Befähigungsausweise (Führerscheine) für Motor- und Segelboote
Der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung – vielleicht besser bekannt unter seinem Rufnamen „Kroatisches Küstenpatent“ – ist der amtliche im Auftrag des Ministeriums für Seefahrt ausgestellte Bootsführerschein. Der Boat Skipper B ist zugleich der Grundschein zur Ausbildung bei der Handelsmarine.
Gültigkeit
Gültig für Motoryachten, Segelyachten, Katamarane und Jetski
Bereich bis 12 Seemeilen (Hoheitsgewässer) vor der Küste (Festland oder Insel)
Schiffslänge je nach Bauart bis zu 20 Meter oder 30 BRZ
Motor/en Leistung PS/kW unbeschränkt
gültig für kommerzielles Führen von Booten (Segel- u. Motorboote)
gültig für privates Führen von Yachten (Segel- und Motoryachten)
UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung ist inkludiert (in Kroatien zum Chartern von Yachten obligatorisch)
Prüfung, mündlich nur in kroatischen Hafenämtern
Voraussetzung
Mindestalter – 16 Jahre
kein Seemeilen-Nachweis am Meer erforderlich
Preis/Kosten
etwa € 300,00 inkl. Prüfungsgebühr
Küstenpatent
Anerkennung im Ausland
Außer in den kroatischen Küstengewässern wird das kroatische Küstenpatent / kroatischer Bootsführerschein auch meist anerkannt:
Gemäß einem Abkommen der Mitglieder der International Maritime Organization (IMO) über die gegenseitige Anerkennung von Bootsführerscheinen erkennen die Mittelmeeranrainerstaaten meist Ihre Bootsführerscheine untereinander an.
Kroatien ist Mitglied der Europäischen Union, das Küstenpatent wird fast ausnahmslos in den Mitgliedsländern akzeptiert. Änderungen vorbehalten
Für Personen, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben, wird das kroatische Patent in deutschen Gewässern nur für ein Jahr anerkannt.
Österreich und die Küstengewässer
In Österreich können privatrechtliche Befähigungsausweise für Motoryachten und Segelyachten über Schiffsführerschulen erworben werden. Die internationale Anerkennung dieser privatrechtlichen Befähigungsausweise ist aber weitgehend fraglich. Es ist ratsam, diese Ausweise mit Antrag bei der via donau durch Internationale Zertifikate mit entsprechenden Mehrkosten zu ergänzen.
Fahrtbereiche
Befähigungsausweise in Österreich werden nach Fahrtbereichen gestaffelt ausgestellt:
Der Fahrtbereich 1 (FB 1) erstreckt sich bis zu 3 Seemeilen von der Küste,
der Fahrtbereich 2 (FB 2) bis zu 20 Seemeilen
Befähigungsausweis für Tages- und Wattfahrt (Fahrtbereich 1)
Dieser Befähigungsausweis umfasst die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern in einem Bereich von drei Seemeilen von der Küste entfernt (vom Festland oder Inseln). Interessant an diesem Schein ist die Feststellung: Die praktische Prüfung kann auf einem österreichischen Binnengewässer erfolgen. Die Prüfung für den Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 ist daher die einzige, die vollständig in Österreich abgelegt werden kann. Die Mindestlänge des Bootes bei der Prüfung muss 5 m betragen.
Seemännische Praxis
Diese muss bei Ablegung der Prüfung belegt werden. Seemeilen (insbesondere als Wachführer) – Praxis gilt erst ab dem 14. Lebensjahr – Mindestens eine Nachtansteuerung (nicht bei MSVÖ).
Bei dem Aufwand an Zeit durch die geforderte Seemännische Praxis und die Kosten für Kurs und Prüfung – es summieren sich in etwa € 800,00 – stellt sich die Frage, lohnt sich dieser Badewannen-Kapitän?
Befähigungsausweis für Küstenfahrt(Fahrtbereich 2)
Der Befähigungsausweis/Patent für Küstenfahrt berechtigt zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2: das ist der Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste.
Voraussetzungen Lebensalter: Mindestens 18 Jahre
Seemännische Praxis
Segel- und Motoryacht: 500 sm + 3 Nachtfahrten + 3 Nachtansteuerungen
Motoryacht: 300 sm + 3 Nachtfahrten + 3 Nachtansteuerungen
Praktische Prüfung
Mit der praktischen Prüfung wird geprüft, ob der Kandidat eine Yacht auf See, im Küstenbereich und im Hafen sicher führen. Ein Teil der Prüfung wird bei Nacht durchgeführt. Pro Kandidat soll die Prüfungszeit sechs Stunden nicht wesentlich überschreiten.
Kosten
Küstenpatent FB2 (20 sm) Segel- und/oder Motoryacht – Internationales Zertifikat IC – Segelschein und Motorbootschein etwa € 1.200,00 plus Tagegeld € 20,00 für den Prüfer und die Kosten die zur Erlangung der Seemännischen Praxis aufgewendet werden.
Achtung
Kroatien hat die Bootgröße beim FB2 auf 30 BRZ begrenzt, Bootsgrößen darüber hinaus werden nicht akzeptiert.
Resümee
Der Weg zum international gültigen österreichischem FB2-Patent führt über den privatrechtlichen Befähigungsausweis, der mit Mehrkosten bei via donau auf Antrag zum Internationalen Zertifikat wird. Damit erreicht der IC des FB2 bei wesentlich höherem Einsatz von Zeit und entsprechenden Kosten, die gleiche Wertigkeit des Boat Skipper B, ohne jedoch die UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu besitzen.
Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?
1. Rechtlich sicher nicht die einzige einwandfreie Lösung.
1.1 Auf Grundlage des Internationalen Seerechtsübereinkommens der UNO sind Binnenstaaten (wie u. a. Österreich) den Küstenstaaten gleichgestellt. Dies gibt Österreich die Möglichkeit, private (nicht amtliche) Befähigungsausweise für das Befahren von Küstengewässer und der Hohen See auszustellen.
1.2 Da es weder eine internationale noch eine europäische Vereinbarung über die Bootsführerscheine, Befähigungsausweis oder Schiffsführerpatente, noch eine verbindliche Ausbildungsreglung existiert, bleibt es den jeweiligen Staaten vorbehalten, Bootsführerscheine anzuerkennen oder abzulehnen.
Das trifft auch auf die privaten Befähigungsausweise FB 1 bis FB 4 zu.
1.3 Für Österreicher biete sich das „Kroatische Küstenpatent“ als eine echte kostengünstige Alternative für die europäischen Küstenbereiche an. Gültig ist das Patent für Motor- und Segeljachten(-boote)
2. Im österreichischen Seeschifffahrtsgesetz bestimmt der § 15 u. a., dass eine Prüfungsorganisation das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist. Von einer allgemeinen, verbindlichen Prüfungsordnung und eines umfassenden Lernzielkatalogs ist man, wie auch in der am 08. Mai ausgegebenen Jachtverordnung weit entfernt.
3. Die Republik Österreich hat die Via Donau, eine staatliche GmbH, beauftragt, entsprechend dem Seeschifffahrtsgesetz, Organisationen, Verbänden und Vereinen zu berechtigen, Prüfungen abzuhalten und deren private Befähigungsausweise anzuerkennen und nach Vorlage des gültigen Dokumentes, ein Internationales Zertifikat auszustellen. Anfallende Kosten gehen zulasten des Antragstellers.
3.1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über:
1. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats;
2. Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;
3. Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;
4. Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;
5. Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.
Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
Führerscheine – Einteilung der Fahrtbereiche für
Motor- und Segeljachten
Auf Binnenseen:
Segeln am See:
Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Trotzdem kursieren in Österreich Segelscheine.
Der Verdacht, dass ein Segelschein vor Jahren nur entstanden ist, um die notleidenden Vereine oder Verbände finanziell zu unterstützen, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Noch heute wird mit Argumenten wie „aus Haftungsgründen oder zur Teilnahme an Wettbewerben bzw. Regatten“ der Segelschein BF A – Binnen (Befähigungsausweis A – Binnen, früher A-Schein) empfohlen. Theorie- und Praxiskurse dazu werden an vielen Seen vorgehalten.
Motorbootfahren am See und Wasserstraßen:
Für Motorboote und -jachten sind Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m (alle Binnengewässer, inklusive Wasserstraßen, z. B. Donau) und Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m Seen und Flüsse obligatorisch. Die Ausbildung und Prüfung für das Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m ist nur im Bereich der Donau in OÖ, NÖ und Wien möglich
Theoriekurs und praktische Fahrstunden werden vom Frühjahr bis in den Herbst vielerorts in Österreich angeboten. Die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates ICs (für z.B. Gardasee usw.) ist möglich.
In Küstengewässern und auf Offener See:
Gemäß der Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 gelten nachstehende Begriffe und Fakten:
Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.
Im Sinne dieser Verordnung gilt bei den Jachten als:
1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
a) „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
b) „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;
2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.
Im Sinne dieser Verordnung gelten bei den Fahrtbereichen als:
3. „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
4. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
5. „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
6. „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich des FB 3 hinausgeht (Fahrtbereich 4).
Wichtige Information: für Fahrten mit dem Beiboot/Dinghi ist in Kroatien auch bei einer Motorisierung unter 4,4 kW bzw. 6 PS) ein Motorbootschein notwendig.
Zusammenfassung:
Österreichische StaatsbürgerInnen haben bereits grundsätzlich mit dem Führerschein FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen, auf weltweite Fahrt zu gehen.
Anforderungen an Bewerber/Innen
(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung
1.1 das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
1.2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
1.3. seemännische Praxis aufweisen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:
1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;
2. für den Fahrtbereich 2
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.
Fehlende Klarheit
Seit dem Erscheinen der neuen Jachtverordnung im Mai 2020 herrscht bei einigen Hafenämtern Unklarheit über die privaten Befähigungsausweise und dem Zweck der ICs. Damit Skipper nicht Ungemach widerfahren kann, steht die Empfehlung im Raum – aufbauend auf dem Schiffsführerpatent, einen Kurs zum kostengünstigen, kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu belegen und in Kroatien vor einer Hafenbehörde die Prüfung abzulegen.
Auch im Duett
Skipper, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen beim Chartern von Motor- oder Segeljachten (mit Motor) den österreichischen Befähigungsausweis zusammen mit dem Boat Skipper B / Küstenpatent im Ausland zu präsentieren.
Die Reihen lichten sich
Es soll Schiffsführerschulen geben, die derzeit aus nachfolgenden Gründen keine Ausbildung für die ÖSV und MSVÖ durchführen oder dies in Erwägung ziehen.
1. Der enorm hohe Zeitaufwand für den jeweiligen Fahrtenbereich
2. Die hohen Kosten der Ausbildung und Prüfung
3. Die fehlende Gewissheit, dass die ausgestellten privaten Befähigungsausweise anerkannt werden. Das trifft auch die, auf diesem Ausweis basierenden ICs, denn längst akzeptieren nicht alle Länder uneingeschränkt das „Internationale Zertifikat“.
Auch das noch
Auch österreichische Staatsbürger/Innen haben bereits mit dem Befähigungsausweis FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen auf weltweite Fahrt. Jenseits der Hoheitsgewässer (maximal 12 Seemeilen) auf der Hohen See besteht grundsätzlich keine Führerscheinpflicht. Das soll und darf nicht heißen, dass sich unvorbereitet und ohne die notwendigen Kenntnisse auf eine Weltreise begeben kann. Ganz nebenbei, auch das kroatische Küstenpatent ermöglicht große Törns.
Quelle:
JachtVo Österreich in der Fassung vom 16. 02. 2020
Befähigungsausweise für Motorjachten, Motor- und Sportboote
Binnengewässer
Motor-Jachten und -Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechendem Befähigungsausweis selbständig geführt werden. Der Ausweis wird nach dem erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt.
Arten der Befähigungsausweise
Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:
Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind.
Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – 10 m:Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.
Führung von Schwimmkörpern
Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.
Zuständigkeiten
Die oben genannten Kapitäns-Patente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegeben, die anderen von den Landesregierungen. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.
Vorläufiger Befähigungsausweis
Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.
Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.
Ausnahme Bodensee
Eigene Bestimmungen gelten für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Bregenz unter der Telefonnummer 05574/49510.
Achtung
Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote. Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig.
Befähigungsausweise für Küstengewässer
In vielen Ländern Europas besteht für die Küstengewässer eine Führerscheinpflicht. In Österreich können folgende Befähigungsausweise können erworben werden:
„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (FB 1 – Fahrtbereich 1);
„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 2 – Fahrtbereich 2);
„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 3 – Fahrtbereich 3);
„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (FB 4 – Fahrtbereich 4).
Alle Befähigungsausweise werden jeweils für Motorjachten und Segeljachten gemäß nachstehender Definition in § 2 „Begriffsbestimmungen“ der JachtVO herausgegeben.
1.„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
a)„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
b)„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;
2.„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.
Es ist machbar
Faktisch haben österreichische Staatsbürger/Innen bereits mit dem Führerschein FB 2 oder dem kroatischen Küstenpatent – den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung – die rechtlichen Voraussetzungen, um auf weltweite Fahrt zu gehen – denn jenseits der Hoheitsgewässer – auf der offenen See – besteht keine Führerscheinpflicht. Weltweite Fahrt setzt voraus, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, mit allen Wassern gewaschen ist.
Boat Skipper B – kroatisches Küstenpatent
Für die Küstenbereiche kann auch das kroatische Küstenpatent erworben werden, dies ist nicht nur für österreichische Staatsbürger in den meisten Küstengewässern Europas und Anliegerstaaten des Mittelmeeres ein gültiges und akzeptiertes Schiffsführerpatent:
Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner- & Charteryachten
Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Monohulljachten bis ca. 18 m Länge),
Motoryachten und Motorjachten,
Segelboote und Segelyachten,
Einrumpfboote und Katamarane, alle ohne PS Beschränkung,
Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung,
Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski.
Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt dann die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.
Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.
Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist eine echte, weniger kostenintensive und zeitaufwendige Alternative zu den aufwendigen österreichischen vergleichbaren Befähigungsausweisen (Motor- und Segelboot). Da nur eine theoretische Prüfung ansteht, sollte es für angehende Skipper selbstverständlich, sich unter Anleitung eines erfahrenen Skippers an Bord ein gewisses Maß an Praxis anzueignen.
Kurse für das Küstenpatent finden in Österreich und Kroatien statt, die Prüfungen werden generell in Kroatien, in den zuständigen Hafenämtern durchgeführt. Weiterführende Informationen zum Küstenpatent hier.
„Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, Patente
Als Grundlage dient meist die ICC Resolution 40, die de facto nur von Binnenländern ohne Meerzugang (zum Beispiel Österreich) unterzeichnet worden ist. Mittelmeerländer wie Griechenland, Italien, Spanien und Frankreich haben diese Resolution nicht unterschrieben. Das bedeutet, dass innerhalb der EU und weltweit kein Anspruch auf Anerkennung des Zertifikates besteht.
Bedeutet keine automatische Anerkennung. Es obliegt immer dem Küstenstaat diese Patente anzuerkennen. In der Regel werden Küstenpatente welche von Küstenstaaten ausgestellt werden meist anerkannt.
Mehr dazu unter: https://www.kuestenpatent-kroatien.at/ac-nautik-blog/jedem-das-seine-der-sinn-und-unsinn-ic-patent-icc-patent/
Erfüllen Sie sich Ihren Traum, im Urlaub Ausflüge mit einem gemieteten Sportboot zu machen. Genießen Sie das Gefühl der Freiheit, wenn Sie über die Wellen gleiten und den Wind in den Haaren spüren. Wenn nur der Bootsführerschein das einzige Hindernis ist, kann Ihnen schnell und einfach geholfen werden.
Der Urlaub mit Bootsführerschein
Buchen Sie ihren nächsten Urlaub in Kroatien und melden Sie sich gleich für den Kurs zum Erwerb vom Motorbootschein an. In einem Kurs erlernen Sie alle wichtigen Fähigkeiten. Meist geht der Lehrgang über zwei Tage. Hier werden Sie intensiv auf das Führen eines Motorbootes vorbereitet. Am dritten Tag erfolgt in aller Regel die Prüfung. Es empfiehlt sich für Sie, gleich das Küstenpatent B zu absolvieren. So können Sie später jedes Sportboot ohne Begrenzung der Motorleistung mieten. Neben der theoretischen Vorbereitung zur Skipperlizenz sollte auch ein Praxiskurs absolviert werden. Denn auch in diesen Kursen wird auch das theoretische Wissen vermittelt und in die Praxis umgesetzt. Die Theorie wird am dritten Tag in einer Prüfung abgefragt. Danach sind Sie stolzer Besitzer des Küstenpatents B. Eine erfolgreiche Schulung können Sie zum Beispiel bei AC Nautik machen.
Seminar von AC Nautik für das Küstenpatent in Kroatien. Seminare in Wien,Graz,Salzburg,Opatija, Graz und Zagreb.
Dank Motorbootschein mehr Freude im Urlaub
Da in Kroatien keine Praxis erforderlich ist, kann bei AC Nautik das Küstenpatent B innerhalb eines Wochenendes erworben werden. Am Samstag erlernen Sie die Theorie, am Sonntag werden die Prüfungsfragen noch einmal intensiv wiederholt und am Montag erhalten Sie nach bestandener Prüfung Ihren Sportbootführerschein für die Küstengewässer. Nun steht Ihrem Vergnügen, mit dem Boot über das Wasser zu gleiten, nichts mehr im Wege. Sie müssen lediglich ein Motorboot chartern. Ihr Patent ist in vielen Ländern gültig und kann auch an anderen Orten genutzt werden. Als Österreicher besitzen Sie nach bestandener Prüfung einen Boostführerschein, der in Österreich, Italien, Deutschland und anderen Ländern anerkannt wird. Die entsprechenden Dokumente können Sie zur Sicherheit bei AC-Nautik anfordern oder sich gleich aushändigen lassen. Deutsche Staatsbürger können leider nur im Ausland von Ihrem kroatischen Bootsführerschein profitieren. Oft gilt dann das sogenannte Gastrecht.
Küstenpatent Seminar im Hotel Milenij bei AC Nautik in Opatija.
Zusammenfassung
Die kroatischen Behörden erteilen jedem, der die Prüfung besteht, das Patent zum Befahren der Küstengewässer. Es lohnt sich, von Anfang an das Patent der Klasse B zu erwerben, da Sie sonst kaum in den Genuss kommen können, hier mit dem Sportboot den Urlaub zu verbringen. Sollten Sie sich eine Yacht mieten wollen, ist zusätzlich die UKW-Funk-Lizenz nötig. Diese Lizenz können Sie gleichzeitig mit dem Patent für Küstengewässer erwerben. Die Kurse dauern in der Regel nur 3 Tage, so dass viel Zeit verbleibt, den Urlaub auf den Wasser zu verbringen. Auch die Kosten einschließlich der Prüfungsgebühren sind angemessen und eher niedrig im Vergleich mit anderen Ländern. Es lohnt sich auf jeden Fall, diese Lizenz zu erwerben. Buchen Sie doch gleich die entsprechenden Kurse mit Ihrem Urlaub.
Unverhoffte Strafzahlung in Kroatien – wenn man das Schiff nicht mehr verlassen darf
Viele träumen davon, einmal mit ihrem Schiff auf dem Meer zu fahren und dabei selbst die Adria zu entdecken. Sowohl die Freiheit auf dem Meer als auch das unbeugsame Rauschen der Wellen laden zu diesem Erlebnis ein. Mit dem Küstenpatent für Kroatien www.kuestenpatent-kroatien.at kann sich dieser große Wunsch endlich erfüllen. Dennoch gibt es einiges, was Sie beachten müssen, damit sich Ihr Traum nicht plötzlich in einen Albtraum verwandelt. Die geltenden Gesetze in Kroatien bereiten Seefahrern aktuell einige Probleme. Unter Umständen darf man vor der Küste Kroatiens das eigene Schiff nicht mehr verlassen, ohne zu hohen Strafzahlungen verpflichtet zu werden.
Worin besteht das Problem?
Erreichen Sie nach einer langen und erlebnisreichen Fahrt die Küste von Kroatien, so werden Sie sicher erst einmal die atemberaubende Aussicht genießen. Anschließend führt den stolzen Seefahrer der Weg zum eigenen kleinen Schlauchboot, um mit diesem vom Segelschiff an den Strand zu gelangen. Kommt es hierbei jedoch zu einer Kontrolle oder einem kleineren Unfall, können große Strafzahlungen gegen Sie erhoben werden. Doch worin besteht dabei das Problem? Der Bootsführerschein wurde schließlich abgelegt und damit sind Sie als Inhaber offiziell dazu berechtigt, die wunderschöne Inselwelt von Kroatien zu erforschen.
Die Komplikation besteht hierbei darin, dass der Gesetzgeber streng zwischen Motorjachten und Segeljachten unterscheidet. Die meisten Menschen, die lediglich mit einer Segeljacht fahren möchten, legen demnach ausschließlich das Küstenpatent für Segelschiffe ab. An dieser Überlegung ist grundsätzlich nichts falsch, denn dadurch können im Vorfeld einige Kosten gespart werden. Für den kroatischen Gesetzgeber handelt es sich jedoch lediglich dann um eine Segeljacht, wenn diese ausschließlich über einen Hilfsmotor verfügt. Der sogenannte Flautenschieber darf dabei nur für 30 Seemeilen reichen. Das Schlauchboot hingegen, das für die Überfahrt vom Segelschiff zur Küste genutzt wird, wird vom Gesetzgeber nicht als Segelfahrzeug, sondern als Motorfahrzeug betrachtet.
Aus diesem Grund sind von der aktuellen Problematik viele Menschen betroffen, die eine FB2-, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten erworben haben. Das kleine Schlauchboot wird aufgrund seines Kraftmotors, der den Hauptantrieb darstellt, als Motorfahrzeug betrachtet erfordert dadurch eine Ausbildung für Motorjachten. Ohne diese werden Sie unverhofft zu einer hohen Geldstrafe verpflichtet, wenn Sie bei der Fahrt von Ihrer Segeljacht zur Küste kontrolliert werden oder es zu einem Unfall auf dieser Strecke kommt.
Wie kann eine hohe Geldstrafe umgangen werden?
Die Lösung dieses Problems ist denkbar einfach. Zusätzlich zu Ihrem Küstenpatent für Segeljachten benötigen Sie ebenfalls ein Küstenpatent für Motorfahrzeuge, um auf der sicheren Seite zu sein. Dieser verhältnismäßig kleine Aufwand lohnt sich dabei in jedem Fall. Nach nur einem Wochenende, das Sie bei uns in Ihr Küstenpatent investieren, sind Sie von allen Sorgen befreit und können Ihren Ausflug nach Kroatien wieder ganz entspannt genießen. Melden Sie sich daher noch heute zu einem Kurs für das Küstenpatent in Kroatien bei uns www.kuestenpatent-kroatien.at an!