SCHIFFSFÜHRERPATENT 10 M – DONAUPATENT – BINNENGEWÄSSER Teil 1

AC NAUTIK – BINNENGEWÄSSER

SCHIFFSFÜHRERPATENT 10 M – DONAUPATENT –

Skriptum zur Vorbereitung auf die amtlich vorgeschriebene Prüfung

Voraussetzung zur selbständigen Führung
eines Wasserfahrzeugs (Schiff, Boot oder Waterbike)
auf Binnengewässern ist der Befähigungsausweis,
der nach bestandener Prüfung ausgestellt wird.

Der Führerschein für Motorboote – Schiffsführerpatent 10m

berechtigt zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen
jeglicher Art mit uneingeschränkter Antriebsleistung
bis zu einer Gesamtlänge von 10 Meter auf
Wasserstraßen, Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern.

AC NAUTIK e. U. – 8077 Gössendorf – Anton Hubmannplatz 1/6 – Österreich
Schiffsführung auf Binnengewässern

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen –
die Schiffsführerprüfung
Um ein Schiff, Boot oder Waterbike auf Binnengewässern selbstständig führen zu können, brauchen Sie bis auf einige Ausnahmen einen Befähigungsausweis, den Sie nach Ablegung einer Prüfung bekommen:

Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterverkehr und Binnenschiffspersonenverkehr und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse (Streckenzeugnis) erforderlich sind.

Anmerkung: Auf dieses Patent können von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente – bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang und unter Berücksichtigung ihrer Einschränkung auf Gewässerteile – über Antrag umgeschrieben werden, hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist.

Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse (Streckenzeugnis) erforderlich sind.

Streckenzeugnis für die Donau
Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen gemäß dem Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises auf Wasserstraßen, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind, für Inhaberinnen und Inhaber
eines Kapitänspatents
oder
eines anerkannten ausländischen Befähigungsausweises oder
eines ausländischen Befähigungsausweises, wenn sie ausländische Führerinnen oder Führer von nicht als Kleinfahrzeug geltenden Sportfahrzeugen sind, oder
eines von einem anderen EU- oder EWR-Staat ausgestellten Befähigungsausweises oder
eines älteren, weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind.
In Österreich sind das die Streckenabschnitte von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, von Melk bis Krems und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze.

Kapitänspatent – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 20 m
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen unter 20 Metern Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen unter 20 Metern Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 10 m
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
Näheres entnehmen Sie bitte unseren Informationen zur Schiffsführerprüfung.
Für den Antrag auf Prüfungszulassung verwenden Sie bitte das vorgeschriebene Formular; Sie können es am Bildschirm ausfüllen.

Keinen österreichischen Befähigungsausweis brauchen
ausländische Führerinnen/Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, wenn sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen und dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist,

ausländische Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen,

Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren,

Führerinnen/Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen,

Führerinnen/Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW, außer die Fahrzeuge dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken,
Führerinnen/Führer von Ruderfahrzeugen, ausgenommen die Führerinnen und Führer von Rafts und die Führerinnen und Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen,

Führerinnen/Führer von Flößen, außer die Flöße dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken,

Führerinnen/Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres, denen nach dessen Dienstvorschriften ein Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m erteilt wurde;
Führerinnen/Führer von Segelfahrzeugen.

Informationen zur Schiffsführerprüfung
Diese Information gilt mit Ausnahme der Ausführungen über das Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Wahlweise Berechtigungen:

Beförderung von Fahrgästen
Die Berechtigung zur Beförderung von Fahrgästen kann wahlweise mit jedem Kapitänspatent und jedem Schiffsführerpatent erworben werden. Diese Berechtigung ist nicht nur für das Führen von Fahrgastschiffen erforderlich, sondern auch für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen auf anderen Fahrzeugen.

Führung von Fahrzeugen unter Radar
Die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung – WVO, BGBl. II Nr. 289/2011 in der geltenden Fassung, kann optional mit einem Kapitänspatent – A oder B, einem Schiffsführerpatent – 20 m oder einem Schiffsführerpatent – 10 m erworben werden.
Ohne diese Berechtigung darf ein Radargerät zwar in Betrieb genommen werden, aber gemäß § 6.33 der WVO muss bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich der nächste sichere Liege- oder Ankerplatz angelaufen werden. Voraussetzung für die Radarfahrt ist neben der Berechtigung auch ein typgeprüftes Flussradar, ein Wendegeschwindigkeitsanzeiger und ein Sprechfunkgerät (siehe § 4.06 und § 6.32 der WVO).

Nachstehendes gilt für beide Schiffsführerpatente – 10 m:

Mindestalter
Vollendung des 18. Lebensjahres
(wird für das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen, kann eine Nachsicht vom Mindestalter erteilt werden).

Geistige und körperliche Eignung zur Führung des Fahrzeuges
– durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B und über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder
– durch ein Befähigungszeugnis eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die selbstständige Führung von Kraftfahrzeugen und ein ärztliches Gutachten über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder
– durch ein Befähigungszeugnis eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die selbstständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen.

Verlässlichkeit
Für 10 m – Patente gilt der Nachweis als erbracht, wenn ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen vorgewiesen werden kann.

Und nach bestandener Prüfung – bitte keinen Alkohol am Steuer!