Wo darf ich mit dem Binnenführerschein fahren?
Schiffe und Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechender Befähigung selbständig geführt werden. Dazu ist – abgesehen von bestimmten Ausnahmen (Schiffsführung ohne Patent)
– ein Befähigungsausweis (Führerschein) erforderlich, dieser wird nach dem erfolgreichen Ablegen
der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt. Auf diese Vorgabe setzen fast alle Staaten der Europäischen Union.
Bisher war es der Europäischen Kommission nicht möglich, einen einheitlichen Bootsführerschein innerhalb der EU durchzusetzen. Die Bemühungen scheiterten an der Sturheit einzelner, national geprägter Staaten.
„Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.
In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).
Und hier die Anschrift des querschießenden Verbandes, der ungerührt vom Brexit, die Meinung vertritt, die EU solle sich nicht einmischen, die Pfründe müssen erhalten bleiben.
Mr Stuart Carruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom
Quelle: Brief der Europäischen Kommission
Österreich
Schiffsführerpatent für Binnengewässer
In Österreich sind nachstehende Bootsführerscheine für die Binnengewässer gültig.
• Das Schiffsführerpatent 10 m gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern.
- Das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse gilt für Boote bis 10 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen.
• Das Schiffsführerpatent 20 m gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Für Fahrgastschiffe gilt dieses Patent nicht auf Wasserstraßen.
- Das Schiffsführerpatent 20 m Seen & Flüsse gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen. Dieses Patent gilt nicht für Fahrgastschiffe.
- Für den Bodensee und den österreichischen Rhein gelten gesonderte Bestimmungen. Es ist ein Antrag auf ein „Ferienpatent“ bei der BH-Vorarlberg zu stellen, damit man mit dem Österreichischen Schiffsführerpatent 10 m für jeweils maximal 4 Wochen im Jahr auch auf dem Bodensee fahren darf.
Inhaber eines österreichischen Befähigungsausweises können von der Stelle, die das Patent ausgestellt hat, auch ein „Internationales Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen“ erhalten.
Mit diesen Patenten – unter der angezeigten Einschränkung, dürfen alle schiffbaren Binnengewässer befahren werden. Bitte zu beachten, das viele der österreichischen Seen für Verbrennungsmotoren gesperrt sind, bzw. besondere Regelungen getroffen wurden.
Deutschland
Sportbootführerschein Binnen
Auf Küstengewässern und Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland dürfen Personen ab 16 Jahren ein Sportboot – ohne Längenbegrenzung – zu privaten Zwecken bis zu einer Nutzleistung von 3,69 bis 11,03 kW (15 PS) führerscheinfrei führen. Bis 3,68 kW (5 PS) gibt es keine Altersbeschränkung, allerdings besteht eine Aufsichtspflicht der Eltern bzw. Betreuer.
Auf Binnenschifffahrtsstraßen dürfen Personen ab 16 Jahren Sportboote von weniger als 15 m Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) beträgt und keine gewerbliche Nutzung erfolgt.
Diese Regelung gilt nicht auf dem Rhein. Hier gilt nach wie vor die Obergrenze für führerscheinfreies Fahren von 3,68 kW (5 PS). Auch auf dem Bodensee besteht eine Obergrenze von 4,4 kW (6 PS).
„Bei den Binnenwasserstraßen des Bundes unterscheidet man solche, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und solche von untergeordneter Bedeutung, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen. Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres.
Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen. Der größte Teil der Binnenwasserstraßen beider Kategorien sind zugleich Binnenschifffahrtsstraßen.
Das Netz der Bundeswasserstraßen in Deutschland umfasst gesamt 7.476 Kilometer Binnenwasserstraßen, von denen ca. 75 Prozent der Strecke auf Flüsse und 25 Prozent auf Kanäle entfallen. Zu den Bundeswasserstraßen zählen auch ca. 23.000 Quadratkilometer Seewasserstraßen. Zu den Anlagen an den Bundeswasserstraßen gehören unter anderem 450 Schleusenkammern und 290 Wehre, zwei im WSV-Betrieb befindliche Schiffshebewerke, 15 Kanalbrücken und zwei Talsperren.
Die bedeutendsten Bundeswasserstraßen für den Binnen- und Personenschifffahrt sind der Rhein (mit den Nebenflüssen Neckar, Main, Mosel und Saar) und die Donau. Seit 1992 verbindet der Main-Donau-Kanal die Donau mit dem Rheinstromgebiet.
Rhein und Donau bilden zusammen mit Teilabschnitten von Weser, Elbe und Oder, sowie einigen Kanäle, die diese Wasserstraßen verbinden ein dichtes Infrastrukturnetz.
Für Wasserstraßen außerhalb des Rheins gelten die bis zum 31. Dezember 1997 erteilten Sportbootführerscheine Binnen mit der bisherigen Berechtigung (15 m³ Wasserverdrängung) weiter. Für die Fahrt auf dem Rhein ist für Fahrzeuge mit einer Länge von 15 m oder mehr in jedem Fall ein Rheinpatent erforderlich.“
Quelle: Deutscher Wasserstraßen- und Schifffahrtsverein Rhein-Main-Donau e. V, D-90451 Nürnberg
Der Führerschein wird auch auf ausländischen Gewässern anerkannt.