Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

1. Rechtlich sicher nicht die einzige einwandfreie Lösung.

1.1 Auf Grundlage des Internationalen Seerechtsübereinkommens der UNO sind Binnenstaaten (wie u. a. Österreich) den Küstenstaaten gleichgestellt. Dies gibt Österreich die Möglichkeit, private (nicht amtliche) Befähigungsausweise für das Befahren von Küstengewässer und der Hohen See auszustellen.

1.2 Da es weder eine internationale noch eine europäische Vereinbarung über die Bootsführerscheine, Befähigungsausweis oder Schiffsführerpatente, noch eine verbindliche Ausbildungsreglung existiert, bleibt es den jeweiligen Staaten vorbehalten, Bootsführerscheine anzuerkennen oder abzulehnen.

Das trifft auch auf die privaten Befähigungsausweise FB 1 bis FB 4 zu.

1.3 Für Österreicher biete sich das „Kroatische Küstenpatent“ als eine echte kostengünstige Alternative für die europäischen Küstenbereiche an. Gültig ist das Patent für Motor- und Segeljachten(-boote)

2. Im österreichischen Seeschifffahrtsgesetz bestimmt der § 15 u. a., dass eine Prüfungsorganisation das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist. Von einer allgemeinen, verbindlichen Prüfungsordnung und eines umfassenden Lernzielkatalogs ist man, wie auch in der am 08. Mai ausgegebenen Jachtverordnung weit entfernt.

3. Die Republik Österreich hat die Via Donau, eine staatliche GmbH, beauftragt, entsprechend dem Seeschifffahrtsgesetz, Organisationen, Verbänden und Vereinen zu berechtigen, Prüfungen abzuhalten und deren private Befähigungsausweise anzuerkennen und nach Vorlage des gültigen Dokumentes,  ein Internationales Zertifikat auszustellen. Anfallende Kosten gehen zulasten des Antragstellers.

3.1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über:

1.     Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats;

2.     Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;

3.     Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;

4.     Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;

5.     Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

Führerscheine – Einteilung der Fahrtbereiche für

Motor- und Segeljachten

Auf Binnenseen:

Segeln am See:

Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Trotzdem kursieren in Österreich Segelscheine.

Der Verdacht, dass ein Segelschein vor Jahren nur entstanden ist, um die notleidenden Vereine oder Verbände finanziell zu unterstützen, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Noch heute wird mit Argumenten wie „aus Haftungsgründen oder zur Teilnahme an Wettbewerben bzw. Regatten“ der Segelschein BF A – Binnen (Befähigungsausweis A – Binnen, früher A-Schein) empfohlen. Theorie- und Praxiskurse dazu werden an vielen Seen vorgehalten.

Motorbootfahren am See und Wasserstraßen:

Für Motorboote und -jachten sind Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m (alle Binnengewässer, inklusive Wasserstraßen, z. B. Donau)  und Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m Seen und Flüsse obligatorisch. Die Ausbildung und Prüfung für das Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m ist nur im Bereich der Donau in OÖ, NÖ und Wien möglich

Theoriekurs und praktische Fahrstunden werden vom Frühjahr bis in den Herbst vielerorts in Österreich angeboten. Die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates ICs (für z.B. Gardasee usw.) ist möglich.

In Küstengewässern und auf Offener See:

Gemäß der Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 gelten nachstehende Begriffe und Fakten:

Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Im Sinne dieser Verordnung gilt bei den Jachten als:

1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)    „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)    „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Im Sinne dieser Verordnung gelten bei den Fahrtbereichen als:

3.     „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4.     „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5.     „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6.     „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich des FB 3 hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Wichtige Information: für Fahrten mit dem Beiboot/Dinghi ist in Kroatien auch bei einer Motorisierung unter 4,4 kW bzw. 6 PS) ein Motorbootschein notwendig.

Zusammenfassung:

Österreichische StaatsbürgerInnen haben bereits grundsätzlich mit dem Führerschein FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen, auf weltweite Fahrt zu gehen.

Anforderungen an Bewerber/Innen

(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

1.1 das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

1.2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

1.3. seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;

2. für den Fahrtbereich 2

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

Fehlende Klarheit

Seit dem Erscheinen der neuen Jachtverordnung im Mai 2020 herrscht bei einigen Hafenämtern Unklarheit über die privaten Befähigungsausweise und dem Zweck der ICs. Damit Skipper nicht Ungemach widerfahren kann, steht die Empfehlung im Raum – aufbauend auf dem Schiffsführerpatent, einen Kurs zum kostengünstigen, kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu belegen und in Kroatien vor einer Hafenbehörde die Prüfung abzulegen.

Auch im Duett

Skipper, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen beim Chartern von Motor- oder Segeljachten (mit Motor) den österreichischen Befähigungsausweis zusammen mit dem Boat Skipper B / Küstenpatent im Ausland zu präsentieren.

Die Reihen lichten sich

Es soll Schiffsführerschulen geben, die derzeit aus nachfolgenden Gründen keine Ausbildung für die ÖSV und MSVÖ durchführen oder dies in Erwägung ziehen.

1.    Der enorm hohe Zeitaufwand für den jeweiligen Fahrtenbereich

2.    Die hohen Kosten der Ausbildung und Prüfung

3.     Die fehlende Gewissheit, dass die ausgestellten privaten Befähigungsausweise anerkannt werden. Das trifft auch die, auf diesem Ausweis basierenden ICs, denn längst akzeptieren nicht alle Länder uneingeschränkt das „Internationale Zertifikat“.

Auch das noch

Auch österreichische Staatsbürger/Innen haben bereits mit dem Befähigungsausweis FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen auf weltweite Fahrt. Jenseits der Hoheitsgewässer (maximal 12 Seemeilen) auf der Hohen See besteht grundsätzlich keine Führerscheinpflicht. Das soll und darf nicht heißen, dass sich unvorbereitet und ohne die notwendigen Kenntnisse auf eine Weltreise begeben kann. Ganz nebenbei, auch das kroatische Küstenpatent ermöglicht große Törns.

Quelle:

JachtVo Österreich in der Fassung vom 16. 02. 2020

www.kuestenpatent-kroatien.at

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Jedem das Seine – der Sinn und Unsinn – IC Patent – ICC Patent

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Jedem das Seine – der Sinn und Unsinn

 

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis“.

 

Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einen ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

 

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootbenutzern nicht gewünscht wurde.

 

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen.

 

Das soll wohl heißen, dass ein „Kann-Papier“ die Rolle eines EU-Sportbootführerscheins übernehmen soll, denn die beschränkte Anerkennung des ICC-Scheins erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

Interessant dazu sind folgende Auszüge aus der Internetseite des EBA:

 

„Die Stimme der europäischen Freizeitschifffahrt“

„Die EBA wurde 1982 gegründet. Sie setzt sich dafür ein, dass Bootseigner über die EU Gesetzgebung informiert und zurate gezogen werden. Wir arbeiten an vielen Projekten, die direkten Einfluss auf den Wassersport in Europa haben und machen, wenn nötig der nationalen oder europäischen Politik konkrete Vorschläge.“

 

„Mit ihren 27 nationalen Mitgliedsverbänden, die gemeinsam die Interessen von mehr als 1,5 Millionen Freizeitschiffern und 20 Millionen aktiven Wassersportlern vertreten ist die EBA die Stimme der europäischen Freizeitschifffahrt“ (kein Kommentar).

 

Ich wage es, zu bezweifeln, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern und 20 Millionen Wassersportlern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der Bootführer wäre ohnehin besser.

 

Europäisch eingeschränkt

Diese Ausführungen widersprechen dem europäischen Gedanken und schränken die Freizügigkeit ein, lassen die Niederlassungsfreiheit zur Farce werden. Der Bürger Europas kommt ins Nachdenken, wenn er beabsichtigt zu übersiedeln und all das bedenkt, was er zu ändern hat. Darunter ist auch der Bootsführerschein, zeitaufwendig und nicht gerade preiswert. Wenig Verständnis entlockt ihm der Gedanke, das gleiche Patent nur mit anderem Hoheitszeichen noch einmal zu machen. Warum kann das Patent nicht umgeschrieben werden, wenn er doch ein Jahr mit selbigen die neuen Gewässer entdecken durfte. Und was bitte geschieht, wenn er nach kurzer Zeit wieder aus beruflichen Gründen das Land wechseln muss? Neue Arbeitsstätte, neuer Schein, neues Glück? Die EU hat doch Freizügigkeit auf ihre Fahnen geheftet. Vom Wind verweht? Zählen nur nationale Egoismen, fadenscheinige Begründungen einflussreicher Verbände in der Lobby? Zugegeben krumme Bananen und gerade Gurken nach EU-Vorgaben sind vielleicht interessanter, wirtschaftlich attraktiver.

Europa-Müdigkeit ist kein Selbstläufer und dass die Vereinigung bei vielen Bürgern auf Missfallen stößt, kommt nicht von ungefähr.

 

Vereine, Verbände, Lobbyisten

Genannte vertreten nur ihre eigenen Interessen und die tangieren selten die Ziele der eigentlich Betroffenen. Bootseigner und Bootführer sind zwei Interessensgebiete und sollten auch so vertreten werden. Bootseigner stehen nur selten am Ruder, für Bootsführer ist Führen ein Teil ihres Lebens, oft auch ein wichtiger Teil des Broterwerbs.

 

Es wäre ein Gewinn für die Gesellschaft, wenn Bootsscheine international gültig wären oder im jeweiligen Land umgeschrieben werden könnten, dabei könnte ohne weiteres auf nationale Gegebenheiten Rücksicht genommen werden.

 

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat besseres verdient!

 

Stand: 17.11.2019