FB2, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten International gültiges Schiffsführerpatent?

Freiheit auf See oder Bürokratie?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at) – Anlässlich der geschichtlichen Vergangenheit und ihrer dramatischen Folgen für Österreich fällt es schwerer, die Angelegenheit „Hohe See“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Wird man dann aber mit Sätzen konfrontiert, dass das IC der beste Schein sei, den ein Österreicher machen kann und nur der sei weltweit gültig und international anerkannt, dann sollte ein Schmunzeln erlaubt sein. 

Die neue Jachtverordnung von der Obersten Schiffahrstbehörde aus 2020

Wenn in Betracht gezogen wird, mit welchem Aufwand die Oberste Schifffahrtsbehörde die neue Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 etabliert hat und wie erfolgreich diese von den beauftragten Vereinen und Verbänden umgesetzt wird, könnten einem das Wasser in die Augen treten.

Erstaunlich dabei bleibt, dass Lernzielkatalog (Anlage 7 und 8 der JachtVO) sowie die sowie Anforderungen an die theoretische Prüfung Anlage 10 und die Anforderungen an die praktische Prüfung Anlage 11 als allgemeinverbindlich angesehen werden sollten und doch von den Aus- bzw. Durchführenden auf unterschiedlichste Weise interpretiert werden – so jedenfalls das Bild, das sich darstellt. 

Auweia, Paragrafen zum besseren Verstehen

Was hier in Vorschriften zusammengebastelt wurde, ist nur schwer zu verstehen. Besondere Aufmerksamkeit genießen dabei die Begriffe „Internationale Zertifikate“ und die ständig wechselnden Bezeichnungen wie „privat, privatrechtlich u. ä.“ – ein Grund für Unbehagen.  

Gleich der § 1 erzeugt ein ungutes Gefühl, Schiffsführerpatent, Befähigungsausweis sind vertraut – aber die Erlangung und Ausstellung „Internationaler Zertifikate zur Führung von Jachten“, was soll dies in einer österreichischen JachtVO.  Kann doch nur heißen, dass das Papier, das nach bestandener Prüfung ausgestellt wird, weder Fleisch noch Fisch ist, eigentlich nur ein Papier, dass die Ausstellung eines „gültigen“ Patentes bei Mehrkosten ermöglicht. Worauf in folgende Paragrafen hingewiesen wird. 

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten. 

Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

§ 32. (1) Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 14 mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen. 

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen. 

Zum Abschuss freigegeben werden sollt der unsinnige Paragraf 13 mit seinen Berechtigungsumfängen, der ist weder auf der Höhe der Zeit, noch besteht eine Möglichkeit ihn im Detail nachzuvollziehen bzw. in irgendeiner Weise zu kontrollieren. Die Handvoll Skipper, die glauben, es sei chic, den FB 4 zu besitzen, werden enttäuscht sein, dass es defacto niemanden von den Offiziellen interessiert, ob er das Ding hat. Das Ankommen zählt, das wie, interessiert nicht, auch wenn etwas anders an Stammtischen behauptet wird. Zumal der Paragraf sich mit seinen eigenen Inhalten preisgibt. Oder wie soll man interpretieren, dass das Sammeln von seemännischer Praxis erst ab den 14. Lebensjahr zählt, wenn es erfolgreichen 13-jährigen Weltumseglern samt Gerichtsbeschluss gelingt mit 17 Jahren bereits wieder daheim zu sein. Das nennt man learning by doing. 

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt (3 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1; 
  2. für Küstenfahrt (20 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2; 

Verzichtet man im Detail darauf Lernzielkatalog und Prüfungsanforderungen für Theorie und Praxis näher zu betrachten, könnte der FB2 als sinnvolles Schiffsführerpatent oder Befähigungsausweis akzeptiert werden, doch Ungereimtheiten speziell im Tidenbereich verhindern eine Unvoreingenommenheit. 

Anders die unbedeutende Anzahl an FB3- und FB4-Scheinen, eine echte Nachfrage besteht hier kaum und ist wohl  für Andenkensammler gedacht. Für die Oberste Schifffahrtsbehörde ist der FB4 eine sinnlose Belastung der ohnehin knappen Ressourcen. 

Bemerkung

Geht man davon aus, dass der FB2,FB3,FB4 ein durchaus vernünftiger Repräsentant österreichischer Nautik ist oder sein könnte, denn er hat Schwächen. Das Papier, das nach bestandener Prüfung privatrechtlich ausgestellt wird, hat kaum eine Chance international anerkannt zu werden. Der Trick auf Umwegen aus diesem Papier per Antrag und entsprechenden Mehrkosten gibt dem Internationalen Zertifikat zwar einen amtlichen Touch, garantiert nach Aussage lt. Website Obersten Schifffahrtsbehörde aber keinesfalls die internationale Anerkennung, da heißt es immer noch – soll und kann.  

Das Internationale Zertifikat IC.Resolution 40, das als Binnenpatent konzipiert wurde und später um die Küstengewässer erweitert worden ist, das anerkannt werden sollte oder anerkannt werden kann. Dem wichtige Küstenländer nicht beigetreten sind, in denen Binnenländer in der Mehrheit sind – ein Zertifikat, das eine europäische Lösung hintertreibt, aber auf Dauer sicher nicht verhindern kann.

www.kuestenpatent-kroatien.at

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