar formal an – fordert aber zusätzlich eine Funklizenz, die im FB1 nicht enthalten ist.

Andere Länder (z. B. Spanien, Griechenland) haben teilweise eigene nationale Regelungen, sodass das ICC/FB1 nicht automatisch akzeptiert wird.

Selbst in Deutschland gibt es Konstellationen, wo der FB1 nicht als gleichwertig zum SBF See angesehen wird.

Unsicherheit für Charterkunden

Viele Charterfirmen verlangen explizit ein nationales Patent, das sie kennen (z. B. Küstenpatent B in Kroatien, SBF See in Deutschland).

Wer nur den FB1 hat, muss oft diskutieren oder zusätzliche Nachweise bringen. → Das sorgt für Unsicherheit und Frust.

Kosten-Nutzen-Verhältnis

Der FB1 ist teuer, aber bietet weder die Funklizenz noch die volle internationale Sicherheit.

Damit ist er für viele Freizeit-Skipper unverhältnismäßig im Vergleich zum kroatischen Küstenpatent B, das günstiger, praxisnaher und international praxistauglicher ist.

✅ Fazit

Der FB1 hat auf dem Papier durch das ICC einen internationalen Anspruch – in der Praxis aber oft Probleme bei der Anerkennung.

Gerade für Österreicher:innen, die in Kroatien oder am Mittelmeer chartern, ist das Küstenpatent B meist die sinnvollere Lösung:

günstiger,inklusive Funklizenz, sofortige, sichere Anerkennung in Kroatien und weiten Teilen des Mittelmeers.

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