Sicherheit Teil 4 Donaupatent

Aufgaben „Mensch über Bord“:

 

  • Wer bestimmt das zu fahrende Manöver? (Skipper)
  • Wer bestimmt die Art der Bergung? (Skipper)
  • Rettungsmittel (Rettungsring o.- kragen) hinterher werfen
  • Auf die Person im Wasser zeigen
  • MOB Taste auf Plotter o. GPS drücken
  • Ruder übernehmen
  • Maschine Starten
  • Vorsegel bergen
  • Großsegel bergen
  • Rettungsleine klarmachen
  • Bootshaken klarmachen
  • Badeleiter ausklappen und Bergegerät klarmachen
  • Versorgung des Verunglückten vorbereiten
  • Rettungsleine zuwerfen
  • Auf Leinen im Wasser aufpassen
  • Verunglückten zur Badeleiter oder Bergegerät führen
  • Verunglückten an Bord nehmen
  • Verunglückten unter Deck bringen und lagern
  • Verunglückten versorgen
  • Medizinische Hilfe per Funk anfordern

Feuer an Bord bekämpfen

Feuer auf einem Schiff gehört zu den gefährlichsten Notfällen auf See und kann schnell zum Verlust des ganzen Schiffes führen. Oft entstehen bei einem Brand giftige Gase, die zusätzliche Gefahren mit sich bringen. Wird das Feuer nicht schnell genug geortet und gelöscht, ist das Verlassen des Schiffes unausweichlich.

 

Aufgaben „Feuer an Bord“:

  • Wer leitet die Brandbekämpfung? (Skipper)
  • Alarmierung Rettungsleitstelle (Funk / Handy)
  • Batteriehauptschalter ausstellen
  • Landstromverbindung kappen
  • Absperrventile Gas schließen
  • Absperrventil Kraftstoff schließen
  • Feuerlöscher bereithalten
  • Wassereimer bereithalten
  • Feuerlöschdecke bereithalten
  • Feuer löschen
  • Nachschub Feuerlöscher
  • Nachschub Wasser
  • Gasflaschen über Bord (Nur auf Anweisung!)
  • Kraftstoffkanister über Bord (Nur auf Anweisung!)
  • Alarmierung Rettungsleitstelle (Funk / Handy)
  • Batteriehauptschalter ausstellen
  • Landstromverbindung kappen
  • Absperrventile Gas schließen
  • Absperrventil Kraftstoff schließen
  • Feuerlöscher bereithalten
  • Wassereimer bereithalten
  • Feuerlöschdecke bereithalten
  • Feuer löschen
  • Nachschub Feuerlöscher
  • Nachschub Wasser
  • Gasflaschen über Bord (Nur auf Anweisung!)
  • Kraftstoffkanister über Bord (Nur auf Anweisung!)

Wasserdichtigkeit herstellen – Luken dicht und Borddurchlässe verschließen!

Ein Schiff ist nur dann ein guter Schwimmkörper, wenn es wasserdicht verschlossen ist. Luken und Schotten sollten bei schwerem Seegang grundsätzlich immer geschlossen gehalten werden. Wenn es rumpelt und rollt sollten aber nicht nur die Luken sondern auch alle „unwichtigen“ Borddurchlässe verschlossen werden. Auch wenn ein längerer Landgang ansteht, ist das verschließen sämtlicher Borddurchlässe schon aus versicherungstechnischen Gründen anzuraten.

Aufgaben „Wasserdichtigkeit herstellen“:

  • Wer leitet das Verschließen? (Skipper)
  • Seeventile Maschinenraum dicht (nur wenn der Motor nicht gebraucht wird)
  • Seeventile WC-Raum schließen
  • Seeventile Küche schließen
  • Seeventile in den Backskisten schließen
  • Backskisten schließen und sichern
  • Luken, Fenster und Skylights schließen
  • Gegebenenfalls Kabeldurchführungen zum Deck verstopfen
  • Niedergang schließen und gegebenenfalls abdichten

Leckabwehr – Wassereinbruch feststellen und bekämpfen

Ein Schiff gehört aufs Wasser aber Wasser nicht ins Schiff! Selbst kleine Lecke können, wenn sie unbemerkt bleiben, zu einer bedrohlichen Situation führen. Deshalb sollte auch bei unbedeutenden Kollisionen (z.B. mit Treibgut) immer eine Kontrolle des Rumpfes und der Bilge erfolgen. Wenn ein Wassereintritt festgestellt wird, sollte zuerst ermittelt werden ob es sich um Süß- oder Salzwasser handelt und dann an den entsprechenden Stellen nach dem Leck gesucht werden.

Sicherheit Teil 3 Donaupatent

Sicherheit

Sicherheitsrolle – Aufgaben von Skipper und Mannschaft

Nicht selten werden Unfälle auf See erst zu einer echten Notlage, weil die Aufgaben auf einem Schiff nicht klar genug verteilt und geübt wurden. In schwierigen Situationen sollten bestimmte Abläufe schon vorher festgelegt und Aufgaben an bestimmte Personen verteilt worden sein. Denn bricht erst einmal Panik auf einem Schiff aus wird die Situation schnell unkontrollierbar. Wenn jeder weiß, was er in einer Notlage zu tun hat, ist das bei einem Seenotfall schon die halbe Miete.

Die Aufgaben aus der Sicherheitsrolle sollten oft genug geübt werden, damit auch wirklich jeder mit den Abläufen vertraut ist und diese sozusagen „im Schlaf“ beherrscht. Notfälle lassen sich nicht planen und ereignen sich oft zu ungünstigsten Zeiten. Was vorher besprochen und geübt wurde, funktioniert im Fall der Fälle fast von alleine!

Sicherheitsrollen für verschiedene Vorfälle

Es gibt mehrere Sicherheitsrollen, die auf verschiedene Notfälle zugeschnitten sind. Die jeweilige Sicherheitsrolle sollte vor Fahrtantritt besprochen und geübt werden. Die Verteilung der Aufgaben sollte unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Mannschaftsmitglieder erfolgen.

 

Mensch über Bord (MOB)

  1. Mensch über Bord (MOB)
  2. Feuer an Bord
  3. Wasserdichtigkeit herstellen
  4. Leckabwehr
  5. Ausrüsten und ausbringen der Rettungsinsel

Mensch über Bord (MOB)

Die Sicherheitsrolle „Mensch über Bord“ (früher „Mann über Bord“) gehört zu den wichtigsten Rollen auf einem Schiff. In ihr werden die Aufgaben und Manöver zur Rettung und Bergung von Personen aus dem Wasser aufgeteilt. Die Maßnahmen bei einem Mensch über Bord Manöver sollten vor der Abfahrt nicht nur besprochen sondern auch ausreichend geübt werden, bis wirklich jeder Handgriff sitzt. Im Hinblick darauf, dass auch der Skipper über Bord gehen kann, sollten Teile der Crew (zumindest der Co-Skipper) auch mit den notwendigen Fahrmanövern vertraut sein. Mitglieder der Mannschaft, welche nicht direkt am Rettungsmanöver beteiligt sind, sollten sofort unter Deck, zumindest aber aus dem Weg gehen.

 

Wetterkunde

Wetterkunde

 

Wetterregeln? – Wer regelt das Wetter?

 

Als Wetter wird bezeichnet: der fühlbare, kurzfristige Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort der Erdoberfläche. Er tritt in Erscheinung als Sonnenschein, Bewölkung, Regen, und Wind, Hitze oder Kälte. Physikalisch lässt sich ein Wetter durch thermodynamische Zustandsgrößen wie etwa Druck, Temperatur, Dichte beschreiben.

Die Meteorologen ordnen das örtliche Wetter einer bestimmten Zeit anhand verschiedener Phänomene in der Troposphäre (unteren Teil der Atmosphäre) ein. Der Verlauf des Wetters wird bestimmt von der Sonnenstrahlung und durch die, von der regionalen Energiebilanz ausgelöste, atmosphärische Zirkulation.

 

Die Meteorologen erfassen die einzelnen Elemente des Wetters mit Messgeräten und die Wetterlage mit Begriffen wie:

  • stabil oder wechselhaft,
  • heiter oder wolkenfrei,
  • 3/8 bewölkt, bedeckt oder trüb,
  • Nebeltendenz,
  • regnerisch, Regenschauer oder
  • stürmisch.

 

Faktoren, die das Wetter formen

Wer mit dem Boot das Wasser befahren will (See oder Fluss), holt vorher den Wetterbericht der Region ein – wirft einen Blick auf Wetterkarten und Wettervorhersagen. So erfährt der Skipper, was er wettermäßig in den nächsten Stunden zu erwarten hat, eventuelle Überraschungen inklusive. Denn plötzlich aufkommende Wetterphänomene wie Starkwinde oder Gewitter gehören einfach dazu, sollten immer mit in die Betrachtungen einbezogen werden.

 

Wind als entscheidender Faktor im Wettergeschehen entsteht durch den Druckausgleich zwischen einem Hochdruckgebiet und einem Tiefdruckgebiet. Die entsprechende Windgeschwindigkeit wird in km/h – die Windstärke in Beaufort Bft. gemessen. Schnelle Veränderungen im Luftdrucksystem (Barometeranzeige) bedeuten meist nichts Gutes.

 

Hoch- und Tiefdruckgebiete – Luftmassen strömen gegen den Uhrzeigersinn in ein Tiefdruckgebiet hinein und aus einem Hochdruckgebiet im Uhrzeigersinn heraus.

 

Der Luftdruck in den beiden Drucksystemen wird in Hektopascal hPa gemessen. Der mittlere Luftdruck der Atmosphäre auf Meereshöhe (Standard- bzw. Normdruck) beträgt 101325 Pascal = 1013,25 hPa oder 1,01325 bar.

 

Die globalen Windsysteme – besser die planetarische Zirkulation – ist eine Sammelbezeichnung für atmosphärische Zirkulationssysteme, die große Teile des Erdballs umfassen und durch ihre Wechselwirkung die Wetterdynamik der Erdatmosphäre im Wesentlichen bestimmen.

 

Vereinfacht dargestellt

Luftmassen, die in der Höhe vom Äquator polwärts strömen, sinken – wegen der polwärtigen Flächenkonvergenz der Erde – größtenteils spätestens über dem 30. Grad nördlicher Breite ab.

Luftmassen, die vom Pol äquatorwärts wegströmen, erwärmen sich und steigen rund  ab dem 60. Breitengrad in die Höhe.

Zwischen diesen beiden Systemen jeder Hemisphäre passt jeweils ein drittes, gegenläufiges, hinein.
Sowohl auf der Nord- als auch auf der Südhalbkugel finden sich dementsprechend drei bodennahe Windsysteme,

  1. Passate, in niederen Breiten, als Nordostpassat auf der Nordhalbkugel, als Südostpassat auf der Südhalbkugel (Hadley-Zellen).
  2. Westwinde in der Höhe über den gemäßigten oder mittleren Breiten, da polwärts strömende Luftmassen wegen der Corioliskraft westliche Winde ergeben (Ferrel-Zellen).
  3. Polare Ostwinde in den Polarzellen.

 

 

Lokale Winde – Das Land-See-Windsystem ist ein meteorologischer Begriff. Es beschreibt ein gekoppeltes Klimasystem aus Land- und Wasseroberflächen, über denen es zur Ausbildung eines Zirkulationssystems von See- und Landwinden kommt.

 

Auflandiger Wind (Seewind)

Bei Sonneneinstrahlung erwärmt sich eine Landfläche wesentlich schneller als eine Wasserfläche. Es kommt infolge zu einer Ausgleichsströmung der Luftmassen, verursacht durch eine Luftdruckdifferenz von etwa 2 hPa zwischen dem thermischen Bodentief über der Landoberfläche und dem Bodenhoch über der Wasseroberfläche.

Seewind: Luftmassen strömen vom Wasser aufs Land, da sich dieses tagsüber schneller aufheizt. Wasser dagegen heizt/kühlt sich aufgrund des höheren c-Wertes wesentlich langsamer auf/ab. Daher steigen tagsüber die Luftmassen über Land auf und es kommt zu einer Ausgleichsbewegung durch vom Wasser aus nachrückende Luftmassen (Seewinde).

 

Ablandiger Wind (Landwind)

Das Wasser hält die Tageswärme länger als die Landfläche, über der die Boden- und Lufttemperatur meist schon am Nachmittag sinkt.

Landwind: Luftmassen strömen vom Land zum Wasser. Grund: Abends, noch weiter nachts, dreht sich diese Zirkulation um – Land kühlt viel schneller ab als Wasser. Nun steigt über dem Wasser die Luft auf – relativ kühle Luftmassen fließen vom Land nach.

 

Aspekte für den Bootssport

Die verschiedenen, teilweise auch zeitlich wechselnden Windrichtungen können für den Bootssport reizvoll sein, können aber auch die Rückkehr an Land erschweren.

 

Für den Segler ist ein beständiger Wind meist beliebter als ein häufiger Wechsel. Beständige Winde – die nicht nur bei „Schönwetter“ auftreten können – erleichtern die Planung eines Törns und das Kreuzen gegen den Wind. Durch die zeitlich wechselnden Windsysteme kommt ein zusätzlicher Reiz hinzu, kann aber häufiger die Rückkehr zum Ausgangspunkt des Törns erheblich erschweren. Segelsportler nächtigen daher gerne auf einer der vorgelagerten Inseln und treten die Rückfahrt erst am Vormittag des nächsten Tages an – meist unter erleichterten Umständen.

 

 

Lokale Gewitter

 

Für die herkömmliche Entstehung von Sommergewittern werden die drei klassischen Faktoren benötigt:

  1. Labile Schichtung der Troposphäre (ausreichende Temperaturabnahme mit der Höhe)
  2. hohe Luftfeuchtigkeit in der bodennahen Luftschicht
  3. Kondensation, die zur Auslösung des Gewitters führt

 

Durch die aufsteigenden feuchtwarmen Luftmassen baut sich in der Höhe eine große Gewitterwolke (Cumulonimbus genannt)auf. Sie reicht bis in die höhere, kältere Troposphäre. Diese aufsteigenden Luftströmungen bilden sich, wenn in einem begrenzten Gebiet eine höhere Temperatur als in der näheren Umgebung erreicht wird z. B. infolge der Sonneneinstrahlung und/oder unterschiedlicher Wärmeabgabe des Untergrundes.

 

Sommergewitter werden allgemein von kräftigen wolkenbruchartigen Regen- oder deftigen, zerstörerischen Hagelschauern begleitet. Vor einer Gewitterfront pfeifen böige Winde, häufig erreichen diese Sturmstärke. Starke Gewitter können durchaus als Unwetter bezeichnet werden. Die sogennannten Gewitterfronten können große Gebiete abdecken, können großen Schaden anrichten.

 

Bei Sturmwarnung oder beschränkten Sichtverhältnissen müssen Sportboote das Fahrwasser freimachen, einen Hafen anlaufen oder eine schützende Bucht aufsuchen.

 

Wichtig

  • Ein offenes Sportboot muss den Aufenthalt auf dem Wasser bei Gewitter meiden. Das Boot gehört an einen sicheren Platz und die Crew sollte nicht an Bord bleiben.

 

  • Gewitter sind oftmals mit Böen oder Starkwind verbunden. Bereiten Sie sich rechtzeitig auf diese Wetterlage vor.

 

  • Während eines Gewitters nie an Deck stehen bleiben.

 

  • Hände weg von Metallteilen, keine Wanten, Stage oder andere metallene Gegenstände wie Reling berühren.

 

  • Nach Möglichkeit elektrische Geräte abschalten und vom Netz trennen.

 

  • Bei Gewitter nicht ins Wasser zum Baden gehen.

 

 

Sturm und Starkwinde

Die Entstehung und seine Erscheinung

Sturmwinde können entstehen, wenn hohe Druckunterschiede auf relativ kurzen Distanzen auftreten. Diese Sturmtiefs sind häufig im Einflussbereich starker Tiefdruckgebiete vorhanden.

Ferner können Sturmwinde durch topographisch bedingte Kanalisierung des Windes entstehen, zum Beispiel als Talwind mit hohen Geschwindigkeiten in engen Tälern.

Der Föhn auch Föhnwind ist ein warmer, trockener Fallwind. Er trifft häufig auf der –der Windrichtung abgewendeten – Leeseite von Gebirgen auf. Er entsteht meist großräumig als Wetterlage und kann stetig wehen, aber auch böig und heftig sein und sich zu einem richtigen Föhnsturm auswachsen.

 

Stürme treten häufig über dem offenen Meer auf, da dort weniger Bodenreibung vorhanden ist. So können sich die Winde besser entfalten als auf dem Festland und erreichen wesentlich häufiger und schneller Sturmstärke.

Tropische Wirbelstürme – Hurrikane und Taifune – können nur über dem Meer entstehen und schwächen sich über Landmassen rasch ab.

 

Klimaveränderungen

Wie man zu diesem Thema steht, ist im Prinzip unerheblich, der einzelne kann ohnehin das globale Klima und damit das lokale Wetter nicht beeinflussen. Aber ein Skipper sollte immer wachsam sein, die Veränderungen von Wind und Wolken im Blickfeld behalten. Er erfährt so rechtzeitig, was auf ihn zukommt und kann reagieren.

 

Zur Kenntnis muss genommen werden, dass die Wetterextreme zunehmen und dass diese, wo sie sich austoben, ziemliche Verwüstungen anrichten. Flüsse die in wenigen Minuten zu reißenden Strömen mit jeder Menge Treibgut werden, sind schon einigen Skippern zum Verhängnis geworden.

Prüfung Schiffsführerpatent – 10 m Teil 2

Prüfung Schiffsführerpatent – 10 m

SCHIFFSFÜHRERPATENT – 10 m

SCHIFFSFÜHRERPATENT – 10 m – SEEN UND FLÜSSE

1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften; Gewässerkunde
– Rechtskundige Prüferin oder rechtskundiger Prüfer:
1. Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften,

– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
2. Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht,

b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung,
2. Steuern des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität,
3. Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
4. Ankern und Festmachen,
5. Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse),
6. Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen,

c) Bau und Stabilität des Fahrzeugs
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Grundkenntnisse im Schiffsbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen an Bord und des Fahrzeugs,
2. Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen, 3. Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung,

d) Schiffsmaschinen
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Bootsmotoren,
2. Bedienung und Betriebskontrolle, Verhalten im Störfall,
f) Verhalten unter besonderen Umständen
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Grundsätze der Unfallverhütung,
2. Bedienung der Rettungsausrüstung,
3. Erste Hilfe bei Unfällen,
4. Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschgeräte,
5. Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks,
6. Reinhaltung des Gewässers

2. Zusätzliche Fachgebiete für die Führung
von Fahrzeugen unter Radar (gilt nur für Schiffsführerpatent – 10 m):
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Grundkenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen, den Gebrauch des Radargerätes, die Auswertung des Radarbildes und die vom Gerät gelieferten Informationen sowie die Grenzen solcher Informationen,
2. Grundkenntnisse über den Wendegeschwindigkeitsanzeiger
– Rechtskundige Prüferin oder rechtskundiger Prüfer:
3. Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften über die Radar gestützte Schiffsführung.

3. Zusätzliche Fachgebiete
für die Beförderung von Fahrgästen:
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.

Wahlweise Berechtigungen

– Beförderung von Fahrgästen
Die Berechtigung zur Beförderung von Fahrgästen kann wahlweise mit jedem Kapitänspatent und jedem Schiffsführerpatent erworben werden. Diese Berechtigung ist nicht nur für das Führen von Fahrgastschiffen erforderlich, sondern auch für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen auf anderen Fahrzeugen.

– Führung von Fahrzeugen unter Radar
Die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung – WVO, BGBl. II Nr. 289/2011 in der geltenden Fassung, kann optional mit einem Kapitänspatent – A oder B, einem Schiffsführerpatent – 20 m oder einem Schiffsführerpatent – 10 m erworben werden. Ohne diese Berechtigung darf ein Radargerät zwar in Betrieb genommen werden, aber gemäß § 6.33 der WVO muss bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich der nächste sichere Liege- oder Ankerplatz angelaufen werden. Voraussetzung für die Radarfahrt ist neben der Berechtigung auch ein typgeprüftes Flussradar, ein Wendegeschwindigkeitsanzeiger und ein Sprechfunkgerät (siehe § 4.06 und § 6.32 der WVO).

– Mindestalter: Vollendung des 18. Lebensjahres (Schiffsführerpatente; wird für das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen, kann eine Nachsicht vom Mindestalter erteilt werden).

(Quelle: Eine Information des BMVIT – der Obersten Schifffahrtsbehörde, A-1000 Wien)

Recht
Rechtsvorschriften – Schifffahrtsbetrieb
Pflichten des Schiffsführers

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord § 5

Besatzung:
(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

Schiffsführer:
(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs.

(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss
• 1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und
• 2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.
Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen.

Schiffsführer und die gewerbsmäßige Schulung
(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a

• 1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und
• 2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein.

(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist.

(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über

• 1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,
• 2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,
• 3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,
• 4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie
• 5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5.

Schiffsführung und Aufgabenteilung
(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.

(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 3.

(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.

Schiffsführung und Fahrgäste an Bord
(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt.

(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (z. B. Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen.

Behörden und Auskunftspflicht
(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muss Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6).

(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schifffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über

• 1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;
• 2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;
• 3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;
• 4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, dass mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;
• 5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung;
• 6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie
• im 7. Teil nicht bestimmt sind.

Österreich und seine Kapitäne
Durch das Abkommen von Barcelona von 1921 ist es Binnenstaaten gestattet, Hochseeschifffahrt unter eigener Flagge zu betreiben. Im Gegensatz zur Situation in Deutschland ist der Kapitän nach dem österreichischen Seeschifffahrtsgesetz von 1981 ein vom Reeder auf Dauer ernannter Bevollmächtigter. Er behält seinen Titel auch nach dem Verlassen des Schiffes:

Der § 20. regelt die Befehlsgewalt
(1) Der vom Reeder für ein österreichisches Seeschiff bestellte Kapitän (§ 511 HGB) ist zur Ausübung der Befehlsgewalt an Bord berechtigt und verpflichtet.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes muss sich während der ganzen Dauer der Reise an Bord befinden und die Befehlsgewalt selbst ausüben, es sei denn, dass er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.
(3) Ist der Kapitän nicht an Bord oder ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so nimmt das im Range nächste Mitglied der Decksbesatzung die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.

SCHIFFSFÜHRERPATENT 10 M – DONAUPATENT – BINNENGEWÄSSER Teil 1

AC NAUTIK – BINNENGEWÄSSER

SCHIFFSFÜHRERPATENT 10 M – DONAUPATENT –

Skriptum zur Vorbereitung auf die amtlich vorgeschriebene Prüfung

Voraussetzung zur selbständigen Führung
eines Wasserfahrzeugs (Schiff, Boot oder Waterbike)
auf Binnengewässern ist der Befähigungsausweis,
der nach bestandener Prüfung ausgestellt wird.

Der Führerschein für Motorboote – Schiffsführerpatent 10m

berechtigt zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen
jeglicher Art mit uneingeschränkter Antriebsleistung
bis zu einer Gesamtlänge von 10 Meter auf
Wasserstraßen, Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern.

AC NAUTIK e. U. – 8077 Gössendorf – Anton Hubmannplatz 1/6 – Österreich
Schiffsführung auf Binnengewässern

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen –
die Schiffsführerprüfung
Um ein Schiff, Boot oder Waterbike auf Binnengewässern selbstständig führen zu können, brauchen Sie bis auf einige Ausnahmen einen Befähigungsausweis, den Sie nach Ablegung einer Prüfung bekommen:

Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterverkehr und Binnenschiffspersonenverkehr und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse (Streckenzeugnis) erforderlich sind.

Anmerkung: Auf dieses Patent können von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente – bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang und unter Berücksichtigung ihrer Einschränkung auf Gewässerteile – über Antrag umgeschrieben werden, hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist.

Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse (Streckenzeugnis) erforderlich sind.

Streckenzeugnis für die Donau
Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen gemäß dem Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises auf Wasserstraßen, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind, für Inhaberinnen und Inhaber
eines Kapitänspatents
oder
eines anerkannten ausländischen Befähigungsausweises oder
eines ausländischen Befähigungsausweises, wenn sie ausländische Führerinnen oder Führer von nicht als Kleinfahrzeug geltenden Sportfahrzeugen sind, oder
eines von einem anderen EU- oder EWR-Staat ausgestellten Befähigungsausweises oder
eines älteren, weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind.
In Österreich sind das die Streckenabschnitte von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, von Melk bis Krems und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze.

Kapitänspatent – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 20 m
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen unter 20 Metern Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen unter 20 Metern Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schiffsführerpatent – 10 m
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
Näheres entnehmen Sie bitte unseren Informationen zur Schiffsführerprüfung.
Für den Antrag auf Prüfungszulassung verwenden Sie bitte das vorgeschriebene Formular; Sie können es am Bildschirm ausfüllen.

Keinen österreichischen Befähigungsausweis brauchen
ausländische Führerinnen/Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, wenn sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen und dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist,

ausländische Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen,

Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren,

Führerinnen/Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen,

Führerinnen/Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW, außer die Fahrzeuge dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken,
Führerinnen/Führer von Ruderfahrzeugen, ausgenommen die Führerinnen und Führer von Rafts und die Führerinnen und Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen,

Führerinnen/Führer von Flößen, außer die Flöße dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken,

Führerinnen/Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres, denen nach dessen Dienstvorschriften ein Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m erteilt wurde;
Führerinnen/Führer von Segelfahrzeugen.

Informationen zur Schiffsführerprüfung
Diese Information gilt mit Ausnahme der Ausführungen über das Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Wahlweise Berechtigungen:

Beförderung von Fahrgästen
Die Berechtigung zur Beförderung von Fahrgästen kann wahlweise mit jedem Kapitänspatent und jedem Schiffsführerpatent erworben werden. Diese Berechtigung ist nicht nur für das Führen von Fahrgastschiffen erforderlich, sondern auch für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen auf anderen Fahrzeugen.

Führung von Fahrzeugen unter Radar
Die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung – WVO, BGBl. II Nr. 289/2011 in der geltenden Fassung, kann optional mit einem Kapitänspatent – A oder B, einem Schiffsführerpatent – 20 m oder einem Schiffsführerpatent – 10 m erworben werden.
Ohne diese Berechtigung darf ein Radargerät zwar in Betrieb genommen werden, aber gemäß § 6.33 der WVO muss bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich der nächste sichere Liege- oder Ankerplatz angelaufen werden. Voraussetzung für die Radarfahrt ist neben der Berechtigung auch ein typgeprüftes Flussradar, ein Wendegeschwindigkeitsanzeiger und ein Sprechfunkgerät (siehe § 4.06 und § 6.32 der WVO).

Nachstehendes gilt für beide Schiffsführerpatente – 10 m:

Mindestalter
Vollendung des 18. Lebensjahres
(wird für das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen, kann eine Nachsicht vom Mindestalter erteilt werden).

Geistige und körperliche Eignung zur Führung des Fahrzeuges
– durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B und über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder
– durch ein Befähigungszeugnis eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die selbstständige Führung von Kraftfahrzeugen und ein ärztliches Gutachten über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder
– durch ein Befähigungszeugnis eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die selbstständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen.

Verlässlichkeit
Für 10 m – Patente gilt der Nachweis als erbracht, wenn ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen vorgewiesen werden kann.

Und nach bestandener Prüfung – bitte keinen Alkohol am Steuer!

 

Tag 64: Von Marina Punat (Insel Krk) nach Opatija (Festland) (29 sm) / Fahrzeit ca. 6 Stunden

Tag 64: Von Marina Punat (Insel Krk) nach Opatija (Festland) (29 sm) / Fahrzeit ca. 6 Stunden

Uns wird im Laufe des Tages immer bewusster, dass unsere Reise morgen leider vorbei sein wird. Doch kein Grund zum Traurigsein: 64 Tage mit eindrucksvollen und nachhaltigen Erlebnissen liegen hinter uns. Nach dem Auslaufen aus der Marina Punat machen wir einen kleinen Abstecher in die Marina Krk Stadt. Hier tanken wir ein letztes Mal Kraftstoff und genießen nach dem Zwischenstopp während rund viereinhalb Stunden den letzten Schlag unter Segeln und sportlichen rund 5 Knoten in den Heimathafen des Schiffes nach Opatija. Nach der Ankunft dort machen wir das Schiff klar für die Rückübergabe, die am nächsten Morgen ansteht. Dazu gehört das Aufräumen der Kabinen, Abwaschen, das Leeren des Kühlschranks, das Auffüllen des Frischwasservorrats sowie eine oberflächliche Reinigung der Polster im Salon und Pött und Pann in der Pantry. Die gründliche Endreinigung des Schiffes wird wie üblich vom Vercharterer selbst durchgeführt.

Tag 63: Von Baška (Insel Krk) über Insel Goli Otok nach Marina Punat (Insel Krk) (26 sm) / Fahrzeit ca. 6 Stunden

Tag 63: Von Baška (Insel Krk) über Insel Goli Otok nach Marina Punat (Insel Krk) (26 sm) / Fahrzeit ca. 6 Stunden

Angeregt von unserem Besuch auf der Schwesterinsel Otok Sveti Grgur vor ein paar Tagen wollen wir nun auch Goli Otok besuchen, die Insel, auf der 1949 zunächst ein Männergefängnis für politisch missliebige Oppositionelle errichtet und welches bereits nach kurzer Zeit durch das Frauengefängnis auf Otok Sveti Grgur ergänzt wurde. Der Gefängniskomplex war bis Ende der 1980er Jahre in Betrieb und fand erst zwei Jahre vor dem Zusammenbruch des Vielvölkerstaates Jugoslawien sein Ende. Nach Schätzungen des deutschen Südosteuropa-Historikers Holm Sundhaussen waren auf beiden Gefängnisinseln während der Zeit ihres Betriebes insgesamt zwischen 11.000 und 18.000 Menschen eingesperrt.

Deutlich angenehmer ist es da am Ziel unserer heutigen Etappe in der Marina Punat auf der Insel Krk, einer der wohl schönsten Marinas in der kroatischen Adria. 14 Stege mit qualitativ hochwertigen Liegeplätzen bieten Platz für bis zu 40 m lange Wasserfahrzeuge. Seit 2006 hat die Marina Punat die Auszeichnung „Best Marina on the Croatian Adriatic & Special Awards“ gewonnen. Die Marina verfügt über eine hervorragende Ausstattung mit Supermarkt, mehreren Restaurants und Werkstätten, falls einmal etwas am Boot gemacht werden muss. Die Sanitäranlagen sind sehr sauber und hervorragend ausgestattet. Einem Videoüberwachungssystem entgeht keine Ecke der Marina, ein Notfall-Einsatzsystem sowie ein ausgeklügeltes Brandbekämpfungssystem stehen für den Fall der Fälle jederzeit zur Verfügung. Eine Wassertankstelle fehlt direkt in der Marina allerdings.

Adresse Marina Punat: Puntica 7, 51521 Punat, Kroatien, Tel. +385 51 654 111, E-Mail: marina-punat@marina-punat.hr, Hafenmeisterei auch erreichbar über UKW Kanal 17, Koordinaten: 45°01,3’ N, 14°37,6’ E

Tag 62: Landtag – Baška (Insel Krk)

Tag 62: Landtag – Baška (Insel Krk)

Heute, am viertletzten Tag unserer Reise, regnet es wieder einmal und die Bora bläst so kräftig, dass wir und viele andere es vorziehen, im sicheren Hafen zu bleiben. Für die Jahreszeit ist es eigentlich ungewöhnlich, dass die Bora in einer Stärke wie heute in der Gegend auftritt, ist der hauptsächlich aus nordöstlichen Richtungen auftretende Wind für seine Präsenz doch eher im Winter bekannt. Trotz des Regens nutzen wir den Tag, um einen kleinen Spaziergang an der Hafenpromenade des verträumten Fischerörtchens Baška zu unternehmen und den nur rund 1.700 Einwohner zählenden Ort zu Fuß zu erkunden. Freunde sagten uns vor unserer Abreise, dass die Altstadt von Baška besonders sehenswert und romantisch sein soll. Diese Ansicht können wir nach eigenem Eindruck auf jeden Fall teilen. Sehenswert sind vor allem die drei in Baška existierenden Kirchenbauten: Zu einen die 1722 im Barockstil errichtete dreischiffige Pfarrkirche zur Heiligen Dreifaltigkeit (Sveti Trojice) als größte Kirche von Baška mit ihren Holz- und Steinskulpturen, die teilweise aus dem 15. Jahrhundert stammen. Unweit der Pfarrkirche befindet sich die Friedhofskirche zum Heiligen Johannes (Calva Sveta Ivana), sie fällt auf durch ihre ockerfarbene Fassade. Der Glockenturm beherbergt die älteste Glocke der Region, die Glocke wurde im Jahre 1431 gegossen. Daher wird sie etwas scherzhaft, etwas despektierlich auch „Die Alte“ genannt. Die Wallfahrtskirche „Heiligtum der Mutter Gottes auf dem Berge“ (Svetište Majke Božije Goričke) gilt als regionales Heiligtum.

Baška hat zahlreiche Strände, alle aus Kieselsteinen bestehend. Der längste Strand des Ortes ist mit 1.800 Metern Länge der zentral gelegene Strand „Vela plaža“. Leider lädt das Wetter heute nicht unbedingt ein, dem Strand einen Besuch abzustatten. Im Regionalmuseum von Baška werden u.a. historische Trachten und Kostüme aus der Region gezeigt. Jedes Jahr im Mai findet in Baška das Volksfest „Das Schwarze Schaf“ statt, währenddessen im „Corinthia Cup“ auch Regatten der Segelboot-Klassen Optimist und Laser vor den Toren Baškas ausgetragen werden. Vom erhöht gelegenen Friedhof aus hat man einen wunderbaren Blick über den Ort, die Bucht mit dem langen Kieselstrand „Vela plaža“ und das offene Meer.

Tag 61: Von ACI Marina Rab über Insel Otok Sveti Grgur nach Baška (Insel Krk) (20 sm) / Fahrzeit ca. 4 Stunden

Tag 61: Von ACI Marina Rab über Insel Otok Sveti Grgur nach Baška (Insel Krk) (20 sm) / Fahrzeit ca. 4 Stunden

Die Insel Otok Sveti Grgur ist ein schöner und gleichzeitig trostloser Ort mit einer bemerkenswerten Geschichte. Otok Sveti Grgur ist historisch zusammen mit seiner Nachbarinsel Goli otok zu sehen. Ursprünglich als Weidegrund kroatischen Schafherden gewidmet, wurden auf beiden Inseln sich Teile eines „Umerziehungslagers“ und Gefängnisses errichtet, in dem ab 1949 politische Gefangene festgehalten wurden. Auf Goli otok wurden Männer eingesperrt, auf Otok Sveti Grgur befand sich der Teil der Anstalt, der ursprünglich nur für Frauen vorgesehen war und zunächst auch als reines Frauengefängnis genutzt wurde. Auf beiden Inseln herrschten unsägliche Zustände, die Gefangenen wurden zur Zwangsarbeit in den Steinbrüchen der Insel und Werkstätten des Gefängnisses eingesetzt, sie waren regelmäßig willkürlichen Misshandlungen seitens des Wachpersonals ausgesetzt, wurden gefoltert und zum Teil dabei auch getötet. Das Gefängnis wurde Ende der 1980er Jahre aufgegeben, aus den verlassenen Einrichtungen wurde daraufhin alles, was nicht niet- und nagelfest war, geplündert. Heute sind die Eilande Otok Sveti Grgur wie Goli otok unbewohnt, können aber von Touristen besichtigt werden. Das von uns besichtigte Otok Sveti Grgur strahlt trotz seiner unheilvollen Vergangenheit eine friedliche Ruhe aus und versprüht mit seinen verfallenen Gebäuden und Ruinen auch einen gewissen morbiden Charme. Wir genießen eine Stille, wie man sie sonst selten antrifft. Dennoch sollte man bedenken und würdigen, welche unfassbaren Dinge sich an diesem Ort abgespielt haben mögen.

Nach der sehenswerten Besichtigung von Otok Sveti Grgur setzen wir unsere Etappe fort in Richtung der wunderschönen kleinen Fischerstadt Baška auf Krk, das nur noch rund 6 Seemeilen entfernt ist. Im Hafen von Baška ist erstmals auf unserer Reise tatsächlich kein Liegeplatz mehr zu ergattern, so dass wir aus der Not eine Tugend machen: Wir fragen per Seefunk ein deutlich größeres Schiff im Hafenbecken an, ob wir mit ihm längsseits ins Päckchen gehen dürfen. Auf dem Hafenlieger und Anlegeplatz unserer Begierde werden kurz darauf auf der Anlegeseite Fender ausgebracht – das klare Zeichen, dass wir längsseits anlegen dürfen.

Der Hafen Baška ist im Vergleich sehr preisgünstig: die Liegegebühren betragen pro Meter Bootslänge gerade einmal 0,95 EUR. Es stehen 30 Liegeplätze zur Verfügung. Dafür sind aber weder eine Wassertankstelle noch eine Tankstelle im Ort vorhanden.
Adresse Hafen Baška: Palada ul. 1242, 51523 Baška, Kroatien, Hafenbüro erreichbar über Tel. und Fax: +385 (0)51 856 821, alternativ auch über die Hafenverwaltung der Insel Krk, Tel: +385 (0)51 220165
Koordinaten Hafen Baška: 44°58’06.9“N 14°45’32.7“E

Tag 60: Von ACI Marina Šimuni nach ACI Marina Rab (23 sm) / Fahrzeit ca. 5,5 Stunden

Tag 60: Von ACI Marina Šimuni nach ACI Marina Rab (23 sm) / Fahrzeit ca. 5,5 Stunden

Die ACI Marina Rab mit ihren 142 Liegegebühren dürfte mit 436 Kuna (umgerechnet etwa 59 Euro) für unser 9-Meter-Schiff für eine Nacht in der Hochsaison definitiv zu den hochpreisigen Angeboten an der kroatischen Adria zählen. Dafür lässt der gebotene Service keine Wünsche offen: Die Stege sind beleuchtet und barrierefrei erreichbar. Stromanschluss wie Frischwasseranschluss, Abwasseranschluss und freies Wi-Fi sind vorhanden. Für die Körperpflege stehen neben Duschen und Waschbecken in Gemeinschaftsräumen auch Einzelwaschkabinen sowie barrierefreie Sanitärkabinen zur Verfügung. Mit den professionellen Waschmaschinen und Wäschetrocknern hat man schnell wieder saubere Wäsche. Neben der eigenen Werft sind auch eine allgemeine Werkstatt sowie eine Motorenwerkstatt und ein Segelmacher vor Ort. Benzin, Diesel und Gas (LPG) sind an der lokalen Tankstelle in der Marina erhältlich. Wer einen Kran und eine Unterwasserschiff-Reinigung braucht, dem kann ebenfalls geholfen werden, sofern sein Boot nicht über 20 Tonnen wiegt. Für die Mobilität der Marina-Gäste an Land gibt es eine Fahrrad-, Motorrad- und Autovermietung in der Nähe.

Adresse: ACI Marina Rab, Šetalište kap. I., Dominisa 101, 51280 Rab, Kroatien, Tel: +385 (0)51 724 023, GSM: +385 (0)98 399 482, Fax: +385 (0)51 774 837, E-Mail: m.rab@aci-club.hr, Hafenmeisterei auch erreichbar über UKW Kanal 17

Die Altstadt von Rab bietet bei Tag und bei Nacht eine wunderschöne Kulisse. Beim Flanieren durch alte Gassen kann man die Energie der Vergangenheit spüren. Wir kehren ein ins Restaurant „In Vino Veritas“, nur rund 5-10 Gehminuten von der ACI Marina Rab entfernt. Die Lokalität gehört zum Grand Hotel Imperial und bietet den Gästen mediterrane, europäische und kroatische Küche. Die Weinkarte ist beeindruckend vielseitig. Von Chef Marko persönlich am Tisch zubereitet, gibt es im „In Vino Veritas“ das wohl beste Beef Tartare überhaupt. Jedenfalls haben wir bisher noch kein besseres gegessen…

Adresse Restaurant & Wine Bar „In Vino Veritas“: Shetalishte Markantuna Dominisa 9, Grand Hotel Imperial, 51280 Rab, Kroatien, Tel:: +385 51 724 522, E-Mail: grandhotel.imperial@imperial.hr