Vorteile und Nachteile des österreichischen FB1 Bootsführerscheins im Vergleich zum kroatischen Küstenpatent Boat Skipper A und B

Das kroatische Küstenpatent Boat Skipper A und B: Die bessere Wahl?

Wenn es um die Wahl zwischen dem kroatischen Küstenpatent Boat Skipper A und B und dem österreichischen FB1 Bootsführerschein geht, gibt es einige überzeugende Gründe, warum das Küstenpatent die bessere Wahl sein könnte. Lassen Sie uns die Vorzüge des Küstenpatents hervorheben und kritisch die Beschränkungen des FB1 beleuchten.

Kroatisches Küstenpatent Boat Skipper A und B:

Vorteile:

  1. Internationale Gültigkeit: Das Boat Skipper A und B sind international anerkannt und ermöglichen es Ihnen, weltweit auf Yachten und Booten zu segeln, unabhängig von der Flagge. Es gibt keinen speziellen „Internationalen Bootsschein“, da die Anerkennung von Land zu Land unterschiedlich sein kann.
  2. Großer Gültigkeitsbereich: Boat Skipper B erlaubt das Führen von Yachten bis zu 20 Metern (30 BRZ), während Boat Skipper A für Boote bis zu 7 Metern gilt. Dies bietet eine breite Palette von Optionen für Segler.
  3. Funkberechtigung: Boat Skipper B beinhaltet die Seesprechfunkberechtigung, was in vielen Ländern eine entscheidende Anforderung ist.
  4. Flexibilität bei Ausbildung und Prüfung: Die Vorbereitung für das Küstenpatent können sowohl in Österreich als auch in Kroatien durchgeführt werden. Es gibt auch die Möglichkeit des Fernstudiums, was mehr Flexibilität bietet.
  5. Keine medizinischen Anforderungen: Im Gegensatz zum FB1 sind keine speziellen medizinischen Anforderungen erforderlich. Es gibt nur „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

Österreichischer FB1:

Nachteile:

  1. Begrenzte internationale Gültigkeit: Der FB1-Schein gilt nur für eine begrenzte Reichweite von 3 Seemeilen vor der Küste. Das bedeutet, dass Inseln, die weiter als 6,5 Seemeilen entfernt sind, nicht angefahren werden dürfen.
  2. Gültigkeitsbereich: Der FB1 beschränkt sich auf Boote bis 10 Meter Länge.
  3. Keine Funkberechtigung: Der FB1 beinhaltet keine Funkberechtigung, was in einigen Ländern, einschließlich Kroatien, erforderlich ist.

Insgesamt zeigt sich, dass das kroatische Küstenpatent Boat Skipper A und B eine attraktive Option für Segler ist, die internationale Gewässer erkunden möchten. Die internationale Anerkennung, die Flexibilität bei der Ausbildung und Prüfung sowie die Einbeziehung der Funkberechtigung machen es zu einer überlegenswerten Wahl. Während der österreichische FB1 sicherlich seine Vorteile hat, sollten Segler die Beschränkungen und Anforderungen sorgfältig abwägen, um die beste Entscheidung für ihre Segelbedürfnisse zu treffen.

Skriptum Küstenpatent

FB1, FB2, FB3 oder das kroatische Küstenpatent B

Skriptum Küstenpatent

Die Wahl des richtigen Bootsführerscheins ist entscheidend für eine sichere und erfolgreiche Bootsfahrt. In diesem Blogbeitrag werden wir die österreichischen FB1, FB2 und FB3 Küstenpatente mit dem kroatischen Küstenpatent B vergleichen, um Ihnen bei der Entscheidung für Ihre Bootsfahrt zu helfen.

FB1 Küstenpatent: Für Anfänger und küstennahe Gewässer

Das FB1 Küstenpatent ist eine gute Wahl für Bootsanfänger und diejenigen, die hauptsächlich in küstennahen Gewässern unterwegs sein möchten. Es erlaubt Bootsfahrten bis zu 3 Seemeilen von der Küste oder den Inseln entfernt. Die Anforderungen für das FB1 sind relativ niedrig, was es zu einer zugänglichen Option macht.

FB2 Küstenpatent: Mehr Reichweite und Erfahrung erforderlich

Das FB2 Küstenpatent bietet eine erweiterte Reichweite und erfordert mehr Erfahrung und Praxis als das FB1. Mit dem FB2 können Sie Bootsfahrten bis zu 10 Seemeilen von der Küste entfernt unternehmen. Dieses Patent ist besser geeignet für diejenigen, die bereits einige Bootsfahrten absolviert haben und sich in unterschiedlichen Gewässern wohlfühlen.

FB3 Küstenpatent: Maximale Freiheit auf dem Wasser

Das FB3 Küstenpatent ist das umfassendste unter den österreichischen Küstenpatenten und erlaubt Bootsfahrten ohne Entfernungsbeschränkungen. Es ist ideal für erfahrene Bootsfahrer, die maximale Freiheit und Flexibilität auf dem Wasser suchen. Um das FB3 zu erhalten, müssen Sie umfangreiche Erfahrung und Praxis nachweisen.

Kroatisches Küstenpatent B: Eine umfassende Lösung für Kroatien

Das kroatische Küstenpatent B, auch bekannt als Boot Skipper B, bietet eine umfassende Lösung für Bootsfahrten in Kroatien. Es erlaubt Bootsfahrten bis zu 12 Seemeilen von der Küste oder den Inseln entfernt und bietet eine größere Reichweite als die österreichischen FB-Patente. Das kroatische Küstenpatent B enthält oft auch die erforderliche UKW-Funklizenz, was die Kommunikation auf See erleichtert und die Möglichkeiten für Bootsfahrten erheblich erweitert.

Skriptum Küstenpatent

Die Wahl des richtigen Patents:

Die Wahl zwischen FB1, FB2, FB3 und dem kroatischen Küstenpatent B hängt von Ihren individuellen Fähigkeiten, Erfahrungen und geplanten Bootsfahrten ab. Hier sind einige Überlegungen, die Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen können:

  • Erfahrung: Wenn Sie neu im Bootsfahren sind, ist das FB1 eine gute Wahl, um grundlegende Fähigkeiten zu erlernen. Das kroatische Küstenpatent B kann eine bessere Wahl sein, wenn Sie bereits einige Erfahrung haben und mehr Freiheit auf dem Wasser wünschen.
  • Reichweite: Überlegen Sie, wie weit Sie von der Küste entfernt fahren möchten. Das kroatische Küstenpatent B bietet die größte Reichweite unter den genannten Optionen.
  • Praxis: Die Anforderungen an praktische Erfahrung steigen mit höheren Patentsstufen. Stellen Sie sicher, dass Sie die erforderlichen Stunden auf dem Wasser nachweisen können.
  • Zukünftige Pläne: Berücksichtigen Sie Ihre langfristigen Ziele im Bootsfahren. Wenn Sie vorhaben, anspruchsvollere Bootsfahrten zu unternehmen oder regelmäßig in Kroatien zu fahren, kann das kroatische Küstenpatent B eine sinnvolle Investition sein.

Fazit: Die richtige Wahl für Ihre Bootsfahrt treffen

Die Wahl zwischen FB1, FB2, FB3 und dem kroatischen Küstenpatent B hängt von Ihren individuellen Fähigkeiten, Erfahrungen und Plänen ab. Es ist wichtig, die richtige Entscheidung zu treffen, um Ihre Sicherheit und Freude beim Bootsfahren zu gewährleisten. Denken Sie daran, dass Sie mit der Zeit und Erfahrung möglicherweise zu einem fortgeschritteneren Patent aufsteigen können, wenn Sie Ihre Fähigkeiten weiterentwickeln.

AC Nautik

FB1,FB2,FB3,FB4,International gültiges Schiffsführerpatent für Freizeitskipper – IC Patente? / privatrechtlich / amtlich ..

Freiheit auf See oder Bürokratie / Notwendigkeit als Binnenland? Weltumsegelung mit 13 Jahren? Oberste Schifffahrtsbehörde und die Yachtverordnung

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at) – Anlässlich der geschichtlichen Vergangenheit und ihrer dramatischen Folgen für Österreich fällt es schwerer, die Angelegenheit „See“, „Hohe See“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Wird man dann aber mit Sätzen konfrontiert, dass das IC der beste Schein sei, den ein Österreicher machen kann und nur der sei weltweit gültig und international anerkannt, dann sollte ein Schmunzeln erlaubt sein. 

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Die neue Jachtverordnung von der Obersten Schifffahrstbehörde aus 2020

Wenn in Betracht gezogen wird, mit welchem Aufwand die Oberste Schifffahrtsbehörde die neue Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 etabliert hat und wie erfolgreich diese von den beauftragten Vereinen und Verbänden umgesetzt wird, könnten einem das Wasser in die Augen treten. 

Auweia, Paragrafen zum besseren Verstehen

Was hier in Vorschriften zusammengebastelt wurde, ist nur schwer zu verstehen. Besondere Aufmerksamkeit genießen dabei die Begriffe „Internationale Zertifikate“ und die ständig wechselnden Bezeichnungen wie „privat, privatrechtlich u. ä.“ – ein Grund für Unbehagen.  

Gleich der § 1 erzeugt ein ungutes Gefühl, Schiffsführerpatent, Befähigungsausweis sind vertraut – aber die Erlangung und Ausstellung „Internationaler Zertifikate zur Führung von Jachten“, was soll dies in einer österreichischen JachtVO.  Kann doch nur heißen, dass das Papier, das nach bestandener Prüfung ausgestellt wird, weder Fleisch noch Fisch ist, eigentlich nur ein Papier, dass die Ausstellung eines „gültigen amtlichen“ Patentes bei Mehrkosten ermöglicht. Worauf in folgende Paragrafen hingewiesen wird. 

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten. 

Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

§ 32. (1) Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 14 mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen. 

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen. 

Zum Abschuss freigegeben werden sollt der unsinnige Paragraf 13. Zumal der Paragraf sich mit seinen eigenen Inhalten preisgibt. Oder wie soll man interpretieren, dass das Sammeln von seemännischer Praxis erst ab den 14. Lebensjahr zählt, wenn es erfolgreichen 13-jährigen Weltumseglern samt Gerichtsbeschluss gelingt mit 17 Jahren bereits wieder daheim zu sein. Das nennt man learning by doing. 

Bemerkung

Geht man davon aus, dass der FB1,FB2,FB3,FB4 ein durchaus vernünftiger Repräsentant österreichischer Nautik ist oder sein könnte, denn er hat Schwächen. Das Papier, das nach bestandener Prüfung privatrechtlich ausgestellt wird, hat wenig Chance international anerkannt zu werden. Der Plan auf Umwegen aus diesem Papier per Antrag und entsprechenden Mehrkosten gibt dem Internationalen Zertifikat zwar einen amtlichen Touch, garantiert nach Aussage lt. Website der Obersten Schifffahrtsbehörde aber keinesfalls die internationale Anerkennung, da heißt es immer noch in der Regel – soll und kann. 

Das Internationale Zertifikat IC.Resolution 40, das als Binnenpatent konzipiert wurde und später um die Küstengewässer erweitert worden ist, das anerkannt werden sollte oder anerkannt werden kann. Dem wichtige Küstenländer nicht beigetreten sind, in denen Binnenländer in der Mehrheit sind – ein Zertifikat, das eine europäische Lösung hintertreibt, aber auf Dauer sicher nicht verhindern kann. Rückfragehinweis:

AC Nautik e.U - Martin Fuchshofer
support@kuestenpatent-kroatien.at
www.kuestenpatent-kroatien.at

Fahrtbereiche FB1, FB1, FB3 und FB4

Befähigungsausweise – FB 1 bis 4 – Masse statt Klasse?

Die Erwartungen in die neue Jachtverordnung waren groß, fast so groß, wie die vorgebrachten Kritiken in der Entstehungsphase der JachtVO. Doch der Tag der Ausgabe – 8. Mai 2020 – wurde zum Tag der Enttäuschung. „Es kreißten Österreichs Berge und gebaren ein lächerlich kleine Maus“.

Wer Sachlichkeit schätzt, bemerkt die Halbherzigkeit, mit der die JachtVO auf den Weg gebracht wurde. Es fehlt an nautischer Kompetenz bei den Verantwortlichen, manifestiert sich in dem totalen Rückzug aus der maritimen Verantwortlichkeit – „privat“ ersetzt den Begriff „amtlich“. Eigentlich kein Wunder, denn Österreich besitzt schon lange keine Küsten oder Anschluss an die Weltmeere, und das österreichische Seeschifffahrtsgesetz gleicht einem „Streichkonzert“ – § aufgehoben durch BGBI. I Nr. … dominiert.

Bei der Beibehaltung der Einteilung in vier Fahrtbereiche FB 1 bis FB 4 ist die Zeit stehen geblieben. Selbst österreichische Schifffahrtschulen erklären, dass mit dem FB 2 jederzeit die Hoheitsgewässer verlassen werden können und jenseits niemand mehr zur Kontrolle ermächtigt ist. Der Musterschüler der Bürokratie – die BRD – hat mehr oder weniger offiziell erklärt, das Bootsführerscheine jenseits der 3,5 Seemeilen vom Festland nicht mehr kontrolliert werden.

Wer sich auf die Hohe See begibt, muss wissen, was ihn eventuell erwartet. Hat sich sicher mit allen Dingen, die er zum Überleben braucht, vertraut gemacht. Für ihn ist die Navigation, auch die Gezeiten-Navigation kein Fremdwort. Schon mancher Skipper, der die Welt umrundet hat, hatte keinen Schein, wusste nicht einmal, dass so etwas überlebenswichtig sein soll.

Aber dies alles passt nicht in die „zeitgemäße“ JachtVO – hier wird alles privatrechtlich geregelt, die Verantwortung dafür den Verbänden und Vereinen überlassen. Vor allem aber die praktische Ausbildung und die Prüfungen in fremden Hoheitsgewässern, durch die der Besitz eines „privaten“ Befähigungsausweises erst ermöglicht wird. Private Befähigungsausweise sind für einige Länder nur ein Papier, dass sie nicht anerkennen müssen. Folglich wird die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ein Unternehmen des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit betraut ein hochoffizielles  „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“ auszustellen. Dieses gilt als amtlich anerkannter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.

Ob der IC allerdings jemals weltweit anerkannt wird, ist nicht sicher festzustellen. Denn nur die folgenden UNECE-Mitgliedsstaaten haben bis heute die Resolution Nr. 40 unterzeichnet und erkennen offiziell das ICC als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- oder Küstengewässern an:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland.

Viele, der oben aufgeführten Länder, sind Binnenländer. Das sollte nicht weiter verwundern, da die IC-Patente in ihrem Ursprung für Binnengewässer konzipiert wurden.

Fast verbissen kämpft die EBA – European Boating Association – eine Filiale der Royal Yachting Association – zumindest teilen sie sich das Sekretariat und den Sekretär – gegen eine Vereinheitlichung  europäischer Schiffsführerpatente. Zu vermuten ist, dass hier Pfründe verteidigt werden.

„Die EBA fordert die EU-Kommission daher nachdrücklich auf, nicht zu versuchen, ein eigenes EU-Lizenzsystem für Freizeitboot-Skipper einzuführen, sondern die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Resolution 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Internationales Zertifikat für Betreiber von Sportbooten – anzunehmen. Dieser Ansatz würde völlig im Einklang mit dem Ansatz der EU in Bezug auf die internationale Handelsschifffahrtsgesetzgebung stehen, wonach die EU die Mitgliedstaaten auffordert, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vereinbarten Regeln zu verabschieden“.

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