Donauptent 10m

Donauptent 10m

Heutzutage gewinnt es immer mehr an Beliebtheit seine Freizeit oder seinen Urlaub auf einem Boot oder gar einer Yacht zu verbringen.
Mit einem Bootsschein Österreich oder vielmehr dem richtigen Patent ist dies für fast jeden möglich.

Die beliebte Donau Route

Die Donau ist über 2858 Kilometer lang und Europas zweitgrößter Fluss.
Die Donau passiert dabei 10 unterschiedliche Länder, so viele also, wie kein anderer Fluss dieser Welt.
Sie möchten sich auch auf diese beliebte Route begeben und neue Abenteuer auf dem Wasser erleben wissen aber nicht genau wie das geht?
Dann lesen Sie jetzt im nachstehenden, welches Patent und welche Voraussetzungen Sie dafür benötigen.

Das Donauptent 10m oder umgangssprachlich auch das Schiffsführerpatent 10m

Was ist das Donauptent 10m überhaupt?

Dieses spezielle Bootsschein Österreich Patent ermöglicht Ihnen das selbstständige führen von Boten und Schiffen und anderen Wasser Kleinfahrzeugen die, die gesamtlänge von 10 Metern nicht überschreiten. Mit diesem Bootsschein oder besser gesagt, mit diesem Patent dürfen Sie dann sowohl auf Wasserstraßen, auf Seen, Flüsse als auch auf anderen Binnengewässern fahren.

Welche Voraussetzungen müssen Sie für das Donauptent 10m erfüllen?

– sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
– sie müssen sowohl körperlich als auch geistig für die Führung eines Wasserfahrzeuges geeignet sein
– sie benötigen ein ärztliches Gutachten, das Sie geeignet sind, über genügend Farbunterscheidungsvermögen verfügen und verlässlich ein Fahrzeug führen können.

Welche Themen umfasst das Donauptent 10m?

Punkt 1
Das Donaupatent umfasst allgemeine Themen, wie die Gewässerkunde und die wichtigsten Gewässer Merkmale, sämtliche Vorschriften bezüglich der Schiffsführung und der schifffahrtspolizei.

Punkt 2
Allgemeine Kenntnisse zum Führen, Navigieren und Manövrieren des Fahrzeuges, vor allem die Kurs und die Positionsbestimmung.
Außerdem wird genau auf Situationen wie Strömung, Wind, Tiefgang und Sog eingegangen.
Des Weiteren stellen Dinge wie die Schiffsschraube, der Anker und auch die Ruder ein Thema dar.

Punkt 3
Alle Schiffsaufbau Grundkenntnisse, anfangend vom Motor über die Bedienung bis hin zur Betriebskontrolle, sowie die Manöver in Häfen, beim Überholen und beim Begegnen.

Punkt 4
Alle grundlegenden Dinge in Unfall Situationen, über Rettungsausrüstung, erste Hilfe, die Dichtung eines Lecks, Festfahren und Kollisionen.

Punkt 5
Alle wichtigen und nötigen Grundkenntnisse über den Funk, die Radaranlage und alles was drum herum ist.
Sämtliche Grundkenntnisse über die sogenannte Wende Geschwindigkeitsanzeige.
Das Führen des Fahrzeuges unter dem Radar.

Punkt 6
In diesem Punkt geht es um die Beförderung von weiteren Personen.
Hier geht es im einzelnen um Schutzmaßnahmen der Fahrgäste bei möglichen Gefahren, wie Brand, Evakuierungen, Auflaufen und Kollisionen und andere Situationen die Panik auslösen könnten.

Alle einzelnen Punkte und Details können Sie gerne bei einer Schule Ihrer Wahl für dieses Patent erfragen.

Die Beförderung von weiteten Personen

Wenn Sie vorhaben weiter Personen und Fahrgäste zu befördern, brauchen Sie einen zusätzlichen Beförderungsschein, die kann aber mit dem Patent zusammen erworben werden.

Wo kann man das die Prüfung machen?

Das Donaupatent 10 kann nur in Wien, Oberösterreich und Niederösterreich erworben werden da die anderen Bundesländer leider über keine Wasserstraßen verfügen.

Wie lange dauert ein Schiffsführerpatent 10m Kurs?

Um das Schiffsführerpatent 10m zu erhalten Bedarf es nicht so viel Zeit, wie es bei einem Auto Führerschein der Fall wäre.
In der Regel beläuft sich die Kursdauer auf etwa 10 Stunden, dieses kann sich aber je nach Kursanbieter etwas unterscheiden.
Die Kurse können sowohl unter der Woche als auch an den Wochenenden gebucht werden.

Die Prüfung

Die Prüfung ist in zwei Teile aufgebaut zum einen Gibt es den theoretischen Teil der überwiegend aus rechtlichen Bestimmungen und der Technik besteht und dann gibt es noch den praktischen Teil, in dem es eher um das Erproben von Manövern geht.

Die Abschlussprüfung wird unter der Magistratsabteilung 58 der Landesregierung durchgeführt

Schiffsführerpatente für die Zeit danach

AC Nautik

Schiffsführerpatente für die Zeit danach

Im Augenblick geht gar nichts – weder kann ein Schiffsführerpatent den eingeschränkten Bewegungsfreiraum durch den Aufenthalt auf einem Gewässer erweitern – noch kann ein solches Patent zurzeit erworben werden. Das Coronavirus SARS-CoV-2 Verursacher der Pandemie und damit Auslöser einer Reihe von Maßnahmen, die alle Lebensbereiche stark beschränken und die Wirtschaft zum Stillstand zwingt.

Die Zeit danach

Bei allen Schwierigkeiten, die der Pandemie folgen werden, es muss und wird irgendwie weitergehen. Seitens der Politik werden bereits erste zaghafte Schritte unternommen und vorsorglich erlassene Beschränkungen ein wenig gelockert.

Warum also sollte sich nicht auch mit Dingen auseinandergesetzt werden, die den Freiraum sinnvoll gestalten. Speziell dann, wenn der Traum von Urlaubstagen auf dem Wasser besteht. Schiffsführerpatente sind die Voraussetzung für die Erfüllung dieses Traums.

Österreichische Schiffsführerpatente

Die österreichische Schiffsführerverordnung sieht für Kleinfahrzeuge (Boote) zwei Arten von Schiffsführerpatenten vor das:

Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

und das:

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schwimmkörper

Die beiden Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Kombination

Es hat sich bewährt, wenn man von vornherein das Schiffsführerpatent 10 m mit dem Bootsführerschein Küstenpatent kombiniert, damit eröffnen sich viele ungeahnte Möglichkeiten für einen größeren Törn. Noch günstiger allerdings ist die Kombination aus Schiffsführerpatent 10 m und dem kroatischen Küstenpatent, den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Bei dieser Kombination erweitert sich der Küstenbereich auf 12 Seemeilen und deckt damit in den meisten Fällen das Hoheitsgebiet ab.

Schiffsführerpatent 10 m

Wenn schon ein Schiffsführerpatent, dann 10 Meter inkl. Wasserstraßen, Seen und Flüsse. Es ist nur unwesentlich teurer und benötigt fast den gleichen Zeitaufwand und mit dem werden europaweite Verbindungen erkauft. Die Wasserstraßen verbinden Europas Industrie und Wirtschaftszentren, verbinden das Mittelmeer mit Nord- und Ostsee oder auch Mittelmeer mit dem Kanal oder dem Atlantik ohne Spanien und Portugal umrunden zu müssen.

Unterrichtsstoff

Wasserfahrzeuge –Schiffe und Boote – dürfen allgemein auf Gewässern nur mit der entsprechenden Befähigung selbständig geführt werden. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen wird dazu ein Befähigungsausweis, ein Schiffsführerpatent gefordert, welches nach erfolgreicher Ablegung der Schiffsführerprüfung von der Behörde ausgestellt wird. Die nachstehenden aufgeführten Sachgebiete umreißen den Stoff für die Prüfung zum Schiffsführerpatent 10 Meter. 

Theorie

Rechtliche Grundlagen: Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeiten,

Schifffahrtsrecht: Bestimmungen, Verordnungen, Zulassung, Kennzeichen,

Gewässer österr.: Wasserstraßen, Seen, Flüsse, Strudenstrecke, Wiener Donaukanal,

Verkehrsordnung: Fahr- u. Verhaltensregeln, Begegnungen u. Überholen, eingeschränkte Sicht,

Schiffskennungen: Flaggenführung, Anordnung der Lichter,

Schallzeichen: allgemeines, Hörbarkeit, Gebrauch,

Schleusenordnung: Anmeldung, Reihenfolge, Einfahrt,

Schleusen: Kraftwerke, Anzahl, Größe,

spezielle Vorschriften auf den Seen: Seen-Ordnung, Uferzonen, Schilfgürtel, Landegassen,

Schiffstechnik: Schiffsbau, Material, Typen, Motoren,

Schiffsführung: Inbetriebnahme, Tanken, Brand, Ausrüstung,

Wetterkunde: Wolken, Luftdruck, Gewitter, Winde,

Navigation: Standort- u. Kursbestimmung, GPS,

Praxis

Bootsmanöver: An- u. Ablegen, Wenden, Festmachen, Ankern, MOB,

Knoten: gebräuchliche Knoten und Tauwerk,

Auf Wunsch zusätzlich:

Fragen zur Führung von Fahrzeugen unter Radar und/oder

Fragen zur Beförderung von Fahrgästen.

Ohne Patent geht nichts

Nur der Bootsführerschein für Motorboote – das Schiffsführerpatent 10 m – berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen jeglicher Art bis zu einer Gesamtlänge von 10 Meter mit uneingeschränkter Antriebsleistung auf Wasserstraßen, Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern. Weitere Informationen erhalten sie hier von:

AC NAUTIK e. U. – 8077 Gössendorf – Anton Hubmannplatz 1/6 – Österreich

Schiffsführerpatent – Befähigungsausweis zum Führen von Booten

Schiffsführerpatent – Befähigungsausweis zum Führen von Booten

Schiffsführerpatent oder auch Kapitänspatent sind die offizielle und amtliche österreichische Bezeichnung für die Befähigungsausweise zum Führen von Booten auf Binnengewässern und Wasserstraßen. 

Die Einteilung der österreichischen Patente erfolgt wie nachstehend:

  • Das Kapitänspatent gilt für Schiffe jeder Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.
  • Das Kapitänspatent Seen & Flüsse gilt für Schiffe jeder Größe auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen.
  • Das Schiffsführerpatent 20 m gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Für Fahrgastschiffe gilt dieses Patent nicht auf Wasserstraßen.
  • Das Schiffsführerpatent 20 m Seen & Flüsse gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen. Dieses Patent gilt nicht für Fahrgastschiffe.
  • Das Schiffsführerpatent 10 m gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern.
  • Das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse gilt für Boote bis 10 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen.
  • Das Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Zuständigkeiten

Für die ersten drei der oben genannten Patente ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, und für die anderen Schiffsführerpatente ist die jeweilige Landesregierung zuständig. Patente für Wasserstraßen können nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, Österreichs wichtigste Wasserstraße ist die Donau. Die anderen Bundesländer verfügen über keine Wasserstraßen. Raft-Patente können nur in den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und der Steiermark erworben werden.

Küstengewässer, offene See

Es sei darauf hingewiesen, dass die Binnenpatente keinesfalls auf dem offenen Meer gelten, also nicht in Kroatiens Adria-Gewässern geduldet oder akzeptiert werden. Die entsprechenden österreichischen Befähigungsausweise sind: 

BFA Fahrtenbereich 1 (Watt- oder Tagesfahrt)

BFA Fahrtenbereich 2 (Küstenfahrt 20 sm)

BFA Fahrtenbereich 3 (Küstennahe Fahrt 200 sm)

BFA Fahrtenbereich 4 (Weltweite Fahrt)

Donaupatent

Das Donaupatent oder wie es hochoffiziell heißt, das Schiffsführerpatent 10 m ist aus europäischer Sicht für Boote bis zu 10 Meter Länge, das einzig Machbare und offen für Europa. Bei fast gleichen Aufwand an Zeit und Kosten ermöglicht das Schiffsführerpatent 10 m das Befahren von Donau und Rhein. Macht eine Bootstour möglich – ergänzt mit dem kroatischen Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz – von Wien über das Schwarze Meer, Flüsse und Kanäle nach St. Petersburg  und zurück die Ostseeküste entlang und dann durch Flüsse und Kanäle in Deutschland wieder zurück nach Wien und der Törn bietet viele Varianten. Der wichtigste Faktor eines solchen Unterfangens ist die Zeit – und, wenn man es so sieht – auch das notwendige Kleingeld.

Die aktuelle umfassende Version finden Sie unter:

Quelle:

Die aktuelle umfassende Version finden Sie unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008608

Die aktuelle umfassende Version finden Sie unter:

Quelle:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011538

Abschließend weisen wir darauf hin, dass diese Informationen lediglich eine zusätzliche Info darstellt und von der AC Nautik keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

SCHIFFSFÜHRERPATENT 10 M – DONAUPATENT – BINNENGEWÄSSER Teil 1

AC NAUTIK – BINNENGEWÄSSER

SCHIFFSFÜHRERPATENT 10 M – DONAUPATENT –

Skriptum zur Vorbereitung auf die amtlich vorgeschriebene Prüfung

Voraussetzung zur selbständigen Führung
eines Wasserfahrzeugs (Schiff, Boot oder Waterbike)
auf Binnengewässern ist der Befähigungsausweis,
der nach bestandener Prüfung ausgestellt wird.

Der Führerschein für Motorboote – Schiffsführerpatent 10m

berechtigt zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen
jeglicher Art mit uneingeschränkter Antriebsleistung
bis zu einer Gesamtlänge von 10 Meter auf
Wasserstraßen, Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern.

AC NAUTIK e. U. – 8077 Gössendorf – Anton Hubmannplatz 1/6 – Österreich
Schiffsführung auf Binnengewässern

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen –
die Schiffsführerprüfung
Um ein Schiff, Boot oder Waterbike auf Binnengewässern selbstständig führen zu können, brauchen Sie bis auf einige Ausnahmen einen Befähigungsausweis, den Sie nach Ablegung einer Prüfung bekommen:

Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterverkehr und Binnenschiffspersonenverkehr und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse (Streckenzeugnis) erforderlich sind.

Anmerkung: Auf dieses Patent können von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente – bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang und unter Berücksichtigung ihrer Einschränkung auf Gewässerteile – über Antrag umgeschrieben werden, hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist.

Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse (Streckenzeugnis) erforderlich sind.

Streckenzeugnis für die Donau
Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen gemäß dem Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises auf Wasserstraßen, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind, für Inhaberinnen und Inhaber
eines Kapitänspatents
oder
eines anerkannten ausländischen Befähigungsausweises oder
eines ausländischen Befähigungsausweises, wenn sie ausländische Führerinnen oder Führer von nicht als Kleinfahrzeug geltenden Sportfahrzeugen sind, oder
eines von einem anderen EU- oder EWR-Staat ausgestellten Befähigungsausweises oder
eines älteren, weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind.
In Österreich sind das die Streckenabschnitte von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, von Melk bis Krems und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze.

Kapitänspatent – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 20 m
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen unter 20 Metern Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen unter 20 Metern Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 10 m
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
Näheres entnehmen Sie bitte unseren Informationen zur Schiffsführerprüfung.
Für den Antrag auf Prüfungszulassung verwenden Sie bitte das vorgeschriebene Formular; Sie können es am Bildschirm ausfüllen.

Keinen österreichischen Befähigungsausweis brauchen
ausländische Führerinnen/Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, wenn sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen und dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist,

ausländische Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen,

Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren,

Führerinnen/Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen,

Führerinnen/Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW, außer die Fahrzeuge dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken,
Führerinnen/Führer von Ruderfahrzeugen, ausgenommen die Führerinnen und Führer von Rafts und die Führerinnen und Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen,

Führerinnen/Führer von Flößen, außer die Flöße dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken,

Führerinnen/Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres, denen nach dessen Dienstvorschriften ein Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m erteilt wurde;
Führerinnen/Führer von Segelfahrzeugen.

Informationen zur Schiffsführerprüfung
Diese Information gilt mit Ausnahme der Ausführungen über das Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Wahlweise Berechtigungen:

Beförderung von Fahrgästen
Die Berechtigung zur Beförderung von Fahrgästen kann wahlweise mit jedem Kapitänspatent und jedem Schiffsführerpatent erworben werden. Diese Berechtigung ist nicht nur für das Führen von Fahrgastschiffen erforderlich, sondern auch für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen auf anderen Fahrzeugen.

Führung von Fahrzeugen unter Radar
Die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung – WVO, BGBl. II Nr. 289/2011 in der geltenden Fassung, kann optional mit einem Kapitänspatent – A oder B, einem Schiffsführerpatent – 20 m oder einem Schiffsführerpatent – 10 m erworben werden.
Ohne diese Berechtigung darf ein Radargerät zwar in Betrieb genommen werden, aber gemäß § 6.33 der WVO muss bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich der nächste sichere Liege- oder Ankerplatz angelaufen werden. Voraussetzung für die Radarfahrt ist neben der Berechtigung auch ein typgeprüftes Flussradar, ein Wendegeschwindigkeitsanzeiger und ein Sprechfunkgerät (siehe § 4.06 und § 6.32 der WVO).

Nachstehendes gilt für beide Schiffsführerpatente – 10 m:

Mindestalter
Vollendung des 18. Lebensjahres
(wird für das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen, kann eine Nachsicht vom Mindestalter erteilt werden).

Geistige und körperliche Eignung zur Führung des Fahrzeuges
– durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B und über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder
– durch ein Befähigungszeugnis eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die selbstständige Führung von Kraftfahrzeugen und ein ärztliches Gutachten über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder
– durch ein Befähigungszeugnis eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die selbstständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen.

Verlässlichkeit
Für 10 m – Patente gilt der Nachweis als erbracht, wenn ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen vorgewiesen werden kann.

Und nach bestandener Prüfung – bitte keinen Alkohol am Steuer!