Schiffsführerpatente für Österreich

Schiffsführerpatente für Österreich

Befähigungsausweise für Motorjachten, Motor- und Sportboote

Binnengewässer

Motor-Jachten und -Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechendem Befähigungsausweis selbständig geführt werden. Der Ausweis wird nach dem erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt.

Arten der Befähigungsausweise

Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind.
  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  • Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 10 m:Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Führung von Schwimmkörpern

Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Die oben genannten Kapitäns-Patente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegeben, die anderen von den Landesregierungen. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.

Vorläufiger Befähigungsausweis

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

Ausnahme Bodensee

Eigene Bestimmungen gelten für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Bregenz unter der Telefonnummer 05574/49510.

Achtung

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote. Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig.

Befähigungsausweise für Küstengewässer

In vielen Ländern Europas besteht für die Küstengewässer eine Führerscheinpflicht. In Österreich können folgende Befähigungsausweise können erworben werden:

„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (FB 1 – Fahrtbereich 1);

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 2 – Fahrtbereich 2);

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 3 – Fahrtbereich 3);

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (FB 4 – Fahrtbereich 4).

Alle Befähigungsausweise werden jeweils für Motorjachten und Segeljachten gemäß nachstehender Definition in § 2 „Begriffsbestimmungen“ der JachtVO herausgegeben.

1.„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2.„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Es ist machbar

Faktisch haben österreichische Staatsbürger/Innen bereits mit dem Führerschein FB 2 oder dem kroatischen Küstenpatent – den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung – die rechtlichen Voraussetzungen, um auf weltweite Fahrt zu gehen – denn jenseits der Hoheitsgewässer – auf der offenen See – besteht keine Führerscheinpflicht. Weltweite Fahrt setzt voraus, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, mit allen Wassern gewaschen ist.

Boat Skipper B – kroatisches Küstenpatent

Für die Küstenbereiche kann auch das kroatische Küstenpatent erworben werden, dies ist nicht nur für österreichische Staatsbürger in den meisten Küstengewässern Europas und Anliegerstaaten des Mittelmeeres ein gültiges und akzeptiertes Schiffsführerpatent:

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner-  &  Charteryachten

Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Monohulljachten bis ca. 18 m Länge),

Motoryachten und Motorjachten,

Segelboote und Segelyachten,

Einrumpfboote und Katamarane, alle ohne PS Beschränkung,

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung,

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski.

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt dann die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist eine echte, weniger kostenintensive und zeitaufwendige Alternative zu den aufwendigen österreichischen vergleichbaren Befähigungsausweisen (Motor- und Segelboot). Da nur eine theoretische Prüfung ansteht, sollte es für angehende Skipper selbstverständlich, sich unter Anleitung eines erfahrenen Skippers an Bord ein gewisses Maß an Praxis anzueignen.

Kurse für das Küstenpatent finden in Österreich und Kroatien statt, die Prüfungen werden generell in Kroatien, in den zuständigen Hafenämtern durchgeführt. Weiterführende Informationen zum Küstenpatent hier.

Quelle:

Schiffsführerverordnung

AC Nautik

Kein FB 3 ohne vorhandenen FB 2 und die ICs dafür

Kein FB 3 ohne vorhandenen FB 2 und die ICs dafür

Neue Jachtverordnung – JachtVO

Mit 8. Mai 2020 wurde die neue Jachtverordnung erlassen, die wichtigsten Änderungen sind:

  • Unterschieden wird nur noch zwischen „Motorjachten“ oder „Motor- und Segeljachten“. Wenn die praktische Prüfung auf einer Segeljacht mit Motorantrieb durchgeführt wird, ist keine eigene Prüfung mehr auf einer Motoryacht nötig.
  • Falls ein bereits vorhandenes IC nur für Segeln ausgestellt ist und bei der Theorieprüfung auch das Modul Motor absolviert wurde, kann ohne zusätzlicher Prüfung das IC für „Motor- und Segeljachten“ beantragt werden (ansonsten wäre die Theorieprüfung Modul Motor nachzuholen).
  • Vereinfachter Nachweis der Seemeilen, kein Nachweis von Bordtagen mehr erforderlich, für FB3 sind keine Langfahrten mehr nötig.
  • Seemeilen können durch eine vom Skipper unterfertigte Seemeilenbestätigungen nachgewiesen werden, für eigene Skipper-Meilen sind jedoch ein Logbuch oder logbuchähnliche Aufzeichnungen erforderlich.
  • Für Segeljachten kann ein Teil davon auch auf einer Motoryacht nachgewiesen werden.
  • Die Frist zwischen theoretischer und praktischer Prüfung wurde von 2 auf 3 Jahre verlängert.
  • Für alle, die vor dem 8. 5. 20 die Theorieprüfung abgelegt haben, gilt jedoch weiterhin die 2-Jahres-Frist mit einer Verlängerung plus ein paar (nicht näher definierte) Monate aufgrund einer Covid-19 Fristverlängerungen.
  • Für den privaten Befähigungsausweis FB3: die Seemeilenbestätigungen müssen binnen 3 Jahren nach der FB3 Theorieprüfung nachgewiesen werden (bzw. binnen 3 Jahren nach der FB2 Praxisprüfung, falls davor die FB3 Theorieprüfung abgelegt wurde).
  • Für alle, die vor dem 8. 5. 20 die Theorieprüfung abgelegt haben, gibt es weiterhin keine Frist.
  • Der Nachweis von Langfahrten entfällt jedoch generell.
  • Für die Ausstellung eines ICs ist weiterhin ein Erste-Hilfe-Nachweis erforderlich
  • Ohne diesen kann jedoch ein privater Befähigungsausweis des SFV-Süd um € 40 ausgestellt werden, mit welchem Sie dann später selbst zusammen mit dem Erste-Hilfe-Nachweis das IC bei der via donau beantragen können. 

Prüfungszulassung

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 24. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

2.     geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

3.     seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

2. für den Fahrtbereich 2

a)     zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)     zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

Als Befähigungsnachweise im Sinne der Z 3 und 4 gelten auch Befähigungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

(6) Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:

1.für Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;

2. für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine

b)    für den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,

c)     für den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,

Die in lit. b) und c) angeführten 200 bzw. 500 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.

Internationale Zertifikate

Für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten bis zu 24 m Länge (bis zu 10 m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 – in Kroatien werden für den IC FB 2 nur 30 BRZ anerkannt – können folgende, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten erworben werden

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.     für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1 (FB 1);

2.     für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2 (FB 2);

3.     für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3 (FB3);

4.     für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4 (FB 4).

Wichtig

Die Befähigungsausweise FB1 bis FB 4 für Motor erlauben Ihnen auch das Fahren mit Jet Ski.

In Kroatien sind alle motorisierten Boote unabhängig von der PS-Zahl führerscheinpflichtig!

Wie komme ich zu einem Internationales Zertifikat

Voraussetzung ist: ein Theoriekurs inkl. bestandener theoretischer Prüfung FB2 Prüfungstörn inkl. praktischer Prüfung.

Der Antrag über die Ausstellung des internationalen Zertifikates erfolgt an via donau.

Die Ausstellungsgebühr für das IC Patent beträgt 120,00 €

Mit dem FB 2 kann unmittelbar begonnen werden, für den FB 3 wird der FB 2 vorausgesetzt, für den FB 3 wird jedoch keine weitere Praxisprüfung mehr erforderlich.

Quelle: Jachtverordnung Teil II (8. Mai 2021)

Oder besser gleich das Küstenpatent B

www.kuestenpatent-kroatien.at

Die JachtVO-2020 – die Tiden im Mittelmeer – der FB 2

Die JachtVO-2020 – die Tiden im Mittelmeer – der FB 2

Die Jachtverordnung vom 8. Mai 2020 sollte ein Befreiungsschlag werden, sollte alte, bestehende Fehler im Bereich des IC eliminieren und andere Punkte, die in die Kritik der Fachwelt geraten waren, beseitigen. Bestehende Fehler zwangen zum schnellen Handeln.

Seit Mai ist die neue Jachtverordnung ausgegeben und prompt steht auch diese wieder in der Kritik. Kritiken, die schon beim Entstehen eingebracht worden sind, fanden keine Berücksichtigung und wollen auch auf Dauer nicht verstummen.

Einer der Kritikpunkte erfahrener Nautiker ist, dass teilweise Prüfungsinhalte vom Fahrtenbereich 2 auf die Fahrtenbereiche FB 3 und FB 4 verlagert wurden. Wodurch der FB 2 zwar abgespeckt wurde, dadurch aber zu einem Schein für Küstengewässer ohne erhebliche Tiden degradiert wurde und umgehend den Beinamen „Adria-Schein“ bekommen hat.

Für den FB 3 (bis zu 200 Seemeilen von der Küste bzw. von den Inseln) sind Fragestellungen zur Gezeitennavigation außerhalb der 20 Meilen kaum relevant. Außerdem stellt sich die Frage nach dem Tidenhub im Mittelmeer.

Ebbe und Flut im Mittelmeer

Es gibt sie im Mittelmeer, aber im Vergleich zu den Gezeiten an der Nordsee sind diese nur minimal. Der Meeresspiegel sinkt und steigt an den meisten Küsten nur um wenige Zentimeter. Am höchsten ist der Unterschied in Italien bei Venedig (100 cm), in Triest (120 cm) & bei der Stadt Gabès am Golf von Gabès (200 cm).

Der Mond entfaltet seine Anziehungskraft auch am Mittelmeer aber durch die Meerenge bei Gibraltar kann innerhalb so kurzer Zeit nicht genug Wasser fließen, dass der Meeresspiegel deutlich gesenkt werden kann wie an der Nordsee. Aus diesem Grund sind die Gezeiten im Mittelmeer nicht so ausgeprägt.

Kroatien akzeptiert beim österreichischen IC FB 2 nur 30 BRT

Kroatien akzeptiert beim österreichischen IC FB 2 nur 30 BRT

Wer mit seinen österreichischen IC / FB 2 in Kroatien eine Yacht chartert sollte darauf achten, dass sie nicht mehr als 30 BRT hat, wird dieser Grenzwert überschritten wird es bei einer eventuellen Kontrolle teuer. Strafen erreichen schnell den 600 € Bereich.Das beliebte Boot- und Segelrevier – Kroatiens Küste und ihre Inselwelten – hält für Österreicher eine Beschränkung bereit.

Wen wundert es?

Tut doch scheinbar Österreichs Oberste Schifffahrtsbehörde alles, um Kroatien und seinen „Boat Skipper B“ / „Küstenpatent B “ zu diskreditieren. Außerdem entstehen viele österreichische FB 2 Scheine in kroatischen Hoheitsgewässern und das geschieht häufiger unter fragwürdigen Bedingungen. Unter diesen Umständen darf man sich nicht aufregen, wenn das Gastland sich auf seine Weise revanchiert.

Zumal der FB 2 in der neuen Jachtverordnung vom 8. Mai 2020 nach Meinung erfahrener Nautiker durch die teilweise Verlagerung von Prüfungsinhalten vom Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 und 4 ziemlich abgespeckt und eigentlich zum Schein für Küstengewässer ohne erhebliche Tiden degradiert wurde – Spitzname „Adria“-Schein.Kroatien setzt in seinen Hoheitsgewässern eine Beschränkung für den IC FB2 um und beschränkt diesen auf 30 BRT. Da das Augenmerk nun verstärkt auf den IC vom FB 2 gelegt wird, sind die Skipper gehalten, sich vor dem Törn genau zu überlegen, welches Boot gechartert werden soll, denn bei Verstoß gegen dieses nationale Reglement ist mit Strafen bis zu 600 € zu rechnen.

Damit wird das Chartern größerer Jachten zum Problem, denn größere Monorumpfboote und vor allem Katamarane überschreiten diese 30 BRT meist – Vorsicht ist geboten! Auch ein Lagoon 450 liegt bereits über dieser 30 BRT-Grenze. Bei einem Gewicht von über 30 BRZ muss der Schiffsführer spätestens bei einer Kontrolle einen IC / FB3 vorweisen.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Internationale Anerkennung österreichischer Schiffsführerpatente

Internationale Anerkennung österreichischer Schiffsführerpatente

Welche Dokumente sind in Küstengewässern üblich bzw. werden unter den geltenden Umständen anerkannt?

Gültigkeit österreichischer Dokumente an Meeresküsten

Die weltweite (nicht einmal die europaweite) Anerkennung von Befähigungsausweisen ist für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt. Die hier von der Obersten Schifffahrtsbehörde Österreichs veröffentlichte Übersicht, welche Dokumente in Küstengewässern üblich sind, gipfelt in der Aussage, dass die vorherige Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl in jedem Fall ratsam ist.

Kontaktmöglichkeiten zu den Vertretungen verlautbart das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

Befähigungsausweise zur Schiffsführung auf Küstengewässern

Für eine gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union (EU) und Sie liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten. Es ist jedoch weltweit üblich, amtliche oder amtlich anerkannte Sportpatente anzuerkennen, wenn der Inhaber Angehöriger des ausstellenden Staates ist.

Es kann daher – vorbehaltlich kurzfristig abweichender Entscheidung einzelner Staaten – davon ausgegangen werden, dass Ausweise, die bis 31. Dezember 2011 von den bis dahin gesetzlich genannten Verbänden, dem Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und dem Österreichischen Segelverband (ÖSV), ausgestellt und mit dem Vermerk der Gleichwertigkeit (mit amtlichen Ausweisen) versehen wurden, sowie Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten (siehe Schiffsführung auf See) anerkannt werden.

Änderungen der Jachtverordnung 2020

Laut Änderung der Jachtordnung – hier Geltungsbereich: §1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Im 3. Teil der neuen Yachtverordnung: Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten heißt es:

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Das heißt aber auch gleichzeitig: In Staaten, welche die internationalen Zertifikate nicht anerkennen, verfügen österreichische Sportbootführer lediglich einen Verbandsschein und können nicht darauf verweisen, dass dieser als amtlicher österreichischer Befähigungsausweis gilt.

Von der Obersten Schifffahrtsbehörde Österreichs sollte man mehr erwarten können.

Das Charter-Boot für Ihren Ausflug in paradiesische Gewässer

Skriptum - Küstenpatent

Das Charter-Boot für Ihren Ausflug in paradiesische Gewässer

Eine Küste zum Entdecken

Kroatien vereint in seinen traumhaften Küstenwelten die abwechslungsreichsten, die schönsten Landschaften Europas. An der über 1.700 Kilometer langgezogenen Küste befinden sich bekannte, endlos lange Sandstrände, weiße Kieselbuchten zur Erholung, aber einsame Felsbuchten zum Entspannen. Hier erleben Sie das glasklare Wasser der Adria – die Reinheit, das tiefe Blau des Meeres.

Natur und Kultur pur

Ein kleines Land als Basis für einen großen und unvergesslichen Urlaub. Malerischen Meeresbuchten, geschützte Naturparadiese, das reiche Kulturerbe und die Gastfreundschaft der Bevölkerung werde Sie verzaubern. Den Charme der vielen historischen Sehenswürdigkeiten erleben und die idyllischen Küstenstädte, die mittelalterliche Schönheit vermitteln.

Das begehrte Bootsrevier in Europa

Die kroatischen Adria-Küstengewässer sind in wenigen Jahren zu der schönsten und begehrtesten Bootsreviere Europas geworden. Allein die Küstenlinie beträgt mehr als 1.700 Kilometer und die annähernd 1000 vorgelagerten Inseln, Eilande und Riffe sind bevorzugte Ziele so mancher Bootstour.

Eigenes oder Charterboot

Natürlich ist es ein Erlebnis der besonderen Art, wenn im eigenen Boot angereist wird. Aber nicht jeder, der gerne die Küstengewässer Kroatien entdecken möchte, hat ein eigenes oder kann in der Urlaubszeit über ein Boot verfügen. In Kroatien ist dies sicher kein Problem, denn hier im Bootsparadies gibt es mehr Charterfirmen als anderswo. Mit Yachtcharter wird das Überlassen von Segel- oder Motoryachten für einen festen Zeitraum bezeichnet. Ein Charterdienstleister oder auch ein Schiffseigner vermietet seine Yacht gegen ein Entgelt, das meist vor Antritt der Reise bezahlt werden muss. Der abgeschlossene Chartervertrag regelt die Verpflichtungen des Vercharterers und Charterers.

Vielseitig – die Möglichkeiten des Chartern

Die Anmietung einer Charteryacht kann entweder direkt beim Eigner, über ein darauf spezialisiertes Reisebüro oder über eine Yachtcharteragentur abgeschlossen werden.

Crewed Charter

Bei der „Crewed Charter“ wird neben der Yacht auch das benötigte Bordpersonal beim Charterer gemietet. Das Personal besteht aus einem erfahrenen Skipper, welcher die Yacht steuert und dem Bedürfnis angepasst aus einem Koch und/oder Hostess(en). Da der Skipper verantwortlich für die Yacht ist, haftet der Charterer selbst in der Regel nicht für etwaige Schäden.

Bareboat-Charter

Wird eine komplette Yacht gechartert und dabei auf zusätzliches Bordpersonal verzichtet, wird diese Art „Bareboat-Charter“ genannt. Der Charterer stellt dabei den – oder ist selbst der – Skipper. Haftet entsprechend dem abgeschlossenen Chartervertrag für etwaige Schäden.

Kojencharter

Wenn der Charterer nicht die gesamte Yacht, sondern nur eine oder einzelne Kojen mietet, so wird von Kojencharter gesprochen. Die Verantwortung trägt der Skipper, gegebenenfalls zusammen mit dem Reeder, der die Koje vermietet und die Reise organisiert. Der Charterer wird aber an der Törnplanung beteiligt.

Ohne Schein geht nichts

Chartern ohne gültiges Schiffsführerpatent geht gar nicht, auch muss bedacht werden, dass eine Funklizenz – UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zwingend beim Chartern eines Bootes vorausgesetzt wird. Das sollten besonders Chartergäste aus Deutschland bedenken, denn die deutschen Bootsführerscheine sind alle ohne Funkberechtigung. Natürlich besteht die Möglichkeit diese vor Ort nachzumachen, bedeutet aber Zeitverlust und zusätzliche Kosten.

Das abgekürzte Verfahren

Das „Kroatische Küstenpatent“, der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung befreit den Inhaber von allen Charter-Vorbehalten.

Der Boat Skipper B berechtigt Boote, Yachten & Jet Ski zu führen. Der Bootsführerschein Boat Skipper B ist ein amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und von Inseln anerkannt.

Detaills:

Boat Skipper B berechtigt zum Führen

von Eigner- & Charteryachten

Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Yachten [je nach Bauart] bis ca. 20 m Länge),

Motoryachten und Segelyachten

Motorboote & Motoryachten ohne PS Beschränkung

Segelboote und Segelyachten – Einrumpfboote und Katamarane

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski

Mindestalter für der Boat Skipper B – er kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt die Einschränkungen, dass bis zur Erreichung des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen. Ab Erreichen des 18. Geburtstages erlöschen automatisch die Einschränkungen der Motorisierung.

Im Gegensatz zu den meisten deutschen Bootsführerscheinen ist der Boat-Skipper B für Motor- und Segelyachten gültig – der lästige Seemeilen-Nachweis ist nicht erforderlich.

Hilfestellung und weitere Informationen durch AC Nautik, Gössendorf, hier erhalten Sie auch in Corona-Zeiten

Auskünfte über die Möglichkeiten, das Küstenpatent, den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu erwerben.

Kroatisches Küstenpatent B inklusive Funk

Küstenpatent

Kroatisches Küstenpatent B inklusive Funk

Grundsätzliches

In Kroatien wird für jedes motorisierte Wasserfahrzeug ein gültiger Boots-Führerschein benötigt, dasselbe gilt allerdings auch für Segelschiffe ab einer Länge von 2,5 Meter.

Derjenige, der am Steuer steht, muss einen gültigen Boots-Führerschein, z. B. das „Kroatische Küstenpatent“, besitzen. Es gibt keine Rudergänger-Regelung wie in vielen anderen europäischen Ländern, wo es ausreicht, wenn eine Person mit Führerschein an Bord ist und eine andere Person ohne Schein steuert. Empfindliche Strafen können folgen, wenn der Steuermann nicht Im Besitz des gültigen Führerscheins ist.

Kroatisches Küstenpatent

Kroatisches Küstenpatent B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung ist der ist der amtliche Boots-Führerschein Kroatiens. Das „Kroatische Küstenpatent“ wird vom Ministerium für See, Transport und Infrastruktur ausgestellt, d. h. es handelt sich um ein amtliches Dokument und nicht um irgendeinen Vereinsschein.

Ohne eine bestandene Prüfung wird kein rechtsgültiges „Kroatisches Küstenpatent“ ausgehändigt. Die mündliche Prüfung muss vor Beamten einer Hafenbehörde in Kroatien abgelegt werden und dauert ungefähr 20 bis 25 Minuten.

Praxis bringt Sicherheit

Eine praktische Prüfung wird in den Hafenämtern nicht verlangt. Generell empfohlen wird zur eigenen Sicherheit und anderer, an praktischen Trainingskursen teilzunehmen, bevor man sein neu erworbenes „Kroatisches Küstenpatent“ auf den Gewässern ausprobiert.

Anerkennung und Gültigkeit

Mit dem Zertifikat „Kroatisches Küstenpatent“ erhalten Sie die Erlaubnis bis 12 Meilen vor Kroatiens Küsten und seinen Inseln im adriatischen Meer folgende Bootsklassen zu führen: Fischer- oder Frachtboote, alle Typen Sportboote, Motoryachten, Segelyachten und Katamarane bis 30 GT, Charteryachten bis 30GT, auch ohne professionelle Crew.

Wenn Sie heuer wieder in Kroatien an Bord gehen wollen, sollten Sie bedenken, dass zum Führen von Booten, Segelbooten oder Charteryachten soweit diese ein Funkgerät an Bord habe in Kroatien eine UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung gesetzlich vorgeschrieben ist.

UKW-See-Sprechfunk-Prüfung

Inhaber ältere Küstenpatente ohne UKW-See-Sprech-Berechtigung, können problemlos eine amtliche UKW-Zusatzprüfung ablegen – können so ihren kroatischen, deutschen oder österreichischen Boots-Führerschein aktualisieren.

Geschult werden Sie in der Funkzusatzprüfung in Grundlagenwissen zum Seesprechfunk, wie der Einteilung der verschiedenen Funkkanäle, internationale Notrufe und dem globalen Funkalphabet sowie in einfachen Navigationsvorgängen. Sofort nach dieser einfachen Zusatzprüfung im Hafenamt Rijeka, bekommen Sie die UKW-Funklizenz in Scheckkartengröße ausgehändigt.

Die UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Seit einiger Zeit ist im „Kroatischen Küstenpatent B“ der Funkschein (UKW-See-Sprechfunk-Lizenz) enthalten. Für alle Charterschiffe über 7 Meter Länge ist der Seefunk vorgeschrieben und ein Funkschein wird beim Chartern immer verlangt. Hier allerdings gilt die Vorschrift, dass ein Mitglied der Crew im Besitz einer gültigen Funklizenz sein muss, es muss nicht unbedingt der Skipper sein.

Ab welchem Alter

Das „Kroatische Küstenpatent“ kann mit dem 16. Lebensjahr ausgehändigt werden, d. h. man muss am Prüfungstag 16 Jahre alt sein. Es gilt aber zu beachten, dass „Kroatische Küstenpatent“ Fahrer unter 18 Jahren nur Boote bis maximal 20 PS führen dürfen. Erst ab 18 Jahren wird die Begrenzung der Motorleistung automatisch aufgehoben.

Im Ausland anerkannt

In der „Internationale Maritime Organisation“, IMO, gibt es das Abkommen der gegenseitigen Anerkennung von Bootsführerscheinen der Mittelmeeranrainer-Staaten. In den Staaten der EU wird der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung fast überall anerkannt.

Küstenpatent Kroatien

Küstenpatent

Der Wassersport in Kroatien trotzt den Gegebenheiten

Unangetastet, der Wasser- und Bootssport ist auch in schweren Zeiten eine wichtige Säule des kroatischen Tourismus. Natürlich herrscht nicht nur eitler Sonnenschein, berücksichtigt man aber die erst viel später einsetzende Saison – dann halten sich die rückläufigen Zahlen in der Branche Bootstourismus im akzeptablen Bereich. Das bestätigt, dass Boots- und Yachteigner zu den Stammgästen Kroatiens zählen. Zahlen die das kroatische Ministerium für Meer, Transport und Infrastruktur jetzt vorlegte, bestätigen diese Sachlage. Die Anzahl der Allgemein-Touristen reduzierte um annähernd um 50 Prozent, die Anzahl der Yacht- und Bootseigner in Kroatien aber nur um knapp 33 Prozent gerechnet mit den Angaben zum Vorjahreszeitraum.

Späterer Saisonbeginn und Einbruch der Wirtschaft

Nach tiefgreifenden Gründen muss nicht lange gefahndet werden. Grenzschließungen und sonstige Bestimmungen zwangen zu Veränderungen, so begann auch die Wassersport-Saison später als in den Jahren zuvor.

In den Heimatländern der Bootseigner sorgten wirtschaftliche Gründe für die Verzögerung, denn niemand konnte absehen, wohin der Kurs führen würde – die Gesamtlage der Wirtschaft war unübersichtlich. Unternehmen und dadurch auch Arbeitsplätze waren in Gefahr. Doch gibt es Silberstreifen am Horizont.

Für den August sind die Aussichten noch besser als erwartet, sind die Chancen dem Ergebnis des Vorjahres näherzukommen, in den Bereich der Machbarkeit gerückt. Dazu kommt, dass Charterunternehmen für den August eine verstärkte Nachfrage verspüren, die verpatzten Frühjahrstörns sollen im August bzw. im Herbst nachgeholt werden. Und der Herbst in Kroatien ist nicht nur schön – er ist die schönste Jahreszeit Kroatiens.

Bleibt zu hoffen, dass sich die Wünsche und Träume der Boots- und Yachteigner erfüllen, sie doch noch dankbar sein dürfen für eine – wenn auch verkürzte – erfolgreiche rundum gelungene Saison 2020. Bleibt zu hoffen, dass die nachfolgende Saison 2021 nicht dafür herhalten muss, Verluste aus 2020 auszugleichen und die Kosten in die Höhe schießen. Das würde jene treffen, die in der Saison 2020 durch ihre Anwesenheit in Kroatien für Schadensbegrenzung Sorge getragen haben, sich darüber gefreut haben, da sein zu dürfen und dabei auch schon eine ungetrübte Saison 2021 vor Auge hatten.

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Auf welchen Seen Österreichs darf man Motorboot fahren?

Auf den meisten österreichischen Binnengewässern gelten für Motorboote zeitlichen Einschränkungen oder diese sind generell für Motorboote mit Verbrennungsmotoren gesperrt. Auf den Flüssen Inn und Donau dürfen sie jedoch ganzjährig genutzt werden, dabei ist zu beachten, dass die Donau auf der gesamten Länge in Österreich eine Wasserstraße ist.

Für Motorboote sind die österreichischen Seen nur beschränkt nutzbar, dabei gelten unterschiedliche Zulassungsbestimmungen und Vorschriften. Boote mit Elektromotor bis 500 Watt sind dagegen auf den meisten Seen zugelassen.

Bodensee

Seine Größe und die Lage zwischen drei Ländern (Deutschland, Österreich und Schweiz) verleihen dem Bodensee etwas vom Flair eines Meeres. Auf dem Bodensee gelten für Motorboote, die in der Bodensee-Schifffahrtsordnung festgelegten Vorschriften. Auf dem See gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.

Donau

Die Donau ist auf ihrer gesamten Länge in Österreich (349 Kilometer) schiffbar. Auf der „Neuen Donau“ gibt es Teilbereiche, die nicht von Fahrzeugen mit Motor befahren werden dürfen. Während des Schleusungsvorganges müssen alle Personen an Deck eine Rettungsweste tragen.

Seen im Burgenland

Für Wassersportfahrzeuge ist der Neusiedlersee nur mit Elektromotor befahrbar. Für alle Wassersportfahrzeuge generell gesperrt ist der östliche Teil des Silbersees.

Seen in Kärnten

Faaker See, Millstätter See, Ossiacher See, Weißensee, Wörthersee und die Drau dürfen nur von Wassersportfahrzeugen mit Elektromotor oder mit Kärntner Kennzeichen befahren werden.

Seen in Niederösterreich

Hier sind der Erlaufsee, die Kamp-Stauseen und der Lunzersee für Wassersportfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren gesperrt.

Seen in Oberösterreich

Der Wolfgangsee darf nur von Booten mit Innenborder befahren werden. Gesperrt ist der Wolfgangsee generell für bewohnbare Boote und Tauchboote, für Amphibienfahrzeuge und Flugkörper auch für Schwimmkörper, die eine Länge von 10 m überschreiten. Wassersportfahrzeuge mit Elektromotor bis 100 Watt sind von den Verboten ausgenommen. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor besteht auf dem Wolfgangsee in der Zeit von 21:00 bis 07:00 Uhr ein Nachtfahrverbot und zusätzlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August jeden Jahres ein absolutes Fahrverbot auf dem See für Wassersportfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, gleiches gilt in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und Feiertagen.

Auf dem Atter- und Traunsee dürfen Boote mit Elektromotor, mit Innen- und mit Außenborder bis 80 kW Höchstleistung fahren. Ein Nachtfahrverbot gilt in der Zeit von 22:00 bis 07.00 Uhr. Für diese Seen gilt ebenfalls vom 1. Juli bis 31. August für alle Wassersportfahrzeuge mit Verbrennungsmotor ein generelles Fahrverbot und das Sonn- und Feiertagsfahrverbot im Mai, Juni und September.

Alle anderen Seen dürfen – soweit keine zusätzlichen Beschränkungen bestehen – von Booten mit Elektromotor (Höchstleistung 500 Watt) befahren werden.

Eine Ausnahme bildet der Mondsee, der befindet sich im Privat-Besitz. Ein Befahren ist untersagt.

Seen im Salzburger Land

Auf den Seen im Salzburger Land dürfen Wassersportfahrzeuge und Schwimmkörper mit Elektroantrieb fahren.

Seen in der Steiermark

Hier dürfen nur Fahrzeuge mit Elektroantrieb die Seen befahren.

Seen in Tirol

Auf allen fließenden Gewässern sowie den Tiroler Seen dürfen Fahrzeuge mit Elektroantrieb bis 500 Watt fahren. Für den Achensee ist eine Genehmigung erforderlich, die von der Achensee-Schifffahrt erteilt wird.

Wiener Gewässer

Die sogenannte Neue Donau ist nur für Wassersportfahrzeuge mit Elektromotor bis 500 Watt, die Alte Donau ist ebenfalls nur für Fahrzeuge mit Elektromotor zugelassen.

BOOTSAUSRÜSTUNG

Eine Sicherheitsausrüstung ist aus unerklärlichen Gründen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Umkehrschluss aber ist der Schiffsführer für die Sicherheit seiner Crew und die seiner eventuellen Gäste voll verantwortlich.

Abweichend davon ist auf dem Bodensee folgende Mindestausrüstung mitzuführen:

  • Ohnmachtssichere Rettungsweste für jede an Bord befindliche Person
  • Schwimmkörper mit Wurfleine
  • Paddel oder Riemen
  • Anker mit Leine oder Kette
  • Festmacherleinen
  • Bootshaken
  • Feuerlöscher für jedes Fahrzeug mit Koch-/Heizeinrichtung oder Innenbordmotor, dessen Maschinenleistung über 4,4 kW bzw. Außenbordmotor, dessen Maschinenleistung über 7,4 kW liegt
  • Kompass;
  • Werkzeugsatz
  • Verbandskasten
  • Mundsignalhorn
  • rote Notflagge
  • Notlaterne als Rundumlicht
  • Lenzeinrichtungen

Wichtig!

In Schleusen (Donau) ist das Tragen von Rettungswesten erforderlich, ohne angelegte Weste – keine Schleusung.

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Wie viel PS ohne Führerschein Boot?

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Wie viel PS ohne Führerschein Boot?

Wer die Freiheit auf den Gewässern liebt, der träumt gelegentlich davon, mit einem Motor- oder Segelboot über See, Flüsse zu gleiten oder auf der offenen See sich den Wind, um die Nase wehen zu lassen. Doch zwischen Traum und Realität steht in den meisten Fällen der Erwerb eines Bootsführerscheins. Bootstyp und Gewässer schreiben in vielen europäischen Staaten ein solches Patent gesetzlich vor. Selbst in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Bootsführerscheinen und eine große Ausnahme, seit 2013 ist es Freizeitskippern dank einer Neuregelung erlaubt, auch ohne Patent in See zu stechen.

Deutschland

Wann wird kein Bootführerschein benötigt?

In Deutschland wird kein Bootsführerschein benötigt, wenn Sie ein Boot auf deutschen Gewässern mit den folgenden Bedingungen nutzen:

  1. Bootslänge: Das Boot darf eine Länge von bis zu 20 Metern haben.
  2. Motorleistung: Die Motorisierung des Bootes darf bis zu 15 PS (Pferdestärken) bzw. 11,03 kW (Kilowatt) betragen.
  3. Alter des Bootsführers: Der Bootsführer muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Diese Regelung gilt auf allen deutschen, küstennahen Gewässern und allen Binnenschifffahrtsstraßen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, die seit 2013 in Kraft sind:

  1. Bundesschifffahrtsstraße Rhein: Auf dem Rhein ist in der Regel ein Sportbootführerschein erforderlich, unabhängig von der Bootslänge und Motorleistung.
  2. Bodensee: Der Bodensee erfordert normalerweise auch einen Sportbootführerschein.
  3. Berlin und Brandenburg: Einige Gewässer in Berlin und Brandenburg haben spezielle Regelungen, und es kann sein, dass in bestimmten Bereichen ein Bootsführerschein erforderlich ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gesetze und Bestimmungen in Bezug auf den Bootsführerschein und das Fahren von Booten in Deutschland geändert werden können. Daher sollten Sie sich immer über die aktuellen Vorschriften informieren, bevor Sie ein Boot auf deutschen Gewässern nutzen.

Sportbootführerschein – Thema mit Variationen

Die amtliche Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen und den Seeschifffahrtsstraßen ist der Sportbootführerschein. Für den Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen („SBF Binnen“) kann der Sportbootführerschein

  • unter Segel,
  • mit Antriebsmaschine oder
  • mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.

Hier ist der Sportbootführerschein ist Vorschrift:

  • auf Binnenschifffahrtsstraßen für Fahrzeuge unter 20 Meter Länge und/oder einer größeren Motorleistung als 11,03 kW (15 PS).
  • auf dem Rhein für Fahrzeuge unter 15 Meter Länge und/oder mit einer größeren Nutzleistung als 3,68 kW (5 PS)
  • in Berlin und Brandenburg ist er auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen auch vorgeschrieben für Sportboote unter Segel.

Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen („SBF See“) ist Vorschrift beim Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (in der Regel bis zu drei Seemeilen). Vorgeschrieben für Fahrzeuge mit Antriebsmaschine (Motorboote und Segelboote) größer als 11,03 kW (15 PS).

Österreich

Generelles

Motorboote sind in Österreich zulassungspflichtig! Ausgenommen davon sind Boote mit Elektromotor mit einer Motorleistung von weniger als 4,4 kW sowie im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die österreichische Gewässer nicht mehr als 3 Monaten im Jahr befahren.

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote.

Führerscheinpflicht

Für die Führung von Motorbooten mit einer Motorleistung ab 4,4 kW ist der Besitz eines Befähigungsausweises erforderlich. Es gibt verschiedene Bootsführerscheine für Binnengewässer.

Motorboote bis 4,4 kW, Ruderboote, Flöße und Segelboote sind Führerschein-frei.

Vorsicht: Segelboote mit Verbrennungsmotor als Hilfsmotor gelten als Motorboote!

Österreichischer Schiffsführerpatente (Binnen)

Schiffsführerpatente sind amtliche österreichische Befähigungsnachweise, sind die Erlaubnis für das Führen von Wasserfahrzeugen auf österreichischen Binnengewässern (Seen und Flüsse) und auf Österreichs Binnengewässer und der wichtigsten Wasserstraße, die Donau.

Die jeweiligen österreichischen Patente gelten nicht für den Bereich offenes Meer.

Die Patente und ihr Geltungsbereich:

• Das „Schiffsführerpatent – 10 m“ gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Unter der Bezeichnung „Schiffsführerpatent – 10 m“ verbirgt sich das sogenannte

erweiterte „Donau-Patent“.

• Das „Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse“, gilt auf Seen und Flüssen – nicht aber auf Wasserstraßen.

• Das „Schiffsführerpatent – 20 m“ gilt für Boote bis 20 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Nicht gültig ist dieses Patent für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen.

• Das „Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse“, ist nur auf Seen und Flüssen gültig – für Wasserstraßen ist es nicht zugelassen.

In aller Regel werden die Prüfungen für Schiffsführerpatente von den jeweiligen Landesregierungen durchgeführt und bei Bestehen die Patente ausgegeben. Bei Patenten für Wasserstraßen obliegen diese Aufgaben den Ländern, die an der Wasserstraße liegen: Niederösterreich, Oberösterreich und Wien.

Österreichisches Befähigungsnachweise (See)

Als österreichische Befähigungsausweise für das Führen von Segel- oder Motor-Yachten gelten die vom Österreichischen Segel-Verband (für Segelboote) und vom Motorbootsportverband für Österreich (für Motorboote) für verschiedene Fahrtbereiche ausgegebenen Bootsführerscheine.

Diese Befähigungsausweise gelten nicht auf Binnengewässern.

Befähigungsausweis für Tages- und Wattfahrt – Fahrtbereich 1 – (FB 1)

Dieser Befähigungsausweis berechtigt zur selbständigen Führung von Yachten im Fahrtbereich 1 (FB1). Das umfasst die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern in einem Bereich von drei Seemeilen von der Küste entfernt (vom Festland oder Inseln).

Befähigungsausweis für Küstenfahrt – Fahrtbereich 2 – (FB 2)

Der Befähigungsausweis für Küstenfahrt berechtigt zur selbständigen Führung von Yachten im Fahrtbereich 2 – das ist der Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste.

Das Kroatische Küstenpatent

Der Boat Skipper B inkl. UKW-See-Sprechfunk-Lizenz ist eine echte Alternative zu den beiden Österreichern FB 1 und FB 2. In Österreich von AC Nautik in Gössendorf angeboten, ist das Patent nicht nur kostengünstig, es ist auch in relativ kurzer Zeit zu erwerben.

Der Bootsführerschein „Boat Skipper B“ ist der amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und von Inseln anerkannt.

Boat Skipper B berechtigt zum Führen

  • von Eigner- & Charteryachten
  • Motoryachten und Segelyachten
  • Yachten bis 30 BRZ/GT – das sind Einrumpfyachten bis ca. 20 m Länge,
  • Motorboote & Motoryachten ohne PS Beschränkung
  • Segelboote und Segelyachten, Einrumpfboote und Katamarane
  • Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung
  • Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski

KEIN Seemeilen Nachweis erforderlich

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