Gültigkeit Küstenpatent
Wir haben diese Informationen nach besten Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Keine Gewähr für Vollständigkeit bzw. soll es nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe der zuständigen Botschaften, Wirtschaftskammer Österreich, Außenministerium, Ministerien, usw erstellt. Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen beizuziehen.
Griechenland
NATIONALE VORGABEN FÜR DIE BENUTZUNG VON BOOTEN UND YACHTEN
Gesetz 4256/2014 über Touristische Boote (veröffentlicht im Amtsblatt FEK 92A vom 14. April 2014)
Ministererlass 514.1/2013 über die Verifizierung der Allgemeinen Hafenbestimmungen Nr.50 (veröffentlicht im Amtsblatt FEK 1151B vom 13. Mail 2013)
Gesetz 3872/2010 über die Durchführung von Seereisen mit Drittland-Flagge (veröffentlicht im Amtsblatt FEK 148A vom 3. September 2010)
Gesetz Nr. 3182/2003 über die Gründung von Schifffahrtsgesellschaften für Freizeitboote (veröffentlicht im Amtsblatt FEK A220 vom 12. September 2003)
Erläuterungsschreiben 38589 zum Ministerialerlass 257/139/23.2.2000 (über Transit Log für private Freizeitboote)
Gesetz 2743/1999 über Freizeitboote und andere Verordnungen (veröffentlicht im Amtsblatt FEK 211A vom 13. Oktober 1999)
Ministererlass 3131.1/03/99 über die Verifizierung der Allgemeinen Hafenbestimmungen Nr.20 (veröffentlicht im Amtsblatt FEK 444A vom 26. April 1999)
Gesetz 438/1976 über Touristische Boote (veröffentlicht im Amtsblatt FEK 257A vom 27. September 1976)
(Alle Gesetzestexte im Anhang -leider nur in Originalsprache verfügbar- zu Ihrer Information)
Anmeldeprozedere
(Arbeitsübersetzung)
... Für private Freizeitboote, mit EU Flagge, die permanent in einem nationalen Schiffsregister eines EUMitgliedstaates eingetragen sind, ist die Anschaffung eines "Kursblattes - gr. Deltio Kinisis" (Transit Log) nicht notwendig...für diese Boote wird angenommen, dass alle Steuerabgaben bereits in einem anderen Mitgliedsstaat oder in Griechenland geleistet wurden...diese Boote werden nicht als Kontrollobjekt der griechischen Zollbehörde angesehen...Damit diese sich in den griechischen Gewässern bewegen können müssen sie von der jeweils zuständigen Hafenbehörde die notwendigen Genehmigungen gemäß gr. Gesetz Nr. 2743/1999 erhalten…
Private Freizeitboote < 10m mit EU Flagge, müssen über folgende Bootsdokumente verfügen:
- Eintragung im Meldebuch für kleine Boote (gr. Biblio Eggrafis Mikron Skafon)
- Versicherungsvertrag
- Führerschein des Bootsführers
Für ein permanentes Andocken in einer griechischen Marina
- Einmal jährlich, die Begleichung der Marinakosten bzw. Verweilabgaben
- (Marina-)Anmeldeformular des Bootes
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Eigentümers
- Alle nationalen Bootdokumente in Originalkopie und offiziell übersetzt durch das griechische Außenministerium oder dazu befugtem Rechtsanwalt
- Versicherungsvertrag, der bis Ende des laufenden Jahres gültig ist Zusätzlich für Boote > 7m
- Nationalitätsnachweis, oder falls vorhanden Amateur-Fahrtenerlaubnisschein
- Bestätigung der maximalen Passagierbettenanzahl
Geschwindigkeitsregelungen
In Gebieten bis 200 Meter Abstand von der Küste nicht mehr als 5 Knoten
Mindestabstände Strände
100 Meter bei markierten Stränden,/p>
200 Meter bei nicht-markierten Stränden
Promillegrenze
Boots-Zutritt für Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, ist untersagt
Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente
Ausländische Küstenschifffahrtspatente werden in Griechenland anerkannt, sofern sie von staatlichen Stellen ausgegeben oder anerkannt werden. Unter Umständen ist eine eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben bzw. eine Übersetzung der wesentlichen Passagen notwendig.
Italien
Bootsführerschein:
In Italien muss man einen Bootsführerschein in den folgenden Fällen besitzen:
Wenn man Wasserfahrzeuge oder Boote, die einen Motor mit einer Leistung über 30 kW (40,8 PS)und einen Hubraum über:
- 750 cm³ bei einem Zweitaktmotor;
- cm³ bei einem Außenbord-Viertaktmotor sowie bei einem Direkteinspritzer-Motor;
- 1.300 cm³ bei einem Innenbord-Viertaktmotor;
- 2.000 cm³ bei einem Diesel-Motor haben,
- in Binnen- sowie Seegewässer innerhalb der 6-Seemeilen-Zone fährt;
- Wenn man ein Boot außerhalb der 6-Seemeilen-Zone fährt;
- Wenn man Jet Ski fährt;
- Wenn man Wasserski fährt.
Für alle Ausländer, die Boote mit ausländischer Flagge fahren, entspricht die Führerscheinpflicht den Bestimmungen des Heimatlandes.
Der österreichische Bootsführerschein gilt in Italien. Wie in der ersten Antwort beschrieben, entspricht für alle Ausländer, die Boote mit ausländischer Flagge fahren, die Führerscheinpflicht den Bestimmungen des Heimatlandes.
In Italien werden ausländische Bootsdokumente anerkannt. EU-Boote dürfen sich frei in den nationalen italienischen Gewässern aufhalten und die italienischen Häfen ohne besondere Formalitäten anlaufen. Es genügt, dass sie ihre nationalen Schiffspapiere und Sicherheitsbescheinigungen mitbringen.
In Italien ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Seit Juni 2012 liegen die Mindestdeckungssummen bei 5 Mio. Euro für Personenschäden und bei 1 Mio. Euro für Sachschäden.
Der Versicherungsnachweis muss immer an Bord mitgeführt werden; außerdem ist die „Grüne Karte“ mitzubringen.
österreichischen Firma resultiert.
Anerkennung des kroatischen Küstenpatentes in Italien:
- Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit österreichischer Flagge
In diesem Fall ist das kroatische Küstenpatent auch in Italien gültig, da es von der Republik Österreich als EU-Land anerkannt wird. Wenn das Boot in Österreich eingeflaggt ist, gelten die Berechtigungen des kroatischen Führerscheins: 12 sm von der Küste (3 sm für gewerbliche Fahren), keine PS-Begrenzung. Bei Booten über 10 Mt. Länge, die in einem italienischen Hafen fest stationieren, ist lediglich eine Meldung an die zuständige Hafenbehörde (Capitaneria di Porto) verpflichtend.
- Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit italienischer Flagge
Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und nicht für kommerzielle Zwecke anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).
D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien ohne Erwerbszweck mieten und führen
- Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit einer Flagge aus einer anderen EU-Land
Es gelten die Berechtigungen des jeweiligen EU-Landes, wo das Boot eingeflaggt ist und solange das kroatische Küstenpatent von jenem EU-Land anerkannt wird.
Slowenien
In Slowenien wird die Schifffahrt in Meeresgesetzt (Pomorski zakonik; Abrufbar in slow. Sprache unter folgendem Link) geregelt. Weiteres ist auf der Internetseite des slow. Infrastrukturministeriums unter dem Link, die gesamte Gesetzgebung für den Bereich inklusive aller gültigen IMO Resolutionen abrufbar. Diese ist Teilweise in englischer und slowenischer Sprache. Das slowenische Infrastrukturministerium hat zu den Regelung auch ein spezielles Portal im Internet. Leider nur slowenischer Sprache. Hier einige wichtige Grundinformationen:
·In Slowenien gilt das Memorandum zur Regelung der Schifffahrt in der Nord-Adria. Ziel dieser ist eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regelungen von Italien, Slowenien und Kroatien auf diesem Gebiet um größere Sicherheit auf dem Wasser zu gewährleisten.
·Grundprinzip der Regelungen ist, dass die Schifffahrt am Meer niemanden in Gefahr bringen soll. Jedes Fahrzeug das somit kleiner als 20m ist muss bei der Hafenfahrt daher einen größeren Schiff Vorfahrt geben und jedes Schiff das in einen Hafen einfährt, darf beim Manövrieren die Schiffe die den Hafen verlassen nicht behindern.
·Für jegliche Schäden die im Hafen passieren ist der Bootseigentümer bzw. Bootsleiter zuständig. Diese müssen auch umgehend an die Hafenleitung und die slow. nautische Verwaltung gemeldet werden.
·Ein Motorboot muss mindestens 200m Abstand vom Ufer bei Fahrt haben. Beim Schnellerfahrt 250 m.
·Ein Water-Schooter darf nur im Bereich 200m bis 2000m vom Ufer fahren.
·Ein Boot mit mehr als 25m Länge muss mindestens 350m vom Ufer fahren.
·Ein Boot darf nicht näher als 50m an eine markierte Außengrenze eines Badestrandes heranfahren. Falls keine Markierung vorhanden ist gelten 200m vom Ufer.
·Ein Boot darf nicht näher als 50m an eine Tauchboje heranfahren.
·Informationen zur benötigten Signalisierung auf Booten finden Sie unter folgendem Link.
·Alle Fahrzeuge unter 24m gelten in Slowenien als Boot. Die Überprüfung der nötigen Ausrüstung muss durch zugelassene Prüfstellen durchgeführt werden. Kontakte zu diesen finden Sie hier.
·Ein Bootsführer muss folgende Qualifikationen aufweisen: Bootsführerschein; erledigten praktischen Teil des Bootsführerscheins; VHF GMDSS Radio Lizenz.
·Im Falle das ein Boot mit einer VHF GMDSS Radiostation ausgerüstet ist muss mindestens ein Besatzungsmitglied auf dem Boot befähigt sein diese zu benutzen.
·Die Ausrüstung eines Bootes wird im der slow. Bootsordnung geregelt. Abrufbar in slow. Sprache unter folgendem Link. Diese Zahlt Artikel 44. alle Teile auf. Für ein normales Boot sind dies 37.
Ausbildung und Anerkennung
Generell gilt bei der Anerkennung in Slowenien das System der Reziprozität. Dies bedeutet, dass sofern der slow. Bootsführerschein in einem anderen Land gilt, gilt auch der ausländische Bootsführerescheine als Beweis der Qualifizierung. Im Detail gelte so alle Bootsführerscheine aus der EU und dem Mediterran ohne weitere Probleme.
Holland
In Holland muss man für Boote über 15 Meter beziehungsweise auch für kleinere Motorboote, die schneller als 20 km/h fahren können, einen Führerschein besitzen. bei ausländischen BootsführerInnen ist der Besitz eines ICC gemeinsam mit dem Führerschein des Heimatlandes verpflichtend. Eine Versicherung für Vergnügungsboote ist in den Niederlanden nicht verpflichtend, wird aber empfohlen. Grundsätzlich wird nicht zwischen Segel- und Motorbooten unterschieden, es existieren aber spezielle Regelungen, zum Beispiel in Hinblick auf Vorfahrt und Beleuchtung. Die genauen Polizeivorschriften sollten also beachtet werden. Die Inspektionsorganisation des Verkehrsministeriums “ILT “ übersieht das einbehalten der Regeln und Vorschriften.
Alle Vergnügungslenker müssen eine Lizenz haben, bevor mit einem Schiff gefahren wird. Die Verkehrssituation soll auf dem Wasser beachtet werden. Diese Regeln finden Sie
hier : http://wetten.overheid.nl/BWBR0003628/geldigheidsdatum_03-11-2014
Für Steuerung eines schnellen Motorbootes oder Vergnügungsboot länger als 15 Meter, muss man einen Fahrbeweis haben. Ein schnelles Motorboot ist ein kleines Motorfahrzeug; Länge kürzer als 20 Meter und fährt schneller als 20 km/h. Vergnügungsboote müssen nicht registriert werden, nur schnelle Motorboote haben eine
Registrierungspflicht. http://www.rdw.nl/Particulier/Paginas/Motorboot.aspx
Informationen zur Registrierung erhalten Sie von der Zulassungsstelle für Fahrzeuge
(RDW): http://www.rdw.nl/englishinformation/paginas/default.aspx
Ausländische Besitzer von Schiffen müssen ein Internationales Zertifikat für Vergnügungsboote (ICP) haben. Informationen finden sie hier: http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/binnenvaart/vraag-en-antwoord/welkedocumenten-heb-ik-nodig-als-ik-met-mijn-pleziervaartuig-in-het-buitenland-wil-varen.html Falls man sein Vergnügungsboot beim Katasteramt registrieren lässt, benötigt man keine
ICP: http://www.kadaster.nl/web/english.htm
Die Anforderungen für Vergnügungsboote, die man erfüllen muss sind bei der EU festgelegt (Richtlinie 94/25/EG)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013L0053&rid=2
Diese gelten nur für Vergnügungsboote von 2,5 bis 24 Meter Länge, die nach 1997 verkauft worden sind.
U.a. Inspektionsorganisationen dürfen Boote und Schiffe auch für die Niederlande prüfen. Sie können von diesen Institutionen auch detaillierte Informationen erhalten:
- Dutch Certification Institute (DCI)
- European Certification Bureau Nederland (ECB)
- Dutch Marine Inspection (DMI)
In den Niederlanden sind einige Auslandsfahrbeweise gültig. Siehe Liste des Verkehrsministeriums: http://wetten.overheid.nl/BWBR0025958/Bijlage71/geldigheidsdatum_03-11-2014
Auzug davon:
van de Republiek Kroatië:
Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis
Zapovjednik – vrsta A/Schiffsführer – Klasse A
(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type A);
– Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis
Zapovjednik – vrsta B/Schiffsführer – Klasse B
(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type B)
(overeenkomstig het decreet inzake beroepstitels en -kwalificaties van schippers, Staatsblad nr. 73/09).
Die Links zur o.a. Information:
- Website des Ministeriums über Vergnügungsfahrtpflichten:
http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/binnenvaart/pleziervaart - Verkehrsministerium
http://www.rijkswaterstaat.nl/en/ - Vorschriften Schiffspatente:
http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/binnenvaart/vaarbewijs
und http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/binnenvaart/vraag-en-antwoord/welke-documenten-heb-ik-nodig-als-ikmet-mijn-pleziervaartuig-in-het-buitenland-wil-varen.html - Website Vaarbewijzen
http://www.vaarbewijzen.nl/
http://www.vaarbewijzen.nl/varen-in-europa.html
http://www.vaarbewijzen.nl/images/Vaarbewijs.pdf
Portugal
1. NATIONALE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG VON BOOTEN DURCH NAUTISCHE TOURISTEN
Die nicht-professionelle Schifffahrt wird durch Gesetz Decreto-Lei n°. 124/2004 vom 25. Mai
2004 geregelt: http://www.imarpor.pt/pdf/diario_republica/dl_124_04.pdf
Zuständige Behörde ist das IPTM – Instituto Portuário e dos Trasportes Marítimos, I.P.:
Hauptsitz Lisboa
Ed. Vasco da Gama
Rua General Gomes Araújo
1399-005 Lisboa
Tel: +351 213 914 500
Fax: +351 213 914 600
Mail:
iptm@mail.telepac.pt
http://www.imarpor.pt
Es gilt Führerscheinpflicht für alle Boote. Gemäß Art. 34 werden Bootsführerscheine, die von Behörden anderer EU-Staaten ausgestellt wurden, automatisch anerkannt. Kapitel XI des Gesetzes ist dem Thema „Ausländische Boote“ gewidmet. Diese dürfen prinzipiell nur 6 Monate innerhalb einer Periode von 12 Monaten in Portugal bleiben. Bei der ersten Ankunft in einem nationalen Hafen besteht Meldepflicht bei der zuständigen Hafenbehörde. Diese stellt Transitpapiere aus, die vom Bootseigentümer ausgefüllt werden müssen und solange Gültigkeit besitzen, solange das Boot in portugiesischen Gewässern verbleibt. Bei der Abreise muss die Hafenbehörde wiederum in Kenntnis gesetzt werden. Was die Navigation in Strandnähe betrifft, so regelt Art. 47 des Gesetzes folgendes:
- freie Zone: mehr als 300 m von der Küste entfernt, Möglichkeit voller Fahrt, zu ankern und Wassersport zu betreiben
- eingeschränkte Zone: bis 300 m zur Küste hier darf nur mit sehr reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden, es ist verboten hier zu ankern oder Wassersport zu betreiben;
Frankreich
Allgemeine gesetzliche Vorschriften für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“ finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/N550.xhtml sowie unter http://www.developpementdurable.gouv.fr/Une-reglementation-plus-simple.html. Bezüglich Sicherheit und Mindestausrüstung für Boote und Yachten gibt es auch http://www.developpement-durable.gouv.fr/Les-conseils-de-prudence-en-mer.html.
Bezüglich nautische Touristen sind Bootsführerscheine anderer Länder auch anerkannt.
Solange ein Befähigungsnachweis erbracht werden kann, der im Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist, gilt dieser auch in Frankreich. Es kann aber eine Äquivalenz, die „permis plaisance par équivalence“, angefordert werden. Man benötigt dazu ein Patent, Diplom oder Zertifikat sowie ein Dossier, dass bei einer speziellen Servicestelle einzubringen ist.
Für genauere Informationen bzw. eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen siehe den französischen Link zur Rechtsinformationsseite Frankreichs:
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F2167.xhtml
Die zuständige Behörde für die Ausstellung einer französischen Äquivalenz ist die „Délégation à la Mer et au Littoral“ vom „Ministère de l'écologie, du développement durable et de l'énergie“ in Rouen. Der Antrag muss an folgende Stelle per Post übermittelt werden :
Délégation Mer et Littoral
Mme Sellier
2 rue Saint Sever
76032 ROUEN CEDEX
T : +33 2 35 58 53 48
http://www.developpement-durable.gouv.fr/Permis-plaisance-formulaires-et.html
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/R21202.xhtml
https://www.formulaires.modernisation.gouv.fr/gf/cerfa_14683.do : erforderliche Dokumente und Formulare
Die Äquivalenz (permis plaisance) wird ca. innerhalb eines Monats nach Eintreffen des Antrages erstellt.
Die erforderlichen Dokumente sind : das Original Ihres Patents mit beglaubigter Übersetzung, ein Funkpatent „certificat restreint de radiotéléphoniste“ (shortrange certificate) mit beglaubigter Übersetzung, ein Foto, eine Fotokopie des Ausweises, eine ärztliche Bestätigung (certificat médical) https://www.formulaires.modernisation.gouv.fr/gf/cerfa_14673.do sowie Stempelgebühren (timbre fiscal) von 70 EUR.
In der Anlage finden Sie die relevanten Übersetzungen der französischen Gesetzgebung bezüglich der Anerkennung ausländischer Bootsführerscheine in Frankreich (http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000024386198, Art 1 und 4, sowie http://www.developpement-durable.gouv.fr/IMG/pdf/tableau_titres_etrangers_V2.pdf) sowie die Grafik zur Anerkennung ausländischer Bootsführerscheine.
Bezüglich ausländische Bootsführerscheine weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass man mit einem ausländischen Bootsführerschein zwar auch in franz. Gewässern fahren kann, allerdings mit den Einschränkungen, die aus dem ausländischen Bootsführerschein bestehen. Man bekommt auch nur eine französische Äquivalenz, im Ausmaß der Berechtigungen aus dem ausländischen Bootsführerschein. Man kann also in Frankreich kein Boot fahren, das einer Kategorie entspricht, die über jener liegt, zu der man mit einem ausländischen Bootsführerschein berechtigt ist.
England
Nationale Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“
Führerschein
Für Bootsfahrten rund um die Küste und aufs offene Meer ist für Boote bis 24 Meter oder 80 Tonnen kein Führerschein notwendig – für jegliche Fahrten auf Binnenwasserwegen ist jedoch der Besitz eines Bootsführerscheins bzw. eine gültige Lizenz der jeweils zuständigen Behörde notwendig.
Schifffahrts-Behörden:
Fast alle Binnengewässer des Vereinigten Königreichs werden durch folgende Behörden geführt: ‚Canals & Rivers Trust‘ (Flüsse und Kanäle in England und Wales), ‚Scottish Canals‘ (Schottland), ‚Environment Agency‘ (Großbritannien), ‚Broads Authority‘ (Norfolk und Suffolk) und ‚Waterways Ireland‘ (für Nordirland).
Canals & Rivers Trust und Scottish Canals:
Sowohl Canals & Rivers Trust als auch Scottish Canals verlangen für Fahrten auf den jeweiligen Gewässern gültige Bootsführerscheine.
(www.canalrivertrust.org.uk & www.scottishcanals.co.uk)
Environment Agency:
Fahrten auf der Themse, dem River Medway, dem Royal Military Canal, im Rye Harbour und auf Gewässern in East Anglia (Great Ouse System, River Nene, River Stour, River Ancholme, Black Sluice, River Welland and River Glen) müssen zuerst bei der Environment Agency registriert werden.
(www.gov.uk/government/organisations/environment-agency)
Broads Authority:
Für Schifffahrten im Gebiet Norfolk und Suffolk müssen Abgaben an die Broads Authority geleistet werden.
(www.broads-authority.gov.uk)
Registrierung / Lizenzen:
Für Fahrten auf britischen Binnenwasserwegen (nicht jedoch für Küstenfahrten und Fahrten auf offener See) müssen Boote registriert werden bzw. eine gültige Lizenz besitzen, hierbei beinhaltet die Definition ‚Wasserweg‘ auch den Großteil der Ankerplätze und Yachthäfen - das jeweilige Fahrzeug benötigt eine Lizenz also auch, wenn man gerade nicht damit fährt, sondern nur im Ankerplatz anlegt.
England und Wales (Canals & Rivers Trust):
Grundsätzlich stehen zwei Arten von Lizenzen zur Verfügung: die ‚Private Pleasure Boat Licence‘ und die ‚Business Licence‘. Die Private Pleasure Boat Licence genügt für Fahrten zum Vergnügen und zum privaten Gebrauch, sie wird ausgestellt für die Standart-Zeiträume von drei, sechs oder zwölf Monaten. Nicht abgedeckt von der Private Pleasure Boat Licence sind Aktivitäten wie Vermieten, Güter- und Personentransport gegen Bezahlung oder jegliche sonstige kommerzielle Nutzung – für solche Aktivitäten ist eine Business Licence notwendig.
Die Lizenzen berechtigen zum Führen von Fahrzeugen auf britischen Binnengewässern, inklusive Ankern für kurze Zeiträume (bis zu 14 Tage, für längere Perioden müssen Sondervorschriften beachtet werden) an dafür vorgesehenen Plätzen (wie etwa Besucher-Ankerplätze an beliebten Orten). Für kleine Fahrzeuge, die nur für kurze Gelegenheitsfahrten ins Gewässer gelassen werden, und größere Fahrzeuge, die die Canals & Rivers Trust Gewässer nur für kurze Zeit besuchen, genügt eine ‚Short Time Visitor Licence‘ (gut geeignet für Urlauber). Diese Kurzzeitlizenzen werden für bis zu 30 Tage ausgestellt, diese Tage müssen nicht aneinandergereiht sein, jedoch müssen sie innerhalb von 12 Monaten ab Ausstellungstag der Lizenz liegen. Short Time Visitor Licences sind nur übers Internet verfügbar. Für genauere Informationen: www.canalrivertrust.org.uk.
Schottland:
Schottlands Kanäle und Flüsse werden von ‚Scottish Canals‘ verwaltet, es stehen folgende Lizenzen zur Verfügung: Transit-Lizenzen (werden für die einzelnen Kanäle ausgestellt, Preis je nach Kanal und Dauer der Lizenz verschieden), Einheits-Lizenzen für alle schottischen Wasserwege (werden für eine Nacht, zwei Wochen, ein Monat oder zwei Monate ausgestellt, Preis je nach Dauer und zurückgelegter Strecke verschieden) und Explorer-Lizenzen (werden für 16 Tage und für 30 Tage ausgestellt, Preis je nach zurückgelegter Strecke verschieden, die Tage müssen nicht aneinandergereiht sein, jedoch innerhalb von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum der Lizenz liegen; sie sind deshalb gut geeignet für Urlauber). Alle Lizenzen beinhalten die Erlaubnis, über Nacht an Besucher-Ankerplätzen anzulegen; für genauere Informationen: www.scottishcanals.co.uk.
Bei Fahrten quer durch Großbritannien können durch die unterschiedlichen Zonen und die dazugehörigen Behörden mehrere Registrierungen und Lizenzen nötig sein – hier kann eine ‚Gold Licence‘ erworben werden, sie erlaubt Fahrten durch Gewässer einer Kombination aus Canals & Rivers Trust, Scottish Canals und Environment Agency.
Nordirland:
Die Binnengewässer Irlands werden in sieben Hauptsystemen (Barrow Navigation, Erne System, Grand Canal, Lower Bann Navigation, Royal Canal, Shannon Erne Waterway und Shannon Navigation) von der Behörde ‚Waterways Ireland‘ verwaltet. Die Gewässer dürfen befahren werden, allerdings sind Grand Canal, Royal Canal and Barrow Navigation ‚Erlaubnis-Systeme‘ (unter Umständen muss für das Befahren eine Erlaubnis eingeholt werden,), Shannon Navigation, Shannon-Erne Waterway und Erne System sind ‚Registrierungs-Systeme‘ (Boote müssen vor dem Befahren der Gewässer unter Umständen registriert werden).
In Nordirland befinden sich das Lower Bann Navigation System und das Erne System. Um auf dem Lower Bann zu fahren sind weder Lizenzen einzuholen noch Gebühren zu entrichten, die Gewässer sind aufgeteilt, es gibt eigene Zonen für Motorboot-Aktivitäten und eigene Zonen für nichtmotorisierte Aktivitäten wie Rudern und Angeln. Für das Erne System ist zu beachten, dass für alle Fahrzeuge, die mehr als 10 PS haben, zusätzliche Benutzungsgebühren zu entrichten sind.
Für genauere Informationen: www.waterwaysireland.org.
Kosten:
Die Registrierungs- und Lizenzgebühren sind je nach Dauer und Art der Lizenz, und Größe und Art des Fahrzeugs verschieden und können sehr unterschiedlich sein. Die ‚Art‘ des Fahrzeugs bezieht sich darauf, ob das Fahrzeug für private Zwecke oder geschäftliche Zwecke verwendet wird oder wie ausführlich die Ausstattung ist. Nähere Informationen zu den jeweiligen Kosten finden Sie auf den oben angeführten Webseiten.
Sonstige Anforderungen:
Um eine Lizenz zu erlangen, müssen Fahrzeuge die erforderlichen Sicherheitsstandards erfüllen – sie müssen dem sogenannten ‚Boat Safety Scheme‘ (BSS) entsprechen. Kein BSS-Zertifikat brauchen private ‚offene‘ Boote ohne Motor, etwa Kanus, Paddelboote oder Ruderboote. Weitere Ausnahmen sind private, ‚offene‘ Boote mit Außenmotor, aber ohne elektrisches System, je nach der dem Gewässer zuständigen Schifffahrts-Behörde. BSSpflichtige Fahrzeuge müssen alle 4 Jahre getestet werden. Weiters ist es verpflichtend, für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Will man mehr als 12 Personen transportieren, benötigt man ein ‚Passenger Carrying Certificate‘, ausgestellt von der ‚Maritime and Coastguard Agency‘. Will man das Fahrzeug kommerziell nutzen, benötigt man eine ‚Boatsmaster’s Licence‘. Für den Gebrauch seines Bootes auf offener See kann man das Boot im UK Ship Register registrieren.
Sonstige gesetzliche Vorschriften:
Geschwindigkeitsregelungen:
Im Küsten- und Hafengebiet gibt es keine einheitlichen Geschwindigkeitsregelungen, deshalb immer vor Ort erkundigen.
Canals & Rivers Trust (England und Wales):
Auf den engen Kanälen ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 4 mph (6.44 km/h). Auf Flüssen und breiten Kanälen gibt es keine einheitlichen Geschwindigkeitsregelungen, daher ist es wichtig sich immer vor Ort zu erkundigen, etwa ob Schilder mit Geschwindigkeitsbeschränkungen angebracht sind. Auf der Themse beträgt die Geschwindigkeitsbeschränkung 5 mph (8 km/h), auf dem Medway Fluss 5,75 mph (9,26 km/h).
Scottish Canals (Schottland):
Geschwindigkeitsbegrenzungen von 4 mph (6,44 km/h), Abweichungen je nach Gebiet möglich, immer nach Schildern Ausschau halten.
Broads Authority (Norfolk und Suffolk):
Keine einheitliche Regelung, Geschwindigkeitsbegrenzungen von 3 mph (4,83 km/h), 4 mph (6,44 km/h), 5 mph (8 km/h) und 6 mph (9,66 km/h), je nach Gebiet, jeweils nachzulesen auf den angebrachten Schildern am Flussrand.
Environment Agency (Großbritannien):
Höchstgeschwindigkeit auf engen Kanälen beträgt 4 mph (6,44 km/h). Auf den sonstigen Wasserwegen gibt es keine einheitlichen Regelungen, deshalb immer vor Ort nach Geschwindigkeits-Schildern Ausschau halten.
Waterways Ireland (Nordirland):
Keine einheitlichen Geschwindigkeitsregelungen, auf den Gewässern des Erne Systems muss in den gekennzeichneten Gebieten die Höchstgeschwindigkeit von 5,75 mph (9,26 km/h) eingehalten werden.
Mindestabstände:
Allgemeine Bestimmungen zu Mindestabständen gibt es nicht, grundsätzlich muss rücksichtsvoll gefahren werden, sodass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Besonders auf den Binnenwasserwegen beim Überholen und entlang schmälerer Kanäle ist das Einhalten von Sicherheitsabständen wichtig.
Da es keine einheitlichen Regelungen gibt, ist es immer wichtig, sich bei den lokalen verwaltenden Behörden über genauere Bestimmungen zu informieren.
Alkohol:
Gleiche Regelungen wie im Straßenverkehr, die Promillegrenze beträgt 0,8 Promille.
Sonstige wichtige Anmerkungen:
Unterwegs auf den Flüssen und Kanälen müssen die Öffnungszeiten der Schleusen und Brücken beachtet werden, in Schottland ist es verboten, in den Schleusen alleine das Boot zu führen.
Wo eine Registrierung oder Lizenz nötig ist, muss die Registrierungsnummer sichtbar auf beiden Seiten des Bootes angebracht werden. Obwohl es keine gesetzliche Regelung gibt, sollten für jeden Passagier eine funktionstüchtige Schwimmweste mitgeführt werden.
Da es im Vereinigten Königreich kaum einheitliche nationale Regelungen für den nautischen Bereich gibt, ist es immer wichtig, sich bei den jeweiligen örtlich zuständigen Behörden zu informieren – alle nötigen Informationen findet man im Internet.
Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente:
Für das Führen von privaten Fahrzeugen werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Bootsführerscheine und Befähigungsscheine in der Regel anerkannt (nicht aber Vereinsscheine, Verbandsscheine,...). Im Allgemeinen werden neben den von den britischen Behörden ausgestellten Befähigungsausweisen in der Regel die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten ebenfalls anerkannt; Ausnahmen sind derzeit nicht bekannt. Das Vorhandensein eines ICC ist jedoch empfohlen. Das ICC wird vom Vereinigten Königreich offiziell als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- und Küstengewässern anerkannt.
Zypern
Nationale Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten
In der Republik Zypern werden nur kleine Highspeed-Boote gesetzlich reguliert.
Um ein kleines High Speed Boot in den Hoheitsgewässern der Republik Zyperns fahren zu können, muss man den dafür notwendigen Bootschein für kleine High Speed Boote besitzen, gemäß den einschlägigen nationalen Vorgaben:
- Small High Speed Law 56 (I)/92 as amended
- Regulations 1999 (P.I. 121/99)
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die entsprechenden Gesetzestexte in englischer Sprache zu Ihrer Information. Alle relevanten Regulierungen und Pflichten können Sie diesen Gesetzestexten entnehmen.
Laut der oben genannten Gesetzgebung ist ein kleines High Speed Boot ein Schiff, das eine Geschwindigkeit von mindestens 15 Knoten und eine maximale Länge von 15 Metern hat. Es gibt keine Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Bootes solange sie den Angaben des Herstellers entspricht.
Für die private Nutzung von Segelbooten gibt es derzeit keine Gesetzgebung, die anwendbar ist.
Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente und Bootsdokumente
Ausländische Küstenschifffahrtspatente werden in der Republik Zypern anerkannt
Im Falle eines Ausländers, der bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, die bestätigt, dass diese Person die Fähigkeiten besitzt ein kleines High Speed Boot zu steuern, und die von einer kompetenten ausländischen Dienststelle unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebungen ausgestellt wurde, muss diese Fahrerlaubnis als gleichwertig angesehen werden.
Auch ausländische Bootsdokumente werden anerkannt. Es ist keine zusätzliche Anmeldung notwendig.
Ein Boot muss nicht zusätzlich von den zypriotischen Autoritäten registriert werden. Dennoch, laut der oben genannten Gesetzgebung, muss ein High Speed Boot von bis zu 15 Metern eine gültige Zirkulationsberechtigung besitzen basierend auf der Inspektion des Bootes und seiner Sicherheitsausrüstung. Die Gültigkeit dieser Lizenz beträgt für Kategorie A (für Privatnutzung) fünf Jahre und für Kategorie B (Boote für die öffentliche Nutzung/Wassersportarten) ein Jahr. Wenn ein Boot aus dem Ausland (Katgeorie A) eine entsprechende Zirkulationsberechtigung besitzt, wird dies überprüft und kann akzeptiert werden. Kategorie B Boote müssen allerdings, gemäß dem oben genannten Gesetz, geprüft werden.
Eine Haftpflichtversicherung ist für Sportboote für den privaten Gebrauch nicht obligatorisch.
Finnland
Bootsführerschein
In Finnland wird für das Führen von Freizeitboten bis zu einer Länge von maximal 24 Metern kein nationales Zertifikat oder ein Bootsführerschein benötigt. Das Führen eines Bootes ist jeder Person erlaubt, die in Anbetracht der Umstände das nötige Alter, die Fertigkeiten sowie die Fähigkeiten besitzt. Zu registrierende motorbetriebene Boote dürfen nur von Personen, welche das 15 Altersjahr erfüllt haben, geführt werden.
Regeln
Gemäß Rücksprache mit Herrn Ville Räisänen, Trafi Finnish Transport Agency, und Herrn Håkan Mitts, Sail in Finland!, gelten in Finnland die normalen Bootsfahrregeln. Man darf Boote und Yachten ziemlich uneingeschränkt benutzen. Jedoch müssen Geschwindigkeitslimit und andere normale Regeln eingehalten werden. Es darf zum Beispiel anderen Personen oder deren Besitz sowie der Natur kein Schaden zugefügt werden. Die Promillegrenze beträgt 1,0 Promille. Jedoch kann schon ein tieferer Promillewert Sanktionen mit sich ziehen in Zusammenhang mit Ruhestörung oder mutwilligen Schäden an Natur und Personen. Ebenfalls müssen geeignete Rettungswesten für alle Personen an Bord sein.
Einige nützliche Links
Weitere Informationen finden Sie auf Englisch unter den folgenden Links:
Internationale Bootsfahrregeln, welche auch für Finnland gelten - Convention on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea, 1972 (COLREGs):
http://www.imo.org/About/Conventions/ListOfConventions/Pages/COLREG.aspx
Die Bestimmungen für das Führen von Booten im Saimaa-Kanal finden Sie im angehängten PDF-Dokument Saimaa Canal Pleasure Craft Guide oder unter dem folgenden Link:
http://portal.liikennevirasto.fi/portal/page/portal/e/transport_network/waterways_canals/canals/veneliikohjeetenglanti.p df
Informationen zur Grenzkontrolle von Freizeitbooten finden Sie auf Englisch auf der Webseite der finnischen Grenzwache:
http://www.raja.fi/guidelines/advice_to_boaters/border_checks_on_pleasure_craft
Informationen zu den Sperrgebieten der finnischen Küste inkl. Karte und Anweisungen sind unter dem folgenden Link zu finden:
http://www.puolustusvoimat.fi/portal/puolustusvoimat.fi
Informationen rund um das Thema Segeln in Finnland:
http://sail-in-finland.info/
Dänemark
Dänemark hat ca. 350 Jachthäfen in allen Kategorien. Die großen und modernen Marinas finden Sie entlang der jütländischen Ostseeküste sowie auf Seeland und Fünen. Generell haben alle Häfen gute Einrichtungen: Wasser, Strom, Toiletten, Bad und Einkaufs- und Proviantmöglichkeiten. In den meisten größeren Häfen gibt es außerdem Cafeterien, Restaurants, Brennstoff, Touristeninformation und Fahrradverleih. Darüber hinaus bieten manche auch Bootszubehör, Werft, Kran und Rampen. Die Hafengebühren sind unterschiedlich von Hafen zu Hafen. Generell wird nach Bootslänge gezahlt. Boote unter 8 Meter: DKK 60,- bis 150,- (ca. 8,- bis 20,- Euro)
Die durchschnittlichen Gebühren sind
·Boote unter 8 Meter: DKK 60,- bis 150,- (ca. 8,- bis 20,- Euro)
·Boote unter 12 Meter: DKK 80,- bis 150,- (ca. 10,75 bis 20,- Euro)
·Boote über 12 Meter: DKK 120,-bis 250,- (ca. 16,- bis 33,- Euro)
In einigen Häfen wird zusätzlich Stromgebühren berechnet, die zwischen DKK 10,- bis 25,- (ca. 1,35-3,35 Euro) pro Tag betragen.
Die Freihafen-Regelung bietet eine Möglichkeit, kostenlos als Gast in einem Hafen zu übernachten, der an die Freihafen-Regelung angeknüpft ist. Um dies nutzen zu können, muss man selbst Mitglied eines Segelvereins sein, der Teil der Freihafen-Regelung ist. Zur Zeit sind ca. 150 dänische Häfen Mitglieder der Regelung.
Die obigen Daten stammen vom offiziellen dänischen Tourismussite Visitdenmark. Hier folgt auch ein direkter Link zum Thema Wassersport, der besonders für Ihre Leser interessant sein
dürfte: http://www.visitdenmark.de/de/daenemark/aktivitaeten/wassersport-daenemark.
Geschwindigkeitsregelungen
Die Geschwindigkeitsregelungen in den jeweiligen Häfen können unterschiedlich sein, je nach Hafen. Sie werden lokal festgelegt.
Im Hafen von Kopenhagen z.B. dürfen Jachten nicht schneller als 6 Knoten auf den Hauptschifffahrtsweg segeln und 4 Knoten in den Kanälen. Mehr Infos zum Kopenhagener Hafen in englischer Sprache finden Sie mit dem folgenden
Link: http://www.byoghavn.dk/english/port-operations-uk/pleasure-boats-uk.aspx
Mindestabstände (z.B. Strand)
Generell gilt, dass Motorboote nicht näher als 300 m an der Küste/am Strand segeln dürfen. Bitte beachten Sie, dass lokale Regelungen sich unterscheiden können.
Promillegrenze
Die Promillegrenze ist 0,5 %. Das Navigieren ist generell für alle Personen verboten, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, so dass der-/diejenige nicht imstande ist das Boot sicher zu navigieren. Die Promillegrenze gilt für Freizeitschiffe mit einer Länge von 15 Meter oder mehr, Speed Boote, Jet Skis und ähnliches. Zuständig ist die Seefahrtbehörde.
Darf man überall fahren?
Auf dem Meer gibt es als Ausgangspunkt freies Segeln, so lange man die Segelvorschriften beachtet. Die Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge auf dem Meer, auch Ruderboote, Kanus und Kajaken. Die lokalen Regelungen müssen immer beachtet werden. Sie werden oft nur auf Schildern im Gebiet veröffentlicht. Einige allgemeine Regeln sind:
·Verbot gegen das Speed Boot-segeln entlang Strände und Küsten im Sommerhalbjahr
·Verbot gegen das Segeln in Badegebieten
Es gibt normalerweise Begrenzungen für den Verkehr in Natur- und Wildreservaten. Die Regelungen sind nicht für alle Reservate gleich. Typischerweise gilt :
·Verbot für das Segeln in der Brutzeit in besonderen Robben- und Brutvogelreservate
·Verbot für das Brettsegeln, schnelles Segeln mit Motorbooten in sonstigen Reservaten Die
Die Seen und Wasserläufe sind als Ausgangpunkt für das Besegeln mit kleinen Booten ohne Motor erlaubt. Das Segeln mit Motor ist als Ausgangspunkt nicht erlaubt, es sei denn, es ist gesondert in einer Wasserlaufregelung oder Segelverordnung anders festgehalten. Hier müsste man nähere Informationen zum einzelnen Wassergebiet suchen. Zuständig ist das dänische Umweltministerium:
http://naturstyrelsen.dk/naturoplevelser/regler-i-naturen/hvor-maa-jeg-faerdes/faerdsel-paa-vandet/faerdsel-paa-soeerog-vandloeb/
MindestausrüstungEs ist die Verantwortung des Schifffahrers, dass CE-sicherheitsbegutachtete Rettungswesten/Schwimmwesten in passender Größe für alle Personen auf dem Schiff vorhanden sein.
Führerscheinpflicht auf dem Meer, was wird gefordert?
Wenn man mit dem eigenen Schiff auf dem Wasserweg nach Dänemark kommt, gelten die österreichischen Regeln. Wenn man sein Boot über den Landweg nach Dänemark frachtet, so gelten die dänischen Regeln. Wird ein Boot in Dänemark gemietet, so gelten auch die dänischen Regeln. Hat der Mieter einen österreichischen Schiffsführerschein, muss der Vermieter diesen sehen und einschätzen, ob der Schein den dänischen Regeln entspricht.
Schweden
Die zuständige schwedische Behörde
Kustbevakningen (Küstenwache)
Box 536
SE-371 23 Karlskrona
E
registrator@kustbevakningen.se
W www.kustbevakningen.se
hat uns folgende Informationen übermittelt:
- Geschwindigkeitsregelungen: sind in den Seekarten eingezeichnet, sowie mit Landmarkierungen angezeigt
- Mindestabstände: Es gibt keine generellen Vorschriften. Jedoch in Vogel-und Robbenschutzgebiete bestehen Vorschriften über Mindestabständen. Diese werden in Seekarten und mittels Landmarkierung gekennzeichnet.
Wichtig: Atomkraftwerke und Militärschutzgebiete sind Sperrgebiete und werden in Seekarten und mittels Verbotsschildern gekennzeichnet.
- Promillegrenze: in Schweden beträgt die Promillegrenze 0,2 % (sowohl auf der See als auch auf der Straße).
- Darf man überall fahren: Wie oben beschrieben.
- Was muss man sonst noch beachten. Wenn die Insassen der Boote Staatsbürger eines Schengen Landes sind und keine Orte außerhalb der Schengen Gebiete besucht werden, besteht für diese keine Meldepflicht. Sollte man
Hunde oder Katzen mitführen, müssen die vorgeschriebenen Regeln befolgt werden.
Die Vorschriften werden vom schwedischen Zentralamt für Landwirtschaft
Jordbruksverket W www.jordbruksverket.se veröffentlicht
- Mindesausrüstung für Boote / Yachten usw. Hier gibt es keine Vorschriften nur Empfehlungen. Für ausländische Boote gelten die heimischen Regeln.
Wichtig! Ab April 2015 ist das Entleeren von Fäkalientanks direkt ins Wasser verboten. Das Entleeren von Fäkalientanks darf dann nur mehr an einer dafür zugelassenen Entsorgungsstelle stattfinden.
-Keine Führerscheinpflicht besteht für Boote kleiner als 4 m x 12 m. Für Boote ab 4 m x 12 m wird ein „Bootsführerschein“ (kustskepparintyg) unter der Voraussetzung verlangt, dass man einen Bootlenkerausweis besitzt.
Wichtig: Für österreichische Staatsbürger gelten die Bestimmungen des Heimatlandes
In Schweden besteht noch die Vorschrift für die Anwendung von Funksendern für Kurz- oder Langwellen (Short range Certificate , Long Range Certificate).
Andere Vorschriften gelten nur für den Berufsverkehr.
Rumänien
Zuständig für die Fahrt auf Binnengewässer und dem Schwarzen Meer ist das Transportministerium www.mt.ro und zwar die Direktion für Schiffahrt, die als reglemetierende und monitorisierende Stelle gilt. Dem Ministerium unterstellt ist die Autoritatea Navala Romana www.anm.ro. Anhand des Pfades www.rna.ro News – normative acts adopted in Romania – unten ist die Dringlichkeitsverordnung Nr. 74/2006 in englischer Sprache zu finden, in der die Zuständigkeit der o.a. Behörde näher beschrieben ist.
Es gibt an der rumänischen Schwarzmeerküste vier in etwa den europäischen Standards entsprechende touristische Häfen und zwar in
Constanta http://www.portofconstantza.com/apmc/portal/static.do?package_id=infgen_port_turistic&x=load, Mangalia http://mangalia-walkingtour.ro/en/node/217 (Tarife in Euro nur in der rumänischen Version http://mangaliawalkingtour.ro/turism-mangalia/turism-nautic) und Eforie http://marina-eforie.ro/prezentare/. Der größte touristische Hafen ist jener in Mangalia, der aufgrund von EU-Förderungen ausgerüstet wurde, und wo 146 Schiffe mit einer Höchstlänge von 18 Metern anlegen können.
In Limanu besteht der privat besessene Hafen Life Harbor, der integrierte Dienstleistungen anbietet darunter eine Schule zur Erlangung der Zulassung für Yachtfahrten http://lifeharbour.ro/cursuri-sailing.
- Beim Segeln am Meer werden die Regeln des COLREG angewandt und
zwar http://www.rna.ro/servicii/PersNavigant/agrement/Colreg/2%20PARTEA%20B%20Sectiunea%20I.pdf . - Das Segeln auf der rumänischen Strecke der Donau richtet sich nach dem European Code for Inland Waters http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2010/sc3wp3/ECE-TRANS-SC3-115r4e.pdf . Die Geschwindigkeitsregeln richten sich nach diesen Vorschriften. Es gilt die Null-Promillegrenze. Hinsichtlich der Mindestausrüstung von Booten müssen Informationen abhängig von den technischen Merkmalen des Bootes von der ANM eingeholt werden.
- Führerscheine, die in anderen EU Mitgliedstaaten erworben wurden, sind auch in Rumänien gültig, wenn darauf der Hinweis auf die EEC/UNO Resolution 40 vermerkt ist http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2011/sc3wp3/ECE-TRANS-SC3-147-Rev1e.pdf.
Estland
Gerne schicken wir Ihnen die Informationen über die Vorgaben der Benutzung von Boote und Yachten in Estland.
Wenn man mit einem ausländischen Boot/ Yacht nach Estland fährt gelten die Bestimmungen des Landes wo man angemeldet ist. Also wenn man z.B. aus Deutschland kommt gelten die deutschen Regelungen.
Man braucht aber einen Nachweis, dass das Boot/ Yacht einem gehört oder eine beglaubigten Vollmacht, dass man damit fahren darf.
Wenn man aus EU Staaten/ Schengener Raum kommt, muss man sich nicht anmelden. Bei Ankunft aus nicht EU Staaten/ Schengener Raum muss man sich anmelden und die Grenzpolizei überprüft die Papiere dann im Hafen.
Die Bestimmungen/ Kosten des Hafens sind immer unterschiedlich und werden vom Hafen bestimmt. Im Anhang die Preisliste am Beispiele der Hafengebühren in Tallinn http://www.piritatop.ee/en.
Die max. Promillengrenze in Estland ist 0,8.
Die estnischen Regeln: für ein Segelboot ab 25 m2 oder für ein Boot mit einem Motor von 30 PS braucht man einen Segelschein/ Bootsführerschein. Alles was darunter ist kann man einfach so fahren.
Deutschland
International gibt es – abgesehen von der nachstehend erwähnten Resolution Nummer ECE - keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Bootsführerscheinen von Privatpersonen.
· Nationale Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“ – „Gastregelung“
Für Schiffsführer, die ihren Wohnsitz im Ausland/in Österreich haben die z.B. im Rahmen eines Urlaubs etc. ein Boot/eine Yacht in Deutschland chartern, gilt die sog. „Gastregelung“. Schiffsfu hrer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, du rfen zu Urlaubs- und Erholungszwecken ein Jahr lang mit dem in ihrem Land vorgeschriebenen Bootsführerschein auf deutschen Gewa ssern fahren. Bleiben diese Personen länger als ein Jahr im Bundesgebiet, muss der deutsche Sportbootfu hrerschein erworben werden.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die folgenden Rechtstexte aufmerksam machen, die Sie über die Website der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter
https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/fuehrerscheininformationen/index.html abrufen können:
Sportbootführerschein
Binnen Rechtsgrundlage: Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin – siehe unter
https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/fuehrerscheininformationen/SportbootFueV-Bin/index.html
§ 2 Fahrerlaubnis
- Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschifffahrtsstraßen führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.
- Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § , durch den Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verordnung nachgewiesen Anlage .
- Die in Absatz , § Absatz Nummer Satz , Absatz und § bezeichneten Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, soweit dies nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften oder Bestimmungen vorgeschrieben ist.
- Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Boot führt, der nicht )nhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis Absatz ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis § a Absatz vollziehbar angeordnet wurde. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift führt nicht, wer es unter Aufsicht des )nhabers einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. )n diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende.
- Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann auf Segelboote beschränkt werden.
§ 3 Ausnahmen
- Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
- Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten.)st in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nummer ECE TRANS/SC./, Vkbl. Seite an, gilt Satz nur, wenn diese Personen )nhaber des Befähigungsnachweises oder des )nternationalen Zertifikates nach der Resolution Nummer ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale )nfrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nummer ECE anwenden;
- Personen ab Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung , Kilowatt oder weniger beträgt.
- Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine die )nhaber
- eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien B und C oder den (ochrhein;
- eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen;
- eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem . April erteilt worden ist;
- eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom . August BGBl. ) Seite , das vor dem . April erteilt worden ist;
- von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom . Dezember BGBl. ) Seite , zuletzt geändert durch Artikel der Verordnung vom . Januar BGBl. ) Seite , in der jeweils geltenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.
- Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht
- für die Inhaber
- eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale )nfrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat;
- eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A und D für die jeweilige Antriebsart;
- beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine für die )nhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale )nfrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
Eine Übersicht über die durch die Nummern und erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale )nfrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.
- für die Inhaber
- Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden.
Gem. unserer Rechtsauffassung bzw. unserer telefonischen Ru cksprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale )nfrastruktur BMV) müssen Personen mit Wohnsitz in Österreich im Zuge der Nutzung der deutschen Gastregelung einen österreichischen Bootsfu hrerschein nachweisen dieser wird im Rahmen der Resolution ECE auch in Deutschland anerkannt.
Das oben erwähnte Gesetz stellt auf den Staat des Wohnsitzes ab, weshalb Personen mit Wohnsitz in Österreich nur einen österreichischen und keinen kroatischen Bootsführerschein in Rahmen der Gastregelung in Deutschland vorweisen können.
Zwar wird der kroatische Bootsfu hrerschein im Rahmen der Resolution ECE in Deutschland anerkannt, jedoch laut unserer Information nur dann, wenn dieser von Personen mit Wohnsitz in Kroatien vorgelegt wird.
Achtung: Im Binnenbereich gilt in Deutschland der Sportbootführerschein nur für Boote mit einer Länge unter 15 Metern. Hinweise dazu finden Sie in der ADAC-Publikation" Info für Wassersportler – Sportbootführerscheine und Funkzeugnisse unter https://www.adac.de/_mmm/pdf/F%C%BChrerschein 2015 57422.pdf
Sportbootfu hrerschein Küste
Rechtsgrundlage: Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Fu hren von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen Sportbootführerscheinverordnung-See - SpbootFüV-See – siehe unter
https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/fuehrerscheininformationen/SpbootFueV-See/index.html
§ 1 Fahrerlaubnis
- Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis Fahrerlaubnis. Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen
- Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungsnachweises zum Schiffsmechaniker oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeuges auf den Seeschifffahrtsstraßen,
- Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,
- Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,
- Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung , kW oder weniger beträgt,
- Personen ab Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung , kW oder weniger beträgt.
- Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen.
Eine Übersicht über die nach Satz Nummer anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. )st im Falle des Satzes Nummer in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nummer 40 ECE TRANS/SC./, VkBl. Seite an, gilt Satz Nummer nur, soweit
- die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nummer ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und
- die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nummer ECE anwenden.
- Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage SportbootführerscheinSee nachzuweisen. Der Sportbootführerschein-See oder, wenn vorhanden, der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom . März BGBl. ) Seite , zuletzt geändert durch Artikel der Verordnung vom . September BGBl. ) Seite , in der jeweils geltenden Fassung oder ein in Absatz Satz Nummer und bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Eine nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17 Januar 1967 (BGBl. 1967 II Seite 731) Seite , geändert durch die Verordnung vom . Oktober BGBl. )) Seite , erteilte Fahrerlaubnis steht einer Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes gleich. Ein nach dieser Verordnung ausgestellter Motorbootführerschein gilt als Sportbootführerschein im Sinne des Absatzes.
Wenn (wie von Ihnen telefonisch erwähnt) Personen mit österreichischem Wohnsitz bei der zusta ndigen Beho rde/Stelle in Österreich keinen Sportbootführerschein See (Küste) beantragen können/in Österreich kein Sportbootführerschein See amtlich vorgeschrieben ist, könnte man (unter Berücksichtigung des obigen Gesetzestextes) durchaus argumentieren, dass diese Personen im Rahmen der Nutzung der Gastregelung in Deutschland keine Erlaubnis/keinen Fu hrerschein beno tigen/vorweisen müssen.
Laut unserer telefonischen Rücksprache mit dem deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMYV) bzw. dem Deutschen Motoryachtverband e. V. (DMYV) stellen diese Stellen keine Bescheinigungen darüber aus, ob ein Bootsführerschein benötigt wird oder nicht. Der DMYV kann Ihnen (laut dem Justitiar des Verbandes im) Rahmen einer entsprechenden Anfrage nur die zutreffenden Gesetzestexte (wie von uns oben angeführt) zu Verfügung stellen. Damit geben sich die Versicherungen - laut dem Justitiar des DMYV - in der Regel zufrieden.
Bezüglich weiterer Fragen empfehlen wir eine direkte schriftliche Kontaktaufnahme mit den folgenden Stellen:
Deutscher Motoryachtverband e. V. (DMYV)
Führerscheinstelle
Vinckeufer 12-14
47119 Duisburg
Telefon (02 03) 8 09 58 24
Fax: (02 03) 8 09 58 56
E-Mail:
fuehrerscheine@dmyv.de
Internet: http://fuehrerscheine.dmyv.de/start/
Koordinierungsausschuss des DMYV-DSV
Gründgensstraße 18
22309 Hamburg
Deutscher Motoryachtverband e. V.
Führerscheinstelle
Vinckeufe 12-14
47119 Duisburg
Telefon (02 03) 8 09 58 24
Fax: (02 03) 8 09 58 56
Der Deutsche Motoryachtverband e.V., der Deutscher Segler-Verband e. V. (DSV) bzw. der Koordinierungsausschuss des DMYV-DSV wurde vom deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (http://www.bmvi.de/DE/Home/home_node.html) mit der formellen Erlaubnis ausgestattet, Prüfungen für Bootsführerscheine abzunehmen bzw. Bootsführerscheine auszustellen.
Resolution Nummer 40 ECE
Unter https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/fuehrerscheininformationen/Internationale-Zertifikate/index.html finden Sie die Bekanntmachung einer Übersicht über die internationalen Zertifikate für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen nach der Resolution Nummer 40 ECE auf Grundlage des § 3 ͵ Absatz 1 Nummer 1 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen sowie gemäß § 1 Absatz 1 Satz 5 letzter Halbsatz Sportbootführerscheinverordnung-See.
Laus Aussage des deutschen Bundesministeriums für Verkehr und digitale )nfrastruktur (BMVI) wird die aktuelle Übersicht in den nächsten Wochen im Verkehrsblatt veröfentlicht.
Weitere Hinweise zu diesem Thema (Guidelines zur Resolution etc.) finden Sie unter
http://www.unece.org/trans/main/sc͵/sc͵res.html.
· Anerkennung ausländischer Führerscheine/Küstenschifffahrtspatente
Ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger (z.B. Österreicher) der einen Wohnsitz in Deutschland hat benötigt immer einen deutschen Bootsführerschein. Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und können nicht umgeschrieben werden. Dies gilt auch für einen in Kroatien erworbenen Bootsführerschein. Grundsätzlich gilt: ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland benötigt einen deutschen Bootsführerschein (die Prüfungen müssen in Deutschland absolviert bzw. von einer deutschen Stelle im Ausland – z.B. in Kroatien oder Spanien – abgenommen werden); Führerscheine aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt/können nicht umgeschrieben werden.
Laut unserer Rücksprache mit deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als auch dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) werden ausländische (kroatische) Prüfungen in Deutschland nicht anerkannt!
Luxnburg
Die luxemburgische Gesetzgebung zur Schiffsanmeldung finden Sie (auf Deutsch)
unter: http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/loisirs-benevolat/permis-licences/exercice-navigation/immatriculationbatiment-plaisance/index.html
Die Gesetzgebung bezüglich Schifffahrt finden Sie
unter: http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/1997/0078/1997A24041.html (auf Französisch)
In der Anlage finden Sie eine deutsche Zusammenfassung der Luxemburger Regelungen
(Quelle: http://www.mt.public.lu/formulaires/navigation_fluviale/index.html )
Lettland
- nationale Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“
- Rechtsgrundlage
- Laut Verordnung des Ministerkabinetts Lettland Nr. 619 (vom 04.09.2012) über die Ausbildung, Registration und Zertifizierung im Bereich „Pleasure Watercraft“ muss man in Lettland einen Bootsführerschein besitzen. Der Führerschein wird für alle Segelboote und Motorboote ab 12 m erforderlich.
(Diese Verordnung betrifft nicht die Sport- und Freizeitboote bis 2,5 Meter Länge.)
Die zuständige Behörde:
Road Traffic Safety Directorate Latvia (CSDD)
Bauskas 86
Riga, LV-1004
Tel.: +371 67025726
E-Mail: kd@csdd.gov.lv
www.csdd.lv - Eine weitere Verordnung des Ministerkabinetts bestimmt die Regelung des Verkehrs von Booten in den Binnengewässern: MK Nr.158 vom 01.03.2005, letzte Änderungen 07.03.2014
zur Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente
Es werden in Lettland die Küstenschifffahrtpatente der EU-Länder und auch anderer Länder ohne Einschränkungen anerkannt. Es wird keine zusätzliche Anmeldung bei den einheimischen Behörden benötigt.
In den Anlagen erhalten Sie die Verordnungen des Ministerkabinetts (Leider nur in Lettisch verfügbar); als Anlagen haben diese Dokumente Auflistungen von Geschwindigkeit in den Binnengewässern, über Schilder, Empfehlungen für Anker und Ankerketten, Mindestausrüstung für Boote (unsere kurze Übersetzung).
Belgien
In Belgien sind sowohl die Föderale Regierung als auch die Regionen Flandern und Wallonie für Schifffahrt zuständig.
In der Anlage finden Sie eine französische und englische Darstellung der geltenden Rechtslage betreffend Schifffahrt in Belgien.
In diesem Bericht finden Sie Informationen über:
- den Unterschied zwischen Segel- und Motorbooten
- Schiffmaterial, Sicherheitsmaterial
- benötigte Unterlagen für Fahrer und Schiff
- Bootlizenz bzw. Schiffregistrierung
Laut belgischem Verkehrsministerium (Abteilung Schifffahrt) ist eine Versicherung nicht obligatorisch, aber empfehlenswert.
Das österreichische Schifffahrtspatent muss von den belgischen Behörden überprüft und anerkannt werden. Die dafür zuständige Stelle ist:
Commission d'évaluation des brevets de conduite pour la navigation de plaisance
Rue du Progrès 56
B-1210 Bruxelles
Tel: 0032 2 277 35 32
Fax: 0032 2 277 40 51
E-Mail:
info@mobilit.fgov.be
Fährt man mit dem Boot/Schiff nach Belgien über die Region Wallonie ein, muss man bei der ersten Schleuse eine "Permis de circulation" (= Schiffahrtsgenehmigung) beantragen. Diese ist gratis.
Fährt man nach Belgien über die Region Flandern ein, muss man bei der ersten Schleuse eine Vignette („Waterwegenvignet“) kaufen. Der Tarif ist von der Bootslänge abhängig und kann unter folgendem Link konsultiert werden:http://www.wenz.be/nl/burger/Waterwegenvignet/. Wenn man keine Vignette erwirbt, muss man bei einer Kontrolle einen Aufpreis von 100% zahlen.
Bezüglich Strafen haben wir mit der Schifffahrtspolizei telefoniert. Der Hauptkommissar, Herr Van Eeckhaut, teilte uns folgendes mit:
"Derzeit gibt es noch keinen Bußgeldkatalog für Schiffsverkehr in Belgien. Allerdings werden Kontrollen durch die Polizei durchgeführt. Bei Verstößen müssen die Strafen nicht sofort bar bezahlt werden, sondern es wird von der Polizei ein Protokoll ausgestellt. Das Protokoll geht dann zum Gericht. Die Geldstrafe (festgelegt vom Richter) muss dann per Überweisung bezahlt werden.
Spanien
Anfrage bzgl. Gültigkeit vom Küstenpatent in Spanien:
Bezug auf Ihre Anfrage können Ihnen mitteilen, dass grundsätzlich in folgenden Fällen Bootsführerscheine nachgefragt werden: bei Segelbooten mit einer Schiffslänge von über 5m und bei Motorbooten mit einer Schiffslänge von mehr als 4m und einer Leistungskraft von mehr als 11,03kW zu. Außerdem muss bei Jet-Skis immer eine Fahrerlaubnis vorgelegt werden, einzige Ausnahme sind geliehene Jetboote, die nur in einem eingeschränkten Nutzungsbereich operieren. Für bis zu fünf Meter lange Segelboote sowie Motorboote mit einer Kiellänge unter vier Metern und höchstens zehn Kilowatt Motorstärke benötigt man in Spanien keinen Bootsführerschein. Allerdings dürfen die Boote nur in den festgelegten Küstengewässerzonen bewegt werden. Im Falle von Nicht-EU Bürgern wird möglicherweise nach einer spezifischen Zertifizierung zum Führen eines Führerscheins verlangt, die im jeweiligen Konsulat beantragt werden muss.
Solang das Boot unter deutscher bzw. anderer EU-Flagge gefahren wird, reicht der Führerschein des betreffenden Schiffstyps des Herkunftslandes aus. Laut dem "Anexo XII Títulos expedidos por otros Estados", des "Orden FOM/3200/2007, de 26 de octubre, por la que se regulan las condiciones para el gobierno de embarcaciones de recreo", werden alle offiziellen ausgestellten Bootsführerscheine eines EU Lands in Spanien akzeptiert. Darüber hinaus wird auch der kroatische Titel des "Boat Leaders" anerkannt.
EU-Ausländer, die in Spanien leben und ihr Boot unter spanischer Flagge fahren, benötigen einen inländischen Bootsführerschein. Man kann sich aber auch die Lizenz des Herkunftslandes vom Schifffahrtsamt anerkennen lassen. Diese Bescheinigung ist allerdings nur drei Monate lang gültig. Ausländische Bootsführerscheine werden grundsätzlich nur bei der Anmietung, nicht jedoch beim Bootserwerb anerkannt.
Wird vor Ort ein Boots ausgeborgt, muss dieses versichert werden. Grundsätzlich kümmert sich aber die bootsverleihende Firma um diese administrativen Angelegenheiten.
Urlauber, die mit dem eigenen Boot Spaniens Gewässer befahren, benötigen neben einem gültigen Bootsführerschein auch die Schiffspapiere (internationaler Bootsschein) sowie einen aktuellen Steuerbeleg.
Die juristische Grundlage ist (leider nur auf Spanisch) unterhttp://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/o3200-2007-fom.html#anexo12 abrufbar.