Fahrtenbereich 2 – Küstenpatent

Fahrtenbereich 2 – Küstenpatent

Basis für einen gelungenen Bootsurlaub in Kroatien

FB2 und seine Grenzen

Im Allgemeinen ist der Fahrtenbereich 2 (FB2) die Bezeichnung für den Gültigkeitsbereich von 20 Seemeilen gemessen von der Küste bzw. der davor liegenden Insel. Wer sich mit einem Boot in kroatischen Gewässern bewegt, muss wissen, dass Kroatien den Bootsführerschein FB2 in seinen Hoheitsgewässern nur innerhalb der 12 Seemeilen anerkennt und diese Begrenzung als absolut verbindlich erklärt auch für den österreichischen FB2.

Diese Regelung hat aber in Kroatien kaum eine beschränkende Auswirkung, denn die etwa 1.000 Insel, die bis zu 35 Seemeilen verstreut in der Adria vor Kroatiens Küste liegen erweitern die Bewegungsfreiheit um ein Wesentliches.

Ohne Funklizenz keine Bootscharter

Ein gravierendes Handicap ist allerdings, dass einen große Anzahl von FB2-Bootsführerschein-Inhabern keine Funklizenz besitzen und damit ist Bootchartern in Kroatien fast unmöglich geworden. Kroatien hat per Gesetzt verfügt, dass alle Charterboote und Yachten mit Funk nachgerüstet werden und die Boote nur an Skipper mit Funklizenz verchartert werden dürfen.

Bootsführerschein FB 2 und das kroatische Küstenpatent

Der Fahrtenbereich 2 wird zum Erlebnis der besondere Art, wenn Sie im Besitz des kroatischen Boat Skipper B mit UKW-Funklizenz sind und ein Boot chartern. Ganz gleich, wo Sie an Bord gehen und das Ruder übernehmen, die kroatische Küste mit ihren Inselwelten und der Landschaftsvielfalt wird Sie begeistern. Traumhafte Strände zum Entspannen, Buchten mit glasklarem Wasser zum Schwimmen und Tauchen oder das Anlegen in einer der herrlichen Marinas, genießen was Küche und Keller bieten. Sie werden ‚grenzenlos’ begeistert sein.

Auszugsweise die Rechtsvorschrift für Seeschifffahrts-Verordnung, Fassung vom 02.04.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

 Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
5. „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
7. „Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
8. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
25. „Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

TEIL N
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

Anwendungsbereich

§ 199.

 Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats

§ 200.

 Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats müssen dem Muster der Anlage 30 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 201.

 Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 202.

 (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen

1. für die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
2. für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
5. für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
6. für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;

(6) Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.

(7) Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.

(8) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:

1. von Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Motorjachten Fahrtbereich 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf Motorjachten;
2. von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Segeljachten Fahrtbereich 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.  

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011538

Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents – AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Küstenpatent

AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents

Wir haben diese Länder-Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne jede Gewähr sind. Der AC Länderreport soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen und wird bei Bedarf ergänzt. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe der zuständigen Botschaften, Wirtschaftskammer Österreich, Außenministerium, Ministerien der Länder usw. erstellt. Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

 

Wasch‘ mir den Pelz aber…

Es gibt kein Papier, welches die europäischen Länder darin vereint, dass wenigstens die nationalen Bootsführerscheine untereinander Länder-weit anerkannt werden müssen. Alle Vereinbarungen beruhen darauf, dass die Befähigungsausweise anerkannt werden können, ein Rechtsanspruch darauf existiert nicht. Selbst die IC Papiere können – müssen aber nicht.

 

Es sind nationale Interessen, Interessen nationaler Verbände und Vereine, sie wollen ihre Pfründe bewahren, die eine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten verhindern. An der Spitze bezieht der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) die Position gegen die Vereinheitlichung der Bootsführerscheine. Es darf bezweifelt werden, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der „Bootführer“ wäre ohnehin besser definiert.

 

Die European Commission – Kommissionsbeamte – B-1049 Brussels/Belgium teilen uns als Antwort auf unser Schreiben mit, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zurzeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

 

Schiefe Interessenslagen

Das obige Schreiben der EU-Kommission zeigt, dass die Kommission in Brüssel schon der Ansicht ist, dass eine europäische Lösung – ähnlich der Führerschein-Lösung angestrebt werden sollte. Nationale Interessen, Verbands- und Vereinsinteressen und auch der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) sich einer europäischen Vereinheitlichung widersetzen und nur ihre ureigene Pfründe dabei im Auge haben. Daran ändern auch die IC Scheine nichts, denn die hängen am Wohlwollen der unterzeichnenden Staaten ab. Denn mit „sollten“ und „kann“ wird den verschiedensten Auslegungen Tür und Tor geöffnet.

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat Besseres verdient.

Belgien

In Belgien sind sowohl die Föderale Regierung als auch die Regionen Flandern und Wallonie für Schifffahrt zuständig.

 

Schifffahrtspatent

Laut belgischem Verkehrsministerium (Abteilung Schifffahrt) ist eine Versicherung nicht obligatorisch, aber empfehlenswert.

Das österreichische Schifffahrtspatent (Boat Skipper B) muss von den belgischen Behörden überprüft und anerkannt werden. Die dafür zuständige Stelle ist:

Commission d’évaluation des brevets de conduite pour la navigation de plaisance

Rue du Progrès 56

B-1210 Bruxelles

Tel: 0032 2 277 35 32

Fax: 0032 2 277 40 51

E-Mail: info@mobilit.fgov.be

 

 

Dänemark

Sportbootführerschein

In Dänemark benötigen Sie für niedrig motorisierte Boote keinen Bootsführerschein, für schnelle Boote wird eine Speedboat-Lizenz benötigt, diese entspricht einem Sportbootführerschein See. Für ein Boot unter 4 Meter Länge mit einer Motorleistung ab 25 PS ist eine Speedboat-Lizenz erforderlich.

Ausländische Bootsfahrer – auch EU-Bürger – müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland(Österreich z. B. der Boat Skipper B) zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist.

Funkzeugnis

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis.

Küstengewässer

SRC (Short Range Certificate) ›Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für UKW und GMDSS

LRC (Long Range Certificate) ›Allgemeines Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS

Binnengewässer

UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk)

Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen.

Weitere Informationen hat der ADAC zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen veröffentlicht.

 

Deutschland – GASTREGELUNG

Sehr geehrter Herr …

 

Grundsätzlich knüpft das Befähigungswesen in der Seeschifffahrt nicht (ausschließlich) an die Staatszugehörigkeit eines Fahrzeugführers an.

Hinsichtlich der Fahrerlaubnispflicht für Sportboote gibt es zwei grundsätzliche Regelungen. Wer ein Sportboot auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen führt, bedarf als Fahrerlaubnis einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen. Dies gilt für Personen mit einem Wohnsitz im Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit muss eine Person mit einem Wohnsitz in Deutschland im Besitz eines deutschen Sportbootführerscheins sein.

Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der sog. „Gastregelung“.

Der Sportbootführerschein eines ausländischen Wohnsitzstaates wird anerkannt, wenn diese Person keinen oder nur einen vorübergehenden Wohnsitz in Deutschland hat. Als vorübergehend gilt ein Aufenthalt von weniger als ein Jahr. Die Staatsbürgerschaft ist somit kein entscheidendes Kriterium; die Regelung gilt sowohl für ausländische Staatsbürgers mit einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik als auch für deutsche Staatsbürger mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Mit anderen Worten: eine Person, die länger als ein Jahr die deutschen Seeschifffahrtsstraßen mit einem Sportboot befahren möchte, bedarf – unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft – einen deutschen Sportbootführerschein.

 

Die zweite grundsätzliche Regelung betrifft Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland. Zum Führen eines Sportbootes unter deutscher Flagge im Ausland sind nur Personen berechtigt, die einen deutschen Sportbootführerschein besitzen.

Die vorgenannten Regelungen knüpfen einerseits an das Territorialprinzip eines Staates, anderseits an das völkerrechtliche Flaggenstaatsprinzip nach internationalen Vorschriften (u.a.  „United Nations Convention of the Law of the Sea“ – UNCOLS) an. Territorialprinzip bedeutet, dass jeder Staat innerhalb seines Staatsgebietes Personen seiner Rechtsordnung unterwerfen darf. Dies ist – im Hinblick auf das Befähigungswesen in der Sportschifffahrt – durch die voranstehende Reglung anknüpfend an Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt von Personen im Staatsgebiet geschehen. Das Küstenmeer und die Eigengewässer zählen zum Hoheitsgebiet eines Staates; sie werden als sog. „maritimes Aquitorium“ bezeichnet. Dort bestehen umfassende Regelungsbefugnisse infolge küstenstaatlicher Souveränität.

Das Flaggenstaatsprinzip bildet ein ähnliches Rechtsregime. Der Flaggenstaat unterstellt Schiffe, die seine Flagge führen, seiner Rechtsordnung. Hinsichtlich der Befähigung von Fahrzeugführer existieren daher – auch in der Sportschifffahrt – international sehr unterschiedliche Regelungen. Denn das Seevölkerrecht enthält nur sehr allgemein gehaltene Regelungen die Besetzung von Schiffen betreffen. Beispiel: Art. 94 der United Nations Convention of the Law of the Sea: „Article 94, Duties of the flag State, Every State shall effectively exercise its jurisdiction and control in administrative, technical and social matters over ships flying its flag. […] Every State shall take such measures for ships flying its flag as are necessary to ensure safety at sea with regard, inter alia, to: […] the manning of ships, labour conditions and the training of crews, taking into account the applicable international instruments […]“.

Anders als im Bereich der Berufsschifffahrt (STCW-Übereinkommen) gibt es im Bereich der Sportschifffahrt keine internationalen Übereinkommen über einheitliche Standards die Befähigungen und Fahrerlaubnisse und deren Anerkennung betreffend. Im Ergebnis ist es also Angelegenheit eines jeden  Staates, innerhalb seines maritimen Aquitoriums küstenstaatliche Souveränität auszuüben bzw. als Flaggenstaat Regelungen für Schiffe unter seiner Flagge zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Claudia Thoma

Stabsstelle

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Generaldirektion

Wasserstraßen und Schifffahrt

Ulrich-von-Hassell-Straße 76

53123 Bonn

 

Telefon 0228-42968-2190

mobil 0173- 5170639

claudia.thoma@wsv.bund.de

www.gdws.wsv.de

Anerkennung ausländischer Führerscheine/Küstenschifffahrtspatente

Ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger (z.B. Österreicher) der einen Wohnsitz in Deutschland hat benötigt immer einen deutschen Bootsführerschein. Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und

können nicht umgeschrieben werden. Dies gilt auch für einen in Kroatien erworbenen Bootsführerschein. Grundsätzlich gilt: ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland benötigt einen deutschen Bootsführerschein (die Prüfungen müssen in Deutschland absolviert bzw. von einer deutschen Stelle im Ausland – z.B. in Kroatien oder Spanien – abgenommen werden); Führerscheine aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt/können nicht umgeschrieben werden.

Laut unserer Rücksprache mit deutschem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als auch dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) werden ausländische (kroatische) Prüfungen in Deutschland nicht anerkannt!

Estland

 

Wenn mit einem ausländischen Boot/ Yacht nach Estland gefahren wird, gelten die Bestimmungen des Heimatlandes, wo das Boot angemeldet ist. Benötigt wird ein Nachweis, dass das Boot/ Yacht im Eigenbesitz ist oder eine beglaubigte Vollmacht, dass damit gefahren werden darf.

Die estnischen Regeln: für ein Segelboot ab 25 m² oder für ein Boot mit einem Motor von 30 PS braucht man einen Segelschein/ Bootsführerschein. Alles, was darunter ist, kann ohne Patent gefahren werden.

Finnland

 

Finnland anerkennt das kroatische Küstenpatent nicht.

Allerdings, wenn man Finnland ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können.

***

Stockholm@advantageaustria.org

Anhänge

Mi., 31. Juli, 16:06

an mich

 

Sehr geehrter Herr …,

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.7.

Wir waren in Kontakt mit den finnischen Behörden Finnish Transport and Communications Agency TRAFICOM. Von Herrn Ville Räisänen von TRAFICOM erhielten wir folgende Informationen zu Ihren Fragen:

Die angegebenen kroatischen, nationalen Bootsführerscheine sind in Finnland nicht gültig. Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können. Falls das zu mietende Boot über 24 m lang ist, soll der Bootsführer ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer (ICC) besitzen.

Am 1.6.2020 tritt in Finnland ein neues Wasserverkehrsgesetz in Kraft. Diesbezügliche Voraussetzungen sind aber auch im neuen Gesetzt hauptsächlich ähnlich.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei Bedarf vom Behörden TRAFICOM: E-Mail: veneilypatevyydet@traficom.fi (bitte in Englisch

Stockholm@advantageaustria.org Fr., 2. Aug., 08:36

an mich

 

Sehr geehrter Herr …,

Ergänzend zu unserer E-Mail vom 31.7. teilen wir Ihnen noch folgende wichtige Ergänzung (in roter Farbe) mit:

Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, für eigenen Gebrauch mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein.

 

 

Frankreich

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz wird wie alle anderen ausländischen Bootsführerscheine anerkannt.

Kontakte zum Generalkonsulat machten es möglich, viele Basis-Informationen zu sammeln und das Thema: Kroatisches Küstenpatent – Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz in etwas übersichtlicher Art zusammenzufassen. Die Vorschriften für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“ widerzugeben. Wichtigster Ansprech-Partner ist das „Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie“.

 

Bei nautischen Touristen werden Bootsführerscheine anderer Länder auch anerkannt,

wenn ein Befähigungsnachweis vorgelegt werden kann, der im Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist, gilt dieser auch in Frankreich. Bezüglich ausländische Bootsführerscheine wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man mit einem ausländischen Bootsführerschein auch in französischen Gewässern fahren kann – allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus dem ausländischen Bootsführerschein ergeben.

Im Klartext heißt dies, man kann in Frankreich kein Boot fahren, das einer Kategorie entspricht, die über der liegt, zu der der ausländischen Bootsführerschein berechtigt ist.

 

Allgemeine gesetzliche Vorschriften: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/N550.xhtml

General-Konsulat München: E-Mail: info@consulfrance-munich.org.

Großbritannien UK

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente:

Für das Führen von privaten Fahrzeugen werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Bootsführerscheine und Befähigungsscheine in der Regel anerkannt (nicht aber Vereinsscheine, Verbandsscheine …). Im Allgemeinen werden neben den von den britischen Behörden ausgestellten Befähigungsausweisen in der Regel die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten ebenfalls anerkannt; Ausnahmen sind derzeit nicht bekannt. Das Vorhandensein eines ICC ist jedoch empfohlen. Das ICC wird vom Vereinigten Königreich offiziell als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- und Küstengewässern anerkannt.

***

Quelle: die Marine & Coastguard Agencey (MCGA). Die Kontaktdaten finden Sie auf der folgenden

Webseite: https://www.gov.uk/government/organisations/maritime-and-coastguard-agency.

Irland

Befähigungsnachweis/Bootsführerschein

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer
Für irische Gewässer besteht keine Führerscheinpflicht.

 

Irish Sailing Association (ISA) – Website: www.sailing.ie

 

Italien

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN für Binnen/-Seegewässer

 

Führerscheinpflicht

Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See je nach Fahrtgebiet seitens der italienischen Behörden notwendig, wenn:

  • mehr als 6 Meilen von der Küste entfernt gefahren wird
  • Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
  • Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
  • Viertakt-Innenbordmotoren mit Vergaser über 1300 ccm Hubraum gefahren werden

ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und ein Hubraum von mehr als 2000 ccm gefahren wird

Mindestalter

Für Boote, die länger als 10 m und kürzer oder gleich 24 m sind, gilt zusätzlich, dass der Skipper älter als 18 Jahre sein muss;

Für Boote unter 10 m Länge reicht ein Mindestalter von 16 Jahren aus, wenn die genannten Grenzwerte für Motoren und die vorgeschriebenen Küstenabstände nicht überschritten werden. Eine erwachsene Begleitperson ist nicht notwendig, wird aber empfohlen.

 

Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Bootsfahrer ein entsprechendes Funkzeugnis. Für Küstengewässer das SRC oder LRC, für Binnengewässer das UBI.

 

Nicht für kommerzielle Zwecke

Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und nicht für kommerzielle Zwecke anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).

D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien ohne Erwerbszweck mieten und führen.

 

 

BOLOGNINI Elisabetta (C.C.) <elisabetta.bolognini@mit.gov.it>
Do., 12. Dez., 15:12

Good afternoon,

 

in response to your e-mail regarding the subject, it is necessary to refer to the DECREE 29 July 2008, n. 146 – Regulation for the implementation of Article 65 of Legislative Decree 18 July 2005, n. 171 “the code of pleasure boating”

 

Art. 34. Control of pleasure boats by foreigners in Italian territorial waters

  1. Foreigners and Italian citizens residing abroad, provided with a license or document recognized as equivalent by the State to which they belong or respectively of their residency, may command, provided free of charge, boats and pleasure boats registered in the registers referred to in Article 15 of the code and pleasure craft referred to in Article 27 of the code within the limits of the same certification. The title or document must be kept on board.

 

  1. For foreigners and Italian citizens residing abroad who command boats and pleasure boats registered in foreign registers, the obligation of a boat license is regulated by the law of the flag State of the unit.

 

  1. For citizens of Member States of the European Union the obligation of the title to command the pleasure craft referred to in paragraphs 1 and 2 of this article is disregarded, if they present a declaration issued by their own authorities showing that the legislation, respectively, of the country of origin of the subject or of the flag State of the unit does not provide for the release of any qualification certificate.

 

Hoping to be helpful.

 

Best regards

 

Capitano di Corvetta (CP)

Elisabetta BOLOGNINI

Direzione Marittima – Capitaneria di Porto di Trieste

Capo Servizio Personale Marittimo ed Attività Marittime

Tel. 040 676660

e-mail: elisabetta.bolognini@mit.gov.it

 

Italienisch:

 

Art. 34. Comando di unita‘ da diporto da parte di stranieri in acque territoriali italiane 1. Gli stranieri e i cittadini italiani residenti all’estero, muniti di un titolo di abilitazione o documento riconosciuto equipollente dallo Stato di appartenenza o, rispettivamente, di residenza, possono comandare, purche‘ a titolo gratuito, imbarcazioni e navi da diporto iscritte nei registri di cui all’articolo 15 del codice e natanti da diporto di cui all’articolo 27 del codice entro i limiti dell’abilitazione medesima. Il titolo o documento deve essere tenuto a bordo. 2. Per gli stranieri ed i cittadini italiani residenti all’estero che comandano imbarcazioni e navi da diporto iscritte in registri stranieri, l’obbligo di patente nautica e‘ regolato dalla legge dello Stato di bandiera dell’unita‘. 3. Per i cittadini di Stati membri dell’Unione europea si prescinde dall’obbligo del titolo per comandare le unita‘ da diporto di cui ai commi 1 e 2 del presente articolo, qualora esibiscano una dichiarazione rilasciata dalle proprie autorita‘ da cui risulti che la legislazione, rispettivamente, del Paese di provenienza del soggetto o dello Stato di bandiera dell’unita‘ non prevede il rilascio di alcun titolo di abilitazione.

Lettland

 

Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

 

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>

I received your e-mail from H.E. Honorary consul of Latvia in Frankfurt, Mr. von Rosen.

As I am sailboat skipper myself it was a pleasure to reply to your question:

Regarding your question – It is OK to charter a boat with Croatian license A or B (with VHF) in Latvian waters if skipper is EU citizen and boat is carrying EU flag.

If you have more questions, please contact me directly or Latvian authority CSDD by phone: + 371 670 257 77

 

Kaspars Rozkalns

Commercial Counselor of Ministry of Economics to Germany

Head of rep.office of Investment and Development Agency of Latvia

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel.: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

http://www.lettinvest.de – Neuigkeiten zur lettischen Wirtschaft auf Deutsch www.liaa.gov.lv

 

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>
15.07.2019, 12:05

 

Ich erhielt Ihre E-Mail von HE Honorarkonsul von Lettland in Frankfurt, Herrn von Rosen.

Ich bin Segelboot Skipper und es ist mir ein Vergnügen, auf Ihre Frage zu antworten:

In Bezug auf Ihre Frage – Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an mich oder lettische Behörde CSDD per Telefon: + 371 670 257 77

 

Kaspars Rožkalns

Kommerzienrat des Ministeriums für Wirtschaft nach Deutschland

Leiter rep.office von Investitions- und Entwicklungsagentur Lettlands

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel .: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

 

Luxemburg

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

 

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Führerschein für die Vergnügungsschifffahrt ist obligatorisch. Es gelten die Sportbootführerscheine bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes.

 

Niederlande

In Holland muss man für Boote über 15 Meter beziehungsweise auch für kleinere Motorboote, die schneller als 20 km/h fahren können, einen Führerschein besitzen. Bei ausländischen Bootsführern ist der Besitz eines ICC gemeinsam mit dem Führerschein des Heimatlandes verpflichtend.

 

Grundsätzlich wird nicht zwischen Segel- und Motorbooten unterschieden, es existieren aber spezielle Regelungen, zum Beispiel in Hinblick auf Vorfahrt und Beleuchtung. Die genauen Polizeivorschriften sollten also beachtet werden. Die Inspektionsorganisation des Verkehrsministeriums “ILT“ überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorschriften.

Diese Regeln finden Sie hier: http://wetten.overheid.nl/BWBR0003628/geldigheidsdatum_03-11-2014

Für Steuerung eines schnellen Motorbootes oder Vergnügungsboot länger als 15 Meter, muss man einen Fahrbeweis haben.

In den Niederlanden sind einige Auslandsfahrausweise gültig.

Für die Republik Kroatien:

  • Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta A/Schiffsführer – Klasse A

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type A);

 

  • Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta B/Schiffsführer – Klasse B

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type B)

 

Norwegen

Das kroatische Boot Skipper B gilt in Norwegen für Sportboote bis zu 15 Meter Rumpflänge und maximal 30 BRZ, und in nicht-kommerziellen Aktivitäten.

Ole-Andreas Stræte <OAST@sdir.no>

 

In general, boating licences or other qualification documents issued in another EEA country are valid in Norway in accordance with the contents of the document (but no more than 15 meters hull length), and in non-commercial activity.

The Croatian Boat Skipper B is valid in Norway for recreational crafts up to 15 meters in hull length and maximum 30 gross tonnage, and in non-commercial activity. We are not familiar with the Boat Skipper A, and you most therefor send us a copy of the licence before we can determine the limitations.

Best regards

 

Portugal

 

Nach Aussage der portugiesichen Seefahrtsbehörde werden amtlich ausgestellte Dokumente (Bootsführerscheine) von Behörden der EU-Mitgliedsstaaten automatisch in Portugal anerkannt.

Lisboa@advantageaustria.org

Gemäß Gesetzes-Dekret Nr. 93/2018, Artikel 39, Absatz 1 werden Schiffführerscheine oder gleichwertige Dokumente, die von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, automatisch in Portugal anerkannt. Dies bestätigte uns auch die portugiesische Seefahrtsbehörde (Frau Paula Mateus).

Sollten Sie in dieser Angelegenheit noch weitere Fragen haben, empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit

DGRM – Direção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos

Avenida Brasilia

1449-030 Lisboa

Tel: +351213035805

E-mail: ajuda.bmar@dgrm.mm.gov.pt

Internet: https://www.dgrm.mm.gov.pt

 

 

Rumänien

Zuständig für die Bootsfahrten auf Binnengewässer und dem Schwarzen Meer ist das Transportministerium. An der rumänischen Schwarzmeerküste vier in etwa den europäischen Standards entsprechende touristische Häfen und zwar in Constantza, Mangalia, Eforie und Limanu..

 

Führerscheine, die in EU-Mitgliedstaaten erworben wurden, sind auch in Rumänien gültig, wenn darauf der Hinweis auf die EEC/UNO Resolution 40 vermerkt ist.

Transportministerium www.mt.ro

 

Schweden

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Sportbootführerschein (z. B. Boot Skipper B) ist empfehlenswert, jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.

 

Slowenien

In Slowenien wird die Schifffahrt in Meeresgesetzt (Pomorski zakonik) geregelt. Das slowenische Infrastrukturministerium hat zu den Regelungen auch ein spezielles Portal im Internet. Leider nur slowenischer Sprache.

 

Grundinformationen:

Ein Bootsführer muss folgende Qualifikationen aufweisen:

  • Bootsführerschein; erledigten praktischen Teil des Bootsführerscheins; VHF GMDSS Radio Lizenz.
  • Im Falle das ein Boot mit einer VHF GMDSS Radiostation ausgerüstet ist muss mindestens ein Besatzungsmitglied auf dem Boot befähigt sein diese zu benutzen.

 

Ausbildung und Anerkennung

Generell gilt bei der Anerkennung von Bootsführerscheinen in Slowenien das System der Reziprozität. Dies bedeutet, dass sofern der slow. Bootsführerschein in einem anderen Land gilt, gilt auch der ausländische Bootsführerescheine als Beweis der Qualifizierung.

Im Detail gelten so alle Bootsführerscheine aus der EU und dem Mediterran ohne weitere Probleme.

 

Spanien

 

Die einzige Qualifikation von Kroatien, die in Spanien anerkannt wird ist der „Boat LEADER B“ bzw. der „Boat Skipper B“, das die Führung von Sportbooten ermöglicht – unter Einhaltung der 12 Meilen-Zone zur Küste .

 

 

MAURO APOLINAR ALVAREZ CARRILLO

 an mich
 

Buenos días, en respuesta a su consulta le comunico que de acuerdo con el Anexo IX del Real Decreto 875/2014, de 10 de octubre, por el que se regulan las titulaciones náuticas para el gobierno de las embarcaciones de recreo,  la única titulación de Croacia que figura como reconocida en España es BOAT LEADER’S que habilita para el manejo de embarcaciones de recreo sin alejarse más de 12 millas de la Costa.

 

No obstante, le comunico, asimismo, que la competencia para la autorización de titulaciones extranjeras en España corresponde a la Dirección General de la Marina Mercante, dependiente del Ministerio de Fomento, por lo que puede dirigirse a este organismo para recabar una información más precisa.

 

Saludos.

 

 

Mauro Álvarez Carrillo
Jefe de Negociado del Servicio de Estructuras Pesqueras
Dirección General de Pesca
Consejería de Agricultura, Ganadería y Pesca

Avda. Francisco La Roche, 35

38071 – Santa Cruz de Tenerife

Tel: 822 171 993 (51993)

malvcarh@gobiernodecanarias.org
www.gobiernodecanarias.org/agricultura

 

 

 

 

Zypern

 

Es gibt keine nationalen Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten In der Republik Zypern, hier werden nur kleine Highspeed-Boote gesetzlich reguliert.

Um ein kleines High Speed Boot in den Hoheitsgewässern der Republik Zyperns fahren zu können, muss man den dafür notwendigen Bootschein für kleine High Speed Boote besitzen.

 

High Speed Boote

Alle maßgebenden Regulierungen und Pflichten sind diesen Gesetzestexten zu entnehmen.

Laut der Gesetzgebung ist ein kleines High Speed Boot ein Schiff, das eine Geschwindigkeit von mindestens 15 Knoten und eine maximale Länge von 15 Metern hat. Für diese Boote gibt es keine Leistungsbeschränkung, soweit sie den Herstellerangaben entspricht.

 

Segelboote

Die private Nutzung von Segelbooten unterliegt derzeit keiner anwendbaren Gesetzgebung.

 

Ausländische Patente

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente und Bootsdokumente Ausländische Küstenschifffahrtspatente werden in der Republik Zypern anerkannt.

Ein Ausländer, der bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, die bestätigt, dass diese Person die Fähigkeiten besitzt ein kleines High Speed Boot zu steuern, und die von einer kompetenten ausländischen Dienststelle unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebungen ausgestellt wurde, muss diese Fahrerlaubnis als gleichwertig angesehen werden.

Zirkulationsberechtigung

Ein Boot muss nicht zusätzlich von den zypriotischen Autoritäten registriert werden. Dennoch, laut der oben genannten Gesetzgebung, muss ein High Speed Boot von bis zu 15 Metern eine gültige Zirkulationsberechtigung besitzen basierend auf der Inspektion des Bootes und seiner Sicherheitsausrüstung.

Haftpflicht

Eine Haftpflichtversicherung ist für Sportboote für den privaten Gebrauch nicht obligatorisch.

Vorschriften

Gemäß den einschlägigen nationalen Vorgaben: – Small High Speed Law 56 (I)/92 as amended – Regulations 1999 (P.I. 121/99).

 

AC Nautik

Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung, Speicherung und Nutzung von Texten, Daten und Fotos nur mit vorheriger Zustimmung der Firma AC Nautik e. U., Gössendorf.

 

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben und aufbereitet, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, sie sollen nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe zuständiger Botschaften und Ministerien im In- und Ausland, der Wirtschaftskammer Österreich und vielen anderen helfenden Stellen erstellt.

Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich, bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

 

Einholung dieser Informationen: Juli bis Dezember 2019

 

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Urheber- und Kennzeichenrecht

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Das Copyright für die Veröffentlichung „AC Nautik – Länderreport“ bleibt allein bei AC Nautik e, U.. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von AC Nautik e. U. nicht gestattet.

 

DIVERSE SCHREIBEN:

Sehr geehrter ,

als Antwort auf Ihr Schreiben vom 30.10.2019 müssen wir Ihnen mitteilen, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zur Zeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

 

Sehr geehrter Herr,

wir beziehen und auf Ihre heutige E-Mail und teilen Ihnen mit, dass wir Ihre Fragen ins polnische übersetzt und an das Polnische Ministerium für Sport und Touristik mit einer Bitte um Beantwortung Ihrer Fragestellung gesendet haben.

Ein Mitarbeiter des Polnischen Ministeriums für Sport und Touristik, Herr Marcin Brachfogel, hat uns mitgeteilt, dass im Artikel 37a Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 über die Binnenschifffahrt (im Anhang) wurde angegeben, dass eine Person, die eine Berechtigung (ein Patent) erhalten hat, den Wassertourismus in einem anderen Land auszuüben, kann den Wassertourismus auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen der eingeräumten Berechtigung  (die durch entsprechendes Dokument bestätigt ist) ausüben.

Herr Brachfogel hat und mitgeteilt, dass der erwähnte Artikel 37 für die durch zuständige staatliche Behörde ausgestellten Patente Anwendung findet. Er hat uns auch zusätzlich mitgeteilt, dass die ISSA Zertifikaten in Polen nicht anerkannt werden.

Untenstehend übermitteln wir Ihnen die Koordinaten von Herrn Marcin Brachfogel:

 

Marcin Brachfogel

Wydział Sportu Wyczynowego (Hochleistungssportabteilung)

Departament Sportu Wyczynowego

Ministerstwo Sportu i Turystyki  (Ministerium für Sport und Touristik)

Telefon: +48 22 2443131, faks: +48 22 2443200

  1. Senatorska 14,  00-082 Warszawa

www.msit.gov.pl

E-Mail: Marcin.Brachfogel@msit.gov.pl

 

AC Nautik

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Einholung dieser Informationen: Juli bis Dezember 2019

 

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Beim Küstenpatent B – bereits Funk inkludiert

Beim Küstenpatent B – bereits Funk inkludiert?

 

Bis in die Mitte der 1990er Jahre war die Funkprüfung in Kroatien nur eine Art „Fleißaufgabe“ und noch nicht beim kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B inkludiert. Seit etwa Mitte der 1990 Jahre ist die Funkberechtigung im Bootsführerschein (Boat Skipper B) automatisch enthalten.

 

Alter Schein & Funkprüfung

Wenn Sie noch eines der alten kroatischen Küstenpatente ohne UKW-Funk haben, ist Ihr Patent zum Chartern einer Yacht leider nicht mehr geeignet. Sie können aber mittels der sogenannten Funkzusatzprüfung Ihren Bootsführerschein erneuern. Dazu ist es erforderlich, dass Sie die Prüfung in einem Hafenamt in Kroatien absolvieren.

 

Chartern nur mit Funk

Da inzwischen fast alle Charteryachten in Kroatien den gesetzlichen Vorschriften zur Folge mit UKW-See-Funk ausgestattet sind, ist auch eine See-Sprech-Funkberechtigung für den UKW-See-Sprechfunk in Kroatien zum Führen von Charteryachten gesetzlich vorgeschrieben.

 

Aus alt mach neu

Für Inhaber eines alten kroatischen oder jugoslawischen Küstenpatents – seinerzeit die aber die UKW-See-Sprechfunk–Prüfung nicht absolviert haben, können Sie mittels einer einfachen Zusatzprüfung im Hafenamt Rijeka das aktuell gültige kroatische Küstenpatent Boat Skipper B erwerben, welches die Funkberechtigung für Kroatien beinhaltet.

 

NEU – Küstenpatent – Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Booten, Yachten & Jet Ski. Der Schein ist der amtliche Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr. Dieser wird international in vielen Küstengewässern innerhalb der 12 Meilen-Zone anerkannt.

 

Der Boat Skipper B darf ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden – dann gilt die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen. Ist dies Alter erreicht, erlischt automatisch die Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

 

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Das kroatische Schifffahrtsministerium hat entschieden, dass aus Sicherheitsgründen alle Charteryachten mit UKW-Sprechfunk nach- oder ausgerüstet werden und diese Boote nur an Charterer mit Boat Skipper Patent B mit UKW-Sprechfunklizenz verchartert werden dürfen. Das Seesprechfunkzeugnis ist in Kroatien zum Führen von Charteryachten gesetzlich vorgeschrieben und

in Folge dieser gesetzlichen Vorschriften wurde bei dem Boat Skipper B „die UKW-See-Sprechfunk-Lizenz“ inkludiert.

UNESCO-Weltkulturerbestätten in Kroatien

UNESCO-Weltkulturerbestätten in Kroatien

 

Nationalpark Plitvicer Seen

Er ist wohl der älteste und bekannteste Nationalpark Kroatiens und Südosteuropas, denn schon 1949 wurde er zum Nationalpark erklärt und 1979 wurde er als eines der ersten Naturdenkmäler überhaupt in die Liste des UNESCO-Weltkulturerbes aufgenommen.

Wenn Sie Ihren Bootsführerschein Küstenpatent B nicht nur in der Schublade sehen wollen,

verbringen Sie ein paar schöne entspannte Wochen auf kroatischen Wassern. Legen Sie in Zagreb an und machen Sie herrliche Touren durch den Nationalpark Plitvicer Seen.

Der Nationalpark befindet sich in der Gebirgslandschaft Mittelkroatiens, zwischen Slunj und Korenica, nicht weit von der Grenze zu Bosnien und Herzegowina und ist mit dem Auto in ca. 1 Std. 55 Min. zu erreichen.

Sie werden die Tage oder Stunden dort nicht bereuen, denn beim Anblick der kroatischen Seen zwischen zerklüfteten Bergen, tiefen Schluchten und rauschenden Wasserfällen kommt automatisch Wildwestromantik auf. Diente doch der Nationalpark einst als Kulisse für die legendären, bis heute unvergessenen Karl-May-Filme.

Aber es gibt viele Möglichkeiten, den Park zu erkunden. Seine Einzigartigkeit bietet für jeden etwas. Viel Zeit muss für die langen Fußwege eingeplant werden, die an allen Seen vorbeiführen. Diese Tour dauert sechs bis acht Stunden. Für gemütliche Wanderer ist da eher die kürzeste Strecke geeignet, die drei bis vier Stunden in Anspruch nimmt. Ein Ausflug zu dem Nationalpark im Sommer ist deshalb angebracht, weil es dort zu dieser Jahreszeit warm und nicht so heiß ist wie an der Küste Kroatiens.

Was ist erlaubt, fischen, baden, zelten?

Im Nationalpark Plitvicer Seen müssen Sie sich an einige Regeln halten. Als Besucher dürfen Sie weder die markierten Wanderwege verlassen noch Pflanzen pflücken oder Bäume beschädigen. Das Baden, Fischen und Zelten im Gebiet des Nationalparks verboten!

Aber mit Boot oder Touristenzug ist eine Erkundung möglich. Auch wenn Sie dort im Sommer an heißen Tagen unterwegs sind, lassen Sie nicht von dem klaren, türkisfarbenen Wasser dazu verleitet, einen Sprung ins kühle Nass zu wagen, denn im gesamten Nationalpark gilt absolutes Badeverbot. Autos wird man in dem Nationalpark keine antreffen, nur Touristenbusse verkehren auf vorgeschriebenen Routen.

Herrliche Plitvicer Seen

Sie erstrecken sich auf einer Fläche von knapp 300 Quadratkilometern. Der Park umfasst das Quellgebiet des Flusses Korana und ist von dichte Buchen-, Fichten- und Tannenwäldern umgeben ihn. Die 16 kleinen Seen, die durch Wasserfälle miteinander verbunden sind, sind der Hauptanziehungspunkt im Nationalpark. Der „Veliki slap“ ist der größte und zugleich höchste Wasserfall Kroatiens, er befindet sich in der Nähe des Parkeingangs und stürzt aus 78 Metern in die Tiefe.

Dann gibt es auch noch Kalkstein- und Travertinhöhlen zu erkunden und der Naturpark bietet auch seltenen Tierarten ein Zuhause. Neben Wölfen und Luchsen ist hier auch der Braunbär heimisch. Angst braucht man keine zu haben, denn eine Begegnung ist eher unwahrscheinlich, die tierischen Bewohner sind sehr scheu und gehen Menschen lieber aus dem Weg. Aber wer würde nicht gerne einen echten Bären in freier Wildbahn sehen?

Genießen Sie also den Anblick der kroatischen Seen zwischen zerklüfteten Bergen, tiefen Schluchten und rauschenden Wasserfällen in dem größten, ältesten und meistbesuchten Nationalpark in Kroatien – es lohnt sich.

Der Nationalpark Plitvicer Seen ist der einzige, der in die Liste des UNESCO-Weltkulturerbes aufgenommen wurde. Hauptsächlich wegen seiner reichen Flora und Fauna, der 16 türkisfarbenen Seen mit den zahlreichen Wasserfällen. Seine Schönheit ist wirklich einzigartig, auch deshalb besuchen mehr als eine Million Menschen aus der ganzen Welt den Nationalpark Plitvicer Seen.

Das Küstenpatent B inkl. UKW in Kroatien

Das Küstenpatent B inkl. UKW in Kroatien

 

Ein Urlaub in Kroatien ohne den Bootsführerschein Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz ist sicher nur ein halber Urlaub. Die traumhafte kroatische 1.700 Kilometer lange Küstenregion mit ihren über 1.000 Inseln erschließt sich erst vom Wasser aus, wird zum unvergesslichen Erlebnis. Eine  Steigerung kann nur sein, ein Urlauber führt selbst das Ruder, bestimmt den Kurs seines Charterbootes durch Inselwelten der glasklaren Adria. Der Schlüssel dazu ist das Küstenpatent B.

 

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

so lautet die offizielle Bezeichnung des sogenannten kroatischen Küstenpatents. Dieser Bootsführerschein ist zugleich der Schlüssel zu einem der schönsten Bootsparadiese Europas.

 

Das Küstenpatent, dieser kroatische Bootsführerschein berechtigt zum Führen verschiedener motorbetriebener Wasserfahrzeuge – von der Motoryacht bis zum Jetski – und auch Segelboote mit oder ohne Motor – vom Katamaran bis zur Segelyacht. Der Schein bietet in Kroatien die Möglichkeit, eine völlig neue Art von Urlaub zu erleben. Einsamen Buchten zu genießen, die spielerisch auf dem Wasserweg erreicht werden können, überfüllte Touristenstränden gehören zur Vergangenheit.

 

Der Bootsführerschein B inkl. UKW berechtigt zum Führen von:

  • Segel-, Motoryachten und Jet-Ski
  • Ohne Einschränkung der Motorisierung (kein PS/kW-Limit)
  • Bis 30 BRZ (je nach Bauart sind das Yachten bis ca.18 m Länge)
  • Die UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung für Kroatien (Die Prüfung kann mit dem vollendeten 16. Lebensjahr) abgelegt werden.
  • Für Minderjährige gilt ein PS Limit von 15 kW.

 

AC Nautik ist der Profi

Es gibt viele Möglichkeiten, das kroatische Küstenpatent zu erwerben, aber es lohnt sich, bei der Auswahl des Kursanbieters genauer hinzuschauen. Es ist nicht alles Gold, was glänzt – Können und könnten liegen dicht beieinander.

AC Nautik – der Profi und Marktführer – ist seit vielen Jahren kompetenter, seriöser und erfahrener Spitzen-Ausbilder für das kroatische Küstenpatent, den „Boat Skipper B“. Die Erfolgsbilanz für die Kursteilnehmer liegt weit über dem Durchschnitt. Informationen unverbindlich durch unseren kostenlosen, telefonischen Support. Wir beraten Sie gern umfassend über unser breites Leistungsangebot.

Kroatien – Küstenpatent B inklusive UKW-Funk machen

Küstenpatent

AC Nautik – Kroatien – Küstenpatent B inklusive UKW-Funk machen

 

Allgemeines zum Küstenpatent:

Bootsführerscheine werden in Kroatien „Küstenpatente“ genannt. Die gängigsten Bootsführerscheine in Kroatien sind die Patente „Boat Skipper A“ und der „Boat Skipper B“. Für alle Boote und Schiffe mit Motor gilt generell die Führerscheinpflicht.

Der Bootsführerschein A bietet allerdings nur stark eingeschränkte Möglichkeiten. Nur mit dem Küstenpatent B haben Sie das Recht, sich uneingeschränkt von der Küste zu entfernen und die freie Wahl bei der kW/PS Motorleistung Ihres gewünschten Bootes.

 

Das Patent Boat Skipper A

Das Patent Boat Skipper A berechtigt zum Führen von Booten bis zu einer Länge von sieben Metern und einer Motorleistung von 8 kW (=>, 10,88 PS) in einem küstennahen Streifen, der bis zu sechs nautischen Meilen (11,112 km) von der Küste entfernt ist (Fahrtenbereich III). Das Mindestalter für das Patent ist, das vollendete 16. Lebensjahr.

 

Das Patent Boat Skipper B

Der Boat Skipper B berechtigt dazu, Segelboote und Motorboote bis 30 BRZ (18 m Länge) zu führen. Die Erlaubnis gilt für Segelyachten, Motoryachten, Katamarane und Jetfahrzeuge – die Motorleistung ist nicht begrenzt. Erteilt wird die Erlaubnis ab dem vollendeten 16. Lebensjahr – (bei kommerzieller Nutzung ab 18 Jahren und nur für den Fahrtenbereich III).

 

Wie kommt man zum Küstenpatent?

Das Erlangen eines kroatischen Küstenpatents gestaltet sich relativ einfach – es beginnt mit der Anmeldung zu einem Kurs bei einem der Anbieter. Binnen weniger Tage nach der Anmeldung werden

mit der Bestätigung auch die notwendigen Kursunterlagen zugestellt. Darunter ist auch ein umfangreiches, deutschsprachiges Skriptum für das Studium daheim. Dies sollt entsprechend durchgearbeitet werden, es ist die Basis für den abschließenden Vorbereitungskurs zur behördliche Prüfung vor den Kapitänen im Hafenamt. Ein verlässlicher Partner für das Küstenpatent ist AC Nautik.

 

Unmittelbar nach bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, mit dem ein Boot gechartert oder geführte werden darf. Das Originalpatent wird nach Fertigstellung per Post zugestellt.

Da der Kurs und die abschließende Prüfung sich nur mit der Theorie der Nautik befassen, sollte vor dem ersten eigenverantwortlichem Törn ein Praxistraining mit einem erfahrenen Trainer absolviert werden.

 

Was sollte man beachten beim Küstenpatent?

Zu beachten ist – in Kroatien gilt für sämtliche motorisierten Boote und auch für Segelboote ab 2,5 m Länge die Bootsführerscheinpflicht. Dazu kommt, dass für die meisten Charterboote eine See-Sprechfunk-Lizenz Voraussetzung notwendig ist, um das Boot chartern zu können.

 

Der Boat Skipper B – das klassische Küstenpatent – beinhaltet alle Berechtigungen, die ein Freizeitkapitän für einen Urlaubstörn benötigt. Es dürfen Yachten bis 30 BRZ (etwa 18 m Länge) geführt werden, egal, ob es sich dabei um eine Segel- oder Motoryacht handelt. Die Motorisierung (kW/PS) ist unlimitiert, ebenso das Fahrtgebiet in den Hoheitsgewässern. Eine UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung für Kroatien ist im Patent inkludiert. Gleitfahrten sind allerdings erst mit Erreichen des 18. Geburtstages erlaubt.

Zu beachten ist auch, dass in den meisten Fällen mit Charteryachten das Verlassen der Hoheitsgewässer verboten ist. Begründet dies mit dem Schutz der Yachten vor Diebstahl. Die Verfolgung einer Yacht im internationalen Gewässer gestaltet sich sehr aufwendig und kompliziert.

Die jeweils zuständige Polizei hat nur im eigenen Hoheitsgewässer volle Amtsgewalt. Außerdem sind viele Charteryachten nur für Fahrten im eigenen Hoheitsgewässer versichert, im Fall des Verlassens der Hoheitsgewässer, trägt der Skipper die gesamte Haftung.

 

Wo sind Kurse für das Küstenpatent möglich?

In Österreich ist es bei AC Nautik möglich an folgenden Orten Kurse zum Boat Skipper B zu belegen:

 

GRAZ, WIEN, LINZ, SALZBURG jeweils samstags von 9:00 bis 16:00 Uhr. Die Prüfungen zu den jeweiligen Kursen finden immer am darauffolgenden Sonntag in Rijeka bzw. in Zadar statt.

 

Die Kurse in Kroatien finden jeweils samstags in Opatija (Nähe Rijeka) in der Zeit von 13:30 bis 20:30 statt. Die Prüfungen zu den jeweiligen Kursen finden immer am darauffolgenden Sonntag in Rijeka statt.

 

 

 

Wo können die Prüfungen gemacht werden?

 

Die Empfehlung von AC Nautik: „Die Prüfung zum Küstenpatent lässt sich für Interessierte ausschließlich mit einer Teilnahme an einem Küstenpatentkurs bewältigen. Dieser garantiert eine vollständige und damit optimale Vorbereitung, sodass sich die Durchfall-Quoten bei uns im nicht mehr messbaren, weil, zu niedrigen Bereich bewegen“.

 

Sowohl um in der mündlich stattfindenden Prüfung bestmöglich vorbereitet zu sein als auch später auf offener See in allen Situationen optimal eine Lösung zu haben, erachtet es AC Nautik für notwendig, alle wichtigen Aspekte im Kurs anzusprechen.

 

Kursberechnung/Lichterführung – Positions- und Distanzbestimmung – Abkürzung auf Karten – Notsignale – Seesprechfunk über UKW – viele weitere bedeutende Aspekte.

 

Die Prüfungen zu den vorangegangenen Kurse finden jeweils ortsbezogen statt in Rijeka, Pula, Poreč, Split, Šibenik und in Zadar.

 

Wie schwierig ist das Küstenpatent?

Diese Frage lässt sich nicht exakt beantworten, denn eine Antwort hängt an vielen Fakten. Gut vorbereitete Aspiranten, die sich in die Materie gut eingearbeitet haben, sich ein gutes Skriptum verinnerlicht haben und die Prüfung ernst nehmen, werden die Prüfung bestehen, den Schwierigkeitsgrat als „gut machbar einstufen“. Jemand der seit frühester Jugend die freie Zeit auf dem Wasser verbracht hat, wird die Prüfung als „ausgesprochen leicht“ bezeichnen. Wer aber mehr oder weniger unvorbereitet zur Prüfung antritt, der wird sich haareraufend, die Prüfung nicht bestehen.

 

Was sollte man beim Anbieter für das Küstenpatent beachten?

Es kann nur empfohlen werden, sich die Anbieter von Kursen zum Küstenpatent sehr genau anzuschauen. Auch hier gilt die alte Weisheit: Es ist nicht alles Gold, was glänzt! Es soll Anbieter geben, die verfügen nicht einmal über eine Gewerbe-Anmeldung, preisen aber mit vielen bunten Bildern ihre Dienstleistungen und jahrzehntelange Erfahrung an. Zum Schmied gehen nicht zum Schmiedchen!

Der ausgewählte sollte schon eine gewisse Größe habe und sein Angebot sollte umfassend sein, sein Service richtungsweisend. Bei AC Nautik, vertraut man den vorhandenen Kundenrezensionen, ist es gerade der ausgeklügelte Service, der den Kunden den Weg zum Küstenpatent ebnet, sie erfolgreich sein lässt.

 

Was kostet das Küstenpatent?

Bei einem Unternehmen, das sich zum Ziel gesetzt, Top-Qualität zu fairen Preisen, ohne versteckte oder nachträgliche Kosten anzubieten, kostet der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz:

als Premiumpaket 169,00 € und als Eco Leistungspaket plus 135,00 €.

Dazu kommen noch die amtlichen Prüfungsgebühren (Hafenamt) in Höhe von 860 Kuna (115,00 €)

 

Dafür bietet das renommierte Nautik Unternehmen einen Komplett-Service. Dieser beginnt mit dem kostenlosen Support, erstreckt sich über den Vorbereitungskurs bis hin zur Prüfungsanmeldung und endet erst mit der Begleitung Vorort bei der Prüfung.

 

Wie wichtig ist eine Betreuung vor Ort?

Dass die Betreuung vor Ort besonders wichtig ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Prüfung in Kroatien stattfindet, es zu Schwierigkeiten bei der Verständigung kommen kann und es immer gut ist, wenn ein hilfreicher Betreuer klärend einspringen kann. Außerdem weiß ein Betreuer immer wo, wann, was ist – kann helfen, wenn es nicht gut läuft.

 

Warum besser bei einem großen Anbieter?

Der Begriff „Groß“ ist zum Glück vieldeutig und interpretationsfähig. Ein „großer“ Anbieter verfügt über entsprechende Kontakte zu Behörden und Ämter, mit denen er zusammenarbeiten muss, kommt bevorzugt an Informationen, die seinen Dienstleistungen Hilfestellungen geben können oder ermögliche schnelle Reaktionen, wenn es geboten ist. Ein großer Anbieter hat auch die entsprechende Reputation, um mit Dienststellen auf Augenhöhe zu verhandeln oder Entscheidungen herbeizuführen.

Der Service ist entsprechend, da auch die Nachfrage nach seine Dienstleitungen einen entsprechenden Umgang hat.

 

Stand: 25.02.2020

Keine Gewähr auf Vollständigkeit

Das Küstenpatent sicher in Kroatien erarbeiten

Das Küstenpatent sicher in Kroatien erarbeiten

 Küstenpatent Kroatien – Boat Skipper B

 

Küstenpatent erarbeiten

Das kroatische Küstenpatent oder wie es offiziell genannt wird – der Boat Skipper B – ist der begehrte Bootsführerschein bei angehenden Skippern – nicht nur in Kroatien und im Mittelmeer-Raum. Groß aber wenig übersichtlich ist das Angebot an Ausbildungsmöglichkeiten für das kroatische Küstenpatent in Kroatien und in Österreich.

Fragwürdige Angebote

Unter all den Anbietern des kroatischen Küstenpatents gibt es einige schwarze Schafe. Mit Hochglanzbildern im Internet werden traumhafte Ausbildungsboote vorgegaukelt und die angebotenen Ausbildungskurse werden als didaktische Meisterleistung angepriesen. Bei genauer Hinschauen und Hinterfragen wird festgestellt, dass nicht einmal ein Briefkasten den Ort der Firmen-Zentrale ziert. Einige Ausbilder… haben nicht einmal ein Gewerbe / Firma angemeldet – nicht in Österreich nicht in Kroatien.

Skriptum zum Selbststudium

Je präziser und umfassender das Skriptum „Küstenpatent“ aufgebaut ist, desto leichter fällt das Selbststudium. Aber es genügt keinesfalls, nur einen kurzen Augenblick darin zu verweilen, dass Skriptum muss hart erarbeitet werden. Das ist die Vorarbeit für den Vorbereitungskurs und kurz danach für die Prüfung.

Ausbildung im Hauruckverfahren

Wer glaubt, dass ein auf zwei Stunden zusammengestrichener Vorbereitungskurs ausreicht, um vor den Hafenkapitänen die Prüfung zu bestehen, wird sehr schnell eines Besseren belehrt. Knotenkunde ist ein Fach, das Fingerfertigkeit voraussetzt, Knoten sollten/müssen geübt werden. Das Thema Navigation kann zur Herausforderung werden. Eine Herausforderung, die ein fragwürdig kurzer Vorbereitungskurs nicht erfüllen kann.

Schnelles Aus‘

Die meisten Trainer und Ausbilder kennen die Hafenkapitäne über einen längeren Zeitraum. Die Altgedienten haben ein Herz für die angehenden Skipper, zeigen Verständnis, wenn eine falsche Antwort kommt, werden aber unerbittlich, wenn Null Wissen vorhanden ist und versucht wird mit auswendig Gelerntem, die Prüfung zu bestehen.

Ein offizielles Dokumente – von der Behörde ausgestellt

Das Küstenpatent ist ein offizielles Dokument, das unter keinen Umständen käuflich erworben werden kann. Das kroatische Recht aber ermöglicht es problemlos auch Ausländern, das Küstenpatent zu erwerben und anschließend selbst Boote über die Adria zu steuern.

Wir bei AC Nautik haben uns genau darauf spezialisiert und bieten Kurse an, in denen schnell und einfach die nötige Vorbereitung absolviert und die Prüfung abgelegt werden kann. Anschließend erhalten die Teilnehmer auf seriösem Weg die gewünschte Lizenz vom Hafenamt.
Dies erspart Zeit, Geld und Nerven – und sorgt für einen entspannten Urlaub.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Küstenpatent – UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Küstenpatent

Küstenpatent – UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Alle Charteryachten sind in Kroatien mit UKW-Seefunk ausgestattet,
weil in Kroatien zum Führen von Charteryachten eine UKW-See-Sprechfunk-Lizenz gesetzlich vorgeschrieben ist!

 

Viele Inhaber von europäischen Bootsführerscheinen haben das Problem, dass ihr Bootsschein keine Funkberechtigung beinhaltet. Dies gilt für den österreichischen Yachtmaster FB2/FB3 (nicht Binnengewässer oder Donau), den deutschen Sportbootführerschein See oder Skipper mit alten kroatischen oder jugoslawischen Küstenpatenten.

Für diese Skipper gibt es eine einfache und preisgünstige Möglichkeit eine UKW-See-Sprechfunk-Lizenz zu erwerben.

UKW-Funkzusatzprüfung

Wenn Sie Inhaber eines älteren Küstenpatents sind, bei dem seinerzeit eine UKW-See-Sprechfunk-Lizenz nicht vorgeschrieben war, können Sie problemlos eine amtliche UKW-Zusatzprüfung ablegen. Auf diese Weise können Sie Ihren kroatischen, deutschen oder österreichischen Bootsführerschein aktualisieren.

Diese Zusatzprüfung im Hafenamt Rijeka ist relativ einfach und Sie bekommen die UKW-Funklizenz sofort ausgehändigt.

Es wird Grundlagenwissen zum Seefunk, Einteilung der verschiedenen Funkkanäle, das globale Funkalphabet, internationale Notrufe und einfache Navigationsvorgänge abgefragt.

Wozu berechtigt der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Sie sind berechtigt Boote und Yachten zu führen – auch kommerziell

Wissenswertes:

Ein Boot ist ein Wasserfahrzeug bis 12 m Länge
Ein Schiff ist ein Wasserfahrzeug über 12 m Länge
Ein Sportboot ist ein offenes Boot und dient dem Sport oder dem Vergnügen
Eine Yacht verfügt über fest eingebaute Beherbergungsmöglichkeiten, sie kann über 12 m lang sein und kann mit maximal 12 Personen an Bord zugelassen werden.
Eine Yacht darf für Sport, Vergnügen oder gewerblichen Zwecke benutzt werden.

Sie sind mit dem Boat Skipper B inkl. UKW-Funklizenz berechtigt Boote und Yachten als kommerzieller Skipper zu führen.

Als gewerblicher Skipper sind Sie berechtigt zum Führen von Charteryachten bis 30 BRZ, Fracht und Personenbeförderung mit Booten, Ausflugsbooten, Taxibooten, Boote für Tauchausflüge und Fischereiboote.

Das Küstenpatent B inkl. UKW-See-Sprechfunk-Lizenz ist nicht nur ein Yachtführerschein, es gilt auch als der Grundschein der kroatischen Handelsmarine.