Fragen und Antworten zum Segelscheinen FB2 und oder Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Fragen und Antworten zum Segelscheinen FB2 und/oder

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Gut gestellte, präzisierte Fragen ermöglichen es dem Gefragten, genau zugeschnittene Antworten bzw. entsprechende Hilfestellung zu geben.

Frage:

Welcher Segelschein wird auf Österreichs Seen und auf offener See gebraucht, wenn bisher kein Schein aber Segelpraxis vorhanden ist.

Antwort:

Für Segelboote sind keine Bootsführerscheine auf Binnengewässern vorgeschrieben, außer es soll an Regatten teilgenommen werden, dann ist der Bfa-Binnen vorgeschrieben.

Für Segelboote oder Jachten im Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen von der Festlandsküste oder Insel, wird der private Befähigungsausweis bzw. das ICC – International Certificate for Operators of Pleasure Craft benötigt. Der Setzt neben der Ausbildung in Theorie und Praxis auch seemännische Praxis voraus: zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen. Zwischen theoretischer Prüfung und praktischer Prüfung dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen.

Frage:

Ich habe noch keine Erfahrung, möchte aber den FB2 erwerben. Wie gehe ich vor?

Antwort:

Wer den österreichischen Bootsführerschein für den Fahrtbereich 2 auf offener See (kurz FB2) erwerben möchte, sollte im einer der Schiffsführerschulen einen entsprechenden Kurs für den Befähigungsausweis bzw. das IC absolvieren.

AC Nautik – Ihr Partner rund um das Küstenpatent (Bootsführerschein) (kuestenpatent-kroatien.at)

FB2 – Arbeitsbuch

Küstenpatent Fahrtenbereich 2 (20 sm)

Für das Erlangen des internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 2, das zur Fahrt mit Segel- und/oder Motoryachten bis zu 24 Meter Länge und bis zu 20 Seemeilen Entfernung von der Küste berechtigt, ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung erforderlich.

Kursinhalt: u.a. Wetter – Motorenkunde – Segeln – Yachtbedienung – Navigationsaufgaben in der Übungskarte.

Hinweis: Nautische und technische Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung:

Motoryacht: 300 Seemeilen + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung

Segelyacht: 500 Seemeilen + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung

(muss erst vor der praktischen Prüfung nachgewiesen werden)

Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden (erst zur Ausstellung nötig).

Die Prüfung:

Nach diesem Kurs können Sie die theoretische Prüfung ablegen, die Sie zum Antritt zur praktischen Prüfung berechtigt.

Zwischen der bestandenen theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung dürfen maximal drei Jahre vergehen.

Anmerkung: Die österr. Bootsführerscheine werden grundsätzlich von den vom Verkehrsministerium autorisierten Verbänden ausgestellt. Mittels Antrags wird von der via-donau zusätzlich zum Bootsführerschein das IC (International Certificate for Operators of Pleasure Craft) ausgestellt. Das Zertifikat wird in aller Regel international anerkannt.

Internationales Zertifikat

Zum IC ist zu sagen, dass dieses Zertifikat in keiner Weise vorgeschrieben ist! Die Republik Österreich schreibt österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich keinen Bootsführerschein für Meeresgewässer vor , weil Österreich aus hoheitsrechtlichen Gründen weder amtliche Prüfungen, noch Kontrollen auf Meeresgewässer durchführen kann. So stellt Österreich lediglich IC’s zusätzlich für Verbandsführerscheine aus, wenn die Prüfung gemäß der JachtPrO Bestimmungen abgenommen wurde.

Frage:

Wie viele Seemeilen brauche ich, um zur FB2 Prüfung antreten zu können?

Antwort:

Hier muss man unterscheiden zwischen der Theorie- und der Praxisprüfung.

Zur Theorieprüfung kannst Du jederzeit antreten, wenn Du glaubst, sie auch bestehen zu können. Bestehst Du die Prüfung, dann hast Du ab dem Zeitpunkt der bestandenen Theorieprüfung drei Jahre Zeit, zur Praxisprüfung anzutreten.

Mit dem Antrag zur Praxisprüfung musst Du die seemännische Erfahrung nachweisen. Für den FB2 bedeutet das u. a. 500 Seemeilen und 3 Nachtfahrten, die Du in Form von Logbuch- oder logbuchähnlichen Aufzeichnungen nachweisen musst.

Es kann sinnvoll sein, vor Beginn der Ausbildung über die konkreten Ziele und Möglichkeiten zu reden, und dann einen sinnvollen Weg zu erarbeiten.

Frage:

Wieso darf ich mit dem FB2 in Kroatien nicht ausklarieren?

Antwort:

Neben dem kroatischen Küstenpatent inkl. UKW werden auch amtliche Bootsführerscheine aus dem Heimatland des Inhabers anerkannt, wenn Sie von staatlicher Stelle ausgegeben werden. Hat allerdings für den FB2 – dieser gleicht dem Boat Skipper B (ohne UKW-See-Sprechfunk-Lizenz) – eine Beschränkung auf 30 BRZ verfügt. Es ist richtig, dass kroatische Charterboote die Hoheitsgewässer nicht verlassen dürfen, eigene, einklarierte Boote dürfen selbstverständlich auch wieder ausklarieren und kroatische Hoheitsgewässer verlassen. Außerdem besteht jenseits der 12 Seemeilen keine Bootsführerscheinpflicht. Der IC des FB2 wird in Kroatien – trotz bestehender 30 BRZ – anerkannt

Frage:

Kann ich mein (kroatisches) Küstenpatent in einen österreichischen FB2 umschreiben?

Antwort:

Es soll österreichische Ausbildungsanbieter geben, die werben mit der Möglichkeit der „Umschreibung“ des kroatischen Küstenpatentes in einen österreichischen FB2 – das bedeutet: „außer Spesen nichts gewesen“.

Es ist nicht möglich, wenn Du einen Befähigungsausweis erwerben willst, für den Du in ein „IC“ (International Certificate of Competence) bekommen kannst.

Eine Empfehlung:

Österreich ist ein Binnenstaat, verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss. Der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur Führung von Jachten unter österreichischer Flagge auf See ist nicht zwingend vorgeschrieben und ein internationales Abkommen für Ausweise für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt es nicht. Es sind die Vorschriften der jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.

Der Bootsführerschein & Jachtführerschein, das „Kroatische Küstenpatent,“ der Boat Skipper B ist ein

Jachtführerschein bis 30 BRZ, ohne PS/kW Beschränkung und inklusive UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung.

Der Boat Skipper B berechtigt zum Führen von

Motorbooten & Motorjachten ohne PS/kW Begrenzung – Segelbooten & Segeljachten –

Wassersportgeräten – Sportboote & Jetski ohne PS/kW Begrenzung

auf der Hohen See

Bei Charterbooten & Charterjachten bei österreichischen Staatsbürgern: EU & international anerkannt.

Bei eigenen Jachten unter österreichischer Flagge für Staatsbürger mit Hauptwohnsitz Österreich:  EU &   international gültig und anerkannt. Ausnahmen von dieser Auskunft bisher nicht bekannt. Fragen zum Boat Skipper B an AC Nautik dem Spezialisten für das „Kroatische Küstenpatent“.

Skriptum Küstenpatent

FB2 und/oder Boat Skipper B – der sichere Weg zum Erfolg

Skriptum Küstenpatent

Der Befähigungsausweis Fahrtenbereich 2 (FB2) berechtigt entsprechend der aktuellen Rechtsnorm zur Ausstellung des International Certificate for Operators of Pleasure Craft IC – der amtlichen IC Version des FB2.

Der Befähigungsausweis FB2 berechtigt zum Führen einer Segel- und Motorjacht oder einer Motorjacht in Küstenfahrt. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Festland oder Inseln).

Anforderungen gemäß österreichischer JachtVO an den Fahrtbereich 2

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (z. B. Führerschein)
  • Nachweis Farbunterscheidungsvermögen (rot/grün) nicht erforderlich, wenn ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor 11/1997 vorliegt
  • Erste-Hilfe-Kurs 16 Stunden
  • Erfolgreich abgelegte Theorieprüfung FB2
  • Erfolgreich abgelegte Praxisprüfung FB2

Seefahrtserfahrung, seemännische Praxis

  • 500 Seemeilen (nur Motorjacht 300 sm)
  • drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen

Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrtserfahrung durch Logbucheintrag oder Seemeilenbestätigung gemäß JachtVo. Nachweise als Schiffsführer müssen mittels Logbuches erbracht werden.

Anmerkung

Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Festland oder Inseln). Außerhalb der Hoheitsgewässer – in der Regel sind das 12 Seemeilen von der Küste – besteht keine Führerscheinpflicht.

Küstenpatent Premium www.kuestenpatent-kroatien.at

Anforderungen gemäß kroatischen Vorschriften an den Boat Skipper B

Der Bootsführerschein Boat Skipper B inklusiv UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist ein amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und von Inseln anerkannt.

Boat Skipper B inkl. UKW-See-Sprechfunkberechtigung

  • Kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gelten die Einschränkungen, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.
  • Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

KEIN Nachweis von Seemeilen, Seefahrtserfahrung, seemännische Praxis erforderlich.

Boat Skipper B berechtigt zum Führen

  • von Eigner- & Charterjachten – Jachten bis 30 BRZ/GT (das sind Einrumpfjachten bis ca. 20 m Länge),
  • Motorjachten und Segeljachten
  • Motorboote & Motorjachten ohne PS Beschränkung
  • Segelboote und Segelyachten
  • Einrumpfboote und Katamarane
  • Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung
  • Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski

Boat Skipper B berechtigt zum Bedienen von UKW-See-Sprechfunkanlagen

Ein Seesprechfunkzeugnis ist in Kroatien zum Führen von Charteryachten gesetzlich vorgeschrieben. Es kann auch als Funkzusatzprüfung zu österreichischen und deutschen Bootsführerscheinen erworben werden.

Skipper-Praxis – Skipper-Training

AC Nautik empfiehlt dringend bei fehlender Praxis nach Bestehen der amtlichen Prüfung zum Boat Skipper B – Führen von Motor- oder Segeljachten möglichst umgehend den Erwerb von Skipper-Praxis auf einer motorisierten Segeljacht.

Boat Skipper B und keine Praxisausbildung?

Warum es keine Praxisausbildung bei der Vorbereitung auf den Boat Skipper B gibt, obwohl es ein kommerziell gültiges amtliches Befähigungszeugnis ist, hat seinen Grund. Zukünftige, kroatische Seeleute heuern nach Ablegung der Prüfung zum Boat Skipper B auf einem Fischerboot oder Ausflugsboot an, um sich die notwendige Praxis zum Führen eines Bootes oder einer Jacht anzueignen. In Kroatien kann die Praxis erst nach Ablegung der Prüfung, also nach dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse, erworben werden. Rudergänger ohne gültiges Patent sind in Kroatien nicht erlaubt, es ist ein Strafbestand. Wer also den kommerziell gültigen Jachtführerschein privat für Urlaubszwecke, nutzen will, muss sich eigenverantwortlich das Steuern von Jachten aneignen.

Der Skipper einer Jacht hat nicht nur das Kommando, allein er trägt die Verantwortung für das Boot und alle Personen an Bord. Auch für gefährdete Personen im Wasser, Schwimmer, Schnorchler und Taucher in Bootsnähe übernimmt er Verantwortung.

Ein Vorteil für den Skipper, er kann sich den Bootstyp – Motor- oder Segeljacht – für den entsprechenden Praxiserwerb gezielt aussuchen. Bereits gesammelte unzureichende Praxiserfahrung gezielt ergänzen.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Skriptum Küstenpatent

FB2 – Arbeitsbuch Skipper Lizenz Fahrtenbereich 2 (FB2)

Schweizer erkennt den wahren Wert des Küstenpatent B – Bootsführerschein

Schweizer erkennt den wahren Wert des

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung

Eine Schweizer Bootsschule verpasst dem „Kroatischen Küstenpatent“, dem Boat Skipper B, inkl. Funkzeugnis zusätzlich eine professionelle praktische Skipper Ausbildung. Warum das Kroatischer Küstenpatent, den Boat Skipper B? Für angehende Chartersegler ist das Küstenpatent eine nahezu ideale Vorstufe aber auch eine günstige Alternative zum Hochsee-Schein, die mit überschaubaren Zeit- und Kostenaufwand zum Ziel führt. Ideal für den Mittelmeer-Charter und mit entsprechendem eigenem Bootsmaterial auch darüber hinaus, wie bekanntgewordene Törns auf Hoher See beweisen. Beide Weltmeere lassen grüßen.

Fakten Kroatisches Küstenpatent

Das Kroatischer Küstenpatent, der Boat Skipper B ist ein international gültiger, amtlicher

Befähigungsausweis des Kroatischen Ministeriums für Schifffahrt und Verkehr – er berechtigt Sie zur Führung von:

  • Segeljachten, Motorjachten und Jetski bis zu 30 BRZ (Brutto-Raumzahl) –
  • das entspricht etwa einer Länge von ca. 20 m bei Einrumpfjachten
  • ohne Begrenzung der Motorleistung
  • zeitlich unbegrenzt gültig
  • bis 12 sm (ca. 22,22 km) vor der Küste bzw. Inseln (Hoheitsgewässer)
  • beinhaltet auch die Funklizenz, die zum Chartern in Kroatien Pflicht ist.
  • Mindestalter ab 18 Jahren

Sicherheit, die Position 1

Sicherheit steht bei der Ausbildung an erster Stelle, ein Grund, die Ausbildung in 3 Stufen zu konzipieren. Abhängig von vom Können, den Erfahrungen stehen verschiedene Lernmodule zur Auswahl, alle sind optimal darauf ausgelegt, auf die vielfältigen Aufgaben eines Skippers vorzubereiten.

Das Kroatische Küstenpatent und die ausgeprägten Praxiseinheiten sind kein Schnell-Verfahren um als Skipper eine Yacht auf dem Meer zu steuern. Priorität und oberste Voraussetzung ist die Beherrschung des seglerischen und nautischen Handwerks. Darauf baut die gezielte Ausbildung auf, wird schwerpunktmäßig besonderer Wert gelegt.

Internationale Anerkennung

Grundsätzlich gibt es kein internationales Abkommen über die Küstenpatente. Kroatien ist Mitglied der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation(International Maritime Organization). Abkommen gibt es zwischen allen Mittelmeeranrainerstaaten über die Anerkennung von Bootsführerscheinen. Ausbildung und Prüfungen sind bei den Mitgliedern der Organisation abgestimmt.

Sinnvoll eine breite Fächerung der Bootsscheine?

In vielen Staaten mit oder ohne Meerzugang (Binnenstaaten) ist die Hochsee-Ausbildung in mehrere Stufen gegliedert.

Im Binnenland Österreich gelten privatrechtliche Befähigungsausweise, diese werden nach Fahrtbereichen gestaffelt ausgestellt, werden nur bedingt international anerkannt:

Der Fahrtbereich 1 (FB 1) erstreckt sich bis zu 3 Seemeilen von der Küste,

der Fahrtbereich 2 (FB 2) bis zu 20 Seemeilen und

der Fahrtbereich 3 (FB 3) bis zu 200 Seemeilen von der Küste.

Der Fahrtbereich 4 (FB 4) deckt den restlichen Bereich des Meeres ab.

Jeder Befähigungsausweis kann direkt erworben werden. Der Ausweis für den FB1 ist also nicht Voraussetzung für den FB2 usw.

In Deutschland

Der SBF See ist vorgeschrieben beim Führen von Fahrzeugen mit einer Leistung an der Schraube von mehr als 11,03 kW (15 PS). Anders als in der Binnenschifffahrt gibt es keine Beschränkung der Rumpflänge des Bootes. Der Bootsführer kann einen geeigneten Rudergänger bestimmen, der nicht im Besitz des Führerscheins sein muss.

Sportküstenschifferschein (SKS) für Segel und/oder Motor

Der Sportküstenschifferschein bestätigt, dass der Skipper über die Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Bootes in der 12-Meilen Zone verfügt.

Sportseeschifferschein (SSS) für Segel und/oder Motor

Der Sportseeschifferschein bestätigt, dass der Skipper über die Fähigkeiten für das sichere Führen eines Bootes in der 30-Meilen Zone weltweit sowie in allen Gewässern um Europa außerhalb der 30-Meilen-Zone verfügt. Für das gewerbsmäßige Führen eines Sportbootes in der 30-Meilen-Zone sowie den meisten Gewässern Europas ist der SSS vorgeschrieben.

Sporthochseeschein (SHS) für Segel und/oder Motor

Bestätigt, dass der Skipper über die Fähigkeiten für das sichere Führen eines Bootes weltweit auf Hoher See verfügt.

Die Zahlen der ausgestellten Führerscheine nehmen kontinuierlich zu. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 38.802 Sportbootführerscheine See ausgestellt. Weiterführende Scheine wie der SKS (5.374), SSS (366) und SHS (71) werden deutlich weniger erworben.

Schweiz

Sportbootführerschein See (Küstenschein) – Internationaler Bootsführerschein

Berechtigt zur Führung von Segelschiffen bzw. Motorbooten auf dem Meer.

Hochseeausweis – Swiss Certificate of Competence for Ocean Yachting

Berechtigt zur Führung von Segelyachten bzw. Motoryachten auf dem Meer.

Das Schweizer System hat sich bisher bewährt – ist aber aufwendig, zeitintensiv und vor allem teuer.

Umdenken ist nicht aufzuhalten

Die exklusiven, überteuerten Hochsee-Patene einiger Staaten finden immer häufiger einen freien Nagel an der Bilder- oder Fotowand. Ihr praktischer Wert wird in Frage gestellt, es spricht sich herum, dass ein umfassendes Basis-Patent – der Boat-Skipper B, aufgewertet durch intensive Praxisschulung im seglerischen und nautischem Bereich vielmehr hergibt. als sein herkömmliche Rufname „Kroatische Küstenpatent“ vorgibt.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Fakten zum Bootsführerschein

AC Nautik

Fakten zum Bootsführerschein

Warum das IC /ICC Patent kein Ersatz sein kann für den nicht existierenden EU-Bootsführerschein

Es gibt innerhalb der Europäischen Union keine einheitliche Regelung für Bootsführerscheine. Eine Verordnung, die die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, die nationalen Bootsführerscheine untereinander anzuerkennen, gibt es nicht.

Während die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates seit dem 20. Dezember 2006 die Anerkennung von nationalen Automobilführerscheinen EU-weit regelt, geschieht dies im Sportbootbereich nur bedingt und nur auf freiwilliger Basis.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier forderte ein Verband unverblümt die Europäische Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen. Stattdessen forderte der Verband die EU-Mitgliedsstaaten auf, die Resolution 40 der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) sowie das ICC (International Certificate of Competence – offizieller „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“) anzuerkennen. Ein Verband fordert eine Leistung von den EU-Mitgliedsstaaten, eine reife dreiste Leistung.

Fragwürdige Alternative

IC-Papiere statt einheitlicher EU-Regelung für Bootsführerscheine auf Empfehlung eines Verbandes? Bei dem ICC handelt es sich um einen Versuch von fast nur Binnenländern, ein internationales Zertifikat für das Führen von Jachten herauszugeben. Als Grundlage dient die ICC Resolution 40, die de facto nur von Binnenländern ohne Meereszugang (zum Beispiel Österreich, Bulgarien, Schweiz, Tschechien etc.) unterzeichnet worden ist. Mittelmeerländer wie Griechenland, Italien, Spanien und Frankreich haben diese Resolution nicht unterschrieben. Im Klartext heißt das, innerhalb der EU besteht kein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Zertifikate.

Als österreichischer Staatsbürger ist man scheinbar auch gut beraten, einen kroatischen Bootsführerschein (Boat Skipper B inklusive UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung) mit Praxisausbildung auf der Adria zu machen. Warum Geld in einen ICC investieren ohne 100-prozentige Gewissheit auf internationale Anerkennung. Geld, das man besser für eine solide Praxis ausgeben kann.

Warum im offiziellen Österreich (Oberste Schifffahrtsbehörde) der Boat Skipper B auf Ablehnung stößt, und seine Frage: Für welches österreichische Küstengewässer, das Patent anerkannt werden sollte – dürfte nicht schwer zu beantworten sein, so unübersichtlich ist die Auswahl ja nicht. Die Gefahr, der amtliche Boat-Skipper B – Basisausbildungsschein der kroatischen Handelsmarine – könnte nicht den privatrechtlichen Anforderungen Österreichs entsprechen, ist eher hypothetisch. Von den vier Fahrtenbereichen Österreichs, könnten zwei ersatzlos eliminiert werden, FB3 und FB4 erweisen sich als  sinnlos. Während man mit den Boat Skipper B ohne Schwierigkeiten von Kroatien in die Südsee segeln kann und darf.

Machtprobe auf Kosten der Boat Skipper?

Österreichs Vorgehen – richtiger das Verhalten der Obersten Schifffahrtsbehörde wirft Fragen auf: Vertreten Vereine, Verbände und Lobbyisten im küstenlosen Binnenland vielleicht eigenen Interessen, statt sich der Ziele der Bootseigner, Bootsführer und Urlauber anzunehmen?

Das Fehlen einer einheitlichen europäischen Regelung für Bootsführerscheine widerspricht dem europäischen Gedanken und dem Prinzip der Freizügigkeit innerhalb der EU. Unter Umständen wird ein Skipper nach dem Übersiedeln in ein anderes EU-Land gezwungen, die Prüfung für einen gleichwertigen Bootsführerschein noch einmal zu absolvieren.

Was heißt hier schon International

International bedeutet zwischenstaatlich. Der Begriff wurde 1789 von einem englischen Juristen, Philosophen und Sozialreformer geprägt. Im üblichen Sprachgebrauch kann er – Nationen betreffend – kann bedeuten, dass etwas, das mehrere Staaten oder ihre Staatsbürger betrifft (etwa internationale Abkommen).

Ein europäischer Bootsführerschein (auch, wenn er bedingt nationale Interessen nachrangig regelt (z. B. EU-Führerschein) wäre innerhalb der EU gültig, könnte bei durch Umzug bedingen Länderwechsel problemlos umgeschrieben werden, entspräche der Freizügigkeit und dem europäischen Gedankengut.  

FB2 Segelschein

Fakten zu den Bootsführerscheinen in der EU

Ein Brief aus Brüssel raubt der Hoffnung die Basis, dass ein EU-Bootsführerschein möglich werden könnte, die Kommission meint dazu:

„Wir müssen Ihnen mitteilen, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate for Operators of Pleasure Craft) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis. Es gibt eine Liste der Staaten, die sich verpflichtet haben, auf freiwilliger Basis das ICC anzuerkennen.

Dazu ein Kommentar aus Berlin, der allerdings dargelegt, ein ICC – basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein würde in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von gewissen betroffenen Verbänden nicht gewünscht wurde.

In einem aktualisierten Positionspapier fordert ein Verband die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zurzeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

Der Traum EU-Bootsführerscheine würden das System strafen und vereinfachen, Sinnloses eliminieren darf weitergeträumt werden. Schön nur, dass die Realität bereits weitergezogen ist, vorbei an Vereinen und Verbänden mit ihren Pfründen, fahren Skipper rund um die Welt, ohne je danach gefragt zu werden, welchen Bootsführerschein sie dazu berechtigt. Und dass Deutschland die Bootsführerscheinkontrolle jenseits der Seewasserstraßen – 3 Seemeilen – eingestellt hat, sollte FB3 und FB4 Befürworter nachdenklich stimmen.

Papier und die Hohe See haben eines gemeinsam, sie sind geduldig. 

www.kuestenpatent-kroatien.at

Bootsführerscheine

Faken statt Geschichten – Bootsführerscheine

AC Nautik Presse

Faken statt Geschichten – Freiheit auf See

Was ist das IC/ICC Patent? (Befähigungsausweis)

Beabsichtig war ein großer Wurf für Europas Skipper. Da ein europäischer Bootsführerschein derzeit politisch nicht durchsetzbar ist, sollte die Resolution Nr. 40 von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der UN Commission for Europe erarbeitete „International Certificate of Operators of Pleasure Craft“ kurz IC oder ICC, eine Lücke schließen und den international gültigen Bootsführerschein repräsentieren. Zu viele „können“ – „sollten“ – „in aller Regel“ usw. verhindern bis zur Stunde, eine klare Aussage zu Gunsten des „International Certificate of Operators of Pleasure Craft“ – es wurde wohl eher ein Schlag ins Wasser.

EU-Bootsführerschein (Befähigungsausweis)

Auf europäischer Ebene gibt es leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten. Während Automobilführerscheine EU weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Operators of Pleasure Craft) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis. Die wichtigen Nautik Länder unter anderes Portugal, Griechenland, Italien, Spanien finden sich nicht auf der Liste.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von

Entsprechenden, europäischen Verbänden nicht gewünscht wurde.

Mehr dazu unter: https://www.kuestenpatent-kroatien.at/ac-nautik-blog/jedem-das-seine-der-sinn-und-unsinn-ic-patent-icc-patent/

Wichtig:

Was viele verwechseln und als gleich ansehen.

1.) Ein gesetzlicher Befähigungsausweis für den Skipper – vorkommen kann auch, dass ein zweiter Skipper an Bord einen Befähigungsausweis haben muss. (Zone 0-12 bis 20 sm)

und

2.) Die Qualifikation für das zu führende Wasserfahrzeug (Notwendig für die Versicherung etc.). Persönlicher Erfahrungswert: Bis dato hat mich meine eigene Bootsversicherung noch nie bei einem Schaden gefragt, welchen Bootsschein ich besitze. Interessiert hat nur, wie es zum Schaden gekommen ist.

Fakten zum Bootführerschein (Befähigungsausweis)

Gesucht wird der richtige Bootsführerschein – doch welcher ist der richtige? Fragen können helfen, die richtige Auswahl zu definieren. Wo fahren: Küste, offene See oder Binnengewässer – Seen und Flüsse. Welches Boot soll gefahren werden: Segel- oder Motorboot? Wer beide Fragen ohne Zögern beantworten kann, ist im Vorteil, weil er sicher weiß, was er will. Er weiß auch, dass die Scheine Küste/Meer nicht auf Binnengewässern, Seen und Flüsse gültig sind – Scheine für Binnengewässer keinesfalls auf Küste und Meer gültig sind. Basisscheine in Deutschland sind:

Sportbootführerschein See – für Küste und Meer,

Sportbootführerschein binnen – für Seen und Flüsse

International gültig? (Befähigungsausweis)

Bootsführerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und können nicht in einen deutschen Sportbootführerschein umgeschrieben werden. … Bleiben sie länger als ein Jahr im Bundesgebiet, muss der deutsche Sportbootführerschein erworben werden

Jenseits der Seeschifffahrtstraßen gibt es in Deutschland keine Führerscheinpflicht. Dort darf sowieso jeder fahren, sodass in Deutschland mit dem Sportbootführerschein See das gesamte Küstenmeer und darüber hinaus die Hohe See befahren werden darf.

Österreichischer Bootsführerschein FB2 (Befähigungsausweis)

Obwohl Österreich ein Binnenland ist, können auch österreichische Bootsführerscheine für Meeresgewässer gemacht werden, z. B. der FB2 (Fahrtbereich 2 = bis 20 Seemeilen vor der Küste/Insel). Kroatien begrenzt den FB2 auf 30 BRZ.

„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

für Küstenfahrt (20 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;

Kroatischer Bootsschein B (Befähigungsausweis)

Der Bootsführerschein Boat Skipper B ist ein amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und von Inseln anerkannt. Mit weniger Aufwand an Zeit und Geld schafft der Boat Skipper B mit der UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung die Basis für eine legale praktische Ausbildung, wenn sein soll über Monate oder Jahre. Skipper werden, heißt Erfahrungen sammeln, wann immer sich die Gelegenheit bietet.

Das kroatische Küstenpatent, der Boat Skipper B ist ein Bootsführerschein bzw. Jachtführerschein inklusive UKW- See-Sprechfunk-Berechtigung.

Boat Skipper B berechtigt zum Führen

von Eigner-  &  Charterjachten

Jachten bis 30 BRZ/GT (das sind Einrumpfjachten bis ca. 20 m Länge),

Motorjachten und Segeljachten ohne PS Beschränkung

Motorboote & Motoryachten – Segelboote und Segelyachten – Einrumpfboote und Katamarane

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung –

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski

AC Nautik

Mindestalter

Ab welchem Alter kann Boat Skipper B erworben werden ?

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gelten die Einschränkungen, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Grobe Übersicht:

Kroatische Bootsführerscheine (Befähigungsausweis)

Bootsführerschein – Boat Skipper A – 3 sm (bis 7 Meter Länge 20 PS/15 KW)

Bootsführerschein – Boat Skipper B – beinhaltet auch den UKW-Funk für Kroatien

Der Führerschein „Boat Skipper B“ ist das kroatische Pendant in Kroatien zum deutschen Sportbootführerschein See (SBF See) bzw. dem österreichischen Fahrtenbereich 2 (FB2)

Alle weiterführenden Patente wie Yachtmaster A – YM 100 GT (bis 100 BRZ) und Yachtmaster B – YM 500 GT (bis 500 BRZ) befähigen, dank umfassender Ausbildung zum Führen und Kommandieren von Motorjachten & Segeljachten

Österreichische Bootsführerscheine (Befähigungsausweis)

FB1 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 – 3 Seemeilen, Watt- oder Tagesfahrt, beschränkt auf 10 m Bootslänge

FB2 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen, Küstenfahrt

FB3 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 – 200 Seemeilen, Küstennahe Fahrt

FB4 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 4 – Weltweite Fahrt

Sämtliche österreichische Bootsführerscheine sind grundsätzlich ohne Funklizenz und dürfen grundsätzlich gewerblich nicht verwendet werden.

Bootsführerscheine

FB2, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten International gültiges Schiffsführerpatent?

Freiheit auf See oder Bürokratie?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at) – Anlässlich der geschichtlichen Vergangenheit und ihrer dramatischen Folgen für Österreich fällt es schwerer, die Angelegenheit „Hohe See“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Wird man dann aber mit Sätzen konfrontiert, dass das IC der beste Schein sei, den ein Österreicher machen kann und nur der sei weltweit gültig und international anerkannt, dann sollte ein Schmunzeln erlaubt sein. 

Die neue Jachtverordnung von der Obersten Schiffahrstbehörde aus 2020

Wenn in Betracht gezogen wird, mit welchem Aufwand die Oberste Schifffahrtsbehörde die neue Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 etabliert hat und wie erfolgreich diese von den beauftragten Vereinen und Verbänden umgesetzt wird, könnten einem das Wasser in die Augen treten.

Erstaunlich dabei bleibt, dass Lernzielkatalog (Anlage 7 und 8 der JachtVO) sowie die sowie Anforderungen an die theoretische Prüfung Anlage 10 und die Anforderungen an die praktische Prüfung Anlage 11 als allgemeinverbindlich angesehen werden sollten und doch von den Aus- bzw. Durchführenden auf unterschiedlichste Weise interpretiert werden – so jedenfalls das Bild, das sich darstellt. 

Auweia, Paragrafen zum besseren Verstehen

Was hier in Vorschriften zusammengebastelt wurde, ist nur schwer zu verstehen. Besondere Aufmerksamkeit genießen dabei die Begriffe „Internationale Zertifikate“ und die ständig wechselnden Bezeichnungen wie „privat, privatrechtlich u. ä.“ – ein Grund für Unbehagen.  

Gleich der § 1 erzeugt ein ungutes Gefühl, Schiffsführerpatent, Befähigungsausweis sind vertraut – aber die Erlangung und Ausstellung „Internationaler Zertifikate zur Führung von Jachten“, was soll dies in einer österreichischen JachtVO.  Kann doch nur heißen, dass das Papier, das nach bestandener Prüfung ausgestellt wird, weder Fleisch noch Fisch ist, eigentlich nur ein Papier, dass die Ausstellung eines „gültigen“ Patentes bei Mehrkosten ermöglicht. Worauf in folgende Paragrafen hingewiesen wird. 

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten. 

Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

§ 32. (1) Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 14 mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen. 

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen. 

Zum Abschuss freigegeben werden sollt der unsinnige Paragraf 13 mit seinen Berechtigungsumfängen, der ist weder auf der Höhe der Zeit, noch besteht eine Möglichkeit ihn im Detail nachzuvollziehen bzw. in irgendeiner Weise zu kontrollieren. Die Handvoll Skipper, die glauben, es sei chic, den FB 4 zu besitzen, werden enttäuscht sein, dass es defacto niemanden von den Offiziellen interessiert, ob er das Ding hat. Das Ankommen zählt, das wie, interessiert nicht, auch wenn etwas anders an Stammtischen behauptet wird. Zumal der Paragraf sich mit seinen eigenen Inhalten preisgibt. Oder wie soll man interpretieren, dass das Sammeln von seemännischer Praxis erst ab den 14. Lebensjahr zählt, wenn es erfolgreichen 13-jährigen Weltumseglern samt Gerichtsbeschluss gelingt mit 17 Jahren bereits wieder daheim zu sein. Das nennt man learning by doing. 

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt (3 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1; 
  2. für Küstenfahrt (20 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2; 

Verzichtet man im Detail darauf Lernzielkatalog und Prüfungsanforderungen für Theorie und Praxis näher zu betrachten, könnte der FB2 als sinnvolles Schiffsführerpatent oder Befähigungsausweis akzeptiert werden, doch Ungereimtheiten speziell im Tidenbereich verhindern eine Unvoreingenommenheit. 

Anders die unbedeutende Anzahl an FB3- und FB4-Scheinen, eine echte Nachfrage besteht hier kaum und ist wohl  für Andenkensammler gedacht. Für die Oberste Schifffahrtsbehörde ist der FB4 eine sinnlose Belastung der ohnehin knappen Ressourcen. 

Bemerkung

Geht man davon aus, dass der FB2,FB3,FB4 ein durchaus vernünftiger Repräsentant österreichischer Nautik ist oder sein könnte, denn er hat Schwächen. Das Papier, das nach bestandener Prüfung privatrechtlich ausgestellt wird, hat kaum eine Chance international anerkannt zu werden. Der Trick auf Umwegen aus diesem Papier per Antrag und entsprechenden Mehrkosten gibt dem Internationalen Zertifikat zwar einen amtlichen Touch, garantiert nach Aussage lt. Website Obersten Schifffahrtsbehörde aber keinesfalls die internationale Anerkennung, da heißt es immer noch – soll und kann.  

Das Internationale Zertifikat IC.Resolution 40, das als Binnenpatent konzipiert wurde und später um die Küstengewässer erweitert worden ist, das anerkannt werden sollte oder anerkannt werden kann. Dem wichtige Küstenländer nicht beigetreten sind, in denen Binnenländer in der Mehrheit sind – ein Zertifikat, das eine europäische Lösung hintertreibt, aber auf Dauer sicher nicht verhindern kann.

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

Oberste Schifffahrtsbehörde

Fakten zum FB4 Befähigungsausweis – weltweite Fahrt

Darf so etwas als angewandte Bürokratie bei sinnvoller Verwendung knapper Ressourcen bezeichnet werden? Ein privatrechtlicher Bootsschein ohne rechtes Einsatzgebiet und ohne größere Nachfrage. Seit 2012 zieren nur ca. 220 Patente für große Fahrt gut gerahmt einen Platz an einer Wand. Denn um das Ding mit an Bord zu nehmen, ist es zu teuer erstanden, mit Erinnerungen behaftet und andererseits fragt auf Hoher See niemand danach, es fehlt die Rechtsgrundlage.  

Bei jährlich durchschnittlich 25 Bootsführerscheine der gehobenen Extraklasse (FB4 als S4 oder M4) stellt sich die Frage: warum die Oberste Schifffahrtsbehörde als Binnenland Ressourcen für Bootsscheine „Hohe See“ verbraucht, das werden wenige Besitzer dieser privatrechtlichen Befähigungsausweise beantworten wollen oder die Oberste Schifffahrtsbehörde erklärt sich.

Küstenpatent

Fakten:
Ein österreichischer Staatsbürger, der unter österreichischer Flagge fährt, benötigt theoretisch gar keinen Befähigungsausweis für das Führen von Jachten. In der Regel allerdings schreiben die meisten Küstenstaaten einen Befähigungsausweis für ihre Hoheitsgewässer vor, in der Regel sind das 12 sm bis 20 sm vor der Küste.

Wichtig:
Was viele verwechseln und als gleich ansehen.
1.) Ein gesetzlicher Befähigungsausweis für den Skipper – vorkommen kann auch, dass ein zweiter Skipper an Bord einen Befähigungsausweis haben muss. (Zone 0-12 bis 20 sm)
und
2.) Die Qualifikation für das zu führende Wasserfahrzeug (Notwendig für die Versicherung etc.). Persönlicher Erfahrungswert: Bis dato hat mich meine eigene Bootsversicherung noch nie bei einem Schaden gefragt, welchen Bootsschein ich besitze. Interessiert hat nur, wie es zum Schaden gekommen ist.

Der Faktor Zeit

Man wird nicht in 2-3 Wochen zu einem Profiskipper auf einer 50-Fuß-Jacht auch nicht mit 5-8 anderen Teilnehmern. Tatsache ist, dass jedes Wasserfahrzeug, ob Katamaran oder Segeljacht durch ständiges Üben und die allgegenwärtige Praxis einen Segler oder Nautiker schaffen.
Dabei sollte von Monaten besser Jahren ausgegangen werden. Nicht unerheblich dabei, welches Gebiet sollte befahren werden? Tidengewässer – Raue Gewässer – Mittelmeer – Atlantik oder weltweit? Wie viele Personen sind an Bord, welche Größe hat das Schiff?


Deshalb sind die ständigen Vergleiche, welcher Bootsschein der Beste ist. Wie vieles andere auch entbehrlich und unsinnig.
1.) Die gesetzliche Anerkennung ist beim Befähigungsausweis wichtig (z. B. hat Kroatien viele Kapitäne auf den Weltmeeren)
2.) Mehr Gewicht liegt auf Qualifikation des Skippers. Dazu zählen: wie lange ist e schon Skipper, welche Erfahrungen, in welchen Revieren konnte er ansammeln. Sein persönliches Engagement in Sachen Nautik macht den Unterschied.

Kroatische Bootsführerscheine

Boat Skipper A – 3 sm ( bis 7 Meter Länge 20 PS/15 KW)
Boat Skipper B –  beinhaltet auch den UKW-Funk für Kroatien

Der Führerschein „Boat Skipper B“ ist das kroatische Pendant zum deutschen Sportbootführerschein See (SBF See) bzw. dem österreichischen Fahrtenbereich 2 (FB2)

Alle weiterführenden Patente wie Yachtmaster  A – YM 100 GT (bis 100 BRZ) und Yachtmaster  B – YM 500 GT (bis 500 BRZ)  befähigen, dank umfassender Ausbildung zum Führen und Kommandieren von Motorjachten & Segeljachten

Österreichische Bootsführerscheine

Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 – 3 Seemeilen, Watt- oder Tagesfahrt, beschränkt auf 10 m Bootslänge
Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen, Küstenfahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 – 200 Seemeilen, Küstennahe Fahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 4 – Weltweite Fahrt

Sämtliche österreichische Bootsführerscheine sind ohne inkl. Funklizenz.

Kroatien begrenzt in kroatischen Hoheitsgewässern den Fahrtenbereich 2 auf 30 BRZ und den Fahrtenbereich 3 auf 500 BRZ.

Kroatien und die Skipper aus Österreich

Kroatien besitzt die Reputation, wird international in der IMO (the International Maritime Organization) geschätzt und Kroatien ermöglicht, das Jahr für Jahr tausende Österreicher in Adria und im Mittelmeer mit dem Boot fahren ihr Freizeit an Bord verbringen.

Der kroatische Bootsführerschein, der Boat Skipper B (Bootsführerschein Kroatien) mit Funklizenz für Kroatien, mit diesem Bootsführerschein kann der Binnenland-Österreicher ohne große bürokratische Hürden aber mit viel Sicherheit sein Boot fahren. Wenn, es denn sein soll auch ein Charterboot. Deshalb machen bereits tausende Österreicher das Küstenpatent B und die entsprechende Praxis in Kroatien am Meer.

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

International gültiges Schiffsführerpatent? – Küstenpatent FB1 / FB2 / FB3 – Kroatisches Küstenpatent B / Sportbootführerschein See

Yachtverordnung – Oberste Schifffahrtsbehörde Österreich und die Weltumsegler / Freizeitskipper

Wien/Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)International gültiges Schiffsführerpatent für Freizeitskipper – ein Wunschtraum?

Was heißt hier schon international gültiges Schiffsführerpatent, wenn unter „Schiffsführung auf See“ und „Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten“ geschrieben wird: „Zur selbstständigen Führung von Motor- und/oder Segeljachten auf See können auf Basis von Befähigungsausweisen, die bei anerkannten privaten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate ausgestellt werden. Diese sind von der Republik Österreich amtlich anerkannt und werden von den Küstenstaaten in der Regel akzeptiert.

Erst durch Antrag auf Ausstellung eines „Internationalen Zertifikates“ basierend auf den privaten Befähigungsausweisen und entsprechenden Mehrkosten, werden diese amtlich und durch die Republik Österreich amtlich anerkannt. Ob sie international in den Küstenstaaten anerkannt werden, bleibt den einzelnen Staaten vorbehalten, denn diese können anerkennen, müssen aber nicht.

Außerdem haben längst nicht alle Küstenstaaten die Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) anerkannt. Im Mittelmeerraum fehlen u. a. Griechenland, Italien, Spanien, Frankreich und Portugal. Ob Süd-Afrika da einen willkommenen Ersatz bildet, wer will das wissen.

Alles fest im Griff, vielleicht nur schlecht informiert

Jedem Verein das Seine – der Sinn, der Unsinn und als Steigerung der Schwachsinn mit den Bootsführerscheinen, den IC/ICC-Patenten, den Befähigungsausweisen, den Fahrtenbereichen weltweit und was da sonst noch daherkommt. Ausgestellt von Vereinen, Verbänden und bedingt abgesegnet von den jeweils zuständigen Ministerien eines Staates. Den zuständigen Beamten der Europäischen Kommission vergeht jede Art von Verständnis. IC Patente für die Hohe See für die sie nicht vorgesehen sind?

Bei diesem Ausweispapier, „IC“, „International Certificate For Operators of Pleasure Craft“ (früher ICC,
„international certificate of competence“) handelt es sich um eine weithin anerkannte Bestätigung darüber,dass der Inhaber die in der „Resolution 40“, ECE/TRANS/SC.3/147/Rev.4, angeführten Mindeststandards erfüllt.


Die UNO selbst stellt fest:
Befähigungsausweise entsprechen geht schon daraus hervor, dass
•zum Erhalt eines IC (ICC) das Alter von 16 Jahren erreicht sein muss;
•nach Bestimmung der Resolution 40 die Fahrtbereiche („zones of navigation“) Binnengewässer und
Küstengewässer („inland waters and/or coastal waters“) betroffen sind;
•eine Anwendung dieser Kriterien auf „Küstennahe Fahrt“ („offshore“) und „Weltweite Fahrt“ („ocean“)
weder vorgesehen noch gewünscht war;
•keinerlei praktische Erfahrung vorausgesetzt wird.


Dieses Dokument war für die Verwendung in der Binnenschifffahrt geplant, wurde dafür entworfen und wurd in diesem Bereich in Österreich schon Jahre zuvor verwendet. Eine Anwendung dieser Mindeststandards auf die in der Seeschifffahrts-Verordnung definierten Fahrtbereiche 3 (küstennahe Fahrt) und 4 (weltweite Fahrt) ist nicht sehr angebracht.

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden. Existiert für den Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis”.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies nicht gewünscht wurde.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Nautik in Österreich – wenn Mögliches unmöglich wird

Nautik in Österreich – wenn Mögliches unmöglich wird

Bootsführerscheine für das Meer? Gültigkeit oder nicht?

Gössendorf (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)

Österreichischen Patent = Rechtssicherheit?

Macht ein Österreicher eine österreichisches Patent für das Meer FB 1, FB 2, FB 3 oder FB 4 und beantragt danach das IC Patent, hat er nur eine eingeschränkte rechtliche Anerkennung bei den Küstenstaaten, welche die Resolution 40 umgesetzt haben. Es fehlen z. B. Spanien, Italien, Griechenland usw. Weil es aber keine EU-Einheitliche Regelung gibt, bedeutet das, man hat keine 100% Rechtssicherheit im Ausland auf dem Meer.

Österreicher und das Meer

Österreichische Nautiker, die am Meer fahren möchten, bietet sich eine Möglichkeit,sie machen ihr Patent gleich in einem Land, welches einen guten Ruf in der Nautik hat.

In aller Regel sind Länder, welche eine Relevanz in der Nautik haben, in der IMO – International Maritime Organization – vereint (174 Mitgliedsstaaten und drei Assoziierte Mitglieder – u. a. Kroatien, Spanien, England, Griechenland usw.) Österreich nicht in der IMO, Österreich bezieht international am Meer keine Position.

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Fragwürdig?

Die Oberste Schifffahrtsbehörde in Österreich als ausführender Gesetzgeber zeigt Härte gegen andere führende Nautik Nationen. Sie anerkennt defacto KEIN einziges ausländisches Patent für das Meer bei österreichischen Staatsbürgern! Beruft sich dabei auf den einfallslosen Text: „ … ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher nicht anerkannt“. Ist die Abteilung Recht in der Obersten Schifffahrtsbehörde noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen, hat sie die Bestrebungen der Europäer verschlafen?

Als der Staat Kroatien vor Jahren nur mehr das „Küstenpatent B“ als einzig erlaubtes bzw. anerkanntes Patent für das Chartern von Booten und Yachten akzeptieren wollte, war die Empörung groß.

Österreich anerkennt KEIN einziges weltweites Patent. Einem Kapitän aus Kroatien der nach Österreich übersiedelt, wird sein Patent für das Meer weder umgeschrieben noch wird es anerkannt. Das Ganze immer unter Berufung auf: „… ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher nicht anerkannt“.

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Das wird zum Problem

Es werden vom österreichischen Gesetzgeber sehr viele Probleme für österreichische Nautiker im Ausland unnötigerweise verursacht.

Man sollte sich ein Beispiel bei führenden Nationen im Bereich Nautik für Freizeitskipper nehmen.

Zum Beispiel hat das kroatischen Schifffahrtministerium alle staatlich ausgegebenen Patente anerkannt, darunter auch Patente Österreichs.

Ein Umdenken lohnt sich, zumal Anwärter auf die österreichischen Patente von FB 2 bis FB 4 nicht im Inland ausgebildet, geschweige denn geprüft werden können – der „Schwarze Peter“ liegt bei der österreichischen Obersten Schifffahrtsbehörde, die das Problem in private Hände gelegt hat. Es ist fraglich, ob dieses System einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält.

Ausblick Marina

Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Obersten Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

– Segelschein – Motorbootschein – Bootsführerschein – Küstenpatent

Fragwürdig?, privatrechtliche Prüfungen für den FB2 im Ausland, werden in Österreich nachträglich zu amtlich anerkannt erklärt. Warum dies geduldet, nicht weiter hinterfragt wird definiert die JachtVO vom Mai 2020. Erst nach Passieren der Staatsgrenze, auf österreichischem Hoheitsgebiet können die privatrechtlichen Aufzeichnungen amtlich kontrolliert werden.

Wir haben zu diesem Thema eine Anfrage an die Oberste Schifffahrtsbehörde und an das Ministerium in Kroatien gestellt.

Küstenpatent

Meldepflicht im kroatischen Hafenamt

Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass nur dann eine Meldung beim kroatischen Hafenamt erfolgen muss, wenn die Prüfung zur Vergabe des entsprechenden Küstenpatents wie zum Beispiel FB2 Küstenpatent einen praktischen Unterrichtsteil beinhaltet.

Wenn für die Erteilung eines Küstenpatents kein praktischer Unterricht bzw. keine Prüfung vorgesehen ist, muss keine Meldung beim Hafenamt durchgeführt werden.

Weiters wurde vom Ministerium mitgeteilt, dass die „Problematik“ der Vereine (einheimische und ausländische), welche wirtschaftliche Tätigkeiten in Kroatien durchführen, im Ministerium bekannt sei und dazu eine neue und strengere Gesetzesregelung geplant ist.

Tätigkeiten von Vereine durchgeführt

Vereine unterliegen in Kroatien dem Gesetz über Vereine (Zakon o udrugama; kroatisches Amtsblatt Nr. 74/14 idF. 98/19) und der Vorschrift über Vereine (Pravilnik o udrugama; kroatischen Amtsblatt Nr. 4/2015). In Kroatien dürfen Vereine neben gemeinnützigen auch kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei ihrer Registrierung sowohl die Durchführung von gemeinnützigen als auch kostenpflichtigen Dienstleistungen angegeben haben. Solche Vereine müssen eine doppelte Buchführung führen und kostenpflichtige Dienstleistungen wie alle anderen Handelsgesellschaften behandeln (z.B. Rechnungen legen, Steuern abführen, etc.).

Auch ausländische Vereine können – in Einklang mit ihren Gründerakten – solche Dienstleistungen in Kroatien anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in Kroatien im Register ausländischer Vereine eingetragen sind. Über den Link kann man überprüfen, ob der Verein in Kroatien ins o. a. Register eingetragen ist.

Meteo – Prognoza

Dazu benötigen wir Antworten zu den Fragen:

  1. Hat das Ministerium, respektive die „Oberste Schifffahrtsbehörde“ jemals eine Erklärung oder Prüfung der Prüfungsorganisationen für die allgemeine Achtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen Gesetzen im Ausland angefordert? Nein
  2. Liegt dem Ministerium ein anderer Informationsstand zur Verfügung vor? Nein
  3. Was ist die Reaktion vom Ministerium auf die neuen Kenntnisse? Keine

Die Antworten: Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Oberste Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus.

Mehr Info unter: www.kuestenpatent-kroatien.at