Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

Von den nachfolgenden Staaten haben wir, die AC Nautik, schriftliche Dokumente (Siehe weiter unten) über die Gültigkeit des Küstenpatentes für österreichische Staatsbürger angefordert. Diese Dokumente bestätigen die Gültigkeit des Küstenpatent in diesen Ländern:

  • Italien
  • Slowenien
  • Griechenland
  • Spanien
  • Frankreich
  • Südafrika

Diese Aufstellung können Sie Sich hier als PDF downloaden


 

Schriftliche Bekanntgebung von Italien

1) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit österreichischer Flagge.

In diesem Fall ist das kroatische Küstenpatent auch in Italien gültig, da es von der Republik Österreich als EU-Land anerkannt wird. Wenn das Boot in Österreich eingeflaggt ist, gelten die Berechtigungen des kroatischen Führerscheins: 12 sm von der Küste (3 sm für gewerbliche Fahren), keine PS-Begrenzung. Bei Booten über 10 Mt. Länge, die ineinem italienischen Hafen fest stationieren, ist lediglich eine Meldung an die zuständige Hafenbehörde (Capitaneria di Porto) verpflichtend.


2) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit italienischer Flagge

Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und nicht für kommerzielle Zwecke anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).

D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien mieten und führen, allerdings ohne Erwerbszweck.


3) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit einer Flagge aus einern anderen EU-Land.

Es gelten die Berechtigungen des jeweiligen EU-Landes, wo das Boot eingeflaggt ist und solange das kroatische Küstenpatent von jenem EU-Land anerkannt wird.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein!

Stand: 01.07.2012

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind.


Schriftliche Bekanntgebung von Griechenland

Mit Bezug auf die Vorkorrespondenz zum kroatischen Küstenpatent können wir Ihnen die entsprechende Gesetzgebung nennen, in der die Anerkennung ausländischer Patente ausdrücklich bestätigt wird:

Im Ministererlass Nr. 3131.1/03/99 "Genehmigung der allgemeinen Hafenordnung Nr. 20 ´Schnellboote und andere
Meeresfreizeitmittel´" findet sich in Artikel 3 Par. 8 die Regelung, dass ausländische Patente akzeptiert werden,
sofern sie von staatlichen Stellen ausgegeben oder anerkannt werden.

Die Berechtigung gilt für die von Ihnen angeführten Bootstypen bis 30 Bruttoraumtonnen.

Wir wollen sie nochmals darauf hinweisen, dass unter Umständen eine eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit
der Angaben bzw. eine Übersetzung der wesentlichen Passagen notwendig ist.

Stand: 01.07.2012

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind.


Schriftliche Bekanntgebung von Spanien

Anfrage bzgl. Gültigkeit vom Küstenpatent in Spanien:

Bezug auf Ihre Anfrage können Ihnen mitteilen, dass grundsätzlich in folgenden Fällen Bootsführerscheine nachgefragt werden: bei Segelbooten mit einer Schiffslänge von über 5m und bei Motorbooten mit einer Schiffslänge von mehr als 4m und einer Leistungskraft von mehr als 11,03kW zu. Außerdem muss bei Jet-Skis immer eine Fahrerlaubnis vorgelegt werden, einzige Ausnahme sind geliehene Jetboote, die nur in einem eingeschränkten Nutzungsbereich operieren. Für bis zu fünf Meter lange Segelboote sowie Motorboote mit einer Kiellänge unter vier Metern und höchstens zehn Kilowatt Motorstärke benötigt man in Spanien keinen Bootsführerschein. Allerdings dürfen die Boote nur in den festgelegten Küstengewässerzonen bewegt werden. Im Falle von Nicht-EU Bürgern wird möglicherweise nach einer spezifischen Zertifizierung zum Führen eines Führerscheins verlangt, die im jeweiligen Konsulat beantragt werden muss.

Solang das Boot unter deutscher bzw. anderer EU-Flagge gefahren wird, reicht der Führerschein des betreffenden Schiffstyps des Herkunftslandes aus. Laut dem "Anexo XII Títulos expedidos por otros Estados", des "Orden FOM/3200/2007, de 26 de octubre, por la que se regulan las condiciones para el gobierno de embarcaciones de recreo", werden alle offiziellen ausgestellten Bootsführerscheine eines EU Lands in Spanien akzeptiert. Darüber hinaus wird auch der kroatische Titel des "Boat Leaders" anerkannt.

EU-Ausländer, die in Spanien leben und ihr Boot unter spanischer Flagge fahren, benötigen einen inländischen Bootsführerschein. Man kann sich aber auch die Lizenz des Herkunftslandes vom Schifffahrtsamt anerkennen lassen. Diese Bescheinigung ist allerdings nur drei Monate lang gültig. Ausländische Bootsführerscheine werden grundsätzlich nur bei der Anmietung, nicht jedoch beim Bootserwerb anerkannt.

Wird vor Ort ein Boots ausgeborgt, muss dieses versichert werden. Grundsätzlich kümmert sich aber die bootsverleihende Firma um diese administrativen Angelegenheiten.

Urlauber, die mit dem eigenen Boot Spaniens Gewässer befahren, benötigen neben einem gültigen Bootsführerschein auch die Schiffspapiere (internationaler Bootsschein) sowie einen aktuellen Steuerbeleg.

Die juristische Grundlage ist (leider nur auf Spanisch) unter http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/o3200-2007-fom.html#anexo12  abrufbar.

Stand: 01.07.2012

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind.


Schrifliche Bekanntgebung von Frankreich

Sehr geehrter Herr Fuchshofer,

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 11. Juli betreffend der Gültigkeit kroatischer Bootsführerscheine in Frankreich.

Wir haben mit dem hiesigen Transportministerium Kontakt aufgenommen und wurden informiert, dass ausschließlich gültige kroatische Bootsführerscheine in Frankreich anerkannt werden. Jedoch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass der Schein mehrsprachig (zwingend auch Französisch) ausgestellt ist. Ist dies nicht der Fall, so muss eine beeidete Übersetzung in französischer Sprache mitgeführt werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit, den kroatischen Bootsführerschein in einen französischen umzuwandeln.

Stand: 01.07.2012

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind.


Schriftliche Bekanntgebung von Südafrika

Auszug vom e-mail:

vielen Dank für Ihre gestrige Anfrage! Wir haben soeben mit der South African Maritime Safety Authority gesprochen, die uns bestätigt hat, dass der Bootsschein aus Kroatien für gecharterte Jachten für Freizeitzwecke sowie für eine Dauer von längstens 90 Tage anerkannt wird. In allen anderen Fälle sei ein südafrikanischer Bootsschein unerlässlich.

schriftliche Bestätigung:

DEPARTMENT OF TRANSPORT No. R. 705 Gazette 30151

8 August 2007 Merchant Shipping Act, 1951 (Act No. 57 of 1951) Merchant Shipping (National Small Vessel Safety) Regulations 2007 The Minister of Transport has, under section 356 of the Merchant ShippingAct 1951 (Act No. 57 of 1951), made the regulations in the Schedule. Editorial note: Expressions "commercial vessel" and "commercial vessels" substituted for expressions "commercial small vessel" and "commercial small vessels" respectively by reg 38 GNR731 GG31218 11 July 2008

Auszug von der Seite 17:

(7) A skipper of a pleasure vessel who is not permanently resident in the

Republic and who holds or carries a certificate of competence or licence issued by or under the authority of a foreign government which, in terms of such government certificate or licence, authorises the skipper to operate the type of vessel is deemed, for three months after arrival in the Republic, to hold a certificate of competence in terms of these regulations, provided he or she carries such certificate with him or her.

Subreg (7) substituted by reg 17(b) GNR731 GG31218 11 July 2008

Stand: 01.07.2012

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind.


Schriftliche Bekanntgebung von Deutschland

zu Ihrer gestrigen E-Mail-Anfrage halten wir wie folgt fest:

Für Schiffsführer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (die z.B. im Rahmen eines Urlaubs etc. ein Boot/eine Yacht in Deutschland chartern), gilt die sog. "Gastregelung". Schiffsführer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, dürfen zu Urlaubs- und Erholungszwecken ein Jahr lang mit dem in ihrem Land vorgeschriebenen Bootsführerschein auf deutschen Gewässern fahren. Bleiben sie länger als ein Jahr im Bundesgebiet, muss der deutsche Sportbootführerschein erworben werden (auf diese Regelung nimmt auch die anliegende ADAC-Veröffentlichung "Sportschifffahrt – Info für Sportbootfahrer" Bezug).

INFO: Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und können nicht umgeschrieben werden.

Bitte beachten Sie, dass (laut Aussage des ADAC) deutsche Versicherungen möglicherweise nur dann für Schadensforderungen aufkommen, wenn der deutsche Schiffsführer im Besitz eines für das entsprechende Revier nach deutschen Vorschriften vorgeschriebenen Befähigungsnachweises ist. Im Zweifel sollte man sich eine schriftliche Deckungszusage geben lassen.

Stand: 01.07.2012

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind.


Schriftliche Bekanntgebung von Slowenien

Wir haben uns für Sie direkt mit der slowenischen nautischen Verwaltung Kontaktperson: Hr. Dir. Capt. Davorin FANTULI in Verbindung gesetzt. Dort hat man uns bei der Abteilung für Bescheinigungen und Dokumente (+386 5 663 21 32) erklärt, dass es zwischen den einzelnen Ländern (in diesem Fall Slowenien, Österreich und Kroatien) kein eigentliches Abkommen gibt. Es wird von Reziprozitätsgrundsatz ausgegangen was bedeutet, dass so lange slowenische Dokumente in Kroatien anerkannt werden, gilt das auch für kroatische in Slowenien. Die Skipper B Bezeichnung kommt dem slowenischen "voditelj čolna"- Bootsführer gleich. Es handelt sich hierbei um eine nichtkommerzielle Lizenz (sprich Segelbote, Segeljachten, Motorbote und Motorjachten bis zu 24m Länge). Daher sollte das Anmieten einer Segeljacht in Slowenien durch einen Österreicher mit kroatischer Lizenz nicht problematisch sein.

Die einzige Beschränkung, die uns gegenüber erwähnt wurde, würde im Fall einer Registrierung eines Wassergefährts in Slowenien durch einen österreichischen Staatsbürger mit kroatischer Lizenz anfallen. In diesem Fall müsste eine Urkunde zur Anerkennung ausgestellt werden. Aber auch dies ist den Angaben der Verwaltung nach nur eine Formalität.

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass sie ohne unsere Gewähr sind.

Stand: 01.07.2012

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind.


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