Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

AC Nautik

Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

Auf Gewässern in Österreich besteht für Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Trotzdem sind die allgemeinen Verkehrsregeln auch für Segelboote verbindlich, sind in Österreich Segelscheine – Bfa-Binnen – im Umlauf. Gemäß der OeSV Wettfahrtordnung ist für die Teilnahme an vom OeSV oder seinen Verbandsvereinen ausgerichteten Regatten auf Binnengewässern für Steuerleute der Besitz des Bfa-Binnen Voraussetzung. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Personen, welche im Besitz einer gültigen Junior-Regattalizenz sind.

Der Besitz des Bfa-Binnen bestätigt, dass der Inhaber, die in der PRO Bfa-Binnen festgelegten Lernziele, erreicht hat und vom OeSV und seinen Mitgliedern zur selbständigen Führung eines Segelfahrzeuges auf Binnengewässern als befähigt angesehen wird. Sicher nicht nur um Geld einzunehmen, veranstalten Segelschulen Theorie- und Praxis-Kurse, nehmen Prüfungen ab.

FB2 – Arbeitsbuch Skipper Lizenz Fahrtenbereich 2 (FB2)

Österreichs Küstenschifffahrt und die Hohe See

Mit dem Erlass der neuen JachtVO vom 08. Mai 2020 sollte ein großer Wurf gelingen, aber es hagelte Kritiken. Selbst altgediente, erfahrene Skipper konnten mit fundierter Kritik an den Machern nicht zurückhalten. Nun ist das Machwerk da – und wie es scheint, arrangiert man sich.

Wichtiges vorab

Der Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Die Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 BRZ, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist.

Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Österreichische Jacht“: eine Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Das Internationale Zertifikat ist insofern wichtig, da in einigen Ländern nichtamtliche, also privatrechtliche Bootsführerscheine bzw. -Patente nicht anerkannt werden.

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
  2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
  3. seemännische Praxis aufweisen.

Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung.

Für den Fahrtbereich 2 zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen.

Für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

Für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

International betrachtet ist der Schein für den FB 2 der einzig sinnvolle, mit ihm kann man die nationalen Hoheitsgewässer verlassen (ausklarieren) und auf der Hohen See besteht keine Führerscheinpflicht, gefragt ist nur noch nautisches Können.

Wie lange braucht man, um Segeln zu lernen? Wie lerne ich am besten Segeln? Es soll Skipper geben, denen wurden die ersten Windeln an Bord gewechselt, danach verbrachten sie mehr Zeit an Bord als an Land. Die Frage, ob sie das Segeln beherrschen, wurde stets mit einem Achselzucken beantwortet. Segeln lernen dauert

Dauert ein Leben lang und wird stets mit Überraschungen aufgefrischt

FB2 – Arbeitsbuch
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Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

Die Neue Jachtverordnung – JachtVO wurde mit Datum vom 08.05.2020 erlassen. Nach verschiedenen Änderungen und Korrekturen ist derzeit die konsolidierte Bundesrecht Fassung vom 12.03.2022 gültig.

Wichtige Änderungen und Infos zusammengefasst:

  • Unterscheidung NEU in Jachten mit Motorantrieb und Jachten mit Motor- und Segelantrieb. Wenn die praktische Prüfung auf einer Jacht mit Segel- und Motorantrieb abgelegt wurde, ist keine eigene Prüfung zum Führen von Jachten mit Motorantrieb mehr notwendig.
  • Der Nachweis von Bordtagen entfällt.
  • Die Frist, zwischen der Theorie- und der Praxis-Prüfung wurde auf 36 Monate verlängert

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 BRZ, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

  1. „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
  • „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Befähigungsausweise

Diese Befähigungsausweise/Patente berechtigen zur selbständigen Führung von Jachten im jeweiligen Fahrtbereich, gemessen in Seemeilen (exakt 1852,0 m) von der Küste entfernt (vom Festland oder Inseln).

3. „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5. „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6. „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

§ 24. Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat (IC) für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  • das 18. Lebensjahr, für IC FB1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben
  • geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein.
  • seemännische Praxis aufweisen.
  • Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 24. Abs. 3 und 4 – Geistig- und körperliche Eignung

Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis (wie zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B, gemäß Führerscheingesetzes), mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

Vom ärztlichen Zeugnis kann abgesehen werden, wenn ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.

Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011169

Allgemeines, aber wichtiges

Bis hier her dokumentieren offizielle Verordnungen, Vorgaben die Anforderungen, die einen Segelschein-Neuling erwarten und die er erfüllen muss, wenn er einen FB2 erwerben möchte, sich der Hohen See nähern möchte.

Fragen – Wie lerne ich am besten Segeln oder wie lange braucht man, um segeln zu lernen? – lassen die Vermutung aufkommen, da hat jemand Größeres vor, will nicht nur mit einer Charterjacht Küstengewässer erkunden. Um Grundkenntnisse des Segelns zu erlernen, sollte ein Kurs auf einem Binnensee den Grundstein legen. Danach wären eine oder zwei professionelle Trainingswochen sinnvoll. Nebenbei sollte man sich mit den Seefunkscheinen und der Pyrotechnik befassen, denn egal wie es weitergeht, daran führt kein Weg vorbei.

Nun schon ein wenig mit der Materie vertraut, heißt es Augen und Ohren auf. Schiffe werden von A nach B quer über den Atlantik überführt und brauchen helfende Hände. Ein Eigner will ein paar Wochen in der Karibik kreuzen, seine Jacht aber liegt in Griechenland und er hasst die lange Anreise per Schiff, fliegt lieber, lässt sein Jacht überführen. So kann man unbezahlbare Praxismeilen und noch mehr Erfahrung sammeln. Segeln lernen braucht viel Zeit und Ideen.

Führerscheinpflicht –aber nicht auf Hoher See

Der österreichische FB2, der „kroatische Boat Skipper B“ und der deutsche SBF See sind alle befugt bei entsprechendem Können die 3 sm bzw. 12 Seemeilen Hoheitsgewässer zu verlassen. Ausklarieren und das war es dann. Die Hohe See erwartet Sie, hält manche Überraschung jeder Art bereit.

Kleiner Vorbehalt

Mit einem Charterboot können Sie nur in den seltensten Fällen ausklarieren, also sollte es schon ein eigenes, hochseetüchtiges Boot mit entsprechender Ausrüstung sein, mit dem die Hohe See befahren wird.

Wer in Kroatien in See stich, wochenlang in der Karibik kreuzt und sich dann durch den Panamakanal in den Pazifik begibt, hat bestimmt nicht nur verkehrte Seekarten an Bord gehabt oder das Schiffsruder hat zeitweilig geklemmt. Das war bestimmt pure Absicht und da die Erde rund ist, kommt man – mit ein wenig Glück – wieder da an, wo man dereinst losgefahren ist. Es kommt auf einen Versuch an.

FB2 – Arbeitsbuch

Was braucht man noch dazu?

oder doch das Küstenpatent B?

www.kuestenpatent-kroatien.at

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Fragen und Antworten zum Segelscheinen FB2 und/oder Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Gut gestellte, präzisierte Fragen ermöglichen es dem Gefragten, genau zugeschnittene Antworten bzw. entsprechende Hilfestellung zu geben.

Frage:

Welcher Segelschein wird auf Österreichs Seen und auf offener See gebraucht, wenn bisher kein Schein aber Segelpraxis vorhanden ist.

Antwort:

Für Segelboote sind keine Bootsführerscheine auf Binnengewässern vorgeschrieben, außer es soll an Regatten teilgenommen werden, dann ist der Bfa-Binnen vorgeschrieben.

Für Segelboote oder Jachten im Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen von der Festlandsküste oder Insel, wird der private Befähigungsausweis bzw. das ICC – International Certificate for Operators of Pleasure Craft benötigt. Der Setzt neben der Ausbildung in Theorie und Praxis auch seemännische Praxis voraus: zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen. Zwischen theoretischer Prüfung und praktischer Prüfung dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen.

Frage:

Ich habe noch keine Erfahrung, möchte aber den FB2 erwerben. Wie gehe ich vor?

Antwort:

Wer den österreichischen Bootsführerschein für den Fahrtbereich 2 auf offener See (kurz FB2) erwerben möchte, sollte im einer der Schiffsführerschulen einen entsprechenden Kurs für den Befähigungsausweis bzw. das IC absolvieren.

Küstenpatent Fahrtenbereich 2 (20 sm)

Für das Erlangen des internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 2, das zur Fahrt mit Segel- und/oder Motoryachten bis zu 24 Meter Länge und bis zu 20 Seemeilen Entfernung von der Küste berechtigt, ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung erforderlich.

Mehr dazu unter:

AC Nautik – Ihr Partner rund um das Küstenpatent (Bootsführerschein) (kuestenpatent-kroatien.at)

Kursinhalt: u.a. Wetter – Motorenkunde – Segeln – Yachtbedienung – Navigationsaufgaben in der Übungskarte.

Hinweis: Nautische und technische Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung:

Motoryacht: 300 Seemeilen + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung

Segelyacht: 500 Seemeilen + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung

(muss erst vor der praktischen Prüfung nachgewiesen werden)

Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden (erst zur Ausstellung nötig).

Die Prüfung:

Nach diesem Kurs können Sie die theoretische Prüfung ablegen, die Sie zum Antritt zur praktischen Prüfung berechtigt.

Zwischen der bestandenen theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung dürfen maximal drei Jahre vergehen.

Anmerkung: Die österr. Bootsführerscheine werden grundsätzlich von den vom Verkehrsministerium autorisierten Verbänden ausgestellt. Mittels Antrags wird von der via-donau zusätzlich zum Bootsführerschein das IC (International Certificate for Operators of Pleasure Craft) ausgestellt. Das Zertifikat wird in aller Regel international anerkannt.

Internationales Zertifikat

Zum IC ist zu sagen, dass dieses Zertifikat in keiner Weise vorgeschrieben ist! Die Republik Österreich schreibt österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich keinen Bootsführerschein für Meeresgewässer vor , weil Österreich aus hoheitsrechtlichen Gründen weder amtliche Prüfungen, noch Kontrollen auf Meeresgewässer durchführen kann. So stellt Österreich lediglich IC’s zusätzlich für Verbandsführerscheine aus, wenn die Prüfung gemäß der JachtPrO Bestimmungen abgenommen wurde.

Mehr dazu unter:

AC Nautik – Ihr Partner rund um das Küstenpatent (Bootsführerschein) (kuestenpatent-kroatien.at)

Frage:

Wie viele Seemeilen brauche ich, um zur FB2 Prüfung antreten zu können?

Antwort:

Hier muss man unterscheiden zwischen der Theorie- und der Praxisprüfung.

Zur Theorieprüfung kannst Du jederzeit antreten, wenn Du glaubst, sie auch bestehen zu können. Bestehst Du die Prüfung, dann hast Du ab dem Zeitpunkt der bestandenen Theorieprüfung drei Jahre Zeit, zur Praxisprüfung anzutreten.

Mit dem Antrag zur Praxisprüfung musst Du die seemännische Erfahrung nachweisen. Für den FB2 bedeutet das u. a. 500 Seemeilen und 3 Nachtfahrten, die Du in Form von Logbuch- oder logbuchähnlichen Aufzeichnungen nachweisen musst.

Es kann sinnvoll sein, vor Beginn der Ausbildung über die konkreten Ziele und Möglichkeiten zu reden, und dann einen sinnvollen Weg zu erarbeiten.

Frage:

Wieso darf ich mit dem FB2 in Kroatien nicht ausklarieren?

Antwort:

Neben dem kroatischen Küstenpatent inkl. UKW werden auch amtliche Bootsführerscheine aus dem Heimatland des Inhabers anerkannt, wenn Sie von staatlicher Stelle ausgegeben werden. Hat allerdings für den FB2 – dieser gleicht dem Boat Skipper B (ohne UKW-See-Sprechfunk-Lizenz) – eine Beschränkung auf 30 BRZ verfügt. Es ist richtig, dass kroatische Charterboote die Hoheitsgewässer nicht verlassen dürfen, eigene, einklarierte Boote dürfen selbstverständlich auch wieder ausklarieren und kroatische Hoheitsgewässer verlassen. Außerdem besteht jenseits der 12 Seemeilen keine Bootsführerscheinpflicht. Der IC des FB2 wird in Kroatien – trotz bestehender 30 BRZ – anerkannt

Frage:

Kann ich mein (kroatisches) Küstenpatent in einen österreichischen FB2 umschreiben?

Antwort:

Es soll österreichische Ausbildungsanbieter geben, die werben mit der Möglichkeit der „Umschreibung“ des kroatischen Küstenpatentes in einen österreichischen FB2 – das bedeutet: „außer Spesen nichts gewesen“.

Es ist nicht möglich, wenn Du einen Befähigungsausweis erwerben willst, für den Du in ein „IC“ (International Certificate of Competence) bekommen kannst.

Mehr dazu:

AC Nautik – Ihr Partner rund um das Küstenpatent (Bootsführerschein) (kuestenpatent-kroatien.at)

Eine Empfehlung:

Österreich ist ein Binnenstaat, verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss. Der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur Führung von Jachten unter österreichischer Flagge auf See ist nicht zwingend vorgeschrieben und ein internationales Abkommen für Ausweise für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt es nicht. Es sind die Vorschriften der jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.

Der Bootsführerschein & Jachtführerschein, das „Kroatische Küstenpatent,“ der Boat Skipper B ist ein

Jachtführerschein bis 30 BRZ, ohne PS/kW Beschränkung und inklusive UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung.

Der Boat Skipper B berechtigt zum Führen von

Motorbooten & Motorjachten ohne PS/kW Begrenzung – Segelbooten & Segeljachten –

Wassersportgeräten – Sportboote & Jetski ohne PS/kW Begrenzung

auf der Hohen See

Bei Charterbooten & Charterjachten bei österreichischen Staatsbürgern: EU & international anerkannt.

Bei eigenen Jachten unter österreichischer Flagge für Staatsbürger mit Hauptwohnsitz Österreich:  EU &   international gültig und anerkannt. Ausnahmen von dieser Auskunft bisher nicht bekannt. Fragen zum Boat Skipper B an AC Nautik dem Spezialisten für das „Kroatische Küstenpatent“.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Fakten zum Bootsführerschein

AC Nautik

Fakten zum Bootsführerschein

Warum das IC /ICC Patent kein Ersatz sein kann für den nicht existierenden EU-Bootsführerschein

Es gibt innerhalb der Europäischen Union keine einheitliche Regelung für Bootsführerscheine. Eine Verordnung, die die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, die nationalen Bootsführerscheine untereinander anzuerkennen, gibt es nicht.

Während die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates seit dem 20. Dezember 2006 die Anerkennung von nationalen Automobilführerscheinen EU-weit regelt, geschieht dies im Sportbootbereich nur bedingt und nur auf freiwilliger Basis.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier forderte ein Verband unverblümt die Europäische Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen. Stattdessen forderte der Verband die EU-Mitgliedsstaaten auf, die Resolution 40 der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) sowie das ICC (International Certificate of Competence – offizieller „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“) anzuerkennen. Ein Verband fordert eine Leistung von den EU-Mitgliedsstaaten, eine reife dreiste Leistung.

Fragwürdige Alternative

IC-Papiere statt einheitlicher EU-Regelung für Bootsführerscheine auf Empfehlung eines Verbandes? Bei dem ICC handelt es sich um einen Versuch von fast nur Binnenländern, ein internationales Zertifikat für das Führen von Jachten herauszugeben. Als Grundlage dient die ICC Resolution 40, die de facto nur von Binnenländern ohne Meereszugang (zum Beispiel Österreich, Bulgarien, Schweiz, Tschechien etc.) unterzeichnet worden ist. Mittelmeerländer wie Griechenland, Italien, Spanien und Frankreich haben diese Resolution nicht unterschrieben. Im Klartext heißt das, innerhalb der EU besteht kein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Zertifikate.

Als österreichischer Staatsbürger ist man scheinbar auch gut beraten, einen kroatischen Bootsführerschein (Boat Skipper B inklusive UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung) mit Praxisausbildung auf der Adria zu machen. Warum Geld in einen ICC investieren ohne 100-prozentige Gewissheit auf internationale Anerkennung. Geld, das man besser für eine solide Praxis ausgeben kann.

Warum im offiziellen Österreich (Oberste Schifffahrtsbehörde) der Boat Skipper B auf Ablehnung stößt, und seine Frage: Für welches österreichische Küstengewässer, das Patent anerkannt werden sollte – dürfte nicht schwer zu beantworten sein, so unübersichtlich ist die Auswahl ja nicht. Die Gefahr, der amtliche Boat-Skipper B – Basisausbildungsschein der kroatischen Handelsmarine – könnte nicht den privatrechtlichen Anforderungen Österreichs entsprechen, ist eher hypothetisch. Von den vier Fahrtenbereichen Österreichs, könnten zwei ersatzlos eliminiert werden, FB3 und FB4 erweisen sich als  sinnlos. Während man mit den Boat Skipper B ohne Schwierigkeiten von Kroatien in die Südsee segeln kann und darf.

Machtprobe auf Kosten der Boat Skipper?

Österreichs Vorgehen – richtiger das Verhalten der Obersten Schifffahrtsbehörde wirft Fragen auf: Vertreten Vereine, Verbände und Lobbyisten im küstenlosen Binnenland vielleicht eigenen Interessen, statt sich der Ziele der Bootseigner, Bootsführer und Urlauber anzunehmen?

Das Fehlen einer einheitlichen europäischen Regelung für Bootsführerscheine widerspricht dem europäischen Gedanken und dem Prinzip der Freizügigkeit innerhalb der EU. Unter Umständen wird ein Skipper nach dem Übersiedeln in ein anderes EU-Land gezwungen, die Prüfung für einen gleichwertigen Bootsführerschein noch einmal zu absolvieren.

Was heißt hier schon International

International bedeutet zwischenstaatlich. Der Begriff wurde 1789 von einem englischen Juristen, Philosophen und Sozialreformer geprägt. Im üblichen Sprachgebrauch kann er – Nationen betreffend – kann bedeuten, dass etwas, das mehrere Staaten oder ihre Staatsbürger betrifft (etwa internationale Abkommen).

Ein europäischer Bootsführerschein (auch, wenn er bedingt nationale Interessen nachrangig regelt (z. B. EU-Führerschein) wäre innerhalb der EU gültig, könnte bei durch Umzug bedingen Länderwechsel problemlos umgeschrieben werden, entspräche der Freizügigkeit und dem europäischen Gedankengut.  

FB2 Segelschein

Fakten zu den Bootsführerscheinen in der EU

Ein Brief aus Brüssel raubt der Hoffnung die Basis, dass ein EU-Bootsführerschein möglich werden könnte, die Kommission meint dazu:

„Wir müssen Ihnen mitteilen, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate for Operators of Pleasure Craft) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis. Es gibt eine Liste der Staaten, die sich verpflichtet haben, auf freiwilliger Basis das ICC anzuerkennen.

Dazu ein Kommentar aus Berlin, der allerdings dargelegt, ein ICC – basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein würde in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von gewissen betroffenen Verbänden nicht gewünscht wurde.

In einem aktualisierten Positionspapier fordert ein Verband die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zurzeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

Der Traum EU-Bootsführerscheine würden das System strafen und vereinfachen, Sinnloses eliminieren darf weitergeträumt werden. Schön nur, dass die Realität bereits weitergezogen ist, vorbei an Vereinen und Verbänden mit ihren Pfründen, fahren Skipper rund um die Welt, ohne je danach gefragt zu werden, welchen Bootsführerschein sie dazu berechtigt. Und dass Deutschland die Bootsführerscheinkontrolle jenseits der Seewasserstraßen – 3 Seemeilen – eingestellt hat, sollte FB3 und FB4 Befürworter nachdenklich stimmen.

Papier und die Hohe See haben eines gemeinsam, sie sind geduldig. 

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Bootsführerscheine

Faken statt Geschichten – Bootsführerscheine

AC Nautik Presse

Faken statt Geschichten – Freiheit auf See

Was ist das IC/ICC Patent? (Befähigungsausweis)

Beabsichtig war ein großer Wurf für Europas Skipper. Da ein europäischer Bootsführerschein derzeit politisch nicht durchsetzbar ist, sollte die Resolution Nr. 40 von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der UN Commission for Europe erarbeitete „International Certificate of Operators of Pleasure Craft“ kurz IC oder ICC, eine Lücke schließen und den international gültigen Bootsführerschein repräsentieren. Zu viele „können“ – „sollten“ – „in aller Regel“ usw. verhindern bis zur Stunde, eine klare Aussage zu Gunsten des „International Certificate of Operators of Pleasure Craft“ – es wurde wohl eher ein Schlag ins Wasser.

EU-Bootsführerschein (Befähigungsausweis)

Auf europäischer Ebene gibt es leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten. Während Automobilführerscheine EU weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Operators of Pleasure Craft) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis. Die wichtigen Nautik Länder unter anderes Portugal, Griechenland, Italien, Spanien finden sich nicht auf der Liste.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von

Entsprechenden, europäischen Verbänden nicht gewünscht wurde.

Mehr dazu unter: https://www.kuestenpatent-kroatien.at/ac-nautik-blog/jedem-das-seine-der-sinn-und-unsinn-ic-patent-icc-patent/

Wichtig:

Was viele verwechseln und als gleich ansehen.

1.) Ein gesetzlicher Befähigungsausweis für den Skipper – vorkommen kann auch, dass ein zweiter Skipper an Bord einen Befähigungsausweis haben muss. (Zone 0-12 bis 20 sm)

und

2.) Die Qualifikation für das zu führende Wasserfahrzeug (Notwendig für die Versicherung etc.). Persönlicher Erfahrungswert: Bis dato hat mich meine eigene Bootsversicherung noch nie bei einem Schaden gefragt, welchen Bootsschein ich besitze. Interessiert hat nur, wie es zum Schaden gekommen ist.

Fakten zum Bootführerschein (Befähigungsausweis)

Gesucht wird der richtige Bootsführerschein – doch welcher ist der richtige? Fragen können helfen, die richtige Auswahl zu definieren. Wo fahren: Küste, offene See oder Binnengewässer – Seen und Flüsse. Welches Boot soll gefahren werden: Segel- oder Motorboot? Wer beide Fragen ohne Zögern beantworten kann, ist im Vorteil, weil er sicher weiß, was er will. Er weiß auch, dass die Scheine Küste/Meer nicht auf Binnengewässern, Seen und Flüsse gültig sind – Scheine für Binnengewässer keinesfalls auf Küste und Meer gültig sind. Basisscheine in Deutschland sind:

Sportbootführerschein See – für Küste und Meer,

Sportbootführerschein binnen – für Seen und Flüsse

International gültig? (Befähigungsausweis)

Bootsführerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und können nicht in einen deutschen Sportbootführerschein umgeschrieben werden. … Bleiben sie länger als ein Jahr im Bundesgebiet, muss der deutsche Sportbootführerschein erworben werden

Jenseits der Seeschifffahrtstraßen gibt es in Deutschland keine Führerscheinpflicht. Dort darf sowieso jeder fahren, sodass in Deutschland mit dem Sportbootführerschein See das gesamte Küstenmeer und darüber hinaus die Hohe See befahren werden darf.

Österreichischer Bootsführerschein FB2 (Befähigungsausweis)

Obwohl Österreich ein Binnenland ist, können auch österreichische Bootsführerscheine für Meeresgewässer gemacht werden, z. B. der FB2 (Fahrtbereich 2 = bis 20 Seemeilen vor der Küste/Insel). Kroatien begrenzt den FB2 auf 30 BRZ.

„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

für Küstenfahrt (20 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;

Kroatischer Bootsschein B (Befähigungsausweis)

Der Bootsführerschein Boat Skipper B ist ein amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und von Inseln anerkannt. Mit weniger Aufwand an Zeit und Geld schafft der Boat Skipper B mit der UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung die Basis für eine legale praktische Ausbildung, wenn sein soll über Monate oder Jahre. Skipper werden, heißt Erfahrungen sammeln, wann immer sich die Gelegenheit bietet.

Das kroatische Küstenpatent, der Boat Skipper B ist ein Bootsführerschein bzw. Jachtführerschein inklusive UKW- See-Sprechfunk-Berechtigung.

Boat Skipper B berechtigt zum Führen

von Eigner-  &  Charterjachten

Jachten bis 30 BRZ/GT (das sind Einrumpfjachten bis ca. 20 m Länge),

Motorjachten und Segeljachten ohne PS Beschränkung

Motorboote & Motoryachten – Segelboote und Segelyachten – Einrumpfboote und Katamarane

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung –

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski

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Mindestalter

Ab welchem Alter kann Boat Skipper B erworben werden ?

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gelten die Einschränkungen, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Grobe Übersicht:

Kroatische Bootsführerscheine (Befähigungsausweis)

Bootsführerschein – Boat Skipper A – 3 sm (bis 7 Meter Länge 20 PS/15 KW)

Bootsführerschein – Boat Skipper B – beinhaltet auch den UKW-Funk für Kroatien

Der Führerschein „Boat Skipper B“ ist das kroatische Pendant in Kroatien zum deutschen Sportbootführerschein See (SBF See) bzw. dem österreichischen Fahrtenbereich 2 (FB2)

Alle weiterführenden Patente wie Yachtmaster A – YM 100 GT (bis 100 BRZ) und Yachtmaster B – YM 500 GT (bis 500 BRZ) befähigen, dank umfassender Ausbildung zum Führen und Kommandieren von Motorjachten & Segeljachten

Österreichische Bootsführerscheine (Befähigungsausweis)

FB1 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 – 3 Seemeilen, Watt- oder Tagesfahrt, beschränkt auf 10 m Bootslänge

FB2 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen, Küstenfahrt

FB3 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 – 200 Seemeilen, Küstennahe Fahrt

FB4 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 4 – Weltweite Fahrt

Sämtliche österreichische Bootsführerscheine sind grundsätzlich ohne Funklizenz und dürfen grundsätzlich gewerblich nicht verwendet werden.

Bootsführerscheine

FB2, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten International gültiges Schiffsführerpatent?

Freiheit auf See oder Bürokratie?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at) – Anlässlich der geschichtlichen Vergangenheit und ihrer dramatischen Folgen für Österreich fällt es schwerer, die Angelegenheit „Hohe See“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Wird man dann aber mit Sätzen konfrontiert, dass das IC der beste Schein sei, den ein Österreicher machen kann und nur der sei weltweit gültig und international anerkannt, dann sollte ein Schmunzeln erlaubt sein. 

Die neue Jachtverordnung von der Obersten Schiffahrstbehörde aus 2020

Wenn in Betracht gezogen wird, mit welchem Aufwand die Oberste Schifffahrtsbehörde die neue Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 etabliert hat und wie erfolgreich diese von den beauftragten Vereinen und Verbänden umgesetzt wird, könnten einem das Wasser in die Augen treten.

Erstaunlich dabei bleibt, dass Lernzielkatalog (Anlage 7 und 8 der JachtVO) sowie die sowie Anforderungen an die theoretische Prüfung Anlage 10 und die Anforderungen an die praktische Prüfung Anlage 11 als allgemeinverbindlich angesehen werden sollten und doch von den Aus- bzw. Durchführenden auf unterschiedlichste Weise interpretiert werden – so jedenfalls das Bild, das sich darstellt. 

Auweia, Paragrafen zum besseren Verstehen

Was hier in Vorschriften zusammengebastelt wurde, ist nur schwer zu verstehen. Besondere Aufmerksamkeit genießen dabei die Begriffe „Internationale Zertifikate“ und die ständig wechselnden Bezeichnungen wie „privat, privatrechtlich u. ä.“ – ein Grund für Unbehagen.  

Gleich der § 1 erzeugt ein ungutes Gefühl, Schiffsführerpatent, Befähigungsausweis sind vertraut – aber die Erlangung und Ausstellung „Internationaler Zertifikate zur Führung von Jachten“, was soll dies in einer österreichischen JachtVO.  Kann doch nur heißen, dass das Papier, das nach bestandener Prüfung ausgestellt wird, weder Fleisch noch Fisch ist, eigentlich nur ein Papier, dass die Ausstellung eines „gültigen“ Patentes bei Mehrkosten ermöglicht. Worauf in folgende Paragrafen hingewiesen wird. 

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten. 

Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

§ 32. (1) Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 14 mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen. 

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen. 

Zum Abschuss freigegeben werden sollt der unsinnige Paragraf 13 mit seinen Berechtigungsumfängen, der ist weder auf der Höhe der Zeit, noch besteht eine Möglichkeit ihn im Detail nachzuvollziehen bzw. in irgendeiner Weise zu kontrollieren. Die Handvoll Skipper, die glauben, es sei chic, den FB 4 zu besitzen, werden enttäuscht sein, dass es defacto niemanden von den Offiziellen interessiert, ob er das Ding hat. Das Ankommen zählt, das wie, interessiert nicht, auch wenn etwas anders an Stammtischen behauptet wird. Zumal der Paragraf sich mit seinen eigenen Inhalten preisgibt. Oder wie soll man interpretieren, dass das Sammeln von seemännischer Praxis erst ab den 14. Lebensjahr zählt, wenn es erfolgreichen 13-jährigen Weltumseglern samt Gerichtsbeschluss gelingt mit 17 Jahren bereits wieder daheim zu sein. Das nennt man learning by doing. 

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt (3 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1; 
  2. für Küstenfahrt (20 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2; 

Verzichtet man im Detail darauf Lernzielkatalog und Prüfungsanforderungen für Theorie und Praxis näher zu betrachten, könnte der FB2 als sinnvolles Schiffsführerpatent oder Befähigungsausweis akzeptiert werden, doch Ungereimtheiten speziell im Tidenbereich verhindern eine Unvoreingenommenheit. 

Anders die unbedeutende Anzahl an FB3- und FB4-Scheinen, eine echte Nachfrage besteht hier kaum und ist wohl  für Andenkensammler gedacht. Für die Oberste Schifffahrtsbehörde ist der FB4 eine sinnlose Belastung der ohnehin knappen Ressourcen. 

Bemerkung

Geht man davon aus, dass der FB2,FB3,FB4 ein durchaus vernünftiger Repräsentant österreichischer Nautik ist oder sein könnte, denn er hat Schwächen. Das Papier, das nach bestandener Prüfung privatrechtlich ausgestellt wird, hat kaum eine Chance international anerkannt zu werden. Der Trick auf Umwegen aus diesem Papier per Antrag und entsprechenden Mehrkosten gibt dem Internationalen Zertifikat zwar einen amtlichen Touch, garantiert nach Aussage lt. Website Obersten Schifffahrtsbehörde aber keinesfalls die internationale Anerkennung, da heißt es immer noch – soll und kann.  

Das Internationale Zertifikat IC.Resolution 40, das als Binnenpatent konzipiert wurde und später um die Küstengewässer erweitert worden ist, das anerkannt werden sollte oder anerkannt werden kann. Dem wichtige Küstenländer nicht beigetreten sind, in denen Binnenländer in der Mehrheit sind – ein Zertifikat, das eine europäische Lösung hintertreibt, aber auf Dauer sicher nicht verhindern kann.

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

Oberste Schifffahrtsbehörde

Fakten zum FB4 Befähigungsausweis – weltweite Fahrt

Darf so etwas als angewandte Bürokratie bei sinnvoller Verwendung knapper Ressourcen bezeichnet werden? Ein privatrechtlicher Bootsschein ohne rechtes Einsatzgebiet und ohne größere Nachfrage. Seit 2012 zieren nur ca. 220 Patente für große Fahrt gut gerahmt einen Platz an einer Wand. Denn um das Ding mit an Bord zu nehmen, ist es zu teuer erstanden, mit Erinnerungen behaftet und andererseits fragt auf Hoher See niemand danach, es fehlt die Rechtsgrundlage.  

Bei jährlich durchschnittlich 25 Bootsführerscheine der gehobenen Extraklasse (FB4 als S4 oder M4) stellt sich die Frage: warum die Oberste Schifffahrtsbehörde als Binnenland Ressourcen für Bootsscheine „Hohe See“ verbraucht, das werden wenige Besitzer dieser privatrechtlichen Befähigungsausweise beantworten wollen oder die Oberste Schifffahrtsbehörde erklärt sich.

Küstenpatent

Fakten:
Ein österreichischer Staatsbürger, der unter österreichischer Flagge fährt, benötigt theoretisch gar keinen Befähigungsausweis für das Führen von Jachten. In der Regel allerdings schreiben die meisten Küstenstaaten einen Befähigungsausweis für ihre Hoheitsgewässer vor, in der Regel sind das 12 sm bis 20 sm vor der Küste.

Wichtig:
Was viele verwechseln und als gleich ansehen.
1.) Ein gesetzlicher Befähigungsausweis für den Skipper – vorkommen kann auch, dass ein zweiter Skipper an Bord einen Befähigungsausweis haben muss. (Zone 0-12 bis 20 sm)
und
2.) Die Qualifikation für das zu führende Wasserfahrzeug (Notwendig für die Versicherung etc.). Persönlicher Erfahrungswert: Bis dato hat mich meine eigene Bootsversicherung noch nie bei einem Schaden gefragt, welchen Bootsschein ich besitze. Interessiert hat nur, wie es zum Schaden gekommen ist.

Der Faktor Zeit

Man wird nicht in 2-3 Wochen zu einem Profiskipper auf einer 50-Fuß-Jacht auch nicht mit 5-8 anderen Teilnehmern. Tatsache ist, dass jedes Wasserfahrzeug, ob Katamaran oder Segeljacht durch ständiges Üben und die allgegenwärtige Praxis einen Segler oder Nautiker schaffen.
Dabei sollte von Monaten besser Jahren ausgegangen werden. Nicht unerheblich dabei, welches Gebiet sollte befahren werden? Tidengewässer – Raue Gewässer – Mittelmeer – Atlantik oder weltweit? Wie viele Personen sind an Bord, welche Größe hat das Schiff?


Deshalb sind die ständigen Vergleiche, welcher Bootsschein der Beste ist. Wie vieles andere auch entbehrlich und unsinnig.
1.) Die gesetzliche Anerkennung ist beim Befähigungsausweis wichtig (z. B. hat Kroatien viele Kapitäne auf den Weltmeeren)
2.) Mehr Gewicht liegt auf Qualifikation des Skippers. Dazu zählen: wie lange ist e schon Skipper, welche Erfahrungen, in welchen Revieren konnte er ansammeln. Sein persönliches Engagement in Sachen Nautik macht den Unterschied.

Kroatische Bootsführerscheine

Boat Skipper A – 3 sm ( bis 7 Meter Länge 20 PS/15 KW)
Boat Skipper B –  beinhaltet auch den UKW-Funk für Kroatien

Der Führerschein „Boat Skipper B“ ist das kroatische Pendant zum deutschen Sportbootführerschein See (SBF See) bzw. dem österreichischen Fahrtenbereich 2 (FB2)

Alle weiterführenden Patente wie Yachtmaster  A – YM 100 GT (bis 100 BRZ) und Yachtmaster  B – YM 500 GT (bis 500 BRZ)  befähigen, dank umfassender Ausbildung zum Führen und Kommandieren von Motorjachten & Segeljachten

Österreichische Bootsführerscheine

Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 – 3 Seemeilen, Watt- oder Tagesfahrt, beschränkt auf 10 m Bootslänge
Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen, Küstenfahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 – 200 Seemeilen, Küstennahe Fahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 4 – Weltweite Fahrt

Sämtliche österreichische Bootsführerscheine sind ohne inkl. Funklizenz.

Kroatien begrenzt in kroatischen Hoheitsgewässern den Fahrtenbereich 2 auf 30 BRZ und den Fahrtenbereich 3 auf 500 BRZ.

Kroatien und die Skipper aus Österreich

Kroatien besitzt die Reputation, wird international in der IMO (the International Maritime Organization) geschätzt und Kroatien ermöglicht, das Jahr für Jahr tausende Österreicher in Adria und im Mittelmeer mit dem Boot fahren ihr Freizeit an Bord verbringen.

Der kroatische Bootsführerschein, der Boat Skipper B (Bootsführerschein Kroatien) mit Funklizenz für Kroatien, mit diesem Bootsführerschein kann der Binnenland-Österreicher ohne große bürokratische Hürden aber mit viel Sicherheit sein Boot fahren. Wenn, es denn sein soll auch ein Charterboot. Deshalb machen bereits tausende Österreicher das Küstenpatent B und die entsprechende Praxis in Kroatien am Meer.

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

Nautik in Österreich – wenn Mögliches unmöglich wird

Nautik in Österreich – wenn Mögliches unmöglich wird

Bootsführerscheine für das Meer? Gültigkeit oder nicht?

Gössendorf (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)

Österreichischen Patent = Rechtssicherheit?

Macht ein Österreicher eine österreichisches Patent für das Meer FB 1, FB 2, FB 3 oder FB 4 und beantragt danach das IC Patent, hat er nur eine eingeschränkte rechtliche Anerkennung bei den Küstenstaaten, welche die Resolution 40 umgesetzt haben. Es fehlen z. B. Spanien, Italien, Griechenland usw. Weil es aber keine EU-Einheitliche Regelung gibt, bedeutet das, man hat keine 100% Rechtssicherheit im Ausland auf dem Meer.

Österreicher und das Meer

Österreichische Nautiker, die am Meer fahren möchten, bietet sich eine Möglichkeit,sie machen ihr Patent gleich in einem Land, welches einen guten Ruf in der Nautik hat.

In aller Regel sind Länder, welche eine Relevanz in der Nautik haben, in der IMO – International Maritime Organization – vereint (174 Mitgliedsstaaten und drei Assoziierte Mitglieder – u. a. Kroatien, Spanien, England, Griechenland usw.) Österreich nicht in der IMO, Österreich bezieht international am Meer keine Position.

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Fragwürdig?

Die Oberste Schifffahrtsbehörde in Österreich als ausführender Gesetzgeber zeigt Härte gegen andere führende Nautik Nationen. Sie anerkennt defacto KEIN einziges ausländisches Patent für das Meer bei österreichischen Staatsbürgern! Beruft sich dabei auf den einfallslosen Text: „ … ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher nicht anerkannt“. Ist die Abteilung Recht in der Obersten Schifffahrtsbehörde noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen, hat sie die Bestrebungen der Europäer verschlafen?

Als der Staat Kroatien vor Jahren nur mehr das „Küstenpatent B“ als einzig erlaubtes bzw. anerkanntes Patent für das Chartern von Booten und Yachten akzeptieren wollte, war die Empörung groß.

Österreich anerkennt KEIN einziges weltweites Patent. Einem Kapitän aus Kroatien der nach Österreich übersiedelt, wird sein Patent für das Meer weder umgeschrieben noch wird es anerkannt. Das Ganze immer unter Berufung auf: „… ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher nicht anerkannt“.

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Das wird zum Problem

Es werden vom österreichischen Gesetzgeber sehr viele Probleme für österreichische Nautiker im Ausland unnötigerweise verursacht.

Man sollte sich ein Beispiel bei führenden Nationen im Bereich Nautik für Freizeitskipper nehmen.

Zum Beispiel hat das kroatischen Schifffahrtministerium alle staatlich ausgegebenen Patente anerkannt, darunter auch Patente Österreichs.

Ein Umdenken lohnt sich, zumal Anwärter auf die österreichischen Patente von FB 2 bis FB 4 nicht im Inland ausgebildet, geschweige denn geprüft werden können – der „Schwarze Peter“ liegt bei der österreichischen Obersten Schifffahrtsbehörde, die das Problem in private Hände gelegt hat. Es ist fraglich, ob dieses System einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält.

Ausblick Marina

Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Obersten Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

– Segelschein – Motorbootschein – Bootsführerschein – Küstenpatent

Fragwürdig?, privatrechtliche Prüfungen für den FB2 im Ausland, werden in Österreich nachträglich zu amtlich anerkannt erklärt. Warum dies geduldet, nicht weiter hinterfragt wird definiert die JachtVO vom Mai 2020. Erst nach Passieren der Staatsgrenze, auf österreichischem Hoheitsgebiet können die privatrechtlichen Aufzeichnungen amtlich kontrolliert werden.

Wir haben zu diesem Thema eine Anfrage an die Oberste Schifffahrtsbehörde und an das Ministerium in Kroatien gestellt.

Küstenpatent

Meldepflicht im kroatischen Hafenamt

Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass nur dann eine Meldung beim kroatischen Hafenamt erfolgen muss, wenn die Prüfung zur Vergabe des entsprechenden Küstenpatents wie zum Beispiel FB2 Küstenpatent einen praktischen Unterrichtsteil beinhaltet.

Wenn für die Erteilung eines Küstenpatents kein praktischer Unterricht bzw. keine Prüfung vorgesehen ist, muss keine Meldung beim Hafenamt durchgeführt werden.

Weiters wurde vom Ministerium mitgeteilt, dass die „Problematik“ der Vereine (einheimische und ausländische), welche wirtschaftliche Tätigkeiten in Kroatien durchführen, im Ministerium bekannt sei und dazu eine neue und strengere Gesetzesregelung geplant ist.

Tätigkeiten von Vereine durchgeführt

Vereine unterliegen in Kroatien dem Gesetz über Vereine (Zakon o udrugama; kroatisches Amtsblatt Nr. 74/14 idF. 98/19) und der Vorschrift über Vereine (Pravilnik o udrugama; kroatischen Amtsblatt Nr. 4/2015). In Kroatien dürfen Vereine neben gemeinnützigen auch kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei ihrer Registrierung sowohl die Durchführung von gemeinnützigen als auch kostenpflichtigen Dienstleistungen angegeben haben. Solche Vereine müssen eine doppelte Buchführung führen und kostenpflichtige Dienstleistungen wie alle anderen Handelsgesellschaften behandeln (z.B. Rechnungen legen, Steuern abführen, etc.).

Auch ausländische Vereine können – in Einklang mit ihren Gründerakten – solche Dienstleistungen in Kroatien anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in Kroatien im Register ausländischer Vereine eingetragen sind. Über den Link kann man überprüfen, ob der Verein in Kroatien ins o. a. Register eingetragen ist.

Meteo – Prognoza

Dazu benötigen wir Antworten zu den Fragen:

  1. Hat das Ministerium, respektive die „Oberste Schifffahrtsbehörde“ jemals eine Erklärung oder Prüfung der Prüfungsorganisationen für die allgemeine Achtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen Gesetzen im Ausland angefordert? Nein
  2. Liegt dem Ministerium ein anderer Informationsstand zur Verfügung vor? Nein
  3. Was ist die Reaktion vom Ministerium auf die neuen Kenntnisse? Keine

Die Antworten: Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Oberste Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus.

Mehr Info unter: www.kuestenpatent-kroatien.at

Österreichs Jachten und der Seebrief

AC Nautik

Österreichs Jachten und der Seebrief

Allgemeines
Die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt (behördlicher Bescheid) ist an die Person der Eigentümer bzw. an die Jacht gebunden. Die Zulassung berechtigt und verpflichtet zur Führung der österreichischen Seeflagge. Über die Zulassung selbst wird eine Urkunde, der Seebrief, ausgestellt, der stets im Original an Bord mitgeführt werden muss.

Voraussetzungen


Eine natürliche Person muss zur Zulassung einer Jacht von weniger als 24 Meter Länge und von weniger als
300 BRZ zur Seeschifffahrt folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich
• Mehr als 50 Prozent am Jachteigentum besitzen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen unterliegen gesonderten Bestimmungen. Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
• Jeder Jacht wird, wenn nicht im Rahmen einer Zulassung für Binnengewässer bereits vorhanden, ein amtliches Kennzeichen zugewiesen. Diesem kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.
• Für Schlauchboote ohne festen Boden, Ruder- oder Paddelboote kann kein Seebrief ausgestellt werden.
Größere Jachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt bekommen.

Die Gültigkeit der Zulassung ist in aller Regel auf zehn Jahre befristet. Vor Fristablauf kann eine neue Zulassung beantragt werden. Der Seebrief und eine Erklärung, dass sich an den Vermessungsgrößen der Jacht keine Änderungen ergeben haben, sind erforderlich. Sonst erlischt die Zulassung bzw. sie wird widerrufen.

Wichtige Informationen


• Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde und wird mittels Seebrief beurkundet. Seebrief, Bescheid und Messbrief sind im Original (oder in beglaubigter Kopie) immer an Bord mitzuführen.
• Die Zulassung ist an die Person des Jachteigentümers gebunden. Der Zulassungsbescheid beinhaltet die erforderliche Mindestausrüstung.
• Mit der Zulassung ist das Recht und die Pflicht verbunden, die österreichische Seeflagge zu führen. Für dieses Recht wird der Seebrief ausgestellt.
• Der Eigner einer zugelassenen Jacht ist verpflichtet, Änderungen in den Zulassungsvoraussetzungen (wie Wohnsitzänderung, Motorenänderung) zu melden. Die Anzeige hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Entsprechende Nachweise und der Seebrief müssen dabei vorgelegt werden.
• Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.


Eine Übertragung oder Weitergabe des Seebriefes ist generell unzulässig
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Stand: 29.12.2020