AC Nautik Vorschriften – Sicherheitsausrüstung für Boote und Yachten in Kroatien

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Vorschriften – Sicherheitsausrüstung für Boote und Yachten in Kroatien

Zur Sicherheitsausrüstung

Wer als Freizeitskipper die kroatischen Küstengewässer befährt, muss strikt darauf achtgeben, dass seine Ausrüstungen den internationalen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

Wenn Sie mit einem Sportboot unter der Flagge Ihres Heimatlandes unterwegs sind, beachten Sie bitte, dass Sie den dort gültigen Ausrüstungsvorschriften unterliegen. 

Welche Ausrüstung wird empfohlen

Die kroatischen Behörden führen auf ihren Küstengewässern regelmäßig Stichproben durch.

Es gibt eine vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung, die an Bord in Kroatien mitzuführen ist. Probleme mit den Behörden lassen sich vermeiden, wenn man sich daranhält. Da eine Liste über die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung, bei den kroatischen Behörden nicht ausgegeben wird, werden sie hier aufgelistet:

Anker (nach Gewicht und Art geeigneter Anker) – Ankerseil oder Kette mit einer Länge von 30 –100 m) – Klampen oder andere Vorrichtungen zum Festmachen – mindestens 2 Festmacherleinen (Minimallänge 10 m) – 3 geeignete, lange und bruchfeste Festmacherleinen – Lenzeinrichtung (Eimer oder Pumpe)– Paddel oder Riemen (kleine Boote) – Werkzeugsatz für die Wartung der Antriebsmaschine, für den sicheren Betrieb des Motors – Rettungswesten für alle Personen an Bord – Erste–Hilfe–Kit – Licht (Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) – Signalhorn – wasserdichte Taschenlampe – 2 Schachteln Streichhölzer oder Feuerzeuge (wasserfest) – 6 rote Handfackeln mit Zündhölzern (wasserdicht verpackt) – Handfeuerlöscher (ABC) – 2 kg bei Außen­ und Innenbordmotoren bis 20 kW – 6 kg bei Außen­ und Innenbordmotoren über 20 kW – 4 kg zusätzlich bei Wasserfahrzeugen mit Wohn- und Kocheinrichtungen.

Auf den Umweltschutz achten

Jedes Boot muss einen gesonderten Behälter für Altöl an Bord mitführen, in dem bei einem Ölwechsel das Altöl aufgefangen werden kann. In allen Marinas und größeren Häfen sind Tanks zur Entsorgung nach den Marpol- Vorschriften aufgestellt.

Was sagt Kroatien zu Signalpistolen

Die Details erklärt das zuständige Ministerium in Zagreb folgendermaßen:

Für die Benutzung von Signalpistolen in kroatischen Hoheitsgewässern gibt es keine spezifische Verordnung. Eine Signalpistole ist folglich an Bord einer Yacht auch nicht speziell zu verwahren.

Signalpistolen mit den passenden Raketen werden als Teil der Sicherheitsausrüstung eines Bootes betrachtet, die man an Bord mitführen darf.

Wird die Signalpistole beim Überschreiten der Staatsgrenze mitgeführt, so ist diese anzumelden. Bei der Einreise nach Kroatien mit Signalpistole, aber ohne Schiff, muss für die mitgeführte Wassersportausrüstung – und damit auch für die Signalpistole nebst Munition – beim Zoll ein Nachweis über den Besitz eines Wasserfahrzeugs in Kroatien vorgelegt werden, um von den üblichen Einfuhrabgaben befreit werden zu können. Das geschieht über die Schiffsdokumente und den Liegeplatzvertrag mit einer Marina.

Für die Benutzung der Raketen, die mit einer Signalpistole verschossen werden können, gelten auf Schiffen die Bestimmungen der SOLAS-Konvention, wonach nach Ablauf von Fristen die Raketen der Hafenbehörde oder der Polizei zur Entsorgung übergeben werden müssen.

Auf Booten und Yachten sind die Eigner verpflichtet, nach eigener Bewertung den Zustand der Raketen einzuschätzen und entsprechend zu verfahren.

Denken Sie beim Transport daran, dass die Munition von der Waffe getrennt aufzubewahren ist und dass sie an Bord immer unter Verschluss gehalten werden muss. Schriftlich muss eine Signalpistole beim Grenzübertritt über Land und See nicht deklariert werden, ratsam ist es aber sie mündlich den Grenzbeamten zu melden.

Wie verhält es sich mit Seefunkanlagen

Eine Seefunkanlage wird in Notfällen mehr als wichtig, deshalb ist es empfehlenswert sie aus Sicherheitsgründen an Bord zu haben. Bei der Bundesnetzagentur muss das Betreiben einer UKW-See­Sprechfunk-Anlage angemeldet sein.

Nautische Funkgeräte (UKW- und Grenzwellenanlagen), die im Boot fest eingebaut sind, unterliegen bei der Einfuhr über See und Land keinen formalen Beschränkungen, wenn die Geräte in den Schiffspapieren eingetragen sind und der Navigation, der Sicherheit und der Verbindung zwischen Schiff–Land und Schiff–Schiff dienen. http://www.kuestenpatent-kroatien.at Informationen nach besten Wissen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.