AUSBILDUNG in ÖSTERREICH FB1, FB2, FB3 – Segelschein

Titel: "FB2 Segelschein Anforderungen: Wie viele Seemeilen sind erforderlich?"

Wasch mir den Pelz – aber mach mich nicht nass die AUSBILDUNG in ÖSTERREICH

Schiffsführung auf See

Eine geeignete Ausbildung zur Führung von Jachten auf See nachweisen zu können, ist schon zur eigenen und mitgeführter Personen Sicherheit sowie aus haftungsrechtlichen Gründen ratsam.

 

Da Österreich über keine Küstengewässer verfügt, ist der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See nicht verpflichtend. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Hoheitsgewässern anderer Staaten das Führen von Jachten ohne Befähigungsausweis gestattet wäre.

Da es kein internationales Abkommen zu Befähigungsausweisen für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt, sind jedenfalls die Vorschriften der Küstenstaaten zu beachten. Neben den von diesen ausgestellten Befähigungsausweisen werden in der Regel die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten ebenfalls anerkannt – Ausnahmen sind möglich.

Der Weg zum Internationalen Zertifikat über anerkannte private Prüfungsorganisationen

Zur selbstständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, auf der Grundlage von Befähigungsausweisen, die bei privaten, geeigneten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden, die von der Republik Österreich amtlich anerkannt sind.

Eine Prüfungsorganisation ist geeignet, wenn mit Bescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgestellt wurde, dass die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind.

Auf geeigneten – privaten – Befähigungsausweisen findet sich ein Vermerk mit folgendem Mindestinhalt:

„Die JachtPrO wurde eingehalten.“

Ausgestellt werden internationale Zertifikate (IC) durch die

via donau

Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

Donau-City-Straße 1, 1220 Wien

 

Internationale Zertifikate (IC)….

Die Internationalen Zertifikate für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 wurde von nachfolgenden Staaten unterzeichnet:

Neben Österreich haben folgende Staaten die UNECE-Resolution Nr. 40 anerkannt (Stand vierte Revision, 2015): Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Südafrika, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Nordirland, Weißrussland.

 

Prüfungsorganisationen, deren privaten Befähigungsausweise zur Erlangung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sind

In dieser Aufstellung werden 13 private Organisationen aufgeführt, die anscheinend den nicht näher definierten Anforderungen gerecht werden. Interessant wäre es zu erfahren, welche Kriterien erfüllt werden müssen, um zu dem Kreis der Auserwählten zu gehören, die Prüfungen zum privaten Befähigungsausweis abnehmen dürfen? Auch stellt sich die Frage: Könnte diese Prüfungsorganisation – auf Anfrage – erweitert werden?

 

Private Befähigungsausweise für Motor- und Segeljachten am Meer

Als Binnenland ohne Anschluss an die offene See hat Österreich so seine Nöte mit den Befähigungsausweisen für FB 1, FB 2, FB 3 und FB 4. Wie kann von Amts wegen kontrolliert werden, wenn weder Teile der theoretischen Ausbildung noch die Prüfung selbst von privaten Organisationen im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden? Ist es rechtens, wenn zwecks Prüfung nach Kroatien, Italien oder Spanien ausgelagert wird? Liegen hier etwa die Gründe, warum österreichische Befähigungsausweisen für Motor- und Segeljachten am Meer häufiger argwöhnisch betrachtet werden und beim Chartern von Schiffen „zweimal“ hingeschaut wird?

 

Befähigungsausweis für Motor- und Segeljachten auf See

FB 1 Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrten – Fahrtenbereich 1

Fahrten mit Jachten (max. Länge 10 Meter) in Küstennähe und auf geschützten Gewässern (Buchten, Lagunen, Watten etc.). Tages- oder Wattfahrten sind auf drei Seemeilen von der Küste (Festland oder Insel) begrenzt.

 

FB 2 Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt – Fahrtenbereich 2

Dieser Bereich ist auf 20 Seemeilen von der Küste (Festland oder Inseln) beschränkt, ermöglicht Fahrten zwischen zwei näheren Häfen.

FB 3 Befähigungsausweis für küstennahe – Fahrtenbereich 3

Dieser Bereich liegt innerhalb von 200 Seemeilen von der Küste (Festland oder Inseln).

FB 4 Befähigungsausweis für weltweite Fahrt – Fahrtenbereich 4

Alle Fahrten die über den Küstenbereich hinausgehen, weltweit zwischen den Kontinenten.

Erfahrungsnachweise für Seefahrterfahrung und seemännische Praxis

Der Einsatz als Schiffs- oder Wachführer, als Rudergänger oder Navigator auf einer Jacht (Motor oder Segel) dient als Nachweis seemännischer Praxis und Seefahrterfahrung. Berücksichtigt muss außerdem werden – der jeweilige Fahrtenbereich, die Art und Größe der Jacht (Segel oder Motor) sowie die unterschiedliche Führung und Bedienung bei Tag und Nacht.

 

Nachfolgende Unterlagen muss der Prüfungs-Kandidat spätestens bei der Anmeldung vorlegen: entweder das persönliche Logbuch – das Schiffslogbuch – oder ähnliche, logbuchartiger Aufzeichnungen (jeweils als Original, Kopie oder Abschrift). Diese Unterlagen sind mindestens bis zu 3 Jahre nach erfolgreichem Prüfungsabschluss aufzubewahren und auf Verlangen des BMVIT oder des Referats für Prüfungswesen vorzulegen.

Nachtfahrten und Nachtansteuerungen

Nachtfahrten sind Fahrten während der Dunkelheit zwischen Sonnenunter- und Sonnenaufgang und dauern wenigstens drei Stunden.

 

Die Nachtansteuerung ist die Fahrt bei Dunkelheit, bei der eine Bucht oder ein Hafen verlassen oder angesteuert. Die Startposition sollte bei einer Ansteuerung wenigstens fünf Seemeilen entfernt sein.

 

Dabei muss der Kandidat entweder als Schiffs- oder Wachführer, als Rudergänger oder Navigator aktiv am Geschehen teilnehmen.

 

Fahrten auf offener See zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang können als Nachtfahrt angerechnet werden, wenn der Kandidat aktiv am Betrieb der Jacht teilgenommen hat.

 

Quelle und Information: BMVIT, Wien

Bootsunfälle und ihre Ursachen

Bootsunfälle und ihre Ursachen

Erfreulicherweise hat die Freizeit in den vergangenen Jahrzehnten ständig zugelegt und mit ihr auch die sportliche Betätigung. Der Bootssport, einst einem exklusiven Kreis vorbehalten, hat viele neue, begeisterte Anhänger gefunden. So liegt die Anzahl der Sportunfallverletzungen, gemessen am Gesamtunfallaufkommen, zwischen 25 und 30 Prozent. Bei den Todesfällen rangieren Sportunfälle noch weit hinter den Verkehrs- und Arbeitsunfällen.

Sportboote

„Sportboote“ wurden alle den Sport- und Freizeitzwecken dienende Wasserfahrzeuge genannt, die da sind Segel-, Motor-, Ruder- und Paddelboote – von Bauart und Größe unabhängig.

Daten

Zur Unfallanalyse wurden u. a. nachfolgende Daten einbezogen: Bootsart – Unfallort – Anzahl – Unfallursache – Blutalkohol-Konzentration.

Vorschriften

Die offiziellen Bootsunfall-Untersuchungen werden durch die zuständigen Behörden veranlasst, wenn hoher Sachschaden besteht und/oder Personenschaden eingetreten ist.

Unfallopfer und die Bootsart

Die Verteilung der Unfälle auf einzelne Bootsgruppen. Auf Position 1 sind die Segelboote (26 %), gefolgt von der Gruppe der Anglerboote – Rudern oder Außenbordmotor (24 %), dann folgen Motor- (19 %) und Paddelboote (12 %) unter letzterer wurden alle Boote, die mit Muskelkraft angetrieben werden, zusammengefasst.

Die verschiedenen Gewässer

Die Mehrzahl der untersuchten Unfälle (45 %) ereignete sich in Küstengewässer, 44 % ereigneten sich auf Binnengewässern und nur 9 % auf offener See. Die meisten Opfer gab es bei Unfällen auf Flüssen und Seen, hier verstarb meist eine Person.

Ursache der Unfälle

Eine Unfallanalyse hat ergeben, dass Kenterungen mit 54 % an erster Stelle der Unfallursachen stehen, an zweiter Stelle folgt der Sturz über Bord (MOB) ins Wasser (22 %).

Todesursache

Bei den meisten Todesopfern (70 %) war die Ursache Tod durch Ertrinken bzw. Unterkühlung und in der Folge Tod durch Ertrinken.

Unfallauslöser – Blutalkohol

Das Alkohol an Bord eine größere Rolle spielt belegt nachstehende Aussage, dass er infolge auch als Unfallursache eine wesentliche Rolle spielt, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Von den untersuchten Unfallopfern waren nur 39 % „nüchtern“ währen bei 61 % der Opfer Alkoholisierung nachweisbar war. So lag die Blutalkohol-Konzentration zwischen 0,3 mg/g und > 3 mg/g was erschrecken muss, mehr noch die Tatsache, dass fast die Hälfte der alkoholisierten zwischen 0,8 mg/g und 3 mg/g Alkohol im Blut hatte.

Alkohol und Alter

Das der Alkoholgenuss keine Frage des Alters ist, belegen nachstehende Untersuchungen. In der Altersgruppe von 26 bis 40-Jahren waren nur 16 % nüchtern. Bei den 41- bis 50-Jährigen waren 62 % stark alkoholisiert und 23 % nüchtern.

Unfallhäufigkeit nach Bootsarten

Zu der Erhebung der Unfälle nach Bootsarten wurde das Material der Zeitschrift „Yacht“ herangezogen. Danach führen Segelboote mit 80 % die Liste an, es folgen die Motorboote mit 14,4 % und die muskelkraftbetriebenen mit 3,4 %.

Klein oder groß

Weiters wurden die Boote in klein und groß eingeteilt. Die Kleinen waren instabil und kentergefährdet, hier waren Jollen und Boote ohne Kiel und unter 5 Meter eingeordnet. Große Boote (67,5 %) dominierten das Zahlenmaterial der Yacht häufiger als kleinere Boote (21,5 %)

Informations-Quelle: Dissertation –

„Sportbootunfälle, eine kasuistische Studie“ –

Ernst-Moritz-Arndt-Universität, Greifswald –

Martina Katja Lustig

 

Kroatien – Promillegrenze

Für das Steuern von Booten und Yachten gilt die 0,5 Promillegrenze. Im Falle einer Verwicklung in einen Unfall, kann auch ein geringerer Alkoholpegel als 0,5 Promille schon zu ein Mitverschulden ergeben. Bei einem Unfall ist bzgl. Der Versicherung die 0,0 Promillegrenze ratsam. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Motorboot oder eine Motoryacht, ein Segelboot oder eine Segelyacht gesteuert wird. Es ist ein Irrglaube – blanker Blödsinn – so etwas auch nur zu vermuten und die Offiziellen in Kroatien nehmen den Alkohol ernst.

Erst anlegen und festmachen und dann, wenn es sein muss ein Gläschen (mäßiger Alkoholgenuss) und am nächsten Tag immer an den eventuellen Restalkohol denken.

Bitte auch beachten, dass in einigen Ortschaften in Kroatien auf öffentlichen Plätzen und Straßen Alkoholkonsum verboten ist.

Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. FB1, FB2, FB3, FB4 Ausbildung – Internationales Zertifikat (IC)

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass

Österreich

Österreich ist ein Binnenland, hat keinen Zugang zur offenen See und keinen Kilometer Küste somit auch nicht die Möglichkeit zur Durchführung von offiziellen Prüfungen für FB1, FB2, FB3 und FB4. Um trotzdem den Bootssportbegeisterten die Möglichkeit zu geben, österreichische Bootsführerscheinen für die See zu erhalten wurde nachstehende Verordnung erlassen.

„Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO)“.

Zweck der Norm

1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.

Wie immer man diese Konstruktion in all ihren Ausarbeitungen sieht, um diese durchzuführen, muss irgendjemand ein Auge zudrücken, darf nicht genau hinsehen. Denn die Prüfungen verlaufen im privaten Rechtsverhältnis und der österreichische Staat hat keine offizielle Möglichkeit den Prüfungsablauf zu kontrollieren – hat nur als Beleg den Prüfungsbericht.

Durch „via donau“ wird aus dem FB1 bis FB4 je ein rechtsgültiges Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 und damit amtlich. Alle Länder, die die Resolution Nr. 40 unterschrieben haben, akzeptieren den Schein.

Droht nun ein Ausstieg auch vom einzigen Mittelmeer Land (Kroatien) von dieser Resolution Nr. 40 ? Keine Verplfichtung von der Annerkennung in den anderen Mittelmeer Ländern vom IC Patent ( Internationales Zertifikat (IC)

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

 

Deutschland – Bootsführerscheinpflicht

Kleine Boote – größere Probleme

Deutschland

Ein Führerschein wird erst fällig, wenn es um ein Boot mit einer Motorisierung von mehr als 11,03 KW oder 15 PS geht. Wer immer auch auf Gewässern in Deutschland ganz legal ein Motor- oder Segelboot bewegen möchte, braucht in den meisten Fällen keinen Befähigungsnachweis, womit der Zugang zum Bootssport sehr vereinfacht wird.

Ausnahmen gelten für den Rhein, den Bodensee und für Abschnitte auf der Spree in Berlin. Für den Bodensee gibt es ein eigenes Bodensee-Patent. Die Wasserstraße Rhein kann mit Booten bis 5 PS auch gänzlich ohne Lizenz befahren werden.

Die relativ hohe Schwelle zur Führerscheinpflicht vereinfacht zwar den Zugang zum Bootssport, erhöht aber auch unverhältnismäßig die Unfallhäufigkeit.

 

 

Bootsunfälle – Ursache – Folgen

Bootsunfälle

Bootsunfälle – Ursache – Folgen

 

Die häufigsten Unfall-Ursachen bei Bootsunfällen sind Leichtsinn und Fehleinschätzung (menschliches Versagen), gefolgt von technischen Defekten. Wetterkapriolen (Sturm, Böen und Grundseen) und/oder Schäden an Ruder oder Maschine verstärken die Wirkung. Die Bewegungsfreiheit der Crew und die Manövrierfähigkeit des Bootes kann eingeschränkt werden und in der Folge treten Verletzungen auf, MOB kann folgen oder es kann zu Schiffsbruch und Kenterung kommen. Zusammengenommen ist das eine Katastrophe, die selten ein positives Ende findet.

 

Segeln kann gefährlich sein

Segelboote (knapp 80 %) sind in der Unfall-Statistik (Deutschland) an erster Stelle, während Motorboote erst fast am Schluss aufscheinen. Interessant ist, dass je kleiner ein Boot in seinen Maßen ist, je instabiler reagiert es, wird stark kentergefährdet. Die muskelkraftgetriebenen Boote (Kajaks, Schlauch- und Ruderboote) rangieren auf dem vorletzten Platz (wenig über 3 %). Die Zeitschrift „Yacht“ hält außerdem fest, dass sich die Mehrzahl der Unfälle auf den Binnengewässern ereignen.

 

Alkohol wird zum Problem

Erschreckend zu lesen, dass nur 75 von 191 Todesopfern (Deutschland) zum Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert (< 0,3 mg/g) waren. Bei den restlichen 116 Todesopfern bewegte sich die Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,3 mg/g und 3,0 mg/g. Diese Zahlen verdeutlichen, dass der Alkohol an Bord von großer Bedeutung ist, vor allen auch als Unfall-Ursache.

Interessant auch die Beobachtung, dort wo die Hände an Bord im Einsatz sind (Segel- und Paddelbote) 63 % der Opfer nüchtern waren, bei Booten mit Antrieb bis zu 68 % der Opfer stark alkoholisiert waren.

 

Die Basis für die Unfallstatistiken, für die dazu ermittelten Fakten bildet die Dissertation von Dr. Martina Lustig (Universität Greifswald). Quelle: https://d-nb.info/975533681/34

 

Charakter und Sextanten

Natürlich ist nautisches Wissen das A und O der Schifffahrt, was aber nutzt der beste Sextant, wenn der Skipper 2,5 mg/g BAK Input hat. Ein Schiffsführer, der den Hafen verlässt, ohne den Wetterbericht eingeholt zu haben und zusätzlich einen Blick zu Himmel richtet, dafür aber dicht unter Land fährt und keinen Mindestabstand zur Küste einhält, der ist einfach fehl am Boot. Bei dem hapert es sicher an mehr – Kroatien sollte oder besser muss auf seinen guten Ruf achten, sollte die Patente der schlecht ausgebildeten Skipper aus Binnenländern nicht mehr ohne weiteres akzeptieren.

Flaggenrecht / Österreichische Jachten gewerblich nutzen erlaubt?

Flaggenrecht

 

FRAGE:

 

Das Schiff „SeeSchFG ist eine Jacht ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer BRZ von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist wurde gemäß „Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste“ eingeflaggt. Der Ort in einem österreichischen Bundesland gilt für solche Schiffe als Registerhafen.

ANTWORT:

Gemäß § 4 Abs. 3 SeeSchFG ist Wien der Registerhafen einer in Österreich zur Seeschifffahrt zugelassenen Jacht. Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen der Jacht anzubringen.


Yacht-Seebrief

Diese wurde von Österreich und allen Mittelmeer-Anrainerstaaten unterzeichnet, sodass der Seebrief in den Küstengewässern des Mittelmeers gültig ist.

Seebrief und Zulassungsurkunde werden von der Zulassungsbehörde unterzeichnet und von sonst niemandem. Sie meinen vermutlich die Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste vom 21. April 1921, die von etlichen Mittelmeeranrainerstaaten unterzeichnet und Österreich am 26. Juni 1924 ratifiziert hat

Zulassungsurkunden für Binnengewässer

Die österreichische Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge in der Binnenschifffahrt wurde als internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach den Vorschriften der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) Resolution Nummer 13 gestaltet. Diese gilt primär für Binnengewässer, aber auch für Küstengewässer, die zum Territorium eines Staates gehören, der die Resolution anwendet.

Yachtzulassung zur Seeschifffahrt

Die Yachtzulassung berechtigt und verpflichtet zur Führung der österreichischen Seeflagge. Der Seebrief ist die mit der Zulassung (einem Bescheid) ausgestellte Urkunde, die im Original an Bord mitzuführen ist.

Das Befahren österreichischer Binnengewässer oder Wasserstraßen ist damit jedoch nicht gestattet (siehe Zulassung zur Binnenschifffahrt).

Yachten sind Fahrzeuge mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind. Größere Yachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt erhalten.

Geht es auch gewerblich?

Nachdem alle Zulassungshürden genommen wurden, das Boot einen Heimat- einen Liegehafen in der nördlichen Adria gefunden hat, stellt sich die Frage, darf der Skipper das Boot auch gewerblich nutzen. Sei es zu Trainingsfahrten für Skipper oder als Ausflugsschiff, bei dem die Gäste je nach Lust, Laune und Können sich tätlich einbringen dürfen – oder auch zur Urlaubsgestaltung pur mit zahlenden Gästen.

Österreichische Jachten dürfen aufgrund des definitionsgemäß eingeschränkten Verwendungszweckes einer Jacht als Sport- oder Vergnügungsfahrzeug nicht gewerblich genutzt werden; ausgenommen hievon ist lediglich die bare boat- Charter, d.h. die Vermietung der Jacht ohne Skipper und Besatzung. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung würde eine widmungswidrige Verwendung darstellen, die den Widerruf der Zulassung zur Folge hätte.

Die Frage nach dem richtigen Bootsführerschein

Die Frage nach dem richtigen Bootsführerschein

 

National oder international allein ist nicht die Frage – Dreh- und Angelpunkt ist ein gültiger und anerkannter Bootsführerschein

 

Es klingt nicht nur kompliziert. In der Realität erscheint es noch weitaus komplizierter. Begründet wird es weitestgehend mit nationalen Egoismen und einer gewissen Engstirnigkeit bei der Auslegung von Vorschriften und wie so oft, liefern Gebühren und Geldeinnahmen einen nicht zu übersehenden Grund.

 

Jedes Land in Europa hat seine eigenen Schiffsführerscheine und mit der Gültigkeit jenseits der Landesgrenzen könnte es Probleme geben, wenn das Schiff nicht im Eigentum des Skippers ist, wenn der Skipper ein gültiges Patent eines Drittlandes besitzt oder wenn versucht wird ein Boot zu chartern.

 

Flaggenführung – die Rechtslage

Das Seerechtsübereinkommen von 1982 gibt den Rahmen vor. Danach steht die Hohe See allen Staaten offen, die Freiheit der Schifffahrt wird garantiert. Die Nationalflagge ist das Zeichen, dieses Schiff wird einem bestimmten Staat zugeordnet. Juristisch gesehen, gehört das Schiff auf Hoher See zum sogenannten Flaggenstaat, die Nationalflagge verleiht dem Schiff die Nationalität.

 

Genauer definiert wird der Sachverhalt in der Anordnung über die Flaggen, bzw. über das Flaggenrechtsgesetz. Besagtes Gesetz schreibt vor, dass das Führen einer anderen als der Nationalflagge als Straftat eingestuft wird und mit einer Geldstrafe geahndet wird, in besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe.

 

Gesetz und Tradition

Vom Flaggenrechtsgesetz wird gefordert: beim Ein- und Auslaufen in einen Hafen die Nationlflagge zu zeigen. Wer dies nicht tut, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In der Zusammenfassung bedeutet das, nach geltendem Recht hat ein Boot die Nationalflagge zu führen. Das war es auch schon. Im Flaggenrechtsgesetz werden eine Gastlandflagge, Clubstander oder gar Uhrzeiten für das Setzen und Einholen der Flaggen nicht erwähnt, sie gehören bereits in den Bereich der Tradition und Etikette.

 

Für Sportboote mit einer Länge von unter 15 m gilt: Die Nationalflagge darf geführt werden, auch wenn kein Ausweis dafür vorliegt. Der Internationale Bootsschein ist kein Berechtigungsausweis, wird aber im In- und Ausland als gültiges und amtlich anerkanntes Papier akzeptiert. Sportschiffer benötigen also keine weiteren Registrierungen. (Ausnahme: In Frankreich ist an der Küste das Flaggenzertifikat erforderlich).

 

Respekt in Form der Gastlandflagge

In den meisten Ländern ist es üblich, Respekt vor der Flagge zu zeigen. In einigen mehr als in anderen. Im besonderen Maß gilt das für die Gastlandflagge. Wird doch durch diese signalisiert, dass das einlaufende Schiff die Regeln und Gesetze des Gastlandes respektiert und anerkennt. Natürlich ist es auch eine Frage der Höflichkeit und des Respekts gegenüber dem Gastland. Auch ein Grund dafür, dass die Gastlandflagge mindestens so gut, möglichst besser, behandelt werden sollte, als die eigene Nationale.

 

Flagge setzen und Zeigen

Das Flaggenrechtsgesetz besagt, dass die Nationalflagge auf die „für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen“ sei. Das ist für die meisten Segelboote heute der – um etwa 40 Grad nach achtern geneigtem Flaggenstock – mittig am Heck. So ist auch bei Flaute die Flagge zu erkennen. Die Gastlandflagge wird im Ausland unter der Steuerbord-Saling gesetzt.

 

Charter

Eine gecharterte Yacht führt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihren Liegeplatz hat.

Fakten

Die vorstehenden Begriffs-Definitionen können helfen, einige Missdeutungen oder Behauptungen zu entkräften.

Die Nationalflagge am Heck bedeutet in ausländischen Hoheitsgewässern nicht: das Boot ist exterritoriales Hoheitsgebiet (z. B. Deutschlands), sie besagt nur, dem Boot wurde die Nationalität verliehen (Deutschland, Österreich etc.). Durch die Einfahrt in die Hoheitsgewässer gelten die Rechtsauslegungen, Anordnungen und Regeln des Gastlandes, während auf Hoher See – im internationalen Gewässer – das Recht des Flaggenstaates greift.

Das Heimatland des Bootes hat keinerlei Einflussnahme, weder bei Versicherungsfragen noch bei Boots-Führerschein-Reglungen. Hat der Skipper einen gültigen Schiffsführerschein, kann er vor Ort ein Boot chartern oder auf Wunsch des Eigners ein Boot überführen.

Undurchsichtig ist häufig auch das Verhalten der Boots-Versicherungsträger, sodass es wichtig sein kann, sich im Zweifelsfall mit der zuständigen Versicherung zu verständigen. In einigen Ländern könnte zudem der Verdacht aufkommen, dass die Verbände der Bootsbesitzer und die der Ausbilder und Prüfer Interesse daran haben, dass die Versicherungen nicht nur ihre ureigenen Angelegenheiten vertreten und dabei sogar länderübergreifend agieren, in fremden Hoheitsgebieten versuchen, Einfluss zu nehmen.

Es ist an der Zeit, dass die EU sich dem Geschehen an den Unions-Küsten annimmt, sinnloses Handeln der Verbände und Versicherungen unterbindet und Transparenz herstellt.

 

Keine Gewähr über Vollständigkeit und Richtigkeit.

Deutsche und österreichische Bootsführerscheine – Anerkennung in Kroatien

Deutsche und österreichische Bootsführerscheine – Anerkennung in Kroatien

In vielen Staaten Europas wird für das Führen von Sportbooten ein Befähigungsnachweis erforderlich. Für Sportbootführerscheine gibt es grundsätzlich zwei Geltungsbereiche, Binnengewässer und die offene See mit Küstengewässern. Hinzu kommt noch die Differenzierung nach Fahrtgebiet, Charakterisierung der Boote und unterschiedliche Reichweiten. Ergänzend kommt dazu, dass jedes Land seine eigenen Vorschriften umsetzt. So ist es nicht einfach österreichische Befähigungsausweis, deutsche Bootsführerschein für kroatisches Rechtsempfinden aufzuschließen.

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)