Schiffsführerpatente für Österreich

Schiffsführerpatente für Österreich

Befähigungsausweise für Motorjachten, Motor- und Sportboote

Binnengewässer

Motor-Jachten und -Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechendem Befähigungsausweis selbständig geführt werden. Der Ausweis wird nach dem erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt.

Arten der Befähigungsausweise

Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind.
  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  • Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 10 m:Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Führung von Schwimmkörpern

Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Die oben genannten Kapitäns-Patente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegeben, die anderen von den Landesregierungen. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.

Vorläufiger Befähigungsausweis

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

Ausnahme Bodensee

Eigene Bestimmungen gelten für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Bregenz unter der Telefonnummer 05574/49510.

Achtung

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote. Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig.

Befähigungsausweise für Küstengewässer

In vielen Ländern Europas besteht für die Küstengewässer eine Führerscheinpflicht. In Österreich können folgende Befähigungsausweise können erworben werden:

„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (FB 1 – Fahrtbereich 1);

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 2 – Fahrtbereich 2);

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 3 – Fahrtbereich 3);

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (FB 4 – Fahrtbereich 4).

Alle Befähigungsausweise werden jeweils für Motorjachten und Segeljachten gemäß nachstehender Definition in § 2 „Begriffsbestimmungen“ der JachtVO herausgegeben.

1.„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2.„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Es ist machbar

Faktisch haben österreichische Staatsbürger/Innen bereits mit dem Führerschein FB 2 oder dem kroatischen Küstenpatent – den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung – die rechtlichen Voraussetzungen, um auf weltweite Fahrt zu gehen – denn jenseits der Hoheitsgewässer – auf der offenen See – besteht keine Führerscheinpflicht. Weltweite Fahrt setzt voraus, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, mit allen Wassern gewaschen ist.

Boat Skipper B – kroatisches Küstenpatent

Für die Küstenbereiche kann auch das kroatische Küstenpatent erworben werden, dies ist nicht nur für österreichische Staatsbürger in den meisten Küstengewässern Europas und Anliegerstaaten des Mittelmeeres ein gültiges und akzeptiertes Schiffsführerpatent:

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner-  &  Charteryachten

Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Monohulljachten bis ca. 18 m Länge),

Motoryachten und Motorjachten,

Segelboote und Segelyachten,

Einrumpfboote und Katamarane, alle ohne PS Beschränkung,

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung,

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski.

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt dann die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist eine echte, weniger kostenintensive und zeitaufwendige Alternative zu den aufwendigen österreichischen vergleichbaren Befähigungsausweisen (Motor- und Segelboot). Da nur eine theoretische Prüfung ansteht, sollte es für angehende Skipper selbstverständlich, sich unter Anleitung eines erfahrenen Skippers an Bord ein gewisses Maß an Praxis anzueignen.

Kurse für das Küstenpatent finden in Österreich und Kroatien statt, die Prüfungen werden generell in Kroatien, in den zuständigen Hafenämtern durchgeführt. Weiterführende Informationen zum Küstenpatent hier.

Quelle:

Schiffsführerverordnung

AC Nautik

Schiffsführerpatente für die Zeit danach

AC Nautik

Schiffsführerpatente für die Zeit danach

Im Augenblick geht gar nichts – weder kann ein Schiffsführerpatent den eingeschränkten Bewegungsfreiraum durch den Aufenthalt auf einem Gewässer erweitern – noch kann ein solches Patent zurzeit erworben werden. Das Coronavirus SARS-CoV-2 Verursacher der Pandemie und damit Auslöser einer Reihe von Maßnahmen, die alle Lebensbereiche stark beschränken und die Wirtschaft zum Stillstand zwingt.

Die Zeit danach

Bei allen Schwierigkeiten, die der Pandemie folgen werden, es muss und wird irgendwie weitergehen. Seitens der Politik werden bereits erste zaghafte Schritte unternommen und vorsorglich erlassene Beschränkungen ein wenig gelockert.

Warum also sollte sich nicht auch mit Dingen auseinandergesetzt werden, die den Freiraum sinnvoll gestalten. Speziell dann, wenn der Traum von Urlaubstagen auf dem Wasser besteht. Schiffsführerpatente sind die Voraussetzung für die Erfüllung dieses Traums.

Österreichische Schiffsführerpatente

Die österreichische Schiffsführerverordnung sieht für Kleinfahrzeuge (Boote) zwei Arten von Schiffsführerpatenten vor das:

Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

und das:

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schwimmkörper

Die beiden Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Kombination

Es hat sich bewährt, wenn man von vornherein das Schiffsführerpatent 10 m mit dem Bootsführerschein Küstenpatent kombiniert, damit eröffnen sich viele ungeahnte Möglichkeiten für einen größeren Törn. Noch günstiger allerdings ist die Kombination aus Schiffsführerpatent 10 m und dem kroatischen Küstenpatent, den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Bei dieser Kombination erweitert sich der Küstenbereich auf 12 Seemeilen und deckt damit in den meisten Fällen das Hoheitsgebiet ab.

Schiffsführerpatent 10 m

Wenn schon ein Schiffsführerpatent, dann 10 Meter inkl. Wasserstraßen, Seen und Flüsse. Es ist nur unwesentlich teurer und benötigt fast den gleichen Zeitaufwand und mit dem werden europaweite Verbindungen erkauft. Die Wasserstraßen verbinden Europas Industrie und Wirtschaftszentren, verbinden das Mittelmeer mit Nord- und Ostsee oder auch Mittelmeer mit dem Kanal oder dem Atlantik ohne Spanien und Portugal umrunden zu müssen.

Unterrichtsstoff

Wasserfahrzeuge –Schiffe und Boote – dürfen allgemein auf Gewässern nur mit der entsprechenden Befähigung selbständig geführt werden. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen wird dazu ein Befähigungsausweis, ein Schiffsführerpatent gefordert, welches nach erfolgreicher Ablegung der Schiffsführerprüfung von der Behörde ausgestellt wird. Die nachstehenden aufgeführten Sachgebiete umreißen den Stoff für die Prüfung zum Schiffsführerpatent 10 Meter. 

Theorie

Rechtliche Grundlagen: Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeiten,

Schifffahrtsrecht: Bestimmungen, Verordnungen, Zulassung, Kennzeichen,

Gewässer österr.: Wasserstraßen, Seen, Flüsse, Strudenstrecke, Wiener Donaukanal,

Verkehrsordnung: Fahr- u. Verhaltensregeln, Begegnungen u. Überholen, eingeschränkte Sicht,

Schiffskennungen: Flaggenführung, Anordnung der Lichter,

Schallzeichen: allgemeines, Hörbarkeit, Gebrauch,

Schleusenordnung: Anmeldung, Reihenfolge, Einfahrt,

Schleusen: Kraftwerke, Anzahl, Größe,

spezielle Vorschriften auf den Seen: Seen-Ordnung, Uferzonen, Schilfgürtel, Landegassen,

Schiffstechnik: Schiffsbau, Material, Typen, Motoren,

Schiffsführung: Inbetriebnahme, Tanken, Brand, Ausrüstung,

Wetterkunde: Wolken, Luftdruck, Gewitter, Winde,

Navigation: Standort- u. Kursbestimmung, GPS,

Praxis

Bootsmanöver: An- u. Ablegen, Wenden, Festmachen, Ankern, MOB,

Knoten: gebräuchliche Knoten und Tauwerk,

Auf Wunsch zusätzlich:

Fragen zur Führung von Fahrzeugen unter Radar und/oder

Fragen zur Beförderung von Fahrgästen.

Ohne Patent geht nichts

Nur der Bootsführerschein für Motorboote – das Schiffsführerpatent 10 m – berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen jeglicher Art bis zu einer Gesamtlänge von 10 Meter mit uneingeschränkter Antriebsleistung auf Wasserstraßen, Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern. Weitere Informationen erhalten sie hier von:

AC NAUTIK e. U. – 8077 Gössendorf – Anton Hubmannplatz 1/6 – Österreich