Wenn die Yacht und das Beiboot eine Einheit bilden

Mit dem Beiboot zum Problem

Man könnte meinen, dass selbst auf Hoher See der Amtsschimmel wiehern kann. Beim Einklarieren kann es immer wieder einmal zu Problemen mit den eingereichten Papieren kommen, seltener ist der Fall, dass ein Beiboot (Tender) zum Problem wird. Die Urlaubszeit steht an, viele ausländische Yachteigner planen, ihren Urlaub – nach längerer Zwangspause – wieder an Bord zu verbringen und in der kroatischen Adria zu kreuzen.

Dabei könnten einige Eigner von Yachten mit Beibooten vor gleichen oder ähnlich gelagerten Problemen bei der Einklarierung ihrer Yacht stehen und dankbar die Antwort des Hafenamtes zur Kenntnis nehmen, wie das Hafenamt in Rijeka die nachstehenden Fakten und sich daraus ergebende Probleme bewertet.

Die vorgegebenen Fakten

Die 22 Meter lange Yacht ist im Ausland zugelassen, Eigner und Skipper sind in Personalunion. Das Beiboot der Yacht ist ein 3,80 Meter langes Schlauchboot (Marke Zodiac Jet-Boot) und ist bei der Yacht mitversichert.

Die Problemstellung

  • Was wird benötigt, wenn mit dem Boot weitergefahren werden soll als bis zum nächsten Anleger oder bis zur nächstgelegenen Konoba, jene kleinen Restaurants entlang der kroatischen Adriaküste?
  • Was ist erforderlich, wenn dieses Schlauchboot nicht nur als Beiboot, sondern eigenständiges Boot genutzt werden soll.
  • Welche Dokumente müssen vorgezeigt und wo können eventuell weitere, benötigte Dokumente oder Ähnliches beantragt werden?

Die autorisierte Antwort

Eine umfassende Antwort auf alle, auch auf die nicht formulierten Fragen kommt aus dem Hafenamt in Rijeka.

•       „Sofern der Beteiligte mit einem Zertifikat nachweisen kann, dass er ein ordnungsgemäß zugelassenes größeres Wasserfahrzeug besitzt und dabei mit einem technischen Dokument nachweist, dass er auch einen Tender (ein Beiboot) besitzt, dann wird ihm eine Vignette (Permit) ausgestellt, auch wenn dieser Tender nicht amtlich zugelassen ist und kein amtliches Kennzeichen hat. Auf der Bescheinigung steht dann z. B. TENDER TO ANGELINA.

  • Eine Vignette (Permit) für solche Beiboote sollte auf jeden Fall angeschafft werden, sofern beabsichtigt wird, diese selbstständig zu nutzen.

Der einzige Unterschied ist der, dass dem Beteiligten, der die Zugehörigkeit dieses Beibootes zu seiner Yacht nachweisen kann (obwohl dieses nicht registriert ist), in diesem Falle eine Vignette (Permit) ausgestellt wird. Häufig steht bereits im Zertifikat der Yacht, dass diese einen Tender – ein Schlauchboot hat.

  • Von allen anderen Eigentümern, die keine größere Yacht besitzen, wird vor der Ausstellung der Vignette (Permit) ausdrücklich verlangt, dass sie das Wasserfahrzeug vorher registrieren lassen, es sei denn, es handelt sich um Staaten, in welchen dieses nicht vorgesehen ist.
  • Ist in die Versicherung der Yacht das Beiboot mit seinen Merkmalen eingetragen, so gilt diese Versicherung auch in Hinblick auf das Beiboot.
  • Wird das Beiboot nicht ausdrücklich angeführt, ist für dieses eine eigene Versicherung abzuschließen, sofern die Motorleistung 15 kW übersteigt.“

Sollte Sie eine nautische Frage oder Fragen zu der Einreise per Boot in ein Gastland haben oder sich für den Erwerb des kroatischen Küstenpatents, dem Boat Skipper B mit UKW-Sprechfunklizenz interessieren, dann wenden Sie sich bitte an AC Nautik – E-Mail: support@kuestenpatent-kroatien.at

Wenn die Yacht und das Beiboot eine Einheit bilden

Mit dem Beiboot zum Problem

Man könnte meinen, dass selbst auf Hoher See der Amtsschimmel wiehern kann. Beim Einklarieren kann es immer wieder einmal zu Problemen mit den eingereichten Papieren kommen, seltener ist der Fall, dass ein Beiboot (Tender) zum Problem wird. Die Urlaubszeit steht an, viele ausländische Yachteigner planen, ihren Urlaub – nach längerer Zwangspause – wieder an Bord zu verbringen und in der kroatischen Adria zu kreuzen.

Dabei könnten einige Eigner von Yachten mit Beibooten vor gleichen oder ähnlich gelagerten Problemen bei der Einklarierung ihrer Yacht stehen und dankbar die Antwort des Hafenamtes zur Kenntnis nehmen, wie das Hafenamt in Rijeka die nachstehenden Fakten und sich daraus ergebende Probleme bewertet.

Die vorgegebenen Fakten

Die 22 Meter lange Yacht ist im Ausland zugelassen, Eigner und Skipper sind in Personalunion. Das Beiboot der Yacht ist ein 3,80 Meter langes Schlauchboot (Marke Zodiac Jet-Boot) und ist bei der Yacht mitversichert.

Die Problemstellung

  • Was wird benötigt, wenn mit dem Boot weitergefahren werden soll als bis zum nächsten Anleger oder bis zur nächstgelegenen Konoba, jene kleinen Restaurants entlang der kroatischen Adriaküste?
  • Was ist erforderlich, wenn dieses Schlauchboot nicht nur als Beiboot, sondern eigenständiges Boot genutzt werden soll.
  • Welche Dokumente müssen vorgezeigt und wo können eventuell weitere, benötigte Dokumente oder Ähnliches beantragt werden?

Die autorisierte Antwort

Eine umfassende Antwort auf alle, auch auf die nicht formulierten Fragen kommt aus dem Hafenamt in Rijeka.

•       „Sofern der Beteiligte mit einem Zertifikat nachweisen kann, dass er ein ordnungsgemäß zugelassenes größeres Wasserfahrzeug besitzt und dabei mit einem technischen Dokument nachweist, dass er auch einen Tender (ein Beiboot) besitzt, dann wird ihm eine Vignette (Permit) ausgestellt, auch wenn dieser Tender nicht amtlich zugelassen ist und kein amtliches Kennzeichen hat. Auf der Bescheinigung steht dann z. B. TENDER TO ANGELINA.

  • Eine Vignette (Permit) für solche Beiboote sollte auf jeden Fall angeschafft werden, sofern beabsichtigt wird, diese selbstständig zu nutzen.

Der einzige Unterschied ist der, dass dem Beteiligten, der die Zugehörigkeit dieses Beibootes zu seiner Yacht nachweisen kann (obwohl dieses nicht registriert ist), in diesem Falle eine Vignette (Permit) ausgestellt wird. Häufig steht bereits im Zertifikat der Yacht, dass diese einen Tender – ein Schlauchboot hat.

  • Von allen anderen Eigentümern, die keine größere Yacht besitzen, wird vor der Ausstellung der Vignette (Permit) ausdrücklich verlangt, dass sie das Wasserfahrzeug vorher registrieren lassen, es sei denn, es handelt sich um Staaten, in welchen dieses nicht vorgesehen ist.
  • Ist in die Versicherung der Yacht das Beiboot mit seinen Merkmalen eingetragen, so gilt diese Versicherung auch in Hinblick auf das Beiboot.
  • Wird das Beiboot nicht ausdrücklich angeführt, ist für dieses eine eigene Versicherung abzuschließen, sofern die Motorleistung 15 kW übersteigt.“

Sollte Sie eine nautische Frage oder Fragen zu der Einreise per Boot in ein Gastland haben oder sich für den Erwerb des kroatischen Küstenpatents, dem Boat Skipper B mit UKW-Sprechfunklizenz interessieren, dann wenden Sie sich bitte an AC Nautik – E-Mail: support@kuestenpatent-kroatien.at

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

Sportschifffahrt Kroatien – AC Nautik

Führerscheinvorschriften am Meer in Kroatien

 

Führerscheinvorschriften

  • Es ist das kroatische Kuestenpatent B in Kroatien vorgeschrieben fuer alle motorisierten Boote
  • Wenn das Boot eine UKW Funkanlage hat auch ein UKW Funkzeugnis
  • Teilweise werden auch andere Patente von Nachbarlaender annerkannt
  • Kein Bootsführerschein ist erforderlich für Boote in Sportwettbewerben, Kanus, Kajaks und Tretboote sowie Surfbretter

Anerkennung deutscher Patente

  • Wenn das Boot eine UKW Funkanlage hat muss auch zwingend ein UKW Funkzeugnis vorliegen

Bootschein B

Küstenpatent B