Österreichische Seeflagge – Flaggenführung

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Flagge zeigen – wörtlich genommen

Das Flaggenrecht ist ein Begriff aus dem nationalen und internationalen Recht, das die Verwendung von nationalen und internationalen Flaggen regelt.

Es beschreibt das Recht und die Pflicht zum Führen der Landesflagge, das ein Schiff durch die Eintragung in das Schiffsregister eines Staates erhält. Mit dieser Eintragung erhält es die Nationalität des Staates, d. h. es unterliegt dessen Rechtsordnung und geniest dessen diplomatischen Schutz. Die Flaggen sind gegen Verunglimpfung durch Gesetz geschützt.

Österreichische Seeflagge – Flaggenführung

Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden. Diese dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen. Österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen (auch Auslandsösterreicher und -innen) können die österreichische Flagge führen.

Angehörige eines EU- oder EWR-Staates müssen zu deren Führung ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt wird der Seebrief ausgestellt, der immer in Original an Bord mitzuführen ist.

Aussehen der Flagge

Die Seeflagge Österreichs besteht aus drei gleich breiten, waagrechten Streifen. Der mittlere ist weiß, der obere und der untere rot. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei.

Art der Flaggenführung

Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. Andere Flaggen dürfen an der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, nicht angebracht werden.

Im Hafen, vor Anker und in Fahrt wird die Flagge am Flaggenstock, möglichst in der Mitte des Hecks, gesetzt. Der Flaggenstock soll etwa 40 Grad nach achtern geneigt sein, damit die Flagge auch bei Windstille klarfällt und erkennbar ist. Am Flaggenstock darf nur die Nationalflagge gefahren werden.

Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Das Gebiet Flaggenrecht ist nicht nur umfangreich und größtenteils gesetzlich unterfangen, oft heißt es auch sollte, könnte, dürfte, die gute alte Seemannschaft lässt grüßen, bringt sich in Erinnerung.

Flaggenrecht in der Seeschifffahrt

Die Flaggenführung ist nach wie vor ein wichtiges Thema für Skipper. Eine Missachtung der Regeln zeugt nicht nur von unseemännischem und unsportlichem Verhalten, sondern kann zu echtem Unmut bis hin zu Geld- oder sogar Freiheitsstrafen führen. Die Flaggenbräuche weltweit sind heute auf einen Bruchteil der Ursprünglichen geschrumpft. Sie sind aber nach wie vor Bestandteil guter Seemannschaft.

Die Flagge – allgemeine Regeln

  • Alle Flaggen sollten in ordentlichem Zustand sein, also sauber und nicht ausgefranst.
  • Setzen Sie Flaggen an Flaggenleinen dicht unter der Saling (Querstange am Mast) bzw. dicht unter dem Flaggenknopf (beim Flaggenstock). Ziehen Sie die Flaggenleinen stramm, sie dürfen keine Lose haben.
  • Passen Sie die Größe der Flagge an die Größe Ihres Schiffes an. Auf ein kleines Boot passt sicherlich keine Flagge im Betttuch-Format. Im Fachhandel sind die Größen 20 x 30 cm, 30 x 45 cm und 45 x 60 cm erhältlich (Höhe x Breite).
  • Die Flaggenzeit ist vom 1.5. bis 30.9. von 8 Uhr, in den übrigen Monaten ab 9 Uhr bis Sonnenuntergang, spätestens jedoch bis 21 Uhr. Möchte Ihre gesamte Besatzung zum Ende der Flaggenzeit das Schiff verlassen, dürfen Sie die Flaggen nicht hängen lassen. Erkundigen Sie sich in fremden Revieren nach den örtlichen Gepflogenheiten.

Die Nationale

Sie ist der Nachweis für die nationale Zugehörigkeit des Bootseigners. Die See-Flagge Österreichs ist rot, weiß, rot. Es ist nicht erlaubt, die Nationale durch eine andere (z. B. aus k. u. k-Zeiten zu ersetzen). Die Nationale muss nicht ständig, jedoch »beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen« gezeigt werden. Auf hoher See, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Landes, brauchen sie nicht gesetzt werden, es sei denn, es nähert sich ein Marine- oder Behördenschiff.

Der richtige Platz:

Die Nationale wird am Flaggenstock gesetzt, wenn möglich achtern mittschiffs. Sollte dort kein Platz sein (z. B. wegen einer Badeleiter), dürfen Sie nach steuerbord ausweichen, nicht jedoch nach backbord. Damit die Flagge auch bei Flaute klarfällt und erkennbar ist, sollte der Flaggenstock ca. 40° nach hinten geneigt sein.

Die Gastlandflagge

In fremden Hoheitsgebieten und beim Einlaufen in einen ausländischen Gasthafen wird zusätzlich zur Nationalen die Gastlandflagge gesetzt. Damit geben Sie zu erkennen, dass Sie die Rechtsordnung des betreffenden Landes anerkennen, auch ist es eine Frage der Höflichkeit und des Respekts gegenüber dem Gastland.

Der richtige Platz:

Der beste Platz ist unterhalb der Saling steuerbords. Wenn Sie ein Boot ohne Mast besitzen, können Sie sie auch steuerbordseitig am Geräteträger befestigen. Unter der Steuerbordsaling hängt immer nur die Gastlandflagge.

Beim Befahren eines Grenzgewässers zwischen zwei souveränen Staaten dürfen auch zwei Gastlandflaggen übereinandergesetzt werden.

Signalflaggen

Die Signalflaggen des Internationalen Flaggenalphabetes dürfen nur nach den Vorschriften des Internationalen Signalbuches verwendet werden.

Sonderregellungen

Laut „SeeSchFG“ ist eine Jacht ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer BRZ von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist und gemäß „Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste“ eingeflaggt wurde. Gemäß § 4 Abs. 3 SeeSchFG ist Wien der Registerhafen einer in Österreich zur Seeschifffahrt zugelassenen Jacht. Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen der Jacht anzubringen. Größere Jachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt erhalten.

Ausnahme-Regelung

Für Sportboote mit einer Länge von unter 15 m gilt: Die Nationalflagge darf geführt werden, auch wenn kein Ausweis dafür vorliegt. Der Internationale Bootsschein ist kein Berechtigungsausweis, wird aber im In- und Ausland als gültiges und amtlich anerkanntes Papier akzeptiert. Sportschiffer benötigen also keine weiteren Registrierungen. (Ausnahme: In Frankreich ist an der Küste das Flaggenzertifikat erforderlich).

Darf die Jacht gewerblich genutzt werden?

Nachdem alle gesetzlichen Hürden genommen wurden und die Jacht einen Liegehafen in der Adria gefunden hat, stellt sich die Frage, darf der Skipper sein Boot auch gewerblich nutzen (z. B. zu Trainingsfahrten für angehende Skipper, als Ausflugsschiff oder auch zur Urlaubsgestaltung mit zahlenden Gästen).

Österreichische Jachten dürfen aufgrund des definitionsgemäß eingeschränkten Verwendungszweckes einer Jacht als Sport- oder Vergnügungsfahrzeug nicht gewerblich genutzt werden; ausgenommen davon ist lediglich die „bare boat- Charter“. Eine gewerbliche Nutzung stellt eine widmungswidrige Verwendung dar, die den Widerruf der Zulassung zur Folge hat. 

Flaggenrecht in der Seeschifffahrt