AC Nautik – Ausrüstungsliste Fahrtenbereich 2
AC Nautik – Ausrüstungsliste Fahrtenbereich 2
Was benötige für ein Boot / Yacht im Fahrtbereich 2?
Ausrüstungsliste für Nautiker Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)
Ausrüstungsliste für Nautiker Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)
Schiffsvermessung exakt – die dimensionslose Bruttoraumzahl (BRZ)
Schiffsvermessung exakt – die dimensionslose Bruttoraumzahl (BRZ)
Wir haben diese Informationen nach besten Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Keine Gewähr für Vollständigkeit bzw. soll es nur als zusätzliche Informationsquelle dienen.
AC Nautik – Schiffsvermessung – Bruttoraumzahl (BRZ)
AC Nautik – Rezensionen – Kundenbewertungen Küstenpatent
AC Nautik – Rezensionen – Kundenbewertungen Küstenpatent
Es ist längst nicht selbstverständlich, dass sich Kunden für erbrachte Dienstleistungen bedanken, Rezensionen schreiben oder Bewertungen abgeben. AC Nautik ist erfreut darüber, dass sich die zufriedenen Kunden sowohl mit Sternen als auch mit Worten bedanken.
Betrachten es als große Anerkennung seiner Dienstleistungen, wenn Kursteilnehmer vier oder fünf Sterne oder Punkte vergeben, mehr noch, wenn sie sich Zeit nehmen, ihre Kritik detailliert – wie nachstehen (gekürzt) – in Worte fassen und veröffentlichen.
AC Nautik e. U. erhält bei 147 Rezensionen jeweils fünf Sterne – Bewertungen aus dem Web – Stand: 13.08.2019
Facebook: 4,9/5 – Herold: 5/5 – die Zusammenfassung der Google-Bewertungen 5,0.
Andreas Gr.– 12.08.2019
Bewertung:
Letztes Jahr Küstenpatent B. Alles perfekt. Heuer Praxistraining Motorboot mit Daniel. Organisation und Train…
Helmut Schr. –11.08.2019
Bewertung:
ich war heute 11.8 zur Prüfung, natürlich – durch beste Vorbereitung gestern – auch bestanden! Kann ich nur weit…
Raimund M. – 04.08.2019
Bewertung:
Die Abwicklung und Betreuung vor Ort sind höchst professionell und die Mitarbeiter sehr nett und hilfsbereit, …
Für AC Nautik ist es an der Zeit, sich seinerseits bei seinen Kunden für das Wohlwollen zu bedanken, bedanke auch für die zahlreichen Weiterempfehlungen und die daraus resultierende, großartige Mundpropaganda, die nicht hoch genug eingestuft werden darf. AC Nautik bedankt sich dafür.
AC Nautik – Bewertungen – Küstenpatent
AC Nautik – Bewertungen – Küstenpatent
Danke – lesen was Kunden bewegt:
Es ist Urlaubszeit, Zeit der kleinen, jährlichen Völkerwanderung. Die einen zieht es in die Berge, so dass Gipfel nur noch mit Platzkarten erklommen werden können, die anderen flüchten an die See, ans Meer zu den meist überfüllten Stränden.
Patentes Küstenpatent
Durch das AC Nautik – Küstenpatent werden die Strände zwar nicht leerer, aber mit dem Patent auf einem Boot öffnet sich der Horizont – erweitert sich die Privatsphäre. Dabei ist es gleich, ob Sie mit dem eigenen Boot über See oder Land anreisen oder vor Ort ein Boot chartern. Der Boat Skipper B mit/ohne UKW See-Sprechfunk-Lizenz erschließt Ihnen Europas schönstes Boot- und Segel-Revier, Kroatiens 1.700 Kilometer lange Küste mit den vielen unbewohnten und teils bewohnten Inseln.
Ohne geht gar nichts
Nachdem in Kroatien für jedes motorisierte Boot die Führerscheinpflicht besteht, geht nichts mehr ohne Schiffsführerschein, entweder der heimatliche Bootsführerschein oder das kostengünstige, kroatische Küstenpatent von AC Nautik, offiziell ausgestellt vom kroatischen Ministerium für Seefahrt, Transport und Infrastruktur.
Küstenpatent oder Boat Skipper B
Das sind zwei geläufige Namen für ein und denselben Schiffsführerschein, den AC Nautik e. U. an verschiedenen Orten in Österreich und Kroatien anbietet. Wie beliebt das Angebot von AC Nautik e. U. ist, zeigt, dass die Seminar-Teilnehmer AC Nautik zur Spitzenposition bei den Anbietern führen. Ein ausgereiftes Kursprogramm, profilierte Vortragende und beste Betreuung beim Kurs, bei der Vorbereitung zur Prüfung und bei der Prüfung gewährleisten eine hohe Erfolgsquote. Kunden belegen diese durch Ihre Rezensionen und Bewertungen im Web.
AC Nautik e. U. erhält bei 147 Rezensionen jeweils fünf Sterne – bei Bewertungen im Web – Stand: 13.08.2019
Facebook: 4,9/5 – Herold: 5/5 – die Zusammenfassung der Google-Bewertungen 5,0.
Schriftlich äußern sich die Seminar-Teilnehmer nachfolgend:
Andreas G. – 12.08.2019 – Bewertung:
Letztes Jahr Küstenpatent B. Alles perfekt. Heuer Praxistraining Motorboot mit Daniel. Organisation und Training TOP. Kann ich nur jedem empfehlen.
Helmut Schr. 11.08.2019 Bewertung:
ich war heute 11.8 zur Prüfung, natürlich durch beste Vorbereitung gestern auch bestanden! kann ich nur weiterempfehlen.
Marco Ki. – 21.07.2019 Bewertung:
zu empfehlen ist das gesamte Team von AC Nautik! Von Beginn an kompetent, freundlich und zuverlässig. Besonders hervorzuheben ist unsere Vortragende Jasminka. Ein toller Vortrag der gesamten Materie, spannend und wirklich sehr verständlich rübergebracht. Auch heute, am 21.07. bei der Prüfung im Hafenamt von Rijeka war alles super von AC Nautik vorbereitet und organisiert. wirklich sehr empfehlenswert, um das kroatische Küstenpatent Skipper B zu erlangen. Lg
Heike K. – 22.06.2018
Wir haben am 26.5. den Kurs in Opatija besucht und am 27.5. die Prüfung erfolgreich absolviert. Ein großes Lob an das gesamte AC Nautik e. U. Team. Von der Anmeldung, dem organisatorischen Teil – samt Überweisung- bis hin zum Kurs in Opatija und der Prüfung in Rijeka…. es hat alles super geklappt und wir haben wann immer es nötig war beste Unterstützung bekommen. Lejla hat einen super Vorbereitungskurs gemacht und wirklich alle Fragen verständlich beantwortet – Vielen Dank an Lejla. Ebenso vielen Dank an die vorzeitige Zusendung der Prüfungsbestätigung per Mail, die wir für die folgenden Tage in Kroatien benötigten. Wir können AC Nautik e. U. wirklich jedem empfehlen, der vorhat das Küstenpatent in Kroatien zu machen. Bravo!!!
Barbara M.
Prüfungsvorbereitung war in Wien, alles sehr gut organisiert und verständlich vermittelt. Der Prüfungstag war stressfrei und wir wurden super betreut! Nur zu empfehlen!!!
Franz B.
Einfach nur absolut top! Eine echte Empfehlung! Alles perfekt organisiert und erklärt – vom Einbuchen bis zur Prüfung ist alles perfekt durchdacht und organisiert. Das Team ist freundlich und kompetent – würde jederzeit wieder bei euch buchen. Danke!
AC Nautik Bestimmungen und Regeln für Bootsfahrer (Eigenes Boot) in Kroatien 2019
AC Nautik Bestimmungen und Regeln für Bootsfahrer (Eigenes Boot) in Kroatien 2019
Für Freizeitskipper gilt es, bei der Befahrung kroatischer Küstengewässer Vorschriften zu beachten, die deutlich strenger sein können als im Heimatland.
Unterlagen und Dokumente
Nachstehend aufgeführte Papier sollte der Skipper in Kroatien unbedingt dabeihaben:
- den kroatischen Boat Skipper B oder einen anderen anerkannten Befähigungsnachweis,
- die Crewliste (bei Einreise auf dem Seeweg notwendig),
- den Nachweis der Bootsregistrierung,
- Eigentumsnachweis bzw. beglaubigte Vollmacht,
- EU-Mehrwertsteuernachweis,
- Versicherungsnachweis einer Bootshaftpflichtversicherung (verpflichtend für Boote mit mehr als 15 kW),
- EU-Konformitätserklärung ab Bootsbaujahr 1998,
- Nachweis über bezahlte Gebühren,
- Informationskarte für Nautiker (INFO 101).
Ein- und Ausreise mit dem Boot
Mit einem geliehenen Boot muss eine vom Bootseigner ausgestellte Vollmacht am Grenzübergang vorgelegt werden. Diese muss von einer in- oder ausländischen Behörde oder notariell beglaubigt sein. Außerdem ist die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung aus dem Heimatland zwingend erforderlich. Sind diese Papiere nicht vorhanden, ist die Einreise mit einem geliehenen Sportboot nach Kroatien nicht möglich.
Einreise auf dem Seeweg
Bei Einreise über See ist direkt und ohne Zwischenstopp auf kürzestem Weg der nächstgelegene Zollhafen (Port of Entry) anzulaufen und unverzüglich beim Hafenamt einzuklarieren. Die Vorlage der Crewliste beim Hafenamt ist erforderlich.
Bei Ausreise über See ist zuvor beim Hafenamt auszuklarieren.
Einreise auf dem Landweg
Wenn das Boot auf dem Landweg nach Kroatien transportiert wird, muss es vor der Wasserung beim Hafenamt angemeldet werden. Eine Crewliste ist nicht erforderlich.
Kroatischer Zoll
In Kroatien gilt seit dem Beitritt zur Europäischen Union der EU-Zollkodex. Boote aus der EU müssen nicht mehr temporär in Kroatien eingeführt werden. Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot den Status der Gemeinschaftsware besitzen (wenn das Boot in der EU gekauft oder entsprechend in die EU eingeführt wurde). Es sollte ein entsprechender Nachweis in Form des T2L-Dokuments oder der Ursprungsrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer mitgeführt werden.
Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann innerhalb der EU für alle Boote verlangt werden.
Bootsregistrierung und Kennzeichen
Offizieller Registrierungsnachweis des Bootes sind die amtlichen Kennzeichen und die amtlich anerkannten Kennzeichen von Verbänden.
Gebühren, die Skipper betreffen
In Kroatien werden diverse Gebühren für Boote über 2,50 m Länge sowie für Boote kleiner als 2,50 m Länge mit einer Motorisierung von 5 kW (6,8 PS) oder mehr erhoben. Der Nachweis über die gezahlten Gebühren ist mitzuführen!
Die Gebühren, die pro Kalenderjahr bei Hafenämtern zu bezahlen sind:
Gebührentabelle Kroatien 2019
| Bootslänge (in m) | bis 2.5 | 2,51 – 11,99 | 12,00 – 40,00 |
| Verwaltungsgebühr | 40 kn | 40 kn | |
| Schiffssicherheitsgebühr | 20*L+2*kW | 20 * L + 2 * kW | 20 * L + 2 * kW |
| Informationsgebühr | 20 kn | 20 kn | 20 kn |
| Leuchtfeuergebühr | 10 kn * L | 10 kn * L | 25 kn * L |
Beispielrechnung: Ein Boot mit 15 m Länge (L) und 80 kW Motorleistung bezahlt eine Jahresgebühr von 800 kn
(=40 kn + 20 * 15 m + 2 * 80 + 20 kn * 15m)
Kurtaxe
In Kroatien wird eine Kurtaxe von Touristen für die Bereiche Camping, Hotel und Privatübernachtungen erhoben.
Für die Schiffe gibt es eine eigene Kurtaxe. Die wird beim Bootseigner erhoben, dessen Boot länger als 5 Meter und mit Kojen ausgestattet ist. Diese Kurtaxe ist bei der Anmeldung des Bootes im Hafenbüro zu begleichen.
In Zukunft soll es ermöglicht werden, die Kurtaxe auch in Marinas und Hafenanlagen zu entrichten. Das könnte die üblichen Wartezeiten in der Hochsaison verkürzen.
Gebührentabelle Kurtaxe (für Boote von 5 bis 9 m
| Bootslänge | Zeitraum | Betrag in Kuna | |
| 5 – 9 m | Bis zu 3 Tage | 90 | |
| Bis zu 8 Tage | 210 | ||
| Bis zu 15 Tage | 360 | ||
| Bis zu 30 Tage | 600 | ||
| Bis zu 90 Tage | 1410 | ||
| Bis zu 1 Jahr | 1800 |
Gebühren Nationalpark Kornati
Die Gebühren für den Nationalpark Kornati sind seit der Saison 2018 um rund 25 – 35 % erhöht worden. Die offiziellen Preise für 2019 sind gleichgeblieben und entsprechen denen von 2018.
Tickets können im Online-Vorverkauf zu wesentlich günstigeren Preisen erworben werden.
Sportbootführerscheine und Patente in Kroatien
Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit/ohne UKW-Sprechfunk-Lizenz – bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes für das jeweilige Revier sind Pflicht. Eventuell abweichend von Vorschriften des Heimatlandes ist generell an der kroatischen Küste für jedes motorbetriebene Boot ein entsprechender Bootsführerschein notwendig, auch für Boote mit weniger als 11,03 kW (15 PS).
Die Führerscheinpflicht gilt ebenfalls für alle Segelboote über 3 m Länge, hier ist das kroatische Küstenpatent oder der entsprechende Schein des Heimatlandes obligatorisch. Skipper unter 18 Jahren dürfen in Kroatien nur mit Booten fahren, die nicht stärker als 15 kW (20 PS) motorisiert sind. Hinzu kommt für diese Altersgruppe, dass auch Gleitfahrten nicht erlaubt sind.
Bootstouristen, die keinen Bootführerschein See, können bei AC Nautik mit entsprechender Vorlaufzeit ein kroatisches Küstenpatent durch Prüfung erwerben.
Funkzeugnis
Ist eine Funkanlage an Bord, muss mindestens ein Crewmitglied ein der Anlage gemäßes Funkzeugnis besitzen. In der Regel reicht das SRC für die kroatische Küste aus.
Da fast alle Charter-Boote mit einer UKW-Funkeinheit ausgestattet sind, ist das Chartern nur noch mit gültigem Bootsführerschein und entsprechender Seesprechfunk-Lizenz möglich.
SRC (Short Range Certificate): ‚Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis‘ gültig für UKW und GMDSS
LRC (Long Range Certificate): ‚Allgemeines Funkbetriebszeugnis‘ gültig für GW, KW. UKW, Inmarsat und GMDSS
Boots-Ausrüstung in Kroatien ein Muss
Grundsätzlich gelten für Sportboote, die unter der Flagge des Heimatlandes gültigen Ausrüstungsvorschriften.
Empfohlene Ausrüstung
Zur Vermeidung von Problemen bei möglichen Kontrollen durch kroatische Behörden wird empfohlen, die in Kroatien vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung an Bord mitzuführen:
- Anker (ein nach Gewicht und Art geeigneter Anker),
- Ankerseil oder Kette mit einer Länge von 25 – 100 m,
- Klampen oder eine andere Vorrichtung zum Festmachen,
- 3 geeignete, lange und bruchfeste Festmacherleinen,
- Lenzeinrichtung,
- Werkzeugsatz für die Wartung,
- Rettungswesten für alle Personen an Bord,
- Erste–Hilfe–Kit
- Licht (Ersatzglühbirnen)
- Signalhorn
- wasserdichte Taschenlampe
- Streichhölzer oder Feuerzeuge (wasserfest)
Eine dem Revier angemessene Sicherheitsausrüstung gehört zur guten Seemannschaft.
- Handfeuerlöscher (ABC)
2 kg bei Außen und Innenbordmotoren bis 20 kW
6 kg bei Außen und Innenbordmotoren über 20 kW
4 kg zusätzlich bei Wasserfahrzeugen mit Wohn- und Kocheinrichtungen
- Signalpistolen
Für eine Signalpistole wird eventuell der ›Europäische Feuerwaffenpass‹ benötigt. Die Einfuhr und Benutzung ist gestattet, sofern sie zur Sicherheitsausrüstung des Bootes gehört.
Aufbewahrung: Beim Transport muss die Munition separat von der Waffe aufzubewahren. Sie muss an Bord grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden.
Deklaration: Beim Grenzübertritt über Land und See muss die Signalpistole nicht schriftlich deklariert werden. Es ist jedoch empfehlenswert, eine Signalpistole mündlich den Grenzbeamten vor einer möglichen Kontrolle zu melden.
Seefunkanlagen
Aus Gründen der Sicherheit ist eine Seefunkanlage an Bord zu empfehlen.
Im Boot eingebaute nautische Funkgeräte, die der Navigation, der Sicherheit und der Verbindung zwischen Schiff–Land und Schiff–Schiff dienen, unterliegen bei der Einfuhr über See und Land keinen Beschränkungen, wenn die Geräte in den Schiffspapieren eingetragen sind.
Umwelt- und Gewässerschutz in Kroatien
Teil-Gebiete der kroatischen Küste stehen als Nationalparks unter besonderem Schutz. Dazu zählen die BrioniInseln, die Kornaten, der Nationalpark Krka sowie Mljet und der Limski-Kanal.
In diesen Gebieten gelten Sonderregelungen für das Befahren, Ankern und Übernachten.
- Ein gesonderter Behälter für Altöl ist an Bord jedes Schiffes mitzuführen. Behälter zur Entsorgung werden in allen Marinas und größeren Häfen aufgestellt.
Verkehrsvorschriften für Sportboote
Alle Arten von Wassersportfahrzeuge dürfen ausschließlich für private Zwecke benutzt werden. Generell ist die Vermietung privater Wassersportfahrzeuge verboten.
Wassersportfahrzeuge, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, müssen beim kroatischen Ministerium für Seewesen angemeldet werden.
Auf Wasserfahrzeugen von 2,5 m Länge oder weniger dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
Ankern
Teile der kroatischen Küstengewässer sind besonders geschützt. Für das Ankern und Übernachten gibt es Sonderregelungen. Es ist verboten in Bojen-Feldern und im Umkreis von 100 m zu ankern.
Fahr- und Ausweichregeln
Besondere Vorschriften gelten für Schiffe beim Abstand zu Küsten bzw. Badestrand.
Motor- und Segelboote müssen einen Mindestabstand von
- 50 m zur Küste bzw. Badestrandbegrenzung,
- 150 m zu Naturstränden halten,
- Yachten 150 m,
- Schiffe und Gleitboote 300 m.
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt für alle Wasserfahrzeuge im Bereich von:
- 150 m zur Küste eine Höchstgeschwindigkeit von 5 Knoten
- 150 – 300 m zur Küste eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Knoten
Der Skipper ist verpflichtet beim Ein- und Auslaufen aus dem Hafen, die Fahrtgeschwindigkeit so abzusenken, dass er leicht und vor allem schnell manövrieren oder aufstoppen kann.
Bei Meerengen und in Kanäle sollte die Geschwindigkeit gedrosselt werden, um den Schiffsverkehr nicht zu gefährden.
An der West und Südküste Istriens wurde beim Befahren folgender Buchten eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 5 Knoten angeordnet:
Kroatischer Teil des Piranski Zaljev – Limski Kanal – Luka Veruda – Luka Budava und die Bucht von Medulin.
Auch in den Nationalparks gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Versicherungen für das Boot
Es besteht Versicherungspflicht: Für Schiffe mit einer Motorleistung über 15 kW (20,39 PS) ist eine Wassersporthaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die Mindestdeckungssumme beträgt 3.500.000 Kuna, umgerechnet ca. 460.000 Euro. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden.
Auch für Boote mit kleinerer Motorisierung wird der Abschluss einer Bootshaftpflichtversicherung empfohlen.
Weitere Wassersportarten
Jet-Ski und Wassermotorräder
Jet-Skis, Skooter usw. müssen einen Mindestabstand von 300 m zur Küste einhalten und dürfen sich nur in Gewässern bewegen, in denen kein ausdrückliches Verbot besteht.
Windsurfen und Wellenreiten
- Surfer und Wellenreiter dürfen auch weniger als 50 m von der Küste entfernt fahren.
- Bei Naturstränden ist ein Abstand von 150 m einzuhalten.
- Surfer und Wellenreiter dürfen sich nicht weiter als 500 m von der Küste entfernen.
Sonstiges
Personaldokumente
Für einen touristischen Aufenthalt bis zu 3 Monaten genügt der Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass oder Kinderreisepass.
Kfz-Papiere
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. der Fahrzeugschein) ist mitzuführen.
Die Mitnahme der Grünen Versicherungskarte wird empfohlen, da sie als Versicherungsnachweis dient (besonders wichtig bei Fahrzeugen mit Anhängern) und bei einem Unfall die Abwicklung erleichtert.
Haustiere
EU-Heimtierausweis mit gültiger Tollwutimpfung. Identifikation des Tieres durch Mikrochip. Hunde müssen an die Leine genommen werden, Kampfhunde zusätzlich einen Maulkorb tragen. Hunde der Rasse Terrier, Typ Bull, und ihre Mischlinge dürfen nicht mitgenommen werden.
Trailern
Geschwindigkeitsbegrenzungen: Für Gespanne in Ortschaften 50 km/h, außerorts 80 km/h und auf Autobahnen 90 km/h.
Gespanne
Gespanne dürfen in Kroatien folgende Maße haben: 2,55 m Breite, 18,75 m Länge.
Anhänger mit Deichsel: 2,55 x 12 m. Bei Gespannen ist das Mitführen von zwei Warndreiecken verpflichtend.
Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:
HRVATSKE CESTE D.O.O. – Ispostava Zagreb – Vončinina 3 – 10000 Zagreb – Kroatien.
Sichere Verladung von Sportbooten
Schiffsschraube beim Trailern abdecken: Für einen ordnungsgemäßen Schutz der Schiffsschraube ist vor jeder Fahrt zu sorgen. Die ungeschützte Schiffsschraube ist eine Gefahrenstelle. Es bedarf daher einer Verkleidung, die so beschaffen ist, dass Schnittverletzungen durch die Schraube vermieden werden. Eine Nichtbeachtung der Vorschriften hat einen Bußgeldbescheid zur Folge.
Verkehrsregeln
- Lichtpflicht besteht auch tagsüber (Ende Oktober bis Ende März),
- haltende Schul- und Kinderbusse nicht passieren,
- eine Warnweste ist mitzuführen und diese ist anzulegen, wenn sie sich bei einem Unfall auf der Fahrbahn aufhalten, dies gilt sowohl innerorts als auch außerorts.
- Jeder Unfall ist der Polizei zu melden. Fahrzeuge dürfen nach einem Unfall mit Karosserieschaden Kroatien nur mit einer polizeilichen Schadensbestätigung wieder verlassen.
Alle Information wurde nach besten Gewissen erstellt. Aber keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese Information nur als zusätzliche Informationsquelle gedacht.
AC Nautik – Regeln für Bootsfahrer (Charter) in Kroatien 2019
AC Nautik – Regeln für Bootsfahrer (Charter) in Kroatien 2019
Wenn es darum geht eines der schönsten Boots-Reviere Europas zu erobern, wird Bootfahren zum beliebten Urlaubsvergnügen in Kroatien und das schwimmende Gefährt garantiert auch noch die Privatsphäre. 1778 Kilometer (mit Inseln sind es 6176 Kilometer) beträgt die adriatischen Festlands-Küstenlinie und es liegen insgesamt 1246 Inseln, Eilande und Riffe vor der kroatischen Küste, von denen nur 47 Inseln permanent bewohnt sind.
Zauberhafte Städte mit einmaligen Sehenswürdigkeiten von der Antike bis zur Gegenwart, traumhafte Landschaften in einer zum Teil wild zerklüfteten Adriaküste und verzaubernde Buchten zum Entspannen, das definiert für Boots-Touristen Kroatien.
Verkehrsregeln und Vorschriften für Boote
Im Durchschnitt fahren rund 170.000 Charterschiffe, 30.000 Sport- und Freizeitschiffe während der Saison das kroatische Meer. In den Häfen der Adria werden mehr als 750.000 Fahrten und Abfahrten registriert. Da bedarf es schon einem ausgeklügelten System an Verkehrsregeln, um ein Chaos zu vermeiden, voraussehbare Unfallsituationen zu verhindern.
Führerscheinpflicht für alle Motorboote
Laut Information des kroatischen Ministeriums für Seewesen haben sich die Führerschein- und Anmeldebestimmungen für ausländische Bootstouristen bereits ab der Saison 2007 geändert,
- soll heißen, für jedes motorbetriebene Boot – auch für Beiboote unter 5 PS – ist ein Führerschein zum Führen von Wasserfahrzeugen (Befähigungszeugnis) erforderlich.
- in Kroatien ist zum Führen von Booten bis 7 m Länge, bis 15 kW (20 PS), bis max. 6 NM von der Küste zumindest der Boat Skipper A gesetzlich vorgeschrieben.
Höchstgeschwindigkeit in Küstennähe
Das erlaubte Tempo für Boote in Landnähe und der Mindestabstand vom Strand bzw. von der Küstenlinie:
- 5 Knoten bis 150 Meter Abstand,
- 8 Knoten bei 150 bis 300 Meter Abstand,
- Gleitfahrt ist ab 300 Meter Abstand zulässig.
An bestimmten Orten können Verbote erlassen und ausgeschildert sein. Skipper sollte folglich jederzeit auf die Verkehrszeichen achten, sollten deren Bedeutung kennen.
Auf die Größe der Boote kommt es an
Die Verkehrsregeln für Boote in Kroatien sind umfangreich und hängen häufig mit der Größe des Wasserfahrzeugs zusammen.
- Der Freizeitskipper muss wissen, dass Boote bis 24 Meter Länge bei Ein- und Ausfahrten in Häfen – im Radius von einer Seemeile – größeren Schiffen ausweichen müssen. Die Regel gilt auch in schmaleren Kanälen.
Die Mindestabstände zur Küste für unterschiedliche Bootstypen
- Segel- und Motorboote haben einen Mindestabstand von 50 Meter zur Küste einzuhalten.
- Yachten halten einen Mindestabstand zur Küste von 150 Meter ein.
- Für Schiffe und Hydroflugzeuge gilt ein Mindestabstand von 300 Meter.
- Für Tretboote, Ruderboote, Surfbretter, Kanus oder Kajaks entfallen die Mindestabstände zur Küste.
- Für diese motorlosen Gefährte benötigt man keinen Bootsführerschein.
Allgemeine Regeln für Boote
- Positionslichter sind von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang sowie bei unsichtigem Wetter zu führen.
- Haltende Schul- und Kinderbusse nicht passieren.
- Alle Autofahrer müssen eine Warnweste mitführen und diese anlegen, wenn sie sich bei einem Unfall auf der Fahrbahn aufhalten. Diese Regelung gilt sowohl innerorts als auch außerorts.
- Jeder Unfall muss der Polizei gemeldet werden. Fahrzeuge dürfen nach einem Unfall mit Karosserieschaden Kroatien nur mit einer polizeilichen Schadensbestätigung wieder verlassen.
- Wassersportfahrzeuge dürfen ausschließlich für private Zwecke benutzt werden. Die Vermietung privater Wassersportfahrzeuge ist verboten. Wassersportfahrzeuge, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, müssen beim kroatischen Ministerium für Seewesen angemeldet werden.
● Auf Wasserfahrzeugen von 2,5 m Länge oder weniger dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
- In Häfen ist jede Art von schnellem Fahren verboten.
- Wellenreiten ist in engen Durchfahrten, die von der Berufsschifffahrt befahren werden, untersagt. Von diesen Schiffen muss mindestens 50 m Abstand gehalten werden.
- Motor- und Segelschiffe dürfen einen Streifen von 50 m vor der Küste nicht befahren.
- Boote dürfen sich einem durch Bojen o. ä. abgegrenzten Strand nicht auf mehr als 50 m, einem natürlichen Strand nicht mehr als 150 m nähern.
- Rennboote, Boote mit Düsenantrieb oder Luftkissenboote dürfen sich nur bis auf 250 m der Küste nähern, falls das Befahren der Gewässer generell erlaubt ist.
Kroatische Tauchbestimmungen! – ausführlich
Kroatische Tauchbestimmungen! – ausführlich
Das Ministerium für Seewesen, Tauchsport und Kommunikation in Kroatien hat neue „Regeln über die Unterwasseraktivitäten“ herausgebracht. Diese gelten ab Mitte März 2003
Das individuelle Tauchen wird durch diese neuen Regeln stark eingeschränkt. Wer privat Tauchen gehen möchte, sog. individuelles Tauchen, benötigt eine Tauchgenehmigung. Diese kostet 2400 Kuna. Ausgestellt wird diese vom Hafenmeister oder deren Niederlassungen. Bei Verstößen kann eine Geldstrafe von 3000 bis 15 000 Kuna verhängt werden. Nachfolgend die Regeln.
Für die folgenden Angaben geben wir keine Gewähr.
Mit Rot geschriebene Texte sind neu (ab 15.2.2003), die nicht mehr gültigen Artikel und Passagen sind bereits gelöscht.
MINISTERIUM FÜR SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION
Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seerechts („Gesetzblatt“, Nr. 17/94, 74/94 und 43/96) verkündet das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation folgende
GESCHÄFTSORDNUNG ÜBER DIE AUSÜBUNG VON UNTERWASSERAKTIVITÄTEN
Artikel 1
Durch diese Geschäftsordnung werden die Bedingungen zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten (im nachfolgenden Text „Tauchen“) zu Unterhaltungs- und Sportzwecken in den inneren Meeresgewässern und im territorialen Meer der Republik Kroatien bestimmt.
Gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird jeder Aufenthalt einer Person unterhalb der Meeresoberfläche als Tauchen betrachtet, der durch die technischen Möglichkeiten einer Taucherausrüstung zur Atmungsversorgung unterhalb der Oberfläche bedingt ist (Tauchen mit Taucherausrüstung).
Artikel 1a
Das Tauchen kann organisiert oder individuell durchgeführt werden. Organisiertes Tauchen ist solches Tauchen, welches unter ständiger Überwachung einer fachlich ausgebildeten Person (im weiteren Text Tauchführer) durch das Tauchzentrum bzw. durch eine Tauchvereinigung (im weiteren Text Tauchveranstalter) durchgeführt wird, und im Tauchtagebuch (im weiteren Text Tagebuch) eingetragen wird.
Der Tauchführer muss mindestens im Besitz einer Tauchqualifikation mit drei Sternen (R***), bzw. einer gleichwertigen Qualifikation sein. So wie alle beim Ministerium für Kultur und Bildung registrierten Tauchschulen.
Als individuelles Tauchen gilt jedes Tauchen, dass nicht organisiert, also eigenständig durchgeführt wird.
Artikel 1b
Im Tagebuch, aus Absatz 2. Artikel 1a, muss der Veranstalter für jeden Tauchführer folgende Daten eintragen:
Angaben über den Veranstalter (Name und Sitz des Veranstalters), Bezeichnung und Ort der Ausstellung der Konzession sowie Bezeichnung und Ort der Ausstellung aller Genehmigungen für die geschützten Zonen.
Angaben zum Tauchführer (Name, Vorname), Qualifikation, Nr. der Qualifikation, Datum der letzten Tauchtauglichkeitsuntersuchung.
Angaben zum Tauchgang, Datum und Uhrzeit, Bezeichnung des Tauchplatzes, Art des Tauchens (z.B. Nitrox), geplante Dauer, max. Tiefe.
Angaben über die Tauchgangsteilnehmer, Name Vorname, Nr. der Tauchgenehmigung, Staatsangehörigkeit, Tauchqualifikation;
Tauchplan und Skizze des Tauchgebietes
Angaben über alle Tauchunfälle die während des Tauchgangs passiert sind
Alle Angaben aus Absatz 2. müssen leserlich und übersichtlich eingetragen werden, die Seiten müssen nummeriert sein.
Das Tagebuch bestätigt die zuständige Hafenmeisterei oder die Niederlassung der Hafenmeisterei.
Artikel 1c.
Der Veranstalter muss folgende Mindestausrüstung am Tauchplatz haben:
- Grundausstattung für die Erste Hilfe sowie eine funktionstüchtige
Sauerstoffausrüstung
- Einrichtung zur Kommunikation (VHF Radio Station oder GSM)
- Deutlich sichtbar angebrachte Telefonnummern der nächsten Dekompressionskammer und
der amtlichen Stelle für die Rettung von Schiffbrüchigen, DAN-Nummer
im Falle eines Unfalles
- Beschreibung zum Transport von Verunglückten
- Tauchtagebuch, Logbuch
Artikel 2
Im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt als Tauchen mit Taucherausrüstung:
- Tauchen zu Sport- und Freizeitzwecken
- Unterwasserfotografien und -aufnahmen für persönliche Zwecke
Unterwasserwettbewerbe
- Taucherkurse
Die Verwendung von Foto- und Aufnahmegeräten unter Wasser, die von der Oberfläche aus gesteuert werden, gilt nicht als Tauchen im Sinne dieser Geschäftsordnung.
Artikel 2a
Das organisierte Tauchen wird durch natürliche und juristische Personen, die eine Konzession zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten besitzen, durchgeführt.
Das individuelle Tauchen wird mit der „Genehmigung für individuelles Tauchen“ (im weiteren Text Tauchgenehmigung) durchgeführt.
Artikel 3
Unter Taucherausrüstungen versteht man autonome Taucherausrüstungen, gebundene Taucherausrüstungen und technische Hilfsmittel fürs Tauchen.
Unter einer autonomen Taucherausrüstung versteht man im Sinne dieser Geschäftsordnung ein Set von Behältern mit komprimiertem Sauerstoff oder Druckluft oder einem anderen Gasgemisch zum Atmen, ein Gerät zur Atmung unter Wasser, dass der Taucher mit sich trägt, sowie ein Schwimmfähigkeitskompensator und Tauchermessinstrumente.
Unter einer gebundenen Taucherausrüstung versteht man eine Taucherausrüstung, bei der die Atmungsversorgung von der Oberfläche aus erfolgt und der Taucher mit Rohren und einem Kabel mit der Oberfläche verbunden ist.
Unter technischen Hilfsmitteln fürs Tauchen versteht man alle anderen Einrichtungen, die zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt einer menschlichen Besatzung unter Wasser dienen.
Artikel 4
Das Gebiet, in dem getaucht wird, muss sichtbar gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung erfolgt durch Anbringen einer orange- oder rotfarbenen Boje in der Mitte des Tauchgebiets mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern oder einer Taucherfahne (orangefarbenes Rechteck mit weißem, diagonal verlaufenden Streifen oder Seefahne mit dem Buchstaben „A“ des Internationalen Signalkodex oder mit einer hoch aufgezogenen Taucherfahne auf dem Schiff, von dem aus getaucht wird).
Nachts ist die Boje mit einer gelben oder weißen Leuchte – Blitzröhre auszustatten, die in einer Entfernung von mindestens 300 Metern sichtbar erkennbar sein muss.
Für die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 1, Punkt 1 und 2 dieser Geschäftsordnung ist jene Person verantwortlich, die taucht. Für die Taucherkennzeichung auf dem Tauchlatz wo das Organisiertes tauchen stattfindet verantwortlich ist der Tauchführer. Beim individuellem tauchen die Person, die taucht.
Die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 2, Punkt 3, erfolgt im Einklang mit den Bedingungen aus der Zustimmung, die vom Sicherheitsstandpunkt für die Schifffahrt aus in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieser Geschäftsordnung vom Hafenamt erteilt wird. Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung trägt der Wettbewerbsveranstalter.
Für die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 1, Punkt 4, ist der Tauchlehrer verantwortlich.
Artikel 5
Die Bürger der Republik Kroatien sowie auch ausländische Bürger dürfen nur tauchen, wenn sie im Besitz eines gültigen Taucherausweises sind. Außer im Falle eines praktischen Teiles einer Tauchausbildung bevor Sie einen vorläufigen Tauchausweis erhalten haben.
Die Taucherausweise aus Absatz 1 dieses Artikels werden vom Kroatischen Taucherverband ausgestellt.
Der Taucherausweis aus Absatz 1 dieses Artikels gilt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum.
Ein Taucherausweis wird nur einer Person ausgestellt, die über eine entsprechende Taucherqualifikation verfügt.
Der Taucherausweis enthält die Angaben und wird auf dem Formblatt gedruckt, das in Anlage I dargestellt ist und Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.
Außer den Taucherausweisen ist der Kroatische Taucherverband verpflichtet, jede Person, der ein Taucherausweis ausgestellt wird, über jene Gebiete in Kenntnis zu setzen, in denen Tauchen verboten ist, in denen nur organisiertes Tauchen gestattet ist, über wichtige Telefonnummern für den Fall eines Taucherunfalls, sowie über andere wichtige Informationen in Bezug auf die Tauchbedingungen, die in dieser Geschäftsordnung und anderen entsprechenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschrieben werden.
Artikel 5a
Die Tauchgenehmigung aus dem Artikel 2a, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, stellt der Hafenmeister bzw. die Niederlassung der Hafenmeisterei aus.
Die Genehmigung wird derjenigen Person ausgestellt, die einen gültigen Tauchausweis gem. Artikel 5. der Geschäftsordnung hat. Jeweils für die Dauer eines Jahres ab dem Tag der Ausstellung.
Das Entgelt für die Ausstellung der Genehmigung beträgt 2400 Kuna.
Artikel 6
Tauchen kann gemäß dem Programm gelehrt werden, das vom Ministerium für Bildung und Sport zugelassen ist.
Tauchkurse werden schriftlich beim Kroatischen Taucherverband Hafenmeisterei, wo der praktische Teil der Ausbildung stattfindet, angemeldet.
Die Anmeldung der Tauchausbildung muss die Daten über den Organisator des Tauchkurses, Tauchführer, Name und Vorname der Kursteilnehmer, Ort und Zeit der Durchführung beinhalten.
Artikel 7
Sportwettbewerbe können nur mit einer vorherigen Zustimmung des Hafenamts veranstaltet werden.
Ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels ist mindestens acht Tage vor Beginn des Wettbewerbs beim Hafenamt zu stellen.
In der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt das Hafenamt die Maßnahmen, die anlässlich der Veranstaltung des Sportwettkampfs zu ergreifen sind.
Artikel 8
Die Vergütung für die Erteilung eines Taucherausweises in der Republik Kroatien beträgt 100,00 HRK.
Der Kroatische Taucherverband ist verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation im Januar jedes Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Taucherausweise vorzulegen.
Zum Bericht aus Absatz 2 dieses Artikels legt der Kroatische Taucherverband dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation auch einen Vorschlag über den Verwendungszweck der anlässlich der Erteilung der Taucherausweise aus Artikel 5 dieser Geschäftsordnung erzielten Mittel vor.
Der Betrag jener Mittel, die einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden, beträgt netto 60% vom Betrag, der auf dem Taucherausweis ausgewiesen wird.
Die Mittel werden, nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des Ministeriums, ausschließlich zur Verbesserung der Schifffahrts- und Tauchersicherheit, zur Förderung des Versorgungsdienstes verunglückter Taucher, zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Untersee sowie zur Förderung des Tauchersports in Kroatien verwendet.
Artikel 9
Die größte zugelassene Tiefe für Sport- und Freizeittaucher beträgt 40 Meter.
Artikel 10
Tauchen ist nicht erlaubt:
- a) in Teilen der inneren Meeresgewässer, die Häfen, Hafenzufahrten,
Ankergründe umfassen sowie in Bereichen, in denen dichter Seeverkehr herrscht,
- b) in Teilen der inneren Meeresgewässer und des territorialen Meeres der Republik Kroatien, in denen das durch Sondervorschriften beziehungsweise einen
Verwaltungsakt der zuständigen staatlichen Behörde geregelt ist,
- c) in strengen und besonderen Reservaten im Meer, in Naturschutzgebieten sowie
in anderen unter Naturschutz stehenden Meeres- und Unterseegebieten
(beispielsweise in den Buchten Malostonski zaljev und Limski zaljev, im Naturschutzgebiet Telašćica u.a.),
- d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet,
- e) in der Nähe vor Anker liegender Kriegsschiffe und unter Bewachung stehender
Militärobjekte am Küstenrand in einer Entfernung von weniger als 100 Metern.
- f) an Orten welche durch die Gesetze zum Schutz der Kulturdenkmäler verboten
Sind.
Ausnahmsweise kann eine Tauchergenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels ausgestellt werden von:
- für Punkt a): dem territorial zuständigen Hafenamt,
- für Punkt b): der Behörde der Staatsverwaltung, die eine besondere Vorschrift
oder einen anderen Akt verabschiedet hat,
- für die Punkte c) und d): das Staatsorgan welches für die Arbeiten im
Zusammenhang mit dem Umweltschutz zuständig ist.
- für Punkt e): Verteidigungsministerium der Republik Kroatien.
- für Punkt f): das Staatsorgan welches für die Arbeiten im Zusammenhang
mit dem Umweltschutz zuständig ist.
Über die in Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Genehmigungen werden die Behörden das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation in Kenntnis setzen.
Artikel 12
Die Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung wird durch die Hafenmeisterei bzw. deren Außendienststelle durchgeführt.
In Nationalparks und Naturparks, welche durch die Naturschutzgesetze geschützt sind, können auch die befugten Beamten diese Kontrollen durchführen.
An Plätzen, welche durch die Gesetze zum Schutz der Denkmäler geschützt sind, können auch die befugten Beamten diese Kontrollen durchführen.
Befugte Beamte aus Absatz 2. und 3. dieses Artikels, sind verpflichtet über Unregelmäßigkeiten die zuständige Hafenmeisterei bzw. deren Niederlassung zu informieren.
STRAFBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Eine Geldstrafe in einem Betrag von 3.000,00 bis 15.000,00 Kuna wird gegen eine juristische Person für einen Verstoß verhängt, wenn:
- sie die Taucherstelle nicht kennzeichnet oder sie nicht vorschriftsmäßig
kennzeichnet (Artikel 4),
- falls der Tauchkurs nicht der zuständigen Hafenmeister gemeldet ist
(Artikel 6, Absatz 2),
- falls die Anmeldung nicht alle vorgeschriebenen Daten beinhaltet
(Artikel 6. Absatz 3),
- sie ohne die vorherige Einholung einer Zustimmung vom Hafenamt einen
Sportwettkampf veranstaltet (Artikel 7),
- führt organisiertes tauchen in den verbotenen Zonen ohne die Genehmigung
(Artikel 10),
- falls organisiertes Tauchen gegen den Artikel 1a durchführt,
- falls kein Tagebuch geführt wird wie im Artikel 1b vorgeschrieben
- falls sie nicht im Einklang mit dem Artikel 1c verfährt
Für einen Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch die verantwortliche
Person der juristischen Person mit einem Betrag von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna
bestraft.
Artikel 14
Eine Geldstrafe in einem Betrag von 1.000,00 bis 4.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person verhängt, wenn:
- sie ohne gültigen Taucherausweis taucht (Artikel 5),
- sie die zugelassene Höchsttiefe für Sport- und Freizeittaucher überschreitet
(Artikel 9).
Artikel 15
Eine Geldstrafe in einer Höhe von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person für einen Verstoß verhängt, wenn sie ohne Genehmigung an verbotenen Stellen taucht (Artikel 10).
Eine Geldstrafe aus Absatz 1. dieses Artikels wird für den Verstoß durch die natürliche Person an diese verhängt, die nicht gemäß Artikel 2a. Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, individuell taucht.
Artikel 16
Für Verstöße aus den Artikeln 14 und 15 dieser Geschäftsordnung wird eine natürliche Person am Tatort mit einer Geldstrafe von 500,00 Kuna bestraft.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hört die Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 zu gelten auf („Gesetzblatt“ Nummer 91/95).
Die von den Hafenämtern im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 („Gesetzblatt“ Nummer 91/95) beglaubigten Taucheranmeldungen gelten bis zum Ablauf der in der Anmeldung angeführten Gültigkeitsfrist.
Die Mitgliederausweise des Kroatischen Taucherverbands, die bis zum Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 („Gesetzblatt“ Nummer 91/95) ausgestellt wurden, gelten als Taucheranmeldungen bis zum 31. Dezember 1999.
Am Tage des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hören die Ausweise des Kroatischen Taucherverbands als Taucheranmeldungen zu gelten auf.
Diese Geschäftsordnung tritt am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung im „Gesetzblatt“ in Kraft.
Klasse: 011-01/99-01/30
Eingabenummer: 530-01-99-4
Zagreb, den 3. Mai 1999
MINISTER
Mag. Željko Lužavec, gez.
Änderungen:
Klassa: 011-01/02-01/40
Urbroj: 530-01-03-4
Zagreb, den 7.02.2003
Ministar : Roland Zuvanic v.r.
ANLAGE I
Die Taucherausweise werden zweisprachig auf blauem Papier der Maße 87 x 57 mm gedruckt und enthalten folgende Angaben:
- Wappen der Republik Kroatien in Farbe;
- Zeichen des Kroatischen Taucherverbands;
- Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Ausweises;
- Angabe des Preises für den Ausweis;
- jeder Taucherausweis muss über eine Seriennummer verfügen;
- Personaldaten der Person, für die er ausgestellt wurde (Vor- und Zuname, Adresse,
- Bürgerkenn-Nummer oder Reisepass Nummer);
- Nummer der Urkunde, die die Taucherqualifikation bestätigt sowie Bezeichnung des Ausstellers;
- Stempel und Unterschrift des Ausstellers.
WICHTIG:
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit geben wir keine Gewähr es soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Bei Unklarheiten Fragen Sie direkt bei einer Tauschschule, Hafenamt Behörde nach.
Quellen: Ministerium für Schifffahrt, Verkehr und Verbindungen, www.min-kulture.hr, www.mmtpr.hr,
AC Nautik – Regeln für Taucher in Kroatien
AC Nautik – Regeln für Taucher in Kroatien
Aber was heißt hier schon Regeln, es ist ein ganzes Regelwerk, das einen Tauchgang begleitet. Füllt dieses Werk in seiner Vollständigkeit doch gut sieben A 4 Seiten mit Texten.
Seit über 6.500 Jahren taucht der Mensch
Etwa in der Zeit um 4500 v. Chr. beginnt mit dem Einsammeln von Korallen, Perlen und Schwämmen die Geschichte des Tauchens. Zum Ende des 18. Jahrhunderts werden Helmtauchgeräten am Grund eines Gewässers eingesetzt. Die Anfänge des heute praktizierten Sporttauchens liegen in den Jahren 1950er/60er. Forscher und Erfinder Hans Hass und Jacques-Yves Cousteau erfanden praxistaugliche Tauchgeräte. Seit dieser Zeit wurde der Tauchsport immer mehr zum Gerätetauchen.
Wann immer auch das Tauchen auf kroatischen Gebieten begann, ist ungewiss. Nach 1996 wurde das Tauchen zu einem touristischen Betätigungsfeld. Taucherzentren entstanden und an die Küste Kroatiens kamen Massen von Touristen.
Die dramatische Vergangenheit des Landes und auch die Natur haben viel Interessantes unter Wasser für Taucher geschaffen. Eine Vielfalt an Pflanzen und Tieren, Wracks von Schiffen und Flugzeugen Steilwände und Riffe aber auch zahlreiche archäologische Fundstätten zaubern eine Taucher-Erlebniswelt.
Zu beachten sind Vorschriften und Regeln
Das Tauchen ist durch strenge Vorschriften geregelt. Die derzeit gültigen Vorschriften verfügen, dass in Kroatien das Tauchen selbstständig und in der Organisation registrierter Tauchzentren durchgeführt werden darf. Um Tauchen zu dürfen, bedarf es einer gültigen Genehmigung (der Taucherausweis kostet 100 Kuna für 365 Tage, sowie eine individuelle Genehmigung für selbstständige Aktivitäten unter Wasser 2400 Kuna für 365 Tage). Zum Tauchen in registrierten Taucherzentren genügt der Ausweis, natürlich samt eines gültigen Tauchscheins samt Logbuch. In besonderen Zonen, die unter besonderem Schutz des Kulturministeriums stehen und das Tauchen ist ausschließlich in Begleitung eines Leiters aus einem befugten Taucherzentrum möglich.
Tauchen verboten oder eingeschränkt
- Generell verboten ist Tauchen in den Nationalparks Brijuni und Krka
– in der Nähe der Häfen – und in speziellen Reservaten und Naturparks.
- Ein Tauchverbot herrscht auch im Umkreis von 100 Meter bei verankerten Kriegsschiffen sowie beschützter Kriegsobjekte an der Küste.
- Zonen des kontrollierten Tauchens sind die Nationalparks Kornati und Mljet. Hier stellen die Parkverwaltungen Genehmigungen aus.
- Um die Insel Vis, Biševo, Svetac, Brusnik, Susak, Lastovo, Palagruža, im Meeresgürtel von 300 Metern um die gesunkenen Schiffe „Szent Istvan”, „Coriolanus” und andere sowie
- an den Fundstätten bei Žirje und Cavtat kann nur mit vorheriger Zustimmung der Bezirksstellen des Kulturministeriums getaucht werden.
Bei Nichtbeachtung der Tauchvorschriften werden Strafen in Höhe von 3.000 bis zu 15.000 Kuna fällig.
Eine Zusammenfassung der Tauchvorschriften folgt nachstehend:
Ministerium für Schifffahrt, Verkehr und Verbindungen
Verordnung für Tiefseeaktivitäten
Zagreb, den 3. Mai 1999
Gesetzesartikel 2
Im Sinne dieser Regelung wird als Tauchen mit Taucherausrüstung folgendes verstanden:
– Tauchen als Sport und Freizeitsport
– Unterwasserfotografie und Filmen für private Zwecke
– Unterwasserwettbewerbe
– das Durchführen von Taucherschulungen
Gesetzesartikel 4
Das Tauchergebiet muss sichtbar gekennzeichnet sein.
Das Gebiet muss mit einer Boje in der Mitte des Tauchergebiets gekennzeichnet sein, in orangener oder roter Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern, oder mit einer Taucherflagge ( orangenes Rechteck mit einer weißen diagonalen Linie) oder mit der Taucherflagge des Buchstabens A des internationalen Flaggenalphabets, oder mit einer Taucherflagge hoch angebracht am Wasserfahrzeug von dem aus getaucht wird.
Nachts muss die Boje einen Beleuchtungskörper haben, in gelber oder weißer Farbe, die auf einer Entfernung von mindestens 300 Metern sichtbar sein muss.
Gesetzesartikel 5
Staatsbürger von Kroatien und ebenfalls Staatsbürger anderer Länder dürfen nur mit einem gültigen Taucherschein Tauchen.
Der Taucherschein ist ein Jahr lang gültig.
Gesetzesartikel 9
Die maximale erlaubte Tiefe auf der man als Sportler und Freizeitsportler Tauchen darf sind 40 Meter.
Gesetzesartikel 10
Tauchen ist nicht erlaubt:
- a) in Häfen, Hafeneinfahrten, Ankerarealen von Häfen, und in Gebieten wo starker Verkehr herrscht
- b) in Gebieten wo das mit besonderen Regelungen verboten ist
- c) in Naturparks und anderen geschützten Gebieten des Meeres und der Unterwasserwelt
- d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet
- e) in der Nähe von Kriegsschiffen und Militärgebieten in der Nähe von der Küste, nur auf einer Entfernung von mindestens 100 Metern.
NEUERUNGEN UND ÄNDERUNGEN
Zagreb, den 7. Februar 2003
Gesetzesartikel 1a
Tauchen kann organisiert oder individuell sein.
Gesetzesartikel 2a
Absatz 2
Individuelles Tauchen kann anhand einer Erlaubnis für individuelles Tauchen ausgeübt werden (im weiteren Text: Erlaubnis).
Gesetzesartikel 5a
Die Erlaubnis aus dem Artikel 2a, Absatz 2 der Verordnung wird vom Hafenamt ausgestellt, beziehungsweise von den Zweigstellen.
Die Erlaubnis wird für Personen erteilt, die einen gültigen Taucherschein aus dem Gesetzesartikel 5 haben, in der Dauer von einem Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Die Gebühr beträgt 2.400,00 Kuna.
Ausführliche VERSION unter:
https://www.kuestenpatent-kroatien.at/ac-nautik-blog/wp-admin/post.php?post=2911&action=edit
WICHTIG:
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit geben wir keine Gewähr es soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Bei Unklarheiten Fragen Sie direkt bei einer Tauschschule, Hafenamt Behörde nach.
Quellen: Ministerium für Schifffahrt, Verkehr und Verbindungen, www.min-kulture.hr, www.mmtpr.hr,

