Das kroatische Küstenpatent und die Medien

Das kroatische Küstenpatent und die Medien

 

Es kann nicht behauptet werden, dass ausgerechnet deutsche und österreichische Medien beim Umgang mit dem kroatischen Küstenpatent Glace-Handschuhe anlegen oder sich nur an Fakten halten. Warum das so ist, wissen nur die Götter der Seefahrt.

So schreibt ein deutscher Automobilklub in einer seiner Veröffentlichungen:

Sportbootführerschein

Die Sportbootführerscheine (SBF) bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes für das jeweilige Revier sind vorgeschrieben. Abweichend von den deutschen Sportbootführerscheinvorschriften ist an der kroatischen Küste für jedes motorbetriebene Boot ein Sportbootführerschein See notwendig, auch für Boote mit weniger als 11,03 kW (15 PS).

Die Führerscheinpflicht gilt ebenfalls für alle Segelboote über 3 m Länge, hier ist auch der Sportbootführerschein See obligatorisch. Die amtlichen deutschen Sportbootführerscheine (u.a. SBF See und Sportküstenschifferschein SKS) sind anerkannt.

 

Skipper unter 18 Jahren und im Besitz eines SBF See dürfen in Kroatien nur mit Booten fahren, die nicht stärker als 15 kW (20 PS) motorisiert sind. Hinzu kommt für diese Altersgruppe, dass auch Gleitfahrten nicht erlaubt sind.

 

Bootstouristen, die keinen Sportbootführerschein See besitzen, können in den Hafenämtern ein kroatisches Patent erwerben. Dieses ist nur in Kroatien gültig und kann nicht in einen deutschen Sportbootführerschein umgeschrieben werden. Für Deutsche ist dieses Patent auch in Italien nicht gültig.

 

Die fett markierten Passagen sind offensichtlich falsch. Kroatische amtliche Vorschriften schreiben vor:

 

  • Für Segelboote ab 2,5 m besteht Führerscheinpflicht,
  • Die deutschen Sportbootführerscheinen der „SBF See“ und der „SKS“ werden in Kroatien nicht anerkannt, anerkannt werden nur die vom Deutschen Segler Verband und/oder Deutschen Motoryachtverband ausgestellten IC Patente vom Sportküsten Schifferschein und vom Sportsee Schifferschein.

 

Auch im letzten Absatz haben sich Missdeutungen und ein Fehler eingeschlichen. Das Küstenpatent kann man nicht einfach erwerben, man muss eine Prüfung vor der Hafenbehörde ablegen, sonst geht nichts. Und die Geschichte, dass kroatische Küstenpatent sei nur in Kroatien gültig , ist ein Märchen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nationale Regelungen ständig aktualisiert werden können und dass es keine einheitlichen Vorschriften gibt, insbesondere im Freizeitbereich wie dem Yachtsport. Verschiedene Versicherungen und Charterfirmen können unterschiedliche Ansichten haben, daher ist es ratsam, vor jedem Projekt oder Urlaubsplan die örtlichen Behörden, die Küstenwache oder die Versicherung zu konsultieren.

Die Qual der Wahl bei Bootsführerscheinen – Sportküstenschifferschein

Küstenpatent

Die Qual der Wahl bei Bootsführerscheinen

 

Es ist nicht immer leicht, die richtige Entscheidung zu treffen, geht es um einen Bootsführerschein. Das hängt von vielen Details ab. Entscheidend sind Wohnort und Urlaubsziel. Wer in Süddeutschland lebt und seine Urlaube in Kroatien oder im Mittelmeerraum verbringt. Für den könnte die Entscheidung relativ leicht sein. Er wird sich sicherlich für ein kroatisches Küstenpatent entscheiden. Wer in der geografischen Mitte Deutschlands lebt und seine Urlaube zwischen Nord- und Ostsee und dem Mittelmeer aufteilt, wird sich wahrscheinlich für den Sportküsten Schifferschein entscheiden. Eine Entscheidung für beide Scheine mag kurios klingen, ist aber in manchen Fällen ein durchaus vernünftiger Entschluss.

 

Sportküstenschifferschein

Der Sportküstenschifferschein (SKS) ist einer der amtlichen Sportschifferscheine in Deutschland. Ausbildung und Prüfung ist abgestimmt auf das Führen von Yachten mit Motor und unter Segel in Küstengewässern (alle Meere bis 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste).

Er setzt den Sportbootführerscheins See voraus und verlangt bei der praktischen Prüfung den Nachweis von 300 Seemeilen auf Yachten in Küstengewässern. Mindestalter sind 16 Jahre.

Kosten: Kurs 325,00 €, Törn: 500,00 € bis 700,00 €, Prüfung ca. 150,00 € – Gesamtkosten: etwa 1.100 €

Boat Skipper Cat. B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz (kroatisches Küstenpatent)

Das amtliche kroatische Küstenpatent ist gültig für das Führen von Motorbooten und Segelyachten mit unbegrenzter Motorisierung und maximal 30 BRZ / GT(etwa 18 m Länge, je nach Bauart). Gültig in Küstengewässern bis 12 Seemeilen von der Küste bzw. den Inseln.

 

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner- & Charteryachten, Motorboote & Motoryachten ohne PS Beschränkung, Segelboote und Segelyachten, Einrumpfboote und Katamarane, Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung, Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung – wie Jet Ski.

KEIN Seemeilen Nachweis erforderlich.

Mindestalter für den Boat Skipper B: Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gelten die Einschränkungen, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Kosten: Kurs Premium 169 € oder 135 € das ECO Leistungspaket plus, Prüfungsgebühr ca. 115 €,

Sonstige Kosten (Anfahrt, Hotel, Essen, Bankspesen, etc. individuell

Kurse von AC Nautik finden in Opatija – Wien – Salzburg und Graz und die Prüfung in Rijeka (Kroatien) statt.

Mit optimaler Vorbereitung von AC Nautik zur Küstenpatent-Prüfung.

Die Prüfung zum Küstenpatent lässt sich für Interessierte ausschließlich mit einer Teilnahme an einem Küstenpatentkurs von AC Nautik bewältigen. Dieser garantiert eine vollständige und damit optimale Vorbereitung, so dass sich die Durchfall-Quoten im nicht mehr messbaren, weil zu niedrigen Bereich bewegen.

 

KURSE IN ÖSTERREICH – GRAZ, WIEN, LINZ, SALZBURG / KURSE IN KROATIEN – OPATIJA (NÄHE RIJEKA).

 

BOOTSZULASSUNG

Bezirkshauptmannschaften
Stand 01.09.2018

BOOTSZULASSUNG

(Vergnügungsfahrzeuge – Zulassung für den Bodensee)
Beschreibung:

Nach den Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) müssen alle Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgestattet sind, vor der Inbetriebnahme auf dem Bodensee zugelassen werden. Die zuständige Zulassungsbehörde für den österreichischen Teil des Bodensees ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Der Verkauf eines Bootes, aber auch ein Liegeplatz- oder ein Motorenwechsel sowie eine Änderung des Wohnsitzes des Bootseigners, sind der Bezirkshauptmannschaft Bregenz innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der Zulassungsurkunde und allfälliger sonstiger notwendiger Nachweise zur Eintragung in der Zulassung mitzuteilen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Voraussetzungen:
Vor der Zulassung – Überprüfung durch einen Bootssachverständigen.
Die Zuweisung zur Untersuchung erfolgt von der Bezirkshauptmannschaft nachdem sämtliche Unterlagen eingereicht wurden.
Beizubringende Unterlagen:

– Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)
 frühere Zulassungsurkunde
 Pass
 eventuell Verzollungsnachweis oder Bestätigung des Finanzamts
 Bestätigung über den gewöhnlichen Standort des Wasserfahrzeuges
 Abgastypenprüfbescheinigung
 Handbuch des Bootes mit Konformitätsbescheinigung (CE-Kennzeichnung) in deutscher Sprache
Kosten:
Je nach Bootstype bzw. -größe für die erstmalige Zulassung ca. € 90,– bis € 200,–;
Für die Neuerteilung eines bereits zugelassen Bootes ca. € 60,– bis € 150,–;
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Handlungen:
Antragstellung
Verfahrensablauf:
Die Zulassung wird erteilt, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug den
Vorschriften der BSO und den Richtlinien über den Bau und die Ausrüstung von
Wasserfahrzeugen entspricht.
Die Zulassung eines Vergnügungsfahrzeuges wird für die Dauer des zur Verfügung stehenden
gewöhnlichen Standortes, maximal für 3 Jahre, erteilt.
Weitere Informationen:
Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-,
Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, müssen vor der Inbetriebnahme zugelassen
werden.
Ziele/Ergebnis:
Zulassung des Vergnügungsfahrzeuges

Quelle: Land Vorarlberg 

Kauf eines NEUEN Bootes – Kauf eines GEBRAUCHTEN Bootes

Kauf eines NEUEN Bootes – Kauf eines GEBRAUCHTEN Bootes

Vor dem Kauf eines Bootes sollten Sie unbedingt darauf achten,
dass Sie alle nötigen Unterlagen dazu erhalten!

 

Kauf eines NEUEN Bootes:

– Antrag Schiffszulassung
– Kaufvertrag über Boot und Motor
– Konformitätserklärung (CE-Papiere) über Boot und Motor
– Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache (Betriebsanleitung) und
Datenblatt lt. BMVIT
Es ist keine Untersuchung des Fahrzeuges nötig!

Kauf eines GEBRAUCHTEN Bootes:

– vom Vorbesitzer existiert eine in Österreich ausgestellte Zulassung:
– Antrag – Schiffszulassung
– Kaufvertrag über Boot und Motor
– Kopie der Zulassung des Vorbesitzers mit Abmeldebestätigung
Falls die Befristung der Zulassung des Vorbesitzers noch nicht abgelaufen
war, kann die Gültigkeitsdauer übernommen werden.
Es ist keine Untersuchung des Fahrzeuges nötig!
Ist die Gültigkeit der Zulassung des Vorbesitzers bereits abgelaufen,
bzw. läuft diese in Kürze aus, so ist eine Untersuchung des Fahrzeuges
durch einen Amtssachverständigen der NÖ-Landesregierung nötig!

Kauf eines GEBRAUCHTEN Bootes:

– vom Vorbesitzer existiert eine nicht in Österreich ausgestellte Zulassung
– es existiert keine Zulassung des Vorbesitzers:
a) Das Boot wurde vor dem 16.06.1998 im EU-Raum in Verkehr gebracht:
– Antrag – Schiffszulassung
– Kaufvertrag über Boot und Motor
– Nachweis des Inverkehrbringens im EU-Raum
War das Fahrzeug noch nie zugelassen, oder es existiert eine nicht in Österreich
ausgestellte Zulassung, so ist die Fahrtauglichkeit durch ein Gutachten eines
Zivil- ingenieurs oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
nachzuweisen.
b) Das Boot wurde nach dem 16.06.1998 im EU-Raum in Verkehr gebracht:
– Antrag – Schiffszulassung
– Kaufvertrag über Boot und Motor
– Konformitätserklärung (CE-Papiere) über Boot und Motor
– Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache (Betriebsanleitung) und
Datenblatt lt. BMVIT
Ist das Fahrzeug älter als 10 Jahre (ab Baudatum lt. CIN-Nummer),
wird die Untersuchung der Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges durch einen
Amtssachverständigen der NÖ-Landesregierung durchgeführt.
Ist das Fahrzeug jünger als 10 Jahre (ab Baudatum lt. CIN-Nummer) ist keine
Untersuchung nötig.

 

Quelle: Land Niederösterreich

LAND BURGENLAND – SCHIFFZULASSUNG

LAND BURGENLAND – SCHIFFZULASSUNG

Informationsblatt für Antragssteller/innen
Voraussetzung für einen Antrag bei der Burgenländischen Landesregierung ist der Hauptwohnsitz im Burgenland.

Boote auf öffentlichen Gewässern müssen behördlich zugelassen sein (ausgenommen sind beispielsweise Elektroboote mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW oder Segelfahrzeuge ohne Maschinenantrieb bis zu 10 m). Anträge auf eine Binnenzulassung (Wasserstraße, See und Fluss) oder einen Seebrief (Meer) sind bei der Abteilung 2 einzubringen.

Auf burgenländischen Seen ist die Benützung von Booten mit Verbrennungsmotoren grundsätzlich verboten. Die näheren Bestimmungen und Ausnahmen dazu sind in der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, LGBl. Nr. 49/2007 festgehalten.

Erforderliche Unterlagen:
Sollte die Unterlagen in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen.
Binnenzulassung bei Neubooten/ Erstzulassung:
1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2) Titelnachweis
3) Vollmacht (falls der Antrag durch eine andere Person eingebracht wird)
4) Datenblatt für die erstmalige Zulassung von Sportfahrzeugen (nur vom Händler ausgefüllt und unterzeichnet)
5) Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis)
6) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Booten ab dem Baujahr 1998
7) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Motoren ab dem Baujahr 2006
8) Aktueller Meldezettel
9) Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses
Binnenzulassung bei Gebrauchtbooten:
1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2) Titelnachweis
3) Vollmacht (falls der Antrag durch eine andere Person eingebracht wird)
4) Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis)
5) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Booten ab dem Baujahr 1998
6) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Motoren ab dem Baujahr 2006
7) Abmeldebestätigung/ Erlöschensbescheid /Entregistrierungsbescheinigung
8) Überprüfung eines offiziellen Schiffsrechnikers (Anzböck/Kuchar)
9) Aktueller Meldezettel
10) Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses
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Seebrief bei Neubooten/ Erstzulassung und Gebrauchtbooten:
Wenn Sie mit Ihrem Boot auf dem Meer fahren wollen, benötigen Sie einen Seebrief als Nachweis der ordentlichen
Registrierung.
1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2) Titelnachweis
3) Messbrief
4) Vollmacht (falls der Antrag durch eine andere Person eingebracht wird)
5) Datenblatt für die erstmalige Zulassung von Sportfahrzeugen (nur vom Händler ausgefüllt und unterzeichnet)
6) Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis)
7) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Booten ab dem Baujahr 1998
8) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Motoren ab dem Baujahr 2006
9) Abmeldebestätigung/ Erlöschensbescheid /Entregistrierungsbescheinigung
10) Aktueller Meldezettel
11) Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses
Waterbikes (Jetski, Personal Watercraft, etc.)
gelten nach österreichischem Schifffahrtsrecht als „Schwimmkörper“, deren Verwendung auf Wasserstraßen außer
im Rahmen von schifffahrtspolizeilichen Veranstaltungen verboten ist. Diese Schwimmkörper dürfen zwar gemäß
„Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland über Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen
Seen“ nicht auf burgenländischen Gewässern eingesetzt werden, können aber für die Verwendung außerhalb
Burgenlands zugelassen werden, wenn der Verfügungsberechtigte seinen Hauptwohnsitz in Burgenland hat und der
Schwimmkörper über eine CE-Kennzeichnung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (RL 2013/53/EU) verfügt und
eine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, die ausdrücklich auf die Fassung 2013/53/EU Bezug nimmt.
1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2) Titelnachweis
3) Vollmacht (falls der Antrag durch eine andere Person eingebracht wird)
4) Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis)
5) CE Bescheinigung gemäß EU-Sportbootrichtlinie
6) Abmeldebestätigung/ Erlöschensbescheid /Entregistrierungsbescheinigung
7) Aktueller Meldezettel
8) Staatsbürgerschaftsnachweis
Anbringung von Kennzeichen auf Booten/Schiffen:
Es wird darauf hingewiesen, dass das amtliche Kennzeichen vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und
ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer
Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung
bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten ist. Das Kennzeichen ist an beiden
Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seines
ordentlichen Wohnsitzes, jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche
Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter
Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Quelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europaplatz 1 ● t: +43 5 7600-0 ● f: +43 2682 61884
e-mail: anbringen@bgld.gv.at ● Bitte Geschäftszahl anführen! ● www.burgenland.at ● UID: ATU37264900
Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.burgenland.at/datenschutz

Stand: 16.12.2019

 

Internationale Sportbootzulassungen in Voralberg

Internationale Sportbootzulassungen in Voralberg

  • Allgemeines Internationale Sportbootzulassungen mit Wohnsitz in   Vorarlberg / Landeshauptmann (Abt. 1b Verkehrsrecht) Sportbootzulassungen am Bodensee / Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft Bregenz

 

  • Voraussetzungen siehe PDF anbei bzw. Links BMVIT, Land Vorarlberg und BH Bregenz

https://www.bmvit.gv.at/themen/schifffahrt/binnenschifffahrt/oesterreich/bewilligungen_patente/schiffszulassung.html

https://vorarlberg.at/web/land vorarlberg/contentdetailseite//asset_publisher/qA6AJ38txu0k/content/sportbootzulassung-seebrief?article_id=242386

https://vorarlberg.at/web/land-vorarlberg/contentdetailseite/-/asset_publisher/qA6AJ38txu0k/content/bootszulassung?article_id=130617

  • Rechtliche Grundlagen: Schifffahrtsgesetz, Schiffstechnikverordnung, Sportbooteverordnung
  • Fristen, Termine keine
  • Ablauf, Int Sportbootzulassungen / max. 10 Jahre, je nach Alter und CE-Kennzeichnung des Bootes ist eine Überprüfung durch den Amtssachverständigen erforderlich
  • erforderliche Unterlagen: Antrag, Meldenachweis, Eigentumsnachweis, CE-Kennzeichnung (falls vorhanden), Entregistrierung (wenn schon zugelassen)
  • Kosten: ca. 100 Euro
  • Erledigungsdauer: Wenn alle Unterlagen vollständig ca. 1 Woche
  • im Fall Bodensee eventuell greifende Besonderheiten. JA – Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft

Bregenz / BodenseeSchifffahrtsOrdnung (BSO)

Zulassung Sportboote in Wien

Zulassung Sportboote in Wien

Nachfolgende Unterlagen benötigen Sie für die Ausstellung einer Internationalen Zulassungsurkunde für Sportboote:

  • Kaufvertrag oder Rechnung über Boot und Motor,
  • Konformitätserklärung sowie Handbuch mit den technischen Daten und
  • (Datenblatt) für Boot und Motor,

und Meldenachweis  (wobei der Hauptwohnsitz in Wien bzw. in Österreich sein muss – der jeweilige Landeshauptmann wo der Hauptwohnsitz ist, ist dann zuständig).

  • Zollbestätigung (bei Nicht-EU-Länder)

Die Zulassungsurkunde ist ab dem Baujahr des Bootes zehn Jahre lang gültig (wenn Boot und Motor neu ist). Die Kosten werden für diese Zulassung ca. 120 EURO betragen. Für die Ausstellung der Zulassungsurkunde benötigen wir  ca. 4- 6 Wochen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Internetseite:

https://www.bmvit.gv.at/themen/schifffahrt/binnenschifffahrt/

Den Antrag und das Datenblatt erhalten Sie unter  der Internetseite:

https://www.wien.gv.at/umwelt/wasserrecht/schifffahrt/index.html

Jedem das Seine – der Sinn und Unsinn – IC Patent – ICC Patent

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Jedem das Seine – der Sinn und Unsinn

 

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis“.

 

Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einen ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

 

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootbenutzern nicht gewünscht wurde.

 

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen.

 

Das soll wohl heißen, dass ein „Kann-Papier“ die Rolle eines EU-Sportbootführerscheins übernehmen soll, denn die beschränkte Anerkennung des ICC-Scheins erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

Interessant dazu sind folgende Auszüge aus der Internetseite des EBA:

 

„Die Stimme der europäischen Freizeitschifffahrt“

„Die EBA wurde 1982 gegründet. Sie setzt sich dafür ein, dass Bootseigner über die EU Gesetzgebung informiert und zurate gezogen werden. Wir arbeiten an vielen Projekten, die direkten Einfluss auf den Wassersport in Europa haben und machen, wenn nötig der nationalen oder europäischen Politik konkrete Vorschläge.“

 

„Mit ihren 27 nationalen Mitgliedsverbänden, die gemeinsam die Interessen von mehr als 1,5 Millionen Freizeitschiffern und 20 Millionen aktiven Wassersportlern vertreten ist die EBA die Stimme der europäischen Freizeitschifffahrt“ (kein Kommentar).

 

Ich wage es, zu bezweifeln, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern und 20 Millionen Wassersportlern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der Bootführer wäre ohnehin besser.

 

Europäisch eingeschränkt

Diese Ausführungen widersprechen dem europäischen Gedanken und schränken die Freizügigkeit ein, lassen die Niederlassungsfreiheit zur Farce werden. Der Bürger Europas kommt ins Nachdenken, wenn er beabsichtigt zu übersiedeln und all das bedenkt, was er zu ändern hat. Darunter ist auch der Bootsführerschein, zeitaufwendig und nicht gerade preiswert. Wenig Verständnis entlockt ihm der Gedanke, das gleiche Patent nur mit anderem Hoheitszeichen noch einmal zu machen. Warum kann das Patent nicht umgeschrieben werden, wenn er doch ein Jahr mit selbigen die neuen Gewässer entdecken durfte. Und was bitte geschieht, wenn er nach kurzer Zeit wieder aus beruflichen Gründen das Land wechseln muss? Neue Arbeitsstätte, neuer Schein, neues Glück? Die EU hat doch Freizügigkeit auf ihre Fahnen geheftet. Vom Wind verweht? Zählen nur nationale Egoismen, fadenscheinige Begründungen einflussreicher Verbände in der Lobby? Zugegeben krumme Bananen und gerade Gurken nach EU-Vorgaben sind vielleicht interessanter, wirtschaftlich attraktiver.

Europa-Müdigkeit ist kein Selbstläufer und dass die Vereinigung bei vielen Bürgern auf Missfallen stößt, kommt nicht von ungefähr.

 

Vereine, Verbände, Lobbyisten

Genannte vertreten nur ihre eigenen Interessen und die tangieren selten die Ziele der eigentlich Betroffenen. Bootseigner und Bootführer sind zwei Interessensgebiete und sollten auch so vertreten werden. Bootseigner stehen nur selten am Ruder, für Bootsführer ist Führen ein Teil ihres Lebens, oft auch ein wichtiger Teil des Broterwerbs.

 

Es wäre ein Gewinn für die Gesellschaft, wenn Bootsscheine international gültig wären oder im jeweiligen Land umgeschrieben werden könnten, dabei könnte ohne weiteres auf nationale Gegebenheiten Rücksicht genommen werden.

 

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat besseres verdient!

 

Stand: 17.11.2019

Küstenpatent günstig – eine Frage der Interpretation?

Küstenpatent

Küstenpatent günstig – eine Frage der Interpretation?

 

„Günstig!“ Was ist günstig?

„Günstig“ – drückt in Bildungen mit Substantiven aus, dass die beschriebene Sache besonders geeignet für etwas, sehr vorteilhaft im Hinblick auf etwas ist – soweit die sachliche Klarstellung im Duden. Doch kennt man die Realität, so ist man eher geneigt, das „sehr vorteilhaft im Hinblick auf etwas ist“ – in „sein sollte“ umzuschreiben.

 

Alles hat seinen Preis

Ein gestandener Kaufmann hat nichts zu verschenken, auch wenn er den Begriff „Günstig“ schon in seiner Adresse hat. Jeder, der eine Leistung in Anspruch nimmt, sollte das Preis-/Leistungsverhältnis genauer anschauen und dann seine Wahl treffen.

 

Kroatisches Küstenpatent günstig

Der Markt „kroatisches Küstenpatent“ oder „Boat Skipper B“ mit/ohne UKW-See-Sprechfunk-Lizenz ist arg belagert und umkämpft. Einige Unternehmen versuchen es mit Preis-Dumping, andere sparen an der Durchführung der Ausbildung, überlassen es ihren Kandidaten, sich entsprechend auf die Prüfung zum Küstenpatent vorzubereiten. Wenige bieten den Service, der eine gute Vorbereitung gewährleistet. Alles geschieht unter dem Begriff „günstig“.

 

Leistung hat ihren Preis

Es kann nur im Interesse der Kunden sein, wenn ein Schulungsunternehmen von der Größe der Firma AC Nautik, Gössendorf mit ihren kroatischen Partnern einen Service bietet, der kaum zu übertreffen ist.

Die persönliche Betreuung beginnt bei der Anmeldung und endet erst mit der bestandenen Prüfung und dem Erhalt des „Boat Skipper B“.

 

Helfend zur Seite stehen auf dem Weg zum Küstenpatent:

  • eine perfekte Organisation von der Anmeldung bis zur Prüfung und dem Erhalt des Patents,
  • ein immer erreichbarer Support,
  • das umfassende, exzellent ausgearbeitete Skriptum,
  • die Betreuung bei Fragen, während des Selbststudiums des Skriptes,
  • ein rundum perfekter Vorbereitungskurs mit qualifizierten Vortragenden,
  • hilfreiche Betreuung während der Prüfung.

 

Alles zusammengezählt ergibt den Begriff „günstig“ und in der Tat, das Preis-/Leistungsverhältnis ist bei AC Nautik stimmig.