Fahrtbereiche FB1, FB1, FB3 und FB4

Befähigungsausweise – FB 1 bis 4 – Masse statt Klasse?

Die Erwartungen in die neue Jachtverordnung waren groß, fast so groß, wie die vorgebrachten Kritiken in der Entstehungsphase der JachtVO. Doch der Tag der Ausgabe – 8. Mai 2020 – wurde zum Tag der Enttäuschung. „Es kreißten Österreichs Berge und gebaren ein lächerlich kleine Maus“.

Wer Sachlichkeit schätzt, bemerkt die Halbherzigkeit, mit der die JachtVO auf den Weg gebracht wurde. Es fehlt an nautischer Kompetenz bei den Verantwortlichen, manifestiert sich in dem totalen Rückzug aus der maritimen Verantwortlichkeit – „privat“ ersetzt den Begriff „amtlich“. Eigentlich kein Wunder, denn Österreich besitzt schon lange keine Küsten oder Anschluss an die Weltmeere, und das österreichische Seeschifffahrtsgesetz gleicht einem „Streichkonzert“ – § aufgehoben durch BGBI. I Nr. … dominiert.

Bei der Beibehaltung der Einteilung in vier Fahrtbereiche FB 1 bis FB 4 ist die Zeit stehen geblieben. Selbst österreichische Schifffahrtschulen erklären, dass mit dem FB 2 jederzeit die Hoheitsgewässer verlassen werden können und jenseits niemand mehr zur Kontrolle ermächtigt ist. Der Musterschüler der Bürokratie – die BRD – hat mehr oder weniger offiziell erklärt, das Bootsführerscheine jenseits der 3,5 Seemeilen vom Festland nicht mehr kontrolliert werden.

Wer sich auf die Hohe See begibt, muss wissen, was ihn eventuell erwartet. Hat sich sicher mit allen Dingen, die er zum Überleben braucht, vertraut gemacht. Für ihn ist die Navigation, auch die Gezeiten-Navigation kein Fremdwort. Schon mancher Skipper, der die Welt umrundet hat, hatte keinen Schein, wusste nicht einmal, dass so etwas überlebenswichtig sein soll.

Aber dies alles passt nicht in die „zeitgemäße“ JachtVO – hier wird alles privatrechtlich geregelt, die Verantwortung dafür den Verbänden und Vereinen überlassen. Vor allem aber die praktische Ausbildung und die Prüfungen in fremden Hoheitsgewässern, durch die der Besitz eines „privaten“ Befähigungsausweises erst ermöglicht wird. Private Befähigungsausweise sind für einige Länder nur ein Papier, dass sie nicht anerkennen müssen. Folglich wird die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ein Unternehmen des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit betraut ein hochoffizielles  „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“ auszustellen. Dieses gilt als amtlich anerkannter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.

Ob der IC allerdings jemals weltweit anerkannt wird, ist nicht sicher festzustellen. Denn nur die folgenden UNECE-Mitgliedsstaaten haben bis heute die Resolution Nr. 40 unterzeichnet und erkennen offiziell das ICC als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- oder Küstengewässern an:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland.

Viele, der oben aufgeführten Länder, sind Binnenländer. Das sollte nicht weiter verwundern, da die IC-Patente in ihrem Ursprung für Binnengewässer konzipiert wurden.

Fast verbissen kämpft die EBA – European Boating Association – eine Filiale der Royal Yachting Association – zumindest teilen sie sich das Sekretariat und den Sekretär – gegen eine Vereinheitlichung  europäischer Schiffsführerpatente. Zu vermuten ist, dass hier Pfründe verteidigt werden.

„Die EBA fordert die EU-Kommission daher nachdrücklich auf, nicht zu versuchen, ein eigenes EU-Lizenzsystem für Freizeitboot-Skipper einzuführen, sondern die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Resolution 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Internationales Zertifikat für Betreiber von Sportbooten – anzunehmen. Dieser Ansatz würde völlig im Einklang mit dem Ansatz der EU in Bezug auf die internationale Handelsschifffahrtsgesetzgebung stehen, wonach die EU die Mitgliedstaaten auffordert, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vereinbarten Regeln zu verabschieden“.

Bitte erstellen Sie gerne ein Kommentar zum Beitrag.

Schiffsführerpatente für Österreich

Schiffsführerpatente für Österreich

Befähigungsausweise für Motorjachten, Motor- und Sportboote

Binnengewässer

Motor-Jachten und -Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechendem Befähigungsausweis selbständig geführt werden. Der Ausweis wird nach dem erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt.

Arten der Befähigungsausweise

Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind.
  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  • Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 10 m:Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Führung von Schwimmkörpern

Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Die oben genannten Kapitäns-Patente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegeben, die anderen von den Landesregierungen. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.

Vorläufiger Befähigungsausweis

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

Ausnahme Bodensee

Eigene Bestimmungen gelten für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Bregenz unter der Telefonnummer 05574/49510.

Achtung

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote. Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig.

Befähigungsausweise für Küstengewässer

In vielen Ländern Europas besteht für die Küstengewässer eine Führerscheinpflicht. In Österreich können folgende Befähigungsausweise können erworben werden:

„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (FB 1 – Fahrtbereich 1);

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 2 – Fahrtbereich 2);

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 3 – Fahrtbereich 3);

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (FB 4 – Fahrtbereich 4).

Alle Befähigungsausweise werden jeweils für Motorjachten und Segeljachten gemäß nachstehender Definition in § 2 „Begriffsbestimmungen“ der JachtVO herausgegeben.

1.„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2.„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Es ist machbar

Faktisch haben österreichische Staatsbürger/Innen bereits mit dem Führerschein FB 2 oder dem kroatischen Küstenpatent – den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung – die rechtlichen Voraussetzungen, um auf weltweite Fahrt zu gehen – denn jenseits der Hoheitsgewässer – auf der offenen See – besteht keine Führerscheinpflicht. Weltweite Fahrt setzt voraus, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, mit allen Wassern gewaschen ist.

Boat Skipper B – kroatisches Küstenpatent

Für die Küstenbereiche kann auch das kroatische Küstenpatent erworben werden, dies ist nicht nur für österreichische Staatsbürger in den meisten Küstengewässern Europas und Anliegerstaaten des Mittelmeeres ein gültiges und akzeptiertes Schiffsführerpatent:

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner-  &  Charteryachten

Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Monohulljachten bis ca. 18 m Länge),

Motoryachten und Motorjachten,

Segelboote und Segelyachten,

Einrumpfboote und Katamarane, alle ohne PS Beschränkung,

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung,

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski.

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt dann die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist eine echte, weniger kostenintensive und zeitaufwendige Alternative zu den aufwendigen österreichischen vergleichbaren Befähigungsausweisen (Motor- und Segelboot). Da nur eine theoretische Prüfung ansteht, sollte es für angehende Skipper selbstverständlich, sich unter Anleitung eines erfahrenen Skippers an Bord ein gewisses Maß an Praxis anzueignen.

Kurse für das Küstenpatent finden in Österreich und Kroatien statt, die Prüfungen werden generell in Kroatien, in den zuständigen Hafenämtern durchgeführt. Weiterführende Informationen zum Küstenpatent hier.

Quelle:

Schiffsführerverordnung

AC Nautik

Internationale Anerkennung österreichischer Schiffsführerpatente FB2, FB3 Küstenpatente

Internationale Anerkennung österreichischer Schiffsführerpatente

Welche Dokumente sind in Küstengewässern üblich bzw. werden unter den geltenden Umständen anerkannt?

Gültigkeit österreichischer Dokumente an Meeresküsten

Die weltweite (nicht einmal die europaweite) Anerkennung von Befähigungsausweisen ist für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt. Die hier von der Obersten Schifffahrtsbehörde Österreichs veröffentlichte Übersicht, welche Dokumente in Küstengewässern üblich sind, gipfelt in der Aussage, dass die vorherige Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl in jedem Fall ratsam ist.

Kontaktmöglichkeiten zu den Vertretungen verlautbart das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

Befähigungsausweise zur Schiffsführung auf Küstengewässern

Für eine gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union (EU) und Sie liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten. Es ist jedoch weltweit üblich, amtliche oder amtlich anerkannte Sportpatente anzuerkennen, wenn der Inhaber Angehöriger des ausstellenden Staates ist.

Es kann daher – vorbehaltlich kurzfristig abweichender Entscheidung einzelner Staaten – davon ausgegangen werden, dass Ausweise, die bis 31. Dezember 2011 von den bis dahin gesetzlich genannten Verbänden, dem Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und dem Österreichischen Segelverband (ÖSV), ausgestellt und mit dem Vermerk der Gleichwertigkeit (mit amtlichen Ausweisen) versehen wurden, sowie Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten (siehe Schiffsführung auf See) anerkannt werden.

Änderungen der Jachtverordnung 2020

Laut Änderung der Jachtordnung – hier Geltungsbereich: §1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Im 3. Teil der neuen Yachtverordnung: Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten heißt es:

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Das heißt aber auch gleichzeitig: In Staaten, welche die internationalen Zertifikate nicht anerkennen, verfügen österreichische Sportbootführer lediglich einen Verbandsschein und können nicht darauf verweisen, dass dieser als amtlicher österreichischer Befähigungsausweis gilt.

Von der Obersten Schifffahrtsbehörde Österreichs sollte man mehr erwarten können.

Stand: 29.12.2020

Aus der Traum – Österreich tritt einen Rückzug an

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Aus der Traum – Österreich tritt einen Rückzug an

Vergangenheit

Die Seeschifffahrt Österreichs hat Tradition, sowohl als Seestreitkräfte als auch im Bestand der österreichischen Handelsmarine. Vor dem Ausbruch des 1. Weltkriegs belegte die k. u. k. Kriegsmarine auf der Weltrangliste den sechsten Platz. Die österreichische Handelsmarine war zum gleichen Zeitpunkt die zehntgrößten Handelsmarine Europas mit etwa 200 Dampfschiffen in der internationalen Hochseeschifffahrt.

Abschied

Der Binnenstaat Österreich verfügt auch heute noch über Reedereien in der Fluss- und Hochseeschifffahrt – aber seit 2012 fahren keine kommerziellen Hochseeschiffe mehr unter österreichischer Flagge. Der Traum ist ausgeträumt – jetzt wird die zurückgerudert.

Meer-Küste

Der Binnenstaat Österreich verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss, daher ist ein Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Jachten auf See nicht zwingend vorgeschrieben.
Ein internationales Abkommen für Befähigungsausweise – Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See – gibt es nicht, es sind die Vorschriften der jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.

Fragwürdig

Zur selbständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können auf Basis von Befähigungsausweisen, die bei anerkannten privaten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate ausgestellt werden. Diese sind von der Republik Österreich amtlich anerkannt und werden von den Küstenstaaten in der Regel akzeptiert. (Kroatien anerkennt derzeit nur österreichische Patente, ausgestellt vom Österreichischen Segel-Verband – ÖSV und dem Motorboot – Sportverband für Österreich – MSVÖ und die IC Patente dazu.)

Zur selbständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, auf der Grundlage von Befähigungsausweisen, die bei privaten, geeigneten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden, die von der Republik Österreich amtlich anerkannt aber in Österreich nicht als Befähigungsausweis anerkannt werden.

Angepasst

Österreich hat im Jahre 2012 sein Seeschifffahrtsrecht den Gegebenheiten angepasst. Es können nur mehr kleinere Jachten (Fahrzeuge, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind, mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 BRZ) eine österreichische Zulassung und das Recht zur Führung der österreichischen Flagge erlangen. Auch das in erster Linie auf privater Initiative basierende System zur Erlangung von Befähigungsausweisen für die selbständige Führung von Jachten auf See beschränkt sich auf diese Fahrzeugart.

Funken

Funker-Zeugnisgesetz
Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung ist oder die Inhaber eines anerkannten ausländischen Zeugnisses sind.

Vermessen

Bei Sportbooten unter 24 m Länge kann auch eine vereinfachte Vermessung durchgeführt werden; sie beschränkt sich auf die Feststellung der Länge. Unterstützt durch Zeichnungen, Informationen des Antragstellers und Angaben von Sportbooten des gleichen Serientyps wird ein zweisprachiger Schiffsmessbrief ausgestellt, der außerdem noch andere Identitätsmerkmale wie Baunummer, Baustoff, Motortyp, Leistung und Motorseriennummern enthält. Dieser Schiffsmessbrief reicht im Allgemeinen für die Eintragung des Sportbootes in ein Seeschiffsregister aus.

Auf Wunsch können auch diese kleineren Sportboote nach den internationalen Regeln vermessen werden, die dann auch die Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausweist.

Bei Sportbooten von 24 m Länge und mehr wird eine exakte Vermessung nach den Regeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens an Bord durchgeführt. Diese Sportboote erhalten einen Internationalen Schiffsmessbrief, der zusätzlich zu den oben genannten Angaben die exakte Größe des Sportbootes in Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausweist.

Jedem das Seine – der Sinn und Unsinn – IC Patent – ICC Patent

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Jedem das Seine – der Sinn und Unsinn

 

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis“.

 

Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einen ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

 

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootbenutzern nicht gewünscht wurde.

 

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen.

 

Das soll wohl heißen, dass ein „Kann-Papier“ die Rolle eines EU-Sportbootführerscheins übernehmen soll, denn die beschränkte Anerkennung des ICC-Scheins erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

Interessant dazu sind folgende Auszüge aus der Internetseite des EBA:

 

„Die Stimme der europäischen Freizeitschifffahrt“

„Die EBA wurde 1982 gegründet. Sie setzt sich dafür ein, dass Bootseigner über die EU Gesetzgebung informiert und zurate gezogen werden. Wir arbeiten an vielen Projekten, die direkten Einfluss auf den Wassersport in Europa haben und machen, wenn nötig der nationalen oder europäischen Politik konkrete Vorschläge.“

 

„Mit ihren 27 nationalen Mitgliedsverbänden, die gemeinsam die Interessen von mehr als 1,5 Millionen Freizeitschiffern und 20 Millionen aktiven Wassersportlern vertreten ist die EBA die Stimme der europäischen Freizeitschifffahrt“ (kein Kommentar).

 

Ich wage es, zu bezweifeln, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern und 20 Millionen Wassersportlern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der Bootführer wäre ohnehin besser.

 

Europäisch eingeschränkt

Diese Ausführungen widersprechen dem europäischen Gedanken und schränken die Freizügigkeit ein, lassen die Niederlassungsfreiheit zur Farce werden. Der Bürger Europas kommt ins Nachdenken, wenn er beabsichtigt zu übersiedeln und all das bedenkt, was er zu ändern hat. Darunter ist auch der Bootsführerschein, zeitaufwendig und nicht gerade preiswert. Wenig Verständnis entlockt ihm der Gedanke, das gleiche Patent nur mit anderem Hoheitszeichen noch einmal zu machen. Warum kann das Patent nicht umgeschrieben werden, wenn er doch ein Jahr mit selbigen die neuen Gewässer entdecken durfte. Und was bitte geschieht, wenn er nach kurzer Zeit wieder aus beruflichen Gründen das Land wechseln muss? Neue Arbeitsstätte, neuer Schein, neues Glück? Die EU hat doch Freizügigkeit auf ihre Fahnen geheftet. Vom Wind verweht? Zählen nur nationale Egoismen, fadenscheinige Begründungen einflussreicher Verbände in der Lobby? Zugegeben krumme Bananen und gerade Gurken nach EU-Vorgaben sind vielleicht interessanter, wirtschaftlich attraktiver.

Europa-Müdigkeit ist kein Selbstläufer und dass die Vereinigung bei vielen Bürgern auf Missfallen stößt, kommt nicht von ungefähr.

 

Vereine, Verbände, Lobbyisten

Genannte vertreten nur ihre eigenen Interessen und die tangieren selten die Ziele der eigentlich Betroffenen. Bootseigner und Bootführer sind zwei Interessensgebiete und sollten auch so vertreten werden. Bootseigner stehen nur selten am Ruder, für Bootsführer ist Führen ein Teil ihres Lebens, oft auch ein wichtiger Teil des Broterwerbs.

 

Es wäre ein Gewinn für die Gesellschaft, wenn Bootsscheine international gültig wären oder im jeweiligen Land umgeschrieben werden könnten, dabei könnte ohne weiteres auf nationale Gegebenheiten Rücksicht genommen werden.

 

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat besseres verdient!

 

Stand: 17.11.2019

Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. FB1, FB2, FB3, FB4 Ausbildung – Internationales Zertifikat (IC)

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass

Österreich

Österreich ist ein Binnenland, hat keinen Zugang zur offenen See und keinen Kilometer Küste somit auch nicht die Möglichkeit zur Durchführung von offiziellen Prüfungen für FB1, FB2, FB3 und FB4. Um trotzdem den Bootssportbegeisterten die Möglichkeit zu geben, österreichische Bootsführerscheinen für die See zu erhalten wurde nachstehende Verordnung erlassen.

„Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO)“.

Zweck der Norm

1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.

Wie immer man diese Konstruktion in all ihren Ausarbeitungen sieht, um diese durchzuführen, muss irgendjemand ein Auge zudrücken, darf nicht genau hinsehen. Denn die Prüfungen verlaufen im privaten Rechtsverhältnis und der österreichische Staat hat keine offizielle Möglichkeit den Prüfungsablauf zu kontrollieren – hat nur als Beleg den Prüfungsbericht.

Durch „via donau“ wird aus dem FB1 bis FB4 je ein rechtsgültiges Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 und damit amtlich. Alle Länder, die die Resolution Nr. 40 unterschrieben haben, akzeptieren den Schein.

Droht nun ein Ausstieg auch vom einzigen Mittelmeer Land (Kroatien) von dieser Resolution Nr. 40 ? Keine Verplfichtung von der Annerkennung in den anderen Mittelmeer Ländern vom IC Patent ( Internationales Zertifikat (IC)

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)