Österreichs Jachten und der Seebrief

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Österreichs Jachten und der Seebrief

Allgemeines
Die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt (behördlicher Bescheid) ist an die Person der Eigentümer bzw. an die Jacht gebunden. Die Zulassung berechtigt und verpflichtet zur Führung der österreichischen Seeflagge. Über die Zulassung selbst wird eine Urkunde, der Seebrief, ausgestellt, der stets im Original an Bord mitgeführt werden muss.

Voraussetzungen


Eine natürliche Person muss zur Zulassung einer Jacht von weniger als 24 Meter Länge und von weniger als
300 BRZ zur Seeschifffahrt folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich
• Mehr als 50 Prozent am Jachteigentum besitzen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen unterliegen gesonderten Bestimmungen. Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
• Jeder Jacht wird, wenn nicht im Rahmen einer Zulassung für Binnengewässer bereits vorhanden, ein amtliches Kennzeichen zugewiesen. Diesem kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.
• Für Schlauchboote ohne festen Boden, Ruder- oder Paddelboote kann kein Seebrief ausgestellt werden.
Größere Jachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt bekommen.

Die Gültigkeit der Zulassung ist in aller Regel auf zehn Jahre befristet. Vor Fristablauf kann eine neue Zulassung beantragt werden. Der Seebrief und eine Erklärung, dass sich an den Vermessungsgrößen der Jacht keine Änderungen ergeben haben, sind erforderlich. Sonst erlischt die Zulassung bzw. sie wird widerrufen.

Wichtige Informationen


• Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde und wird mittels Seebrief beurkundet. Seebrief, Bescheid und Messbrief sind im Original (oder in beglaubigter Kopie) immer an Bord mitzuführen.
• Die Zulassung ist an die Person des Jachteigentümers gebunden. Der Zulassungsbescheid beinhaltet die erforderliche Mindestausrüstung.
• Mit der Zulassung ist das Recht und die Pflicht verbunden, die österreichische Seeflagge zu führen. Für dieses Recht wird der Seebrief ausgestellt.
• Der Eigner einer zugelassenen Jacht ist verpflichtet, Änderungen in den Zulassungsvoraussetzungen (wie Wohnsitzänderung, Motorenänderung) zu melden. Die Anzeige hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Entsprechende Nachweise und der Seebrief müssen dabei vorgelegt werden.
• Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.


Eine Übertragung oder Weitergabe des Seebriefes ist generell unzulässig
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Stand: 29.12.2020