Donautal

Donautal

Von der deutschen bis an die slowakische Grenze (Passau bis Bratislava) durchfließt die Donau Österreich auf rund 349 Kilometer. Das natürliche Gefälle im österreichischen Donaulauf regeln neun Schleusen.

Auf Staatsgebiet liegen elf Donaukraftwerke, sie sind die Basis der österreichischen Stromversorgung.

Das Donautal mit seinen Landschaften drumherum sind der Kernraum Österreichs. Es sind etwa 15 % des Staatsgebietes in dem fast die Hälfte der acht Millionen Staatsbürger lebt.

Im Tal der Donau verlaufen wichtige Transitstrecken der Bahn (Westbahn) und für den Autoverkehr Westautobahn (A 1) mit Anschlüssen an (Brenner A 13, Tauern A 10 und Pyhrn A 9).

 

Donauschleusen

Eine Schiffsschleuse – kurz Schleuse genannt, ist ein Bauwerk, welches Wasserfahrzeugen ermöglicht, Niveauunterschiede zwischen zwei Abschnitten einer Wasserstraße zu überwinden.

In Österreich gilt die dem rechten Ufer nächstgelegene Kammer als rechte Schleuse – folgerichtig gilt die dem linken Ufer nächstgelegene Kammer als linke Schleuse.

 

Schleusung

Die Tore werden wechselweise geschlossen und geöffnet:

  • Bergfahrt: einfahren – unten schließen – füllen – oben öffnen – ausfahren,
  • Talfahrt: einfahren – oben schließen – leeren – unten öffnen – ausfahren.

 

  • Der Schleusenbereich geht vom Vorsignal für den Talfahrer bis zum Vorsignal für den Bergfahrer.
  • Vorsignale haben für die Sportschifffahrt keine Bedeutung. Relevant sind die berg- oder talseitigen Vorhäfen und die Schleusenkammer selbst. Dort gelten      die Regeln die die WStVO hierfür vorschreibt (z. B.: Im Vorhafen ist das         Überholen, das Schleifenlassen von Ketten und Ankern verboten).
  • Eine Schleusung ist anzumelden (Schleusentelefon, Funk oder Handy)
  • In Schleusen und deren Vorhäfen sind die Anordnungen der          Schleusenaufsicht zu befolgen.
  • Ein – u. Ausfahrt der Schleusen sind durch Lichtzeichen geregelt.
  • Die Schleusung ist für alle Fahrzeuge kostenfrei. Sportfahrzeuge werden jedoch nur zu passender Gelegenheit oder zu fixen Zeiten, oder mit der     Großschifffahrt geschleust. Dies liegt im Ermessen der Schleusenaufsicht.
  • Fahrzeuge mit 2 oder 3 blauen Kegeln werden immer einzeln geschleust.

 

Verhalten beim Schleusen

Für die Sportschifffahrt gelten für den Schleusengang folgende Grundregeln:

  1. Um eine Schleuse zu befahren sind mindestens 4,4 kW Motorleistung zwingend vorgeschrieben.
  2. Einfahrt in die Schleuse darf nur nach vorheriger Anmeldung am Schleusentelefon, Handy oder per Sprechfunk und nach Freigabe durch das grüne Einfahr-Lichtsignal erfolgen.
  3. Großschifffahrt immer zuerst einfahren lassen und mindestens 20 m Abstand halten.
  4. Langsam in die Schleusekammer einfahren und keine eisenbeschlagenen Bootshaken verwenden.
  5. Niemals an den Aufstiegsleitern festhalten oder verheften, es ist verboten.
  6. Alle Personen an Deck müssen eine Rettungsweste oder einen Schwimmkragen angelegt haben.
  7. Das Boot NIE festmachen sondern nur lose verheften und trotzdem ein Kapp- Messer bereithalten.
  8. Erhöhte Aufmerksamkeit während der Schleusung.
  9. Ausfahren erst nach Freigabe durch das grüne Ausfahrsignal. Egal ob das Tor offen ist. Ausfahren erst wenn die Lampe grün zeigt.

 

Maße der Donauschleusen

Länge: 230 m – Breite 24 m – max. Tiefgang 3 m –

Die Fallhöhe ist zwischen den einzelnen Schleusen unterschiedlich und beträgt zwischen 10,40 m und 16,60 m

 

Schleusenkammer

Schleusentower

Vom Tower aus werden die Ein- und Ausfahrt in die Schleuse und die gesamte Schleusung geregelt und überwacht.

 

Schleusentore

Mit Schleusetoren werden Schleusen geöffnet oder geschlossen und der Wasserstand geregelt.

Drehsegmenttore – Riegelstemmtore

 

Poller

Zum Festmachen der Schiffe in der Schleuse dienen die unterschiedlichen Poller. In Schleusen werden:

Schwimmpoller – Nischenpoller mit Leiter

bevorzugt.

 

Schleusensignale

Mit kreisrunden Leuchtsignalen in Rot und Grün werden Ein- und Ausfahrt bei der Schleusung geregelt.

 

Signale vor der Schleuse

Donaukunde

Donaukunde

 

Die Donau

Die Donau ist mit einer Gesamtlänge von 28570 km der zweitlängste und zweitgrößte Strom Europas. Schiffbar ist sie ab Stromkilometer 2414 bei Kelheim (Einmündung des Main-Donau-Kanal). Ab der Vereinigung der Quellflüsse Brigach und Breg östlich von Donaueschingen, trägt die Donau ihren Namen. Sie mündet im Donaudelta ins Schwarze Meer. Ihr Oberlauf geht vom Zusammenfluss von Brigach und Breg bis nach Bratislava, der Mittellauf von Bratislava bis zum Eisernen Tor und der Unterlauf erstreckt sich vom ‚Eisernen Tor’ bis zur Mündung in das ‚Schwarze Meer’.

 

Kilo- und Hektometerierung

Als Kilometrierung wird eine fortlaufende Meter- und Kilometer-Zählung entlang einer definierten Achse bezeichnet, mit deren Hilfe die Position eines Punktes auf einer solchen Achs-Linie beschrieben werden kann.

Die Kilometrierung wird besonders zur Vermessung von Verkehrswegen verwendet, z. B. von einem Fluss. Als Achse wird dabei die Fluss-Mittellinie verwendet. Die Kilometrierung ermöglicht, einen beliebigen Punkt an einer Strecke eindeutig zu definieren

Die Kilometrierung der Donau befindet sich nur am rechten Ufer und verläuft stromabwärts (talwärts) vom ersten schiffbaren Donau-Stromkilometer 2414 bei Kehlheim zum Kilometer 0 bei Sulina im Mündungsbereich der Donau. Der Kilometer 0 liegt mitten in Sulina. Bis zur endgültigen Mündung in das ‚Schwarze Meer’ sind es noch 7.4 nautische Meilen.

 

  • Die Donau ist auch auf 137 Meilen eine Seewasserstrasse.
  • Sie ist von der Mündung ins Schwarze Meer bis zum Beginn der von der Großschifffahrt schiffbaren Strecke kilometriert und hektometriert.
  • Auch bei den Nebenflüssen der Donau (Inn, Salzach, March, Thaya, Waag, Drau, Theiß und Save befindet sich km 0 jeweils an der Mündung in die Donau bzw. in          den höherrangigen Nebenfluss.

Donau

Donau

Die Wasserstraße Donau ist in Österreich in ihrer gesamten Länge schiffbar. Der Schiffsverkehr ist international geregelt. Die Schleusen der Kraftwerke an der Donau können auch von Sportbooten kostenlos benützt werden; Vorrang hat jedoch immer die Berufsschifffahrt. Außerhalb dieser Schleusungszeiten können Sportboote zusammen mit der Großschifffahrt geschleust werden.

 

Für Ruder- und Paddelboote gibt es eigene Umsetzanlagen.

 

In den österreichischen Donauschleusen besteht die Pflicht, dass während des Schleusungsvorgangs alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen eine Rettungsweste tragen!

 

Wien – Neue Donau

Auf der ‚Neuen Donau’ ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb auf einigen Stromkilometern verboten.

Bootsführer sollten sich rechtzeitig über die Gegebenheiten erkundigen.

 

 

Führerscheinvorschriften

Für die Führung von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW ist der Besitz eines Befähigungsausweises erforderlich. Je nach Gewässerart

(z. B. Flüsse, Seen, Wasserstraßen) gibt es verschiedene Ausweise. Für Ruderboote, Flöße und Segelboote ist kein Führerschein notwendig.

 

Vorsicht:

Segelboote mit Verbrennungsmotor als Flautenschieber gelten als Motorboote!

 

Gültige Führerscheine auf österreichischen Binnengewässern:

 

Schiffsführerpatent – 10 m

für alle Binnengewässer und Wasserstraßen

 

Schiffsführerpatent – 10 m –Seen und Flüsse

für alle Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen

 

 

Wasserstraßen in Österreich

 

‚Österreichische Wasserstraßen’ (Bundeswasserstraßen) werden die zur Binnenschifffahrt geeigneten Flüsse auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich bezeichnet.

In Österreich sind dies die Donau (mit dem Donaukanal), der Mündungsbereich der Enns und Flussteile von Traun und March.

Die Wasserstraßen haben als alternative Verkehrsträger eine Reihe von ökologischen und wirtschaftlichen Vorteilen.

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind „Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Aufgaben des Bundes.

 

  • 15 Schifffahrtsgesetz bestimmt deren genauen Verlauf:

„Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.“

Damit gilt die Donau einschließlich Wiener Donaukanal, im gesamten Flussverlauf mit Ausnahme der Staustufen Abwinden, Melk, Altenwörth, Greifenstein und der Neuen Donau als Wasserstraße. Selbiges gilt für die March bis Fluss-Kilometer 6,0, die Enns bis Fluss-Kilometer 2,70 und Traun bis Fluss-Kilometer 1,80. Das für die Vollziehung der, die Wasserstraßen des Bundes betreffenden Gesetze zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Konkret werden die Agenden durch die Abteilung „IV/W3 Bundeswasserstraßen“ wahrgenommen.

 

Über die Wasserstraße, dritter Landverkehrsträger neben Straße und Schiene, werden in und durch Österreich jährlich etwa 12 Millionen Tonnen Güter befördert. Auf der Straße würde diese Menge aber ein Mehr von über 500 000 Lastkraftwagen-Ladungen bedeuten. Die Schifffahrt leistet somit einen sehr sinnvollen Beitrag, die Verkehrsbelastungen unserer Bürgerinnen und Bürger sowie unserer Umwelt in Grenzen zu halten.

 

Bundes-Wasserstraßenverwaltung

 

Die hoheitliche Verwaltung der Wasserstraßen obliegt darüber hinaus der Bundes-Wasserstraßenverwaltung. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer, Hochwasserschutz, Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen, Ufergestaltung, Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen, Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen oder die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes.

 

 

Steckbrief & Übersicht der Donau in Österreich

 

Länge des Wasserwegs:                            349 km

Anzahl Schleusen:                                                  8

Schleusendimensionen:                            190.00 m x 12.00 m

Max. Tiefgang:                                                                    2.50 m

Max. Durchfahrtshöhe:                                           4.80 m

 

Schwierigkeitsgrad:                                                Sehr anspruchsvoll

Voraussetzungen:                                                   Boots-Führerschein vorgeschrieben

Gewässercharakter:                                                für Sportliche

Gewässerprofil:                                                                   Großschifffahrts-Wasserstrasse

Landseitige Infrastruktur:                            Genügend

Gewässer hat Anschluss an:                    Schwarzes Meer

 

Definition Wasserstraßen:

Bei der Ablegung des österreichischen Schiffsführerpatents unterscheidet man zwischen einem Schiffsführerpatent für Seen und Flüsse und einem Patent gültig für Wasserstrassen und alle Binnengewässer.

Sonstige Binnengewässer sind also alle verbleibenden Seen und Flüsse Österreichs, soweit für sie das Schifffahrtsgesetz anwendbar ist. Für den Alten Rhein und den Bodensee gelten Sonderregelungen (Auskunft darüber erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz).

 

 

Sportschifffahrt-Reviere in Österreich – Papiere u. Vorschriften

Sportschifffahrt-Reviere in Österreich – Papiere u. Vorschriften

 

Bootspapiere und Bootszulassung

Motorboote sind in der Republik Österreich generell zulassungspflichtig. Ausgenommen sind Boote mit Elektromotor deren Leistung weniger als 4,4 kW beträgt – im Ausland zugelassene Sportboote mit entsprechender Zulassungsurkunde, welche die österreichischen Gewässer nicht mehr als 3 Monaten im Jahr befahren.

Segelboote mit Hilfsmotor (Verbrennungsmotor) gelten als Motorboote.

 

Allgemeine Verkehrsvorschriften

  • Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder             eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht.
  • Die Verkehrsregeln gelten natürlich auch für Ruder- und Segelboote.
  • Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig. Ihre             Benutzung unterliegt auf vielen österreichischen Binnengewässern                                               Einschränkungen.
  • Auf den Flüssen Inn und Donau dürfen Motorboote ganzjährig eingesetzt             werden.

 

  • Auf dem Bodensee gilt eine eigene Schifffahrtsordnung. Es gelten hier             andere Bestimmungen als auf den übrigen Gewässern. Mehr                                                                     Informationen hierzu erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

 

  • Die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften finden sich für die Donau in der             Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBI. II Nr. 248/2005 idF BGBI. II Nr.                          186/2008, für die übrigen österreichischen Binnengewässer in der Seen-                         und Fluss-Verkehrsordnung, BGBI. Nr. 42/1990 idF BGBI. II Nr. 237/1999.

Sie enthalten Vorschriften über die Pflichten des Schiffsführers, Sicht- und                      Schallzeichen, das Verhalten im Verkehr, Vorschriften über den Schutz der                     Fischerei und der Schwimmer sowie die Beschränkungen der                                                                     Sportschifffahrt innerhalb der Schutzzonen und Sperrgebiete.

 

  • Schutzzonen sind Gebiete in denen Motorboote nicht verkehren dürfen.
  • Sperrgebiete sind der Ausübung anderer Wassersportarten wie z. B.             Wasserskifahren vorbehalten.
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf allen österreichischen             Gewässern bei Tag 50 km/h und bei Nacht 25 km/h.
  • In den Uferzonen – bis 200 m vom Ufer – darf bei Anlaufen von             Liegeplätzen oder bei Fahrten zum Fahrwasser nur im rechten Winkel zum                     Ufer und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gefahren werden.

 

Uferzonen an den Seen

  • 200 m vom Ufer bzw. vorgelagerten Schilfgürteln.
  • Uferzonen dürfen nur zum An- und Ablegen oder zum Stillliegen benützt             werden (max. 10 km/h Fahrgeschwindigkeit). Ausgenommen sind                                                 Elektroboote bis 500 Watt. Bei Überschneidung von Uferzonen                                                                  (Wolfgangsee) ist in der Mitte zu fahren (max. 25 km/h).
  • Bestände von Wasserpflanzen dürfen auch außerhalb von Ufer- und             Schutzzonen nicht durchfahren werden.
  • Start- und Landegassen für Wasserskifahrer sind durch Schifffahrtszeichen             und evtl. durch Bojen gekennzeichnet. Ihre Breite ist aus der Aufstellung                          oder der Beschriftung ersichtlich. Sie verlaufen annähernd senkrecht vom                       Ufer ins offene Gewässer bis zum Ende der 200 m Uferzone. Während der                     Betriebszeit in dieser Sportzone ist die Einfahrt für alle anderen Fahrzeuge                     und Schwimmkörper verboten.

Ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge (Polizei, Rettung).

 

Sturmwarnsystem

Ein orange-gelb blinkendes Licht kündigt einen Sturm an. Sie müssen sofort den nächsten Hafen oder sonst einen geeigneten Liegeplatz ansteuern.

 

Alkoholgrenzwerte

  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 mg/l (Promille) oder darüber
  • oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen                         Blutalkoholkonzentration führt
  • oder bei einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,25 mg/l ist es dem                                     Schiffsführer verboten, das Sportboot zu führen.

 

Schifffahrtspolizeiliche Verordnungen der Landesregierungen

Im Geltungsbereich der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung wurden für die einzelnen Gewässer von den betroffenen Landesregierungen eigene Vorschriften erlassen.

 

Burgenland

  • Auf dem Neusiedlersee, dem Neufelder See und den Lacken im Seewinkel             dürfen Sportboote mit Verbrennungsmotoren nicht benutzt werden. Dies                          gilt auch für Segelboote mit Flautenschieber, wenn diese                                                                             Verbrennungsmotoren sind.

 

Kärnten

  • Auf den Kärntner Seen – Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See,             Weißensee, Faaker See – sind Boote mit Verbrennungsmotoren verboten.                      Auch Boote, die zu Wohn- und Nächtigungszwecken dienen, wie                                                   Hausboote und dgl., dürfen auf den Seen in Kärnten und auf der Drau nicht                    benutzt werden. Segelfahrzeuge unterliegen keiner Beschränkung.

 

Steiermark

  • Auf den steiermärkischen Seen Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee,             Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee,                                            Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf Teilen des                                            Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees sind Boote mit                             Verbrennungsmotoren verboten. Dies gilt auch für die Flüsse Mur, Mürz,                         Enns, Salza, Raab und Feistritz einschließlich deren Staubereichen.

 

Salzburg

  • Auf allen Salzburger Seen und Flüssen sind Boote mit                                     Verbrennungsmotoren verboten. Diese Bestimmung gilt auch für jenen Teil                 des Aber- oder Wolfgangsees, der im Land Salzburg gelegen ist.

 

Vorarlberg

  • Auf dem Bodensee sind Motorboote zugelassen. Mehr Informationen zu             den Bestimmungen auf dem Bodensee erteilt die Bezirkshauptmannschaft                      Bregenz.

 

Tirol

  • Auf folgenden Tiroler Seen und Flüssen sind Boote mit                                     Verbrennungsmotoren verboten:

 

  • Achensee • Längsee • Schwarzsee
  • Blindsee • Lanser See • Thiersee
  • Brennersee • Mittersee • Traualpsee
  • Egelsee • Möserer See • Tristacher See
  • Fernsteinsee • Natterer See • Urisee
  • Frauensee • Obernberger See • Vilsalpsee
  • Haldensee • Pfrillsee • Walchsee
  • Hechtsee • Piburger See • Weißensee
  • Heiterwanger See • Pillersee • Wildmoossee
  • Herzsee • Plansee             • Wildsee oder
  • Hintersteiner See              • Reintaler See                    Seefelder See

 

Niederösterreich

  • Auf den Kamp-Stauseen, dem Lunzer See und dem Erlaufsee dürfen             Motorboote mit Verbrennungsmotoren und Schwimmkörper mit                                                                  Maschinenantrieb nicht eingesetzt werden.

Auf dem Lunzer See gilt das Verbot auch für Boote mit Elektromotoren.

 

Oberösterreich

Attersee, Mondsee und Traunsee:

  • Für den Mondsee besteht ein ganzjähriges Fahrverbot für Motorboote.
  • Für Attersee und Traunsee gilt eine Motorboot-Sommersperre vom 1. Juli             bis 31. August.
  • Die Verwendung von Flautenschiebern bei Gefahr und um bei Windstille             den Liegeplatz zu erreichen, ist erlaubt. Vom 1. Mai bis 30. September                             besteht ein Fahrverbot in Schutzzonen, die durch Schifffahrtszeichen

gekennzeichnet sind. Das Verbot besteht in einer Breite von 100 m vom                          Ufer.

 

Ganzjährig ist verboten:

  • Das Jet-Skifahren.
  • Das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen.
  • Das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen             oder Schwimmkörpern (z.B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von                                            Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem                                            Tiefgang von mehr als 2 m.
  • Das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb,                         ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von                         100 Watt.
  • Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und             ähnlichen Geräten).
  • Das Verwenden von im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens             gemieteten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen sind Boote                       mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt.
  • Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen                         Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr                                                                          (Nachtfahrverbot).

 

Wolfgangsee

  • Vom 1. Juli bis 31. August gilt ein Motorboot-Sommerverbot. Die             Verwendung von Flautenschiebern bei Gefahr und um bei Windstille den                                     Liegeplatz zu erreichen, ist erlaubt.
  • In den Monaten Mai, Juni und September gilt ein Fahrverbot für             Motorboote an Sonn- und Feiertagen.

 

Ganzjährig ist verboten:

  • Das Jet-Skifahren.
  • Der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungs-Außenbordmotor.
  • Der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch                         Verbrennungsmotor oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren.
  • Der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen             mit einer Länge von über 10 m über alles (ohne Anhänge, wie z.B.                                                            Bugspriet oder Steuer); gleiches gilt für Fahrzeuge mit einem maximalen                         Tiefgang von mehr als 2 m.
  • Die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen.
  • Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und             ähnlichen Geräten).
  • Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen                         Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr                                                                          (Nachtfahrverbot).

 

Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit ist bei Tag 50 km/h und bei Nacht 25 km/h.

 

Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Eine Geschwindigkeit von mehr als 15 km/h gegenüber dem Ufer darf auf dem Inn, der Salzach und der Saalach nicht überschritten werden.

 

Fahrverbot besteht auf Inn, Salzach und Saalach für:

  • Jet-Ski’s.
  • Für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
  • Die Schifffahrt mit Motorfahrzeugen auf dem Inn zwischen Antiesen und             Mattigmündung ist mit Ausnahme für die Feuer- und Wasserwehr im                                            Einsatz verboten.
  • Ausgenommen sind Fahrzeuge, die für Wasserbauzwecke oder von             Fischereiberechtigten eingesetzt sind.

 

Beschränkung der Durchfahrtshöhe:

Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-Kilometer 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-Kilometer 8,5 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.

 

Gewässerschutz – Gewässerreinhaltung

Gewässerschutz – Gewässerreinhaltung

 

Als Gewässerschutz bezeichnet man die Gesamtheit der Bestrebungen, die Gewässer Oberflächengewässer und das Grundwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen.

 

Der Gewässerschutz hat verschiedene Zwecke:

Reinhaltung des Wassers als Trink- oder Brauchwasser, um die Grundwasserbelastung gering zu halten.

Schutz aquatischer (vom Wasser abhängiger) Ökosysteme als Teilaufgabe des Naturschutzes.

Der Gewässerschutz wird nicht immer nur nutzungsorientiert, sondern teils auch losgelöst von Nutzungsinteressen betrieben. Zwischen diesen Ausrichtungen kommt  es häufiger zu Konflikten. Hinsichtlich des Grundwassers steht er in engem Zusammenhang mit dem Bodenschutz. Grundwasserverschmutzung als Teilaspekt der Umweltverschmutzung stellt ein ernstzunehmendes Problem dar.

Eng verbunden als Sonderfälle sind der Meeresschutz und der Feuchtgebietsschutz.

 

Ursachen der Wasserverschmutzung

Die Ursachen der Gewässerverschmutzung sind breit gefächert und nicht immer können oder sollen die Ursachen restlos aufgeklärt werden. Die Gewässerreinhaltung stößt nicht überall auf Wohlwollen und Unterstützung.

In Oberflächengewässern

  • flächiger Eintrag von Schadstoffen aus der Luft
  • durch Unfälle in Industrie oder Verkehr freigesetzte Schadstoffe (z. B. Tankerunfälle, Havarien oder Großbrände in Industrieanlagen)
  • Pflanzenschutzmittel (übermäßige Ausbringung)
  • die Einleitung ungeklärter Abwässer
  • durch Auswaschung von überdüngten, landwirtschaftlichen Flächen

Im Grundwasser

  • die wasserlöslichen oder flüssigen Bestandteile illegal deponierter Abfälle aus privaten Haushalten, Industrie und Gewerbe
  • Abwasser aus undichten Kanalisationsrohren
  • übermäßiges Düngen von Feldern mit Mist und Gülle hauptsächlich aus der Massentierhaltung
  • in Industrie- oder Gewerbebetrieben absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte Schadstoffe (z. B. durch unentdeckte Leitungsleckagen, fahrlässiges Verhalten von Betriebsangehörigen, Betriebsunfälle, in früheren Zeiten auch aufgrund fehlenden Problembewusstseins)
  • Mineralöle, Auftausalze und Reststoffe aus Verkehr und Transport
  • fahrlässige Medikamenten Entsorgung über die Abwässer
  • Pflanzenschutzmittel aus der Landwirtschaft.

 

Bootsport und Gewässerreinhaltung

Skipper sollten darauf achten, dass in ihrer Umgebung von absolut niemanden Öl oder Schmierstoffe ins Wasser entsorgt werden. Das Schmutzwasser, Abfälle und im Wasser reibender Müll eingesammelt wird und ordnungsgemäß an Land entsorgt werden. Die Gewässer sind von Haus aus nicht als Mülldeponien geeignet. Getränkelaschen und Dosen die man gefüllt mit an Bord nimmt, sind als Leergut wesentlich leichter, klar, dass diese mit zurückgenommen werden und nicht als Treibgut im See dümpeln dürfen.

Gewässerkunde

Gewässerkunde

 

Die Basis Wasser

Wasser ist Grundlage allen Lebens auf der Erde. Wasser ist die einzige chemische Verbindung auf der Erde, die in der Natur als Flüssigkeit, als Festkörper und als Gas vorkommt:

  • Wasser                                  – flüssiger Aggregatzustand
  • Eis                                          – fester Zustand Eis
  • Wasserdampf           – gasförmiger Zustand

 

Wasser kommt in der Natur selten rein vor. Es enthält meist gelöste Anteile von  Gasen, Salzen und/oder organischen Verbindungen.

Wasser ist universell einsetzbar ob in der Medizin, der Technik, der Energiegewinnung, oder als Transportweg auf Flüssen, Seen und Kanälen.

 

Die Erdoberfläche besteht zu etwa zwei Dritteln aus Wasser – aus dem All betrachtet erscheint die Erde überwiegend blau. Das brachte ihr den Namen ‚Blauer Planet’ ein.

 

 

Gewässerkunde

Ein Gewässer ist in der Natur fließendes oder stehendes Wasser. Es ist in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Die Wissenschaft unterscheidet:

 

  • Hydrologie: die Lehre von den oberirdischen Gewässern geteilt in:
  • Limnologie – Binnengewässerkunde
  • Ozeanografie – Meereskunde
  • Hydrogeologie: die Lehre von unterirdischen Gewässern

 

 

Gewässertypen

Es gibt verschiedene Kriterien zur Typisierung von Gewässern. Klassisch ist die Einteilung:

Meere (Salzwasser)

Binnengewässer und Grundwasser (Süßwasser).

Bei den Gewässertypen finden sich zahlreiche Grenz- und Übergangsformen.

 

Weitere Typisierungsmethoden sind:

  • nach Haupt- und Nebengewässer – Haupt- u. Nebenfluss
  • nach Lage des Wasserkörpers – Oberflächenwasser u. Grundwasser
  • nach Stellung im Gewässersystem

In der Hydrogeographie unterscheidet man nach der Stellung im Gewässersystem und nach dem Umfang des Wasserkörpers verschiedene Typen von Binnengewässern und Meeren.

 

Unterschieden wird in Fließgewässer und Stillgewässer (stehende Gewässer) – oberirdisch oder unterirdisch. Es gibt natürlich und künstlich entstandene  Binnengewässer.

 

Oberirdische Fließgewässer:

  • Strom, sehr großes Fließgewässer, das in ein Meer mündet
  • Fluss, großes Fließgewässer
  • Bach, kleines Fließgewässer
  • Kanal, Bauwerke des Verkehrswesens (künstliche Gewässer). Die meisten Schifffahrtskanäle bestehen aus einer Kette von Stauhaltungen, sind also, vom Schleusenstrom abgesehen, eigentlich stehende Gewässer.

 

Oberirdische Stillgewässer:

  • See, größere Wasseransammlung
  • Stausee (künstliches Gewässer)
  • Weiher, klein und mäßig tief, ohne Zu- und Abfluss
  • Teich, klein und mäßig tief, mit Zu- und Abfluss (künstliches Gewässer)

 

  • Meere nach Ozeanen und Nebenmeeren
  • nach dem Strömungsverhalten – strömendes und strömungsfreies Wasser
  • nach Wasserführung im Zeitverlauf – immer wasserführend, trockenfallend
  • nach Nährstoffgehalt – niedriger, mittlerer, hoher und übermäßiger
  • regionale Gewässertypen – Klingen, Bracks, Fleet und Wertterungen

 

Dazu gesellen sich auch noch der ‚Ökologische Zustand’ und die ‚Farben der Gewässer’, sie präsentieren noch weitere erhebliche Unterscheidungsmerkmale.

Binnen-Gewässer in Österreich

Als ‚Binnengewässer’ werden alle Gewässer, die irgendwie von Land umgeben sind, benannt. Binnengewässer können ‚Stillgewässer’ wie Seen, Weiher, Teiche und Tümpel sein oder ‚Fließgewässer’ wie Ströme, Flüsse, Bäche und Rinnsale sein.

 

Schifffahrtsaufsicht

Schifffahrtsaufsicht

 

Schifffahrtsaufsicht entlang der Donau

Die Schifffahrtsaufsicht, eine nautisch geschulte Verwaltungspolizei, sichert im Rahmen der „Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau“ die einheitliche Schifffahrtsverwaltung auf dieser internationalen Wasserstraße.

 

Ihre Aufgaben:

  • die Überwachung der Einhaltung aller die Schifffahrt betreffenden                                                             Verwaltungsvorschriften,
  • die Erteilung von Anordnungen an Benützer der Wasserstraße,
  • die Regelung der Schifffahrt einschließlich der Bezeichnung des                                                                Fahrwassers sowie
  • die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

Die Schifffahrtsaufsicht hat keine Agenden der öffentlichen Sicherheit. Vielmehr verlangt die Schifffahrt eine Spezialisierung des Verwaltungsorgans, des sogenannten Strommeisters, auf das Verkehrsrecht. Ein Strommeister braucht jahrelange Erfahrung, um bei großen bewegten Massen wie Schiffen und Schiffsverbänden, den Strömungskräften und Strömungsgeschwindigkeiten des Gebirgsstroms Donau und eventuell zusätzlicher Windeinwirkung auf die großen Flächen eines Schiffs Situationen und Sachverhalte korrekt beurteilen zu können.

 

Die einzelnen Stützpunkte der Schifffahrtsaufsicht der Wasserstraßenverwaltung.

Außenstellen/Stützpunkte der Schifffahrtsaufsicht

Schifffahrtsaufsicht Hainburg – Schifffahrtsaufsicht Wien –

Schifffahrtsaufsicht Krems – Schifffahrtsaufsicht Grein –

Schifffahrtsaufsicht Linz – Schifffahrtsaufsicht Engelhartszell

 

See- und Stromdienst

See- und Strompolizei steht für Ordnung und Sicherheit

Der See- und Stromdienst (auch See- und Strompolizei) ist Teil der österreichischen Bundespolizei und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern der Republik Österreich zuständig.

Zu den vielfältigen Aufgaben des See- und Stromdienstes gehören neben der normalen Polizeitätigkeit auch die Kontrolle von Besatzungsmitgliedern der grenzüberschreitenden Donauschifffahrt und die Einhaltung der grenzpolizeilichen Bestimmungen. Bei Schiffs- und Bootsunglücken erheben die Beamten, fahren Streife auf den Gewässern, leisten Hilfe bei Notfällen.

Derzeit verfügt die Bundespolizei österreichweit über 33 Dienststellen davon befinden sich sechs an der Donau. Zur Bewältigung ihrer vielseitigen Einsätze stehen den Beamten 50 unterschiedliche Wasserfahrzeuge zur Verfügung. Die Dienst-Boote sind mit bis zu drei Beamten besetzt, der Funk verbindet sie mit ihrem Stützpunkt und mit der Landesleitzentrale.

Sicherheit auf der Donau – Donaupatent

SICHERHEITSAUSRÜSTUNG AN BORD im europäischen Mittel

Es ist schon erstaunlich, dass die Sicherheitsausrüstung an Bord allein dem Verantwortungsbewusstsein des Skippers überlassen wird, im Fall des Falles ihn aber die volle Verantwortung trifft und gegenüber der Versicherung eventuelle Regressansprüche entstehen. Sicher wäre es im Interesse aller EU-Mitglieder, wenn es hier zu einer sicherheitsrelevanten Vereinbarung käme. Aus der Sicht des Betrachters ‚mal was G´scheits’ – eben nicht die Krümmungen von Banane oder Gurke.

 

Gesetzliche Ausrüstungspflicht

  • Positionslaternen einschließlich Reserveglühbirnen
  • Signalkörper
  • Schallsignalgeräte

 

Empfohlene Mindestsicherheitseinrichtung

Ohnmachtssichere Rettungsweste für jede Person

Kompass

Lenzpumpen (zwei Systeme von 5 bzw. 6 m³/h Leistung, davon eine handbetrieben)

Pütz

Eimer, Ösfass

Bootshaken

Taschenlampe

Fernglas

Feuerlöscher

Anker

Schleppleine

Signalhorn

Lifebelt

Rettungsring mit Wurfleine

Notsignale

Sturmstreichhölzer

Erste-Hilfe-Kasten

Rundfunkempfänger

Seekarten

Seebücher

 

 

Empfohlene Zusatzausrüstung

 

Allgemein: Seefunkanlage, NAVTEX-Gerät, Internationales Signalbuch, Radarreflektor, Signalflaggen, Bordapotheke, Reservekanister, Ersatzteile, Werkzeug.

 

Navigation: Peilkompass, Echolot, Log, Navigator, Barometer, Sextant, Chronometer, Kartenzirkel, Kursdreiecke, Logbuch, Uhr.

 

Schwerwetter: Sturmfock, Trysegel, Reffeinrichtung, Reservepinne, Treibanker, Drahtschere, Leckdichtungsmittel, Beil.

 

Seenot: Mann-über-Bord-Boje mit Nachtrettungslicht, Rettungsfloß, EPIRB, Radartransponder.

 

 

BENUTZUNG VON FUNKGERÄTEN

Grundsätzlich ist der Betrieb einer Funkanlage nur mit einer schriftlichen Bewilligung der Obersten Fernmeldebehörde zulässig. Funkanlagen im mobilen

Seefunkdienst sind zum Beispiel: Kurz- und Grenzwellen-Funkanlagen, UKW-Sprechfunkanlagen, EPIRB, AIS-Transponder, INMARSAT-Anlagen,

Radargeräte, Navigationsempfänger, etc. Anträge zur Betriebsbewilligung sind schriftlich bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Fernmeldebehörde

einzubringen.

Ist ein Boot mit einer Funkanlage ausgerüstet, muss eine Betriebsbewilligung mitgeführt werden.

Voraussetzung für die Nutzung ist, dass der Betreiber ein für das Fahrtgebiet erforderliche Sprechfunkzeugnis besitzt. Ist das Einsatzgebiet einer

österreichischen Schiffsfunkstelle nur auf Binnenwasserstraßen beschränkt (Donau, March, Enns und Traun), so ist das „Eingeschränkte UKW-Sprechfunkzeugnis

für den Binnenschiffsfunkdienst“ ausreichend.

 

Notruf

Der UKW-Kanal 16 ist ausschließlich dem Anruf-, Sicherheits- und Notverkehr vorbehalten.

Sicherheit – Donaupatent

SICHERHEITSAUSRÜSTUNG AUF SPORTBOOTEN

 

Die erforderliche Sicherheitsausrüstung auf Sportbooten wird vom Staat, in dem es registriert ist, vorgeschrieben. Die Vorschriften sind meistens abhängig von den zu befahrenden Gewässern (Wasserstraßen – Binnenseen – Küstengebiete – Hochsee) und der Schiffsgröße. Die bezeichnete Sicherheitsausrüstung muss gebrauchsfertig  dauernd an Bord mitgeführt werden.

 

  • Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsausrüstung stets vollständig und einsatzbereit ist.
  • Es ist in seinem eigenen Interesse, sich nicht auf die Angaben des Eigentümers zur Ausrüstung zu verlassen – dies gilt besonders bei Miet- oder Charterbooten.
  • Auch die Crew muss mit den Sicherheitsrichtlinien und den vorhandenen Hilfsmitteln vertraut gemacht werden.

 

Hinweis: Der Artikel basiert auf dem in der Schweiz gültigen Gesetz. Für Deutschland und auch Österreich gibt es auch für Hochseefahrten im privaten Rahmen keine Ausrüstungsvorschriften, lediglich Empfehlungen. Kurioser Weise werden

die Empfehlungen allerdings teilweise zu Vorschriften, wenn die Schiffe professionell eingesetzt werden, also z. B. für Charterfahrten.

 

Im Sinne guter Seemannschaft ist das Mitführen einer dem befahrenen Gebiet entsprechenden Ausrüstung eigentlich selbstverständlich. Abgesehen von Bußgeldern können fahrlässige Unterlassungen auch zu Regressforderungen von Versicherungen führen.

 

 

SICHERHEITSAUSRÜSTUNG AN BORD

In Österreich gibt es für Sportboote keine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung. Dennoch ist jeder Skipper im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht

angehalten, entsprechend der Bootsgröße ausreichend Rettungsmittel an Bord mitzuführen. Eine sinnvolle auf die Bootsgröße und das Fahrtgebiet abgestimmte Sicherheitsausrüstung dient der Sicherheit der gesamten Besatzung.

 

Empfohlene Mindestausrüstung für Sportfahrzeuge auf Binnengewässern:

 

  • Ohnmachtsichere Rettungsweste für jede Person an Bord
  • Feuerlöscher der Brandklasse ABC entsprechend DIN 14406, amtl. geprüft
  • Pyrotechnische Signalmittel
  • Lenzpumpe, Ösfass und Eimer
  • Erste-Hilfe-Ausrüstung
  • Taschenlampe
  • Gewässerkarten

 

Zusätzlich wird empfohlen:

 

  • Sicherheitsgurte mit Karabinerhaken in ausreichender Anzahl
  • Nebelhorn
  • Rettungsring
  • Anker mit ausreichend langer Leine oder ausreichend langer Kette
  • Radar-Reflektor
  • zwei Paddel oder Riemen, Bootshaken
  • Schleppleine
  • Treibanker
  • UKW-Sprechfunkanlage
  • eine rote Flagge, Mindestmaß 60×60 cm, zur Kennzeichnung bei Manövrierunfähigkeit

Sicherheit Teil 5 Donaupatent

Aufgaben „Leckabwehr und Bekämpfung“:

 

  • Wer übernimmt die Leitung? (Skipper)
  • Fahrt verlangsamen; ggf. aufstoppen (Rudergänger)
  • Bilgepumpen starten (Rudergänger)
  • Manuelle Lenzpumpen bedienen
  • Geschmacksprobe ob Süß- bzw. Salzwasser
  • Prüfung auf Wassereintritt Propellerwelle und Maschinenraum
  • Prüfung auf Wassereintritt am Lotgeber
  • Prüfung auf Wassereintritt im Vorschiff
  • Prüfung auf Wassereintritt Bilge bzw. Kiel
  • Prüfung auf Wassereintritt Staukästen Salon
  • Prüfung auf Wassereintritt Staukästen und Schläuche / Ventile Küche
  • Prüfung auf Wassereintritt Achtern (auch Staukästen / Backskisten)
  • Prüfung der Schläuche und Ventile im WC
  • Prüfung auslaufen Süßwassertank
  • Rettungsleitstelle benachrichtigen (Funk / Handy)
  • Maschine abschalten (auf Anweisung der Leitung!)
  • Leckabdichtungsmaterial bereithalten
  • Leitung der Schiffstrimmung, um das Leck über die Wasserlinie zu holen
  • Leckbekämpfung

 

Ausrüsten der Rettungsinsel und zu Wasser lassen

Das letzte Rettungsmittel der Wahl bei einem Seenotfall ist das Verlassen des Schiffes auf die Rettungsinsel. In undurchschaubaren Situationen, in denen ein baldiges Verlassen des Schiffes in Frage kommen könnte, sollte die Rettungsinsel frühzeitig vorbereitet und evtl. schon zu Wasser gelassen werden. Zur Vorbereitung gehört auch die Mitnahme wichtiger Ausrüstungsgegenstände.

Aufgaben „Rettungsinsel klarmachen“:

 

  • Wer übernimmt die Leitung? (Skipper)
  • Persönliche Ausrüstung bereithalten
  • – Pullover, Ölzeug & Stiefel
  • – Rettungsweste & Lifebelt anlegen
  • – Persönliche Medikamente, Brille etc.
  • – Handtuch oder Decke
  • – So viel wie möglich trinken
  • Süßwasservorrat zusammenstellen
  • Konserven (Flaschen- & Dosenöffner!)
  • Süßigkeiten (Schokolade, Musliriegel, Kekse etc.)
  • Notsignale
  • Erste Hilfe Kasten
  • Tabletten gegen Seekrankheit
  • Sonnenschutz
  • Klopapier & Küchentücher
  • Handtücher
  • Decken
  • Schwamm
  • Pütz
  • Signalhorn
  • Taschenlampe(n) und Batterien
  • Fernglas
  • Kompass
  • Seekarten und Navigationsbesteck
  • Logbuch und Schiffspapiere
  • Hand-GPS
  • Handfunkgerät / Handy
  • Scharfes Messer
  • Löffel

Aufgaben „Zuwasserlassen der Rettungsinsel“:

 

  • Wer übernimmt die Leitung? (Skipper)
  • Wer ist verantwortlich für die Ausrüstung?
  • Aktuelle Position aufschreiben
  • Notruf absetzen und verlassen des Schiffes mitteilen (DSC!)
  • Reißleine an Bord belegen
  • Rettungsinsel von Bord
  • Erste(r) in der Insel

Letzter von Bord