Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

Die Neue Jachtverordnung – JachtVO wurde mit Datum vom 08.05.2020 erlassen. Nach verschiedenen Änderungen und Korrekturen ist derzeit die konsolidierte Bundesrecht Fassung vom 12.03.2022 gültig.

Wichtige Änderungen und Infos zusammengefasst:

  • Unterscheidung NEU in Jachten mit Motorantrieb und Jachten mit Motor- und Segelantrieb. Wenn die praktische Prüfung auf einer Jacht mit Segel- und Motorantrieb abgelegt wurde, ist keine eigene Prüfung zum Führen von Jachten mit Motorantrieb mehr notwendig.
  • Der Nachweis von Bordtagen entfällt.
  • Die Frist, zwischen der Theorie- und der Praxis-Prüfung wurde auf 36 Monate verlängert

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 BRZ, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

  1. „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
  • „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Befähigungsausweise

Diese Befähigungsausweise/Patente berechtigen zur selbständigen Führung von Jachten im jeweiligen Fahrtbereich, gemessen in Seemeilen (exakt 1852,0 m) von der Küste entfernt (vom Festland oder Inseln).

3. „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5. „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6. „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

§ 24. Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat (IC) für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  • das 18. Lebensjahr, für IC FB1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben
  • geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein.
  • seemännische Praxis aufweisen.
  • Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 24. Abs. 3 und 4 – Geistig- und körperliche Eignung

Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis (wie zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B, gemäß Führerscheingesetzes), mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

Vom ärztlichen Zeugnis kann abgesehen werden, wenn ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.

Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011169

Allgemeines, aber wichtiges

Bis hier her dokumentieren offizielle Verordnungen, Vorgaben die Anforderungen, die einen Segelschein-Neuling erwarten und die er erfüllen muss, wenn er einen FB2 erwerben möchte, sich der Hohen See nähern möchte.

Fragen – Wie lerne ich am besten Segeln oder wie lange braucht man, um segeln zu lernen? – lassen die Vermutung aufkommen, da hat jemand Größeres vor, will nicht nur mit einer Charterjacht Küstengewässer erkunden. Um Grundkenntnisse des Segelns zu erlernen, sollte ein Kurs auf einem Binnensee den Grundstein legen. Danach wären eine oder zwei professionelle Trainingswochen sinnvoll. Nebenbei sollte man sich mit den Seefunkscheinen und der Pyrotechnik befassen, denn egal wie es weitergeht, daran führt kein Weg vorbei.

Nun schon ein wenig mit der Materie vertraut, heißt es Augen und Ohren auf. Schiffe werden von A nach B quer über den Atlantik überführt und brauchen helfende Hände. Ein Eigner will ein paar Wochen in der Karibik kreuzen, seine Jacht aber liegt in Griechenland und er hasst die lange Anreise per Schiff, fliegt lieber, lässt sein Jacht überführen. So kann man unbezahlbare Praxismeilen und noch mehr Erfahrung sammeln. Segeln lernen braucht viel Zeit und Ideen.

Führerscheinpflicht –aber nicht auf Hoher See

Der österreichische FB2, der „kroatische Boat Skipper B“ und der deutsche SBF See sind alle befugt bei entsprechendem Können die 3 sm bzw. 12 Seemeilen Hoheitsgewässer zu verlassen. Ausklarieren und das war es dann. Die Hohe See erwartet Sie, hält manche Überraschung jeder Art bereit.

Kleiner Vorbehalt

Mit einem Charterboot können Sie nur in den seltensten Fällen ausklarieren, also sollte es schon ein eigenes, hochseetüchtiges Boot mit entsprechender Ausrüstung sein, mit dem die Hohe See befahren wird.

Wer in Kroatien in See stich, wochenlang in der Karibik kreuzt und sich dann durch den Panamakanal in den Pazifik begibt, hat bestimmt nicht nur verkehrte Seekarten an Bord gehabt oder das Schiffsruder hat zeitweilig geklemmt. Das war bestimmt pure Absicht und da die Erde rund ist, kommt man – mit ein wenig Glück – wieder da an, wo man dereinst losgefahren ist. Es kommt auf einen Versuch an.

FB2 – Arbeitsbuch

Was braucht man noch dazu?

oder doch das Küstenpatent B?

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

FB2, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten International gültiges Schiffsführerpatent?

Freiheit auf See oder Bürokratie?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at) – Anlässlich der geschichtlichen Vergangenheit und ihrer dramatischen Folgen für Österreich fällt es schwerer, die Angelegenheit „Hohe See“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Wird man dann aber mit Sätzen konfrontiert, dass das IC der beste Schein sei, den ein Österreicher machen kann und nur der sei weltweit gültig und international anerkannt, dann sollte ein Schmunzeln erlaubt sein. 

Die neue Jachtverordnung von der Obersten Schiffahrstbehörde aus 2020

Wenn in Betracht gezogen wird, mit welchem Aufwand die Oberste Schifffahrtsbehörde die neue Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 etabliert hat und wie erfolgreich diese von den beauftragten Vereinen und Verbänden umgesetzt wird, könnten einem das Wasser in die Augen treten.

Erstaunlich dabei bleibt, dass Lernzielkatalog (Anlage 7 und 8 der JachtVO) sowie die sowie Anforderungen an die theoretische Prüfung Anlage 10 und die Anforderungen an die praktische Prüfung Anlage 11 als allgemeinverbindlich angesehen werden sollten und doch von den Aus- bzw. Durchführenden auf unterschiedlichste Weise interpretiert werden – so jedenfalls das Bild, das sich darstellt. 

Auweia, Paragrafen zum besseren Verstehen

Was hier in Vorschriften zusammengebastelt wurde, ist nur schwer zu verstehen. Besondere Aufmerksamkeit genießen dabei die Begriffe „Internationale Zertifikate“ und die ständig wechselnden Bezeichnungen wie „privat, privatrechtlich u. ä.“ – ein Grund für Unbehagen.  

Gleich der § 1 erzeugt ein ungutes Gefühl, Schiffsführerpatent, Befähigungsausweis sind vertraut – aber die Erlangung und Ausstellung „Internationaler Zertifikate zur Führung von Jachten“, was soll dies in einer österreichischen JachtVO.  Kann doch nur heißen, dass das Papier, das nach bestandener Prüfung ausgestellt wird, weder Fleisch noch Fisch ist, eigentlich nur ein Papier, dass die Ausstellung eines „gültigen“ Patentes bei Mehrkosten ermöglicht. Worauf in folgende Paragrafen hingewiesen wird. 

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten. 

Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

§ 32. (1) Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 14 mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen. 

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen. 

Zum Abschuss freigegeben werden sollt der unsinnige Paragraf 13 mit seinen Berechtigungsumfängen, der ist weder auf der Höhe der Zeit, noch besteht eine Möglichkeit ihn im Detail nachzuvollziehen bzw. in irgendeiner Weise zu kontrollieren. Die Handvoll Skipper, die glauben, es sei chic, den FB 4 zu besitzen, werden enttäuscht sein, dass es defacto niemanden von den Offiziellen interessiert, ob er das Ding hat. Das Ankommen zählt, das wie, interessiert nicht, auch wenn etwas anders an Stammtischen behauptet wird. Zumal der Paragraf sich mit seinen eigenen Inhalten preisgibt. Oder wie soll man interpretieren, dass das Sammeln von seemännischer Praxis erst ab den 14. Lebensjahr zählt, wenn es erfolgreichen 13-jährigen Weltumseglern samt Gerichtsbeschluss gelingt mit 17 Jahren bereits wieder daheim zu sein. Das nennt man learning by doing. 

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt (3 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1; 
  2. für Küstenfahrt (20 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2; 

Verzichtet man im Detail darauf Lernzielkatalog und Prüfungsanforderungen für Theorie und Praxis näher zu betrachten, könnte der FB2 als sinnvolles Schiffsführerpatent oder Befähigungsausweis akzeptiert werden, doch Ungereimtheiten speziell im Tidenbereich verhindern eine Unvoreingenommenheit. 

Anders die unbedeutende Anzahl an FB3- und FB4-Scheinen, eine echte Nachfrage besteht hier kaum und ist wohl  für Andenkensammler gedacht. Für die Oberste Schifffahrtsbehörde ist der FB4 eine sinnlose Belastung der ohnehin knappen Ressourcen. 

Bemerkung

Geht man davon aus, dass der FB2,FB3,FB4 ein durchaus vernünftiger Repräsentant österreichischer Nautik ist oder sein könnte, denn er hat Schwächen. Das Papier, das nach bestandener Prüfung privatrechtlich ausgestellt wird, hat kaum eine Chance international anerkannt zu werden. Der Trick auf Umwegen aus diesem Papier per Antrag und entsprechenden Mehrkosten gibt dem Internationalen Zertifikat zwar einen amtlichen Touch, garantiert nach Aussage lt. Website Obersten Schifffahrtsbehörde aber keinesfalls die internationale Anerkennung, da heißt es immer noch – soll und kann.  

Das Internationale Zertifikat IC.Resolution 40, das als Binnenpatent konzipiert wurde und später um die Küstengewässer erweitert worden ist, das anerkannt werden sollte oder anerkannt werden kann. Dem wichtige Küstenländer nicht beigetreten sind, in denen Binnenländer in der Mehrheit sind – ein Zertifikat, das eine europäische Lösung hintertreibt, aber auf Dauer sicher nicht verhindern kann.

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

1. Rechtlich sicher nicht die einzige einwandfreie Lösung.

1.1 Auf Grundlage des Internationalen Seerechtsübereinkommens der UNO sind Binnenstaaten (wie u. a. Österreich) den Küstenstaaten gleichgestellt. Dies gibt Österreich die Möglichkeit, private (nicht amtliche) Befähigungsausweise für das Befahren von Küstengewässer und der Hohen See auszustellen.

1.2 Da es weder eine internationale noch eine europäische Vereinbarung über die Bootsführerscheine, Befähigungsausweis oder Schiffsführerpatente, noch eine verbindliche Ausbildungsreglung existiert, bleibt es den jeweiligen Staaten vorbehalten, Bootsführerscheine anzuerkennen oder abzulehnen.

Das trifft auch auf die privaten Befähigungsausweise FB 1 bis FB 4 zu.

1.3 Für Österreicher biete sich das „Kroatische Küstenpatent“ als eine echte kostengünstige Alternative für die europäischen Küstenbereiche an. Gültig ist das Patent für Motor- und Segeljachten(-boote)

2. Im österreichischen Seeschifffahrtsgesetz bestimmt der § 15 u. a., dass eine Prüfungsorganisation das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist. Von einer allgemeinen, verbindlichen Prüfungsordnung und eines umfassenden Lernzielkatalogs ist man, wie auch in der am 08. Mai ausgegebenen Jachtverordnung weit entfernt.

3. Die Republik Österreich hat die Via Donau, eine staatliche GmbH, beauftragt, entsprechend dem Seeschifffahrtsgesetz, Organisationen, Verbänden und Vereinen zu berechtigen, Prüfungen abzuhalten und deren private Befähigungsausweise anzuerkennen und nach Vorlage des gültigen Dokumentes,  ein Internationales Zertifikat auszustellen. Anfallende Kosten gehen zulasten des Antragstellers.

3.1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über:

1.     Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats;

2.     Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;

3.     Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;

4.     Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;

5.     Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

Führerscheine – Einteilung der Fahrtbereiche für

Motor- und Segeljachten

Auf Binnenseen:

Segeln am See:

Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Trotzdem kursieren in Österreich Segelscheine.

Der Verdacht, dass ein Segelschein vor Jahren nur entstanden ist, um die notleidenden Vereine oder Verbände finanziell zu unterstützen, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Noch heute wird mit Argumenten wie „aus Haftungsgründen oder zur Teilnahme an Wettbewerben bzw. Regatten“ der Segelschein BF A – Binnen (Befähigungsausweis A – Binnen, früher A-Schein) empfohlen. Theorie- und Praxiskurse dazu werden an vielen Seen vorgehalten.

Motorbootfahren am See und Wasserstraßen:

Für Motorboote und -jachten sind Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m (alle Binnengewässer, inklusive Wasserstraßen, z. B. Donau)  und Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m Seen und Flüsse obligatorisch. Die Ausbildung und Prüfung für das Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m ist nur im Bereich der Donau in OÖ, NÖ und Wien möglich

Theoriekurs und praktische Fahrstunden werden vom Frühjahr bis in den Herbst vielerorts in Österreich angeboten. Die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates ICs (für z.B. Gardasee usw.) ist möglich.

In Küstengewässern und auf Offener See:

Gemäß der Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 gelten nachstehende Begriffe und Fakten:

Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Im Sinne dieser Verordnung gilt bei den Jachten als:

1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)    „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)    „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Im Sinne dieser Verordnung gelten bei den Fahrtbereichen als:

3.     „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4.     „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5.     „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6.     „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich des FB 3 hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Wichtige Information: für Fahrten mit dem Beiboot/Dinghi ist in Kroatien auch bei einer Motorisierung unter 4,4 kW bzw. 6 PS) ein Motorbootschein notwendig.

Zusammenfassung:

Österreichische StaatsbürgerInnen haben bereits grundsätzlich mit dem Führerschein FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen, auf weltweite Fahrt zu gehen.

Anforderungen an Bewerber/Innen

(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

1.1 das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

1.2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

1.3. seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;

2. für den Fahrtbereich 2

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

Fehlende Klarheit

Seit dem Erscheinen der neuen Jachtverordnung im Mai 2020 herrscht bei einigen Hafenämtern Unklarheit über die privaten Befähigungsausweise und dem Zweck der ICs. Damit Skipper nicht Ungemach widerfahren kann, steht die Empfehlung im Raum – aufbauend auf dem Schiffsführerpatent, einen Kurs zum kostengünstigen, kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu belegen und in Kroatien vor einer Hafenbehörde die Prüfung abzulegen.

Auch im Duett

Skipper, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen beim Chartern von Motor- oder Segeljachten (mit Motor) den österreichischen Befähigungsausweis zusammen mit dem Boat Skipper B / Küstenpatent im Ausland zu präsentieren.

Die Reihen lichten sich

Es soll Schiffsführerschulen geben, die derzeit aus nachfolgenden Gründen keine Ausbildung für die ÖSV und MSVÖ durchführen oder dies in Erwägung ziehen.

1.    Der enorm hohe Zeitaufwand für den jeweiligen Fahrtenbereich

2.    Die hohen Kosten der Ausbildung und Prüfung

3.     Die fehlende Gewissheit, dass die ausgestellten privaten Befähigungsausweise anerkannt werden. Das trifft auch die, auf diesem Ausweis basierenden ICs, denn längst akzeptieren nicht alle Länder uneingeschränkt das „Internationale Zertifikat“.

Auch das noch

Auch österreichische Staatsbürger/Innen haben bereits mit dem Befähigungsausweis FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen auf weltweite Fahrt. Jenseits der Hoheitsgewässer (maximal 12 Seemeilen) auf der Hohen See besteht grundsätzlich keine Führerscheinpflicht. Das soll und darf nicht heißen, dass sich unvorbereitet und ohne die notwendigen Kenntnisse auf eine Weltreise begeben kann. Ganz nebenbei, auch das kroatische Küstenpatent ermöglicht große Törns.

Quelle:

JachtVo Österreich in der Fassung vom 16. 02. 2020

www.kuestenpatent-kroatien.at

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Motorbootfahren lernen in Kroatien

Lernen Sie Motorbootfahren in Kroatien

Erfüllen Sie sich Ihren Traum, im Urlaub Ausflüge mit einem gemieteten Sportboot zu machen. Genießen Sie das Gefühl der Freiheit, wenn Sie über die Wellen gleiten und den Wind in den Haaren spüren. Wenn nur der Bootsführerschein das einzige Hindernis ist, kann Ihnen schnell und einfach geholfen werden.

Der Urlaub mit Bootsführerschein

Buchen Sie ihren nächsten Urlaub in Kroatien und melden Sie sich gleich für den Kurs zum Erwerb vom Motorbootschein an. In einem Kurs erlernen Sie alle wichtigen Fähigkeiten. Meist geht der Lehrgang über zwei Tage. Hier werden Sie intensiv auf das Führen eines Motorbootes vorbereitet. Am dritten Tag erfolgt in aller Regel die Prüfung. Es empfiehlt sich für Sie, gleich das Küstenpatent B zu absolvieren. So können Sie später jedes Sportboot ohne Begrenzung der Motorleistung mieten. Neben der theoretischen Vorbereitung zur Skipperlizenz sollte auch ein Praxiskurs absolviert werden. Denn auch in diesen Kursen wird auch das theoretische Wissen vermittelt und in die Praxis umgesetzt. Die Theorie wird am dritten Tag in einer Prüfung abgefragt. Danach sind Sie stolzer Besitzer des Küstenpatents B. Eine erfolgreiche Schulung können Sie zum Beispiel bei AC Nautik machen.

Seminar von AC Nautik für das Küstenpatent in Kroatien.
Seminare in Wien,Graz,Salzburg,Opatija, Graz und Zagreb.

Dank Motorbootschein mehr Freude im Urlaub

Da in Kroatien keine Praxis erforderlich ist, kann bei AC Nautik das Küstenpatent B innerhalb eines Wochenendes erworben werden. Am Samstag erlernen Sie die Theorie, am Sonntag werden die Prüfungsfragen noch einmal intensiv wiederholt und am Montag erhalten Sie nach bestandener Prüfung Ihren Sportbootführerschein für die Küstengewässer. Nun steht Ihrem Vergnügen, mit dem Boot über das Wasser zu gleiten, nichts mehr im Wege. Sie müssen lediglich ein Motorboot chartern. Ihr Patent ist in vielen Ländern gültig und kann auch an anderen Orten genutzt werden. Als Österreicher besitzen Sie nach bestandener Prüfung einen Boostführerschein, der in Österreich, Italien, Deutschland und anderen Ländern anerkannt wird. Die entsprechenden Dokumente können Sie zur Sicherheit bei AC-Nautik anfordern oder sich gleich aushändigen lassen. Deutsche Staatsbürger können leider nur im Ausland von Ihrem kroatischen Bootsführerschein profitieren. Oft gilt dann das sogenannte Gastrecht.

Küstenpatent Seminar im Hotel Milenij bei AC Nautik in Opatija.

Zusammenfassung

Die kroatischen Behörden erteilen jedem, der die Prüfung besteht, das Patent zum Befahren der Küstengewässer. Es lohnt sich, von Anfang an das Patent der Klasse B zu erwerben, da Sie sonst kaum in den Genuss kommen können, hier mit dem Sportboot den Urlaub zu verbringen. Sollten Sie sich eine Yacht mieten wollen, ist zusätzlich die UKW-Funk-Lizenz nötig. Diese Lizenz können Sie gleichzeitig mit dem Patent für Küstengewässer erwerben. Die Kurse dauern in der Regel nur 3 Tage, so dass viel Zeit verbleibt, den Urlaub auf den Wasser zu verbringen. Auch die Kosten einschließlich der Prüfungsgebühren sind angemessen und eher niedrig im Vergleich mit anderen Ländern. Es lohnt sich auf jeden Fall, diese Lizenz zu erwerben. Buchen Sie doch gleich die entsprechenden Kurse mit Ihrem Urlaub.

Bootschein B

Fahrtenbereich 2 kurz FB2 ist nur wie das Küstenpatent B in Kroatien gültig

Der Fahrtenbereich 2 kurz FB2 ist nur wie das Küstenpatent B in Kroatien gültig

Achtung für Nautiker in Kroatien  welche mit den Österreichischen FB2 unterwegs sind.

Der Fahrtenbereich 2 wird nur wie das Küstenpatent b inkl. UKW in Kroatien gesehen.

Sprich FB2 nur bis 30 GT wie das kroatische Küstenpatent inkl. UKW.

Küstenpatent B

gültig in nicht wie am Schein stehend für mehr.

Team AC Nautik