Kauf eines NEUEN Bootes – Kauf eines GEBRAUCHTEN Bootes

Kauf eines NEUEN Bootes – Kauf eines GEBRAUCHTEN Bootes

Vor dem Kauf eines Bootes sollten Sie unbedingt darauf achten,
dass Sie alle nötigen Unterlagen dazu erhalten!

 

Kauf eines NEUEN Bootes:

– Antrag Schiffszulassung
– Kaufvertrag über Boot und Motor
– Konformitätserklärung (CE-Papiere) über Boot und Motor
– Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache (Betriebsanleitung) und
Datenblatt lt. BMVIT
Es ist keine Untersuchung des Fahrzeuges nötig!

Kauf eines GEBRAUCHTEN Bootes:

– vom Vorbesitzer existiert eine in Österreich ausgestellte Zulassung:
– Antrag – Schiffszulassung
– Kaufvertrag über Boot und Motor
– Kopie der Zulassung des Vorbesitzers mit Abmeldebestätigung
Falls die Befristung der Zulassung des Vorbesitzers noch nicht abgelaufen
war, kann die Gültigkeitsdauer übernommen werden.
Es ist keine Untersuchung des Fahrzeuges nötig!
Ist die Gültigkeit der Zulassung des Vorbesitzers bereits abgelaufen,
bzw. läuft diese in Kürze aus, so ist eine Untersuchung des Fahrzeuges
durch einen Amtssachverständigen der NÖ-Landesregierung nötig!

Kauf eines GEBRAUCHTEN Bootes:

– vom Vorbesitzer existiert eine nicht in Österreich ausgestellte Zulassung
– es existiert keine Zulassung des Vorbesitzers:
a) Das Boot wurde vor dem 16.06.1998 im EU-Raum in Verkehr gebracht:
– Antrag – Schiffszulassung
– Kaufvertrag über Boot und Motor
– Nachweis des Inverkehrbringens im EU-Raum
War das Fahrzeug noch nie zugelassen, oder es existiert eine nicht in Österreich
ausgestellte Zulassung, so ist die Fahrtauglichkeit durch ein Gutachten eines
Zivil- ingenieurs oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
nachzuweisen.
b) Das Boot wurde nach dem 16.06.1998 im EU-Raum in Verkehr gebracht:
– Antrag – Schiffszulassung
– Kaufvertrag über Boot und Motor
– Konformitätserklärung (CE-Papiere) über Boot und Motor
– Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache (Betriebsanleitung) und
Datenblatt lt. BMVIT
Ist das Fahrzeug älter als 10 Jahre (ab Baudatum lt. CIN-Nummer),
wird die Untersuchung der Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges durch einen
Amtssachverständigen der NÖ-Landesregierung durchgeführt.
Ist das Fahrzeug jünger als 10 Jahre (ab Baudatum lt. CIN-Nummer) ist keine
Untersuchung nötig.

 

Quelle: Land Niederösterreich