Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

AC Nautik

Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

Auf Gewässern in Österreich besteht für Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Trotzdem sind die allgemeinen Verkehrsregeln auch für Segelboote verbindlich, sind in Österreich Segelscheine – Bfa-Binnen – im Umlauf. Gemäß der OeSV Wettfahrtordnung ist für die Teilnahme an vom OeSV oder seinen Verbandsvereinen ausgerichteten Regatten auf Binnengewässern für Steuerleute der Besitz des Bfa-Binnen Voraussetzung. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Personen, welche im Besitz einer gültigen Junior-Regattalizenz sind.

Der Besitz des Bfa-Binnen bestätigt, dass der Inhaber, die in der PRO Bfa-Binnen festgelegten Lernziele, erreicht hat und vom OeSV und seinen Mitgliedern zur selbständigen Führung eines Segelfahrzeuges auf Binnengewässern als befähigt angesehen wird. Sicher nicht nur um Geld einzunehmen, veranstalten Segelschulen Theorie- und Praxis-Kurse, nehmen Prüfungen ab.

FB2 – Arbeitsbuch Skipper Lizenz Fahrtenbereich 2 (FB2)

Österreichs Küstenschifffahrt und die Hohe See

Mit dem Erlass der neuen JachtVO vom 08. Mai 2020 sollte ein großer Wurf gelingen, aber es hagelte Kritiken. Selbst altgediente, erfahrene Skipper konnten mit fundierter Kritik an den Machern nicht zurückhalten. Nun ist das Machwerk da – und wie es scheint, arrangiert man sich.

Wichtiges vorab

Der Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Die Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 BRZ, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist.

Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Österreichische Jacht“: eine Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Das Internationale Zertifikat ist insofern wichtig, da in einigen Ländern nichtamtliche, also privatrechtliche Bootsführerscheine bzw. -Patente nicht anerkannt werden.

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
  2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
  3. seemännische Praxis aufweisen.

Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung.

Für den Fahrtbereich 2 zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen.

Für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

Für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

International betrachtet ist der Schein für den FB 2 der einzig sinnvolle, mit ihm kann man die nationalen Hoheitsgewässer verlassen (ausklarieren) und auf der Hohen See besteht keine Führerscheinpflicht, gefragt ist nur noch nautisches Können.

Wie lange braucht man, um Segeln zu lernen? Wie lerne ich am besten Segeln? Es soll Skipper geben, denen wurden die ersten Windeln an Bord gewechselt, danach verbrachten sie mehr Zeit an Bord als an Land. Die Frage, ob sie das Segeln beherrschen, wurde stets mit einem Achselzucken beantwortet. Segeln lernen dauert

Dauert ein Leben lang und wird stets mit Überraschungen aufgefrischt

FB2 – Arbeitsbuch
AC Nautik

www.kuestenpatent-kroatien.at

Fragen und Antworten zum Segelscheinen FB2 und oder Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Fragen und Antworten zum Segelscheinen FB2 und/oder

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Gut gestellte, präzisierte Fragen ermöglichen es dem Gefragten, genau zugeschnittene Antworten bzw. entsprechende Hilfestellung zu geben.

Frage:

Welcher Segelschein wird auf Österreichs Seen und auf offener See gebraucht, wenn bisher kein Schein aber Segelpraxis vorhanden ist.

Antwort:

Für Segelboote sind keine Bootsführerscheine auf Binnengewässern vorgeschrieben, außer es soll an Regatten teilgenommen werden, dann ist der Bfa-Binnen vorgeschrieben.

Für Segelboote oder Jachten im Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen von der Festlandsküste oder Insel, wird der private Befähigungsausweis bzw. das ICC – International Certificate for Operators of Pleasure Craft benötigt. Der Setzt neben der Ausbildung in Theorie und Praxis auch seemännische Praxis voraus: zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen. Zwischen theoretischer Prüfung und praktischer Prüfung dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen.

Frage:

Ich habe noch keine Erfahrung, möchte aber den FB2 erwerben. Wie gehe ich vor?

Antwort:

Wer den österreichischen Bootsführerschein für den Fahrtbereich 2 auf offener See (kurz FB2) erwerben möchte, sollte im einer der Schiffsführerschulen einen entsprechenden Kurs für den Befähigungsausweis bzw. das IC absolvieren.

AC Nautik – Ihr Partner rund um das Küstenpatent (Bootsführerschein) (kuestenpatent-kroatien.at)

FB2 – Arbeitsbuch

Küstenpatent Fahrtenbereich 2 (20 sm)

Für das Erlangen des internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 2, das zur Fahrt mit Segel- und/oder Motoryachten bis zu 24 Meter Länge und bis zu 20 Seemeilen Entfernung von der Küste berechtigt, ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung erforderlich.

Kursinhalt: u.a. Wetter – Motorenkunde – Segeln – Yachtbedienung – Navigationsaufgaben in der Übungskarte.

Hinweis: Nautische und technische Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung:

Motoryacht: 300 Seemeilen + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung

Segelyacht: 500 Seemeilen + 3 Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung

(muss erst vor der praktischen Prüfung nachgewiesen werden)

Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden (erst zur Ausstellung nötig).

Die Prüfung:

Nach diesem Kurs können Sie die theoretische Prüfung ablegen, die Sie zum Antritt zur praktischen Prüfung berechtigt.

Zwischen der bestandenen theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung dürfen maximal drei Jahre vergehen.

Anmerkung: Die österr. Bootsführerscheine werden grundsätzlich von den vom Verkehrsministerium autorisierten Verbänden ausgestellt. Mittels Antrags wird von der via-donau zusätzlich zum Bootsführerschein das IC (International Certificate for Operators of Pleasure Craft) ausgestellt. Das Zertifikat wird in aller Regel international anerkannt.

Internationales Zertifikat

Zum IC ist zu sagen, dass dieses Zertifikat in keiner Weise vorgeschrieben ist! Die Republik Österreich schreibt österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich keinen Bootsführerschein für Meeresgewässer vor , weil Österreich aus hoheitsrechtlichen Gründen weder amtliche Prüfungen, noch Kontrollen auf Meeresgewässer durchführen kann. So stellt Österreich lediglich IC’s zusätzlich für Verbandsführerscheine aus, wenn die Prüfung gemäß der JachtPrO Bestimmungen abgenommen wurde.

Frage:

Wie viele Seemeilen brauche ich, um zur FB2 Prüfung antreten zu können?

Antwort:

Hier muss man unterscheiden zwischen der Theorie- und der Praxisprüfung.

Zur Theorieprüfung kannst Du jederzeit antreten, wenn Du glaubst, sie auch bestehen zu können. Bestehst Du die Prüfung, dann hast Du ab dem Zeitpunkt der bestandenen Theorieprüfung drei Jahre Zeit, zur Praxisprüfung anzutreten.

Mit dem Antrag zur Praxisprüfung musst Du die seemännische Erfahrung nachweisen. Für den FB2 bedeutet das u. a. 500 Seemeilen und 3 Nachtfahrten, die Du in Form von Logbuch- oder logbuchähnlichen Aufzeichnungen nachweisen musst.

Es kann sinnvoll sein, vor Beginn der Ausbildung über die konkreten Ziele und Möglichkeiten zu reden, und dann einen sinnvollen Weg zu erarbeiten.

Frage:

Wieso darf ich mit dem FB2 in Kroatien nicht ausklarieren?

Antwort:

Neben dem kroatischen Küstenpatent inkl. UKW werden auch amtliche Bootsführerscheine aus dem Heimatland des Inhabers anerkannt, wenn Sie von staatlicher Stelle ausgegeben werden. Hat allerdings für den FB2 – dieser gleicht dem Boat Skipper B (ohne UKW-See-Sprechfunk-Lizenz) – eine Beschränkung auf 30 BRZ verfügt. Es ist richtig, dass kroatische Charterboote die Hoheitsgewässer nicht verlassen dürfen, eigene, einklarierte Boote dürfen selbstverständlich auch wieder ausklarieren und kroatische Hoheitsgewässer verlassen. Außerdem besteht jenseits der 12 Seemeilen keine Bootsführerscheinpflicht. Der IC des FB2 wird in Kroatien – trotz bestehender 30 BRZ – anerkannt

Frage:

Kann ich mein (kroatisches) Küstenpatent in einen österreichischen FB2 umschreiben?

Antwort:

Es soll österreichische Ausbildungsanbieter geben, die werben mit der Möglichkeit der „Umschreibung“ des kroatischen Küstenpatentes in einen österreichischen FB2 – das bedeutet: „außer Spesen nichts gewesen“.

Es ist nicht möglich, wenn Du einen Befähigungsausweis erwerben willst, für den Du in ein „IC“ (International Certificate of Competence) bekommen kannst.

Eine Empfehlung:

Österreich ist ein Binnenstaat, verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss. Der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur Führung von Jachten unter österreichischer Flagge auf See ist nicht zwingend vorgeschrieben und ein internationales Abkommen für Ausweise für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt es nicht. Es sind die Vorschriften der jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.

Der Bootsführerschein & Jachtführerschein, das „Kroatische Küstenpatent,“ der Boat Skipper B ist ein

Jachtführerschein bis 30 BRZ, ohne PS/kW Beschränkung und inklusive UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung.

Der Boat Skipper B berechtigt zum Führen von

Motorbooten & Motorjachten ohne PS/kW Begrenzung – Segelbooten & Segeljachten –

Wassersportgeräten – Sportboote & Jetski ohne PS/kW Begrenzung

auf der Hohen See

Bei Charterbooten & Charterjachten bei österreichischen Staatsbürgern: EU & international anerkannt.

Bei eigenen Jachten unter österreichischer Flagge für Staatsbürger mit Hauptwohnsitz Österreich:  EU &   international gültig und anerkannt. Ausnahmen von dieser Auskunft bisher nicht bekannt. Fragen zum Boat Skipper B an AC Nautik dem Spezialisten für das „Kroatische Küstenpatent“.

Skriptum Küstenpatent

FB2 und/oder Boat Skipper B – der sichere Weg zum Erfolg

Skriptum Küstenpatent

Der Befähigungsausweis Fahrtenbereich 2 (FB2) berechtigt entsprechend der aktuellen Rechtsnorm zur Ausstellung des International Certificate for Operators of Pleasure Craft IC – der amtlichen IC Version des FB2.

Der Befähigungsausweis FB2 berechtigt zum Führen einer Segel- und Motorjacht oder einer Motorjacht in Küstenfahrt. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Festland oder Inseln).

Anforderungen gemäß österreichischer JachtVO an den Fahrtbereich 2

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (z. B. Führerschein)
  • Nachweis Farbunterscheidungsvermögen (rot/grün) nicht erforderlich, wenn ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor 11/1997 vorliegt
  • Erste-Hilfe-Kurs 16 Stunden
  • Erfolgreich abgelegte Theorieprüfung FB2
  • Erfolgreich abgelegte Praxisprüfung FB2

Seefahrtserfahrung, seemännische Praxis

  • 500 Seemeilen (nur Motorjacht 300 sm)
  • drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen

Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrtserfahrung durch Logbucheintrag oder Seemeilenbestätigung gemäß JachtVo. Nachweise als Schiffsführer müssen mittels Logbuches erbracht werden.

Anmerkung

Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Festland oder Inseln). Außerhalb der Hoheitsgewässer – in der Regel sind das 12 Seemeilen von der Küste – besteht keine Führerscheinpflicht.

Küstenpatent Premium www.kuestenpatent-kroatien.at

Anforderungen gemäß kroatischen Vorschriften an den Boat Skipper B

Der Bootsführerschein Boat Skipper B inklusiv UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist ein amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und von Inseln anerkannt.

Boat Skipper B inkl. UKW-See-Sprechfunkberechtigung

  • Kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gelten die Einschränkungen, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.
  • Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

KEIN Nachweis von Seemeilen, Seefahrtserfahrung, seemännische Praxis erforderlich.

Boat Skipper B berechtigt zum Führen

  • von Eigner- & Charterjachten – Jachten bis 30 BRZ/GT (das sind Einrumpfjachten bis ca. 20 m Länge),
  • Motorjachten und Segeljachten
  • Motorboote & Motorjachten ohne PS Beschränkung
  • Segelboote und Segelyachten
  • Einrumpfboote und Katamarane
  • Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung
  • Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski

Boat Skipper B berechtigt zum Bedienen von UKW-See-Sprechfunkanlagen

Ein Seesprechfunkzeugnis ist in Kroatien zum Führen von Charteryachten gesetzlich vorgeschrieben. Es kann auch als Funkzusatzprüfung zu österreichischen und deutschen Bootsführerscheinen erworben werden.

Skipper-Praxis – Skipper-Training

AC Nautik empfiehlt dringend bei fehlender Praxis nach Bestehen der amtlichen Prüfung zum Boat Skipper B – Führen von Motor- oder Segeljachten möglichst umgehend den Erwerb von Skipper-Praxis auf einer motorisierten Segeljacht.

Boat Skipper B und keine Praxisausbildung?

Warum es keine Praxisausbildung bei der Vorbereitung auf den Boat Skipper B gibt, obwohl es ein kommerziell gültiges amtliches Befähigungszeugnis ist, hat seinen Grund. Zukünftige, kroatische Seeleute heuern nach Ablegung der Prüfung zum Boat Skipper B auf einem Fischerboot oder Ausflugsboot an, um sich die notwendige Praxis zum Führen eines Bootes oder einer Jacht anzueignen. In Kroatien kann die Praxis erst nach Ablegung der Prüfung, also nach dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse, erworben werden. Rudergänger ohne gültiges Patent sind in Kroatien nicht erlaubt, es ist ein Strafbestand. Wer also den kommerziell gültigen Jachtführerschein privat für Urlaubszwecke, nutzen will, muss sich eigenverantwortlich das Steuern von Jachten aneignen.

Der Skipper einer Jacht hat nicht nur das Kommando, allein er trägt die Verantwortung für das Boot und alle Personen an Bord. Auch für gefährdete Personen im Wasser, Schwimmer, Schnorchler und Taucher in Bootsnähe übernimmt er Verantwortung.

Ein Vorteil für den Skipper, er kann sich den Bootstyp – Motor- oder Segeljacht – für den entsprechenden Praxiserwerb gezielt aussuchen. Bereits gesammelte unzureichende Praxiserfahrung gezielt ergänzen.

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Skriptum Küstenpatent

FB2 – Arbeitsbuch Skipper Lizenz Fahrtenbereich 2 (FB2)

Faken statt Geschichten – Bootsführerscheine

AC Nautik Presse

Faken statt Geschichten – Freiheit auf See

Was ist das IC/ICC Patent? (Befähigungsausweis)

Beabsichtig war ein großer Wurf für Europas Skipper. Da ein europäischer Bootsführerschein derzeit politisch nicht durchsetzbar ist, sollte die Resolution Nr. 40 von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der UN Commission for Europe erarbeitete „International Certificate of Operators of Pleasure Craft“ kurz IC oder ICC, eine Lücke schließen und den international gültigen Bootsführerschein repräsentieren. Zu viele „können“ – „sollten“ – „in aller Regel“ usw. verhindern bis zur Stunde, eine klare Aussage zu Gunsten des „International Certificate of Operators of Pleasure Craft“ – es wurde wohl eher ein Schlag ins Wasser.

EU-Bootsführerschein (Befähigungsausweis)

Auf europäischer Ebene gibt es leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten. Während Automobilführerscheine EU weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Operators of Pleasure Craft) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis. Die wichtigen Nautik Länder unter anderes Portugal, Griechenland, Italien, Spanien finden sich nicht auf der Liste.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von

Entsprechenden, europäischen Verbänden nicht gewünscht wurde.

Mehr dazu unter: https://www.kuestenpatent-kroatien.at/ac-nautik-blog/jedem-das-seine-der-sinn-und-unsinn-ic-patent-icc-patent/

Wichtig:

Was viele verwechseln und als gleich ansehen.

1.) Ein gesetzlicher Befähigungsausweis für den Skipper – vorkommen kann auch, dass ein zweiter Skipper an Bord einen Befähigungsausweis haben muss. (Zone 0-12 bis 20 sm)

und

2.) Die Qualifikation für das zu führende Wasserfahrzeug (Notwendig für die Versicherung etc.). Persönlicher Erfahrungswert: Bis dato hat mich meine eigene Bootsversicherung noch nie bei einem Schaden gefragt, welchen Bootsschein ich besitze. Interessiert hat nur, wie es zum Schaden gekommen ist.

Fakten zum Bootführerschein (Befähigungsausweis)

Gesucht wird der richtige Bootsführerschein – doch welcher ist der richtige? Fragen können helfen, die richtige Auswahl zu definieren. Wo fahren: Küste, offene See oder Binnengewässer – Seen und Flüsse. Welches Boot soll gefahren werden: Segel- oder Motorboot? Wer beide Fragen ohne Zögern beantworten kann, ist im Vorteil, weil er sicher weiß, was er will. Er weiß auch, dass die Scheine Küste/Meer nicht auf Binnengewässern, Seen und Flüsse gültig sind – Scheine für Binnengewässer keinesfalls auf Küste und Meer gültig sind. Basisscheine in Deutschland sind:

Sportbootführerschein See – für Küste und Meer,

Sportbootführerschein binnen – für Seen und Flüsse

International gültig? (Befähigungsausweis)

Bootsführerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und können nicht in einen deutschen Sportbootführerschein umgeschrieben werden. … Bleiben sie länger als ein Jahr im Bundesgebiet, muss der deutsche Sportbootführerschein erworben werden

Jenseits der Seeschifffahrtstraßen gibt es in Deutschland keine Führerscheinpflicht. Dort darf sowieso jeder fahren, sodass in Deutschland mit dem Sportbootführerschein See das gesamte Küstenmeer und darüber hinaus die Hohe See befahren werden darf.

Österreichischer Bootsführerschein FB2 (Befähigungsausweis)

Obwohl Österreich ein Binnenland ist, können auch österreichische Bootsführerscheine für Meeresgewässer gemacht werden, z. B. der FB2 (Fahrtbereich 2 = bis 20 Seemeilen vor der Küste/Insel). Kroatien begrenzt den FB2 auf 30 BRZ.

„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

für Küstenfahrt (20 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;

Kroatischer Bootsschein B (Befähigungsausweis)

Der Bootsführerschein Boat Skipper B ist ein amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und von Inseln anerkannt. Mit weniger Aufwand an Zeit und Geld schafft der Boat Skipper B mit der UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung die Basis für eine legale praktische Ausbildung, wenn sein soll über Monate oder Jahre. Skipper werden, heißt Erfahrungen sammeln, wann immer sich die Gelegenheit bietet.

Das kroatische Küstenpatent, der Boat Skipper B ist ein Bootsführerschein bzw. Jachtführerschein inklusive UKW- See-Sprechfunk-Berechtigung.

Boat Skipper B berechtigt zum Führen

von Eigner-  &  Charterjachten

Jachten bis 30 BRZ/GT (das sind Einrumpfjachten bis ca. 20 m Länge),

Motorjachten und Segeljachten ohne PS Beschränkung

Motorboote & Motoryachten – Segelboote und Segelyachten – Einrumpfboote und Katamarane

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung –

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski

AC Nautik

Mindestalter

Ab welchem Alter kann Boat Skipper B erworben werden ?

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gelten die Einschränkungen, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Grobe Übersicht:

Kroatische Bootsführerscheine (Befähigungsausweis)

Bootsführerschein – Boat Skipper A – 3 sm (bis 7 Meter Länge 20 PS/15 KW)

Bootsführerschein – Boat Skipper B – beinhaltet auch den UKW-Funk für Kroatien

Der Führerschein „Boat Skipper B“ ist das kroatische Pendant in Kroatien zum deutschen Sportbootführerschein See (SBF See) bzw. dem österreichischen Fahrtenbereich 2 (FB2)

Alle weiterführenden Patente wie Yachtmaster A – YM 100 GT (bis 100 BRZ) und Yachtmaster B – YM 500 GT (bis 500 BRZ) befähigen, dank umfassender Ausbildung zum Führen und Kommandieren von Motorjachten & Segeljachten

Österreichische Bootsführerscheine (Befähigungsausweis)

FB1 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 – 3 Seemeilen, Watt- oder Tagesfahrt, beschränkt auf 10 m Bootslänge

FB2 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen, Küstenfahrt

FB3 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 – 200 Seemeilen, Küstennahe Fahrt

FB4 – Befähigungsausweis Fahrtbereich 4 – Weltweite Fahrt

Sämtliche österreichische Bootsführerscheine sind grundsätzlich ohne Funklizenz und dürfen grundsätzlich gewerblich nicht verwendet werden.

Bootsführerscheine

FB2, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten International gültiges Schiffsführerpatent?

Freiheit auf See oder Bürokratie?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at) – Anlässlich der geschichtlichen Vergangenheit und ihrer dramatischen Folgen für Österreich fällt es schwerer, die Angelegenheit „Hohe See“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Wird man dann aber mit Sätzen konfrontiert, dass das IC der beste Schein sei, den ein Österreicher machen kann und nur der sei weltweit gültig und international anerkannt, dann sollte ein Schmunzeln erlaubt sein. 

Die neue Jachtverordnung von der Obersten Schiffahrstbehörde aus 2020

Wenn in Betracht gezogen wird, mit welchem Aufwand die Oberste Schifffahrtsbehörde die neue Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 etabliert hat und wie erfolgreich diese von den beauftragten Vereinen und Verbänden umgesetzt wird, könnten einem das Wasser in die Augen treten.

Erstaunlich dabei bleibt, dass Lernzielkatalog (Anlage 7 und 8 der JachtVO) sowie die sowie Anforderungen an die theoretische Prüfung Anlage 10 und die Anforderungen an die praktische Prüfung Anlage 11 als allgemeinverbindlich angesehen werden sollten und doch von den Aus- bzw. Durchführenden auf unterschiedlichste Weise interpretiert werden – so jedenfalls das Bild, das sich darstellt. 

Auweia, Paragrafen zum besseren Verstehen

Was hier in Vorschriften zusammengebastelt wurde, ist nur schwer zu verstehen. Besondere Aufmerksamkeit genießen dabei die Begriffe „Internationale Zertifikate“ und die ständig wechselnden Bezeichnungen wie „privat, privatrechtlich u. ä.“ – ein Grund für Unbehagen.  

Gleich der § 1 erzeugt ein ungutes Gefühl, Schiffsführerpatent, Befähigungsausweis sind vertraut – aber die Erlangung und Ausstellung „Internationaler Zertifikate zur Führung von Jachten“, was soll dies in einer österreichischen JachtVO.  Kann doch nur heißen, dass das Papier, das nach bestandener Prüfung ausgestellt wird, weder Fleisch noch Fisch ist, eigentlich nur ein Papier, dass die Ausstellung eines „gültigen“ Patentes bei Mehrkosten ermöglicht. Worauf in folgende Paragrafen hingewiesen wird. 

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten. 

Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

§ 32. (1) Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 14 mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen. 

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen. 

Zum Abschuss freigegeben werden sollt der unsinnige Paragraf 13 mit seinen Berechtigungsumfängen, der ist weder auf der Höhe der Zeit, noch besteht eine Möglichkeit ihn im Detail nachzuvollziehen bzw. in irgendeiner Weise zu kontrollieren. Die Handvoll Skipper, die glauben, es sei chic, den FB 4 zu besitzen, werden enttäuscht sein, dass es defacto niemanden von den Offiziellen interessiert, ob er das Ding hat. Das Ankommen zählt, das wie, interessiert nicht, auch wenn etwas anders an Stammtischen behauptet wird. Zumal der Paragraf sich mit seinen eigenen Inhalten preisgibt. Oder wie soll man interpretieren, dass das Sammeln von seemännischer Praxis erst ab den 14. Lebensjahr zählt, wenn es erfolgreichen 13-jährigen Weltumseglern samt Gerichtsbeschluss gelingt mit 17 Jahren bereits wieder daheim zu sein. Das nennt man learning by doing. 

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt (3 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1; 
  2. für Küstenfahrt (20 sm) – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2; 

Verzichtet man im Detail darauf Lernzielkatalog und Prüfungsanforderungen für Theorie und Praxis näher zu betrachten, könnte der FB2 als sinnvolles Schiffsführerpatent oder Befähigungsausweis akzeptiert werden, doch Ungereimtheiten speziell im Tidenbereich verhindern eine Unvoreingenommenheit. 

Anders die unbedeutende Anzahl an FB3- und FB4-Scheinen, eine echte Nachfrage besteht hier kaum und ist wohl  für Andenkensammler gedacht. Für die Oberste Schifffahrtsbehörde ist der FB4 eine sinnlose Belastung der ohnehin knappen Ressourcen. 

Bemerkung

Geht man davon aus, dass der FB2,FB3,FB4 ein durchaus vernünftiger Repräsentant österreichischer Nautik ist oder sein könnte, denn er hat Schwächen. Das Papier, das nach bestandener Prüfung privatrechtlich ausgestellt wird, hat kaum eine Chance international anerkannt zu werden. Der Trick auf Umwegen aus diesem Papier per Antrag und entsprechenden Mehrkosten gibt dem Internationalen Zertifikat zwar einen amtlichen Touch, garantiert nach Aussage lt. Website Obersten Schifffahrtsbehörde aber keinesfalls die internationale Anerkennung, da heißt es immer noch – soll und kann.  

Das Internationale Zertifikat IC.Resolution 40, das als Binnenpatent konzipiert wurde und später um die Küstengewässer erweitert worden ist, das anerkannt werden sollte oder anerkannt werden kann. Dem wichtige Küstenländer nicht beigetreten sind, in denen Binnenländer in der Mehrheit sind – ein Zertifikat, das eine europäische Lösung hintertreibt, aber auf Dauer sicher nicht verhindern kann.

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

Oberste Schifffahrtsbehörde

Fakten zum FB4 Befähigungsausweis – weltweite Fahrt

Darf so etwas als angewandte Bürokratie bei sinnvoller Verwendung knapper Ressourcen bezeichnet werden? Ein privatrechtlicher Bootsschein ohne rechtes Einsatzgebiet und ohne größere Nachfrage. Seit 2012 zieren nur ca. 220 Patente für große Fahrt gut gerahmt einen Platz an einer Wand. Denn um das Ding mit an Bord zu nehmen, ist es zu teuer erstanden, mit Erinnerungen behaftet und andererseits fragt auf Hoher See niemand danach, es fehlt die Rechtsgrundlage.  

Bei jährlich durchschnittlich 25 Bootsführerscheine der gehobenen Extraklasse (FB4 als S4 oder M4) stellt sich die Frage: warum die Oberste Schifffahrtsbehörde als Binnenland Ressourcen für Bootsscheine „Hohe See“ verbraucht, das werden wenige Besitzer dieser privatrechtlichen Befähigungsausweise beantworten wollen oder die Oberste Schifffahrtsbehörde erklärt sich.

Küstenpatent

Fakten:
Ein österreichischer Staatsbürger, der unter österreichischer Flagge fährt, benötigt theoretisch gar keinen Befähigungsausweis für das Führen von Jachten. In der Regel allerdings schreiben die meisten Küstenstaaten einen Befähigungsausweis für ihre Hoheitsgewässer vor, in der Regel sind das 12 sm bis 20 sm vor der Küste.

Wichtig:
Was viele verwechseln und als gleich ansehen.
1.) Ein gesetzlicher Befähigungsausweis für den Skipper – vorkommen kann auch, dass ein zweiter Skipper an Bord einen Befähigungsausweis haben muss. (Zone 0-12 bis 20 sm)
und
2.) Die Qualifikation für das zu führende Wasserfahrzeug (Notwendig für die Versicherung etc.). Persönlicher Erfahrungswert: Bis dato hat mich meine eigene Bootsversicherung noch nie bei einem Schaden gefragt, welchen Bootsschein ich besitze. Interessiert hat nur, wie es zum Schaden gekommen ist.

Der Faktor Zeit

Man wird nicht in 2-3 Wochen zu einem Profiskipper auf einer 50-Fuß-Jacht auch nicht mit 5-8 anderen Teilnehmern. Tatsache ist, dass jedes Wasserfahrzeug, ob Katamaran oder Segeljacht durch ständiges Üben und die allgegenwärtige Praxis einen Segler oder Nautiker schaffen.
Dabei sollte von Monaten besser Jahren ausgegangen werden. Nicht unerheblich dabei, welches Gebiet sollte befahren werden? Tidengewässer – Raue Gewässer – Mittelmeer – Atlantik oder weltweit? Wie viele Personen sind an Bord, welche Größe hat das Schiff?


Deshalb sind die ständigen Vergleiche, welcher Bootsschein der Beste ist. Wie vieles andere auch entbehrlich und unsinnig.
1.) Die gesetzliche Anerkennung ist beim Befähigungsausweis wichtig (z. B. hat Kroatien viele Kapitäne auf den Weltmeeren)
2.) Mehr Gewicht liegt auf Qualifikation des Skippers. Dazu zählen: wie lange ist e schon Skipper, welche Erfahrungen, in welchen Revieren konnte er ansammeln. Sein persönliches Engagement in Sachen Nautik macht den Unterschied.

Kroatische Bootsführerscheine

Boat Skipper A – 3 sm ( bis 7 Meter Länge 20 PS/15 KW)
Boat Skipper B –  beinhaltet auch den UKW-Funk für Kroatien

Der Führerschein „Boat Skipper B“ ist das kroatische Pendant zum deutschen Sportbootführerschein See (SBF See) bzw. dem österreichischen Fahrtenbereich 2 (FB2)

Alle weiterführenden Patente wie Yachtmaster  A – YM 100 GT (bis 100 BRZ) und Yachtmaster  B – YM 500 GT (bis 500 BRZ)  befähigen, dank umfassender Ausbildung zum Führen und Kommandieren von Motorjachten & Segeljachten

Österreichische Bootsführerscheine

Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 – 3 Seemeilen, Watt- oder Tagesfahrt, beschränkt auf 10 m Bootslänge
Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 – 20 Seemeilen, Küstenfahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 – 200 Seemeilen, Küstennahe Fahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 4 – Weltweite Fahrt

Sämtliche österreichische Bootsführerscheine sind ohne inkl. Funklizenz.

Kroatien begrenzt in kroatischen Hoheitsgewässern den Fahrtenbereich 2 auf 30 BRZ und den Fahrtenbereich 3 auf 500 BRZ.

Kroatien und die Skipper aus Österreich

Kroatien besitzt die Reputation, wird international in der IMO (the International Maritime Organization) geschätzt und Kroatien ermöglicht, das Jahr für Jahr tausende Österreicher in Adria und im Mittelmeer mit dem Boot fahren ihr Freizeit an Bord verbringen.

Der kroatische Bootsführerschein, der Boat Skipper B (Bootsführerschein Kroatien) mit Funklizenz für Kroatien, mit diesem Bootsführerschein kann der Binnenland-Österreicher ohne große bürokratische Hürden aber mit viel Sicherheit sein Boot fahren. Wenn, es denn sein soll auch ein Charterboot. Deshalb machen bereits tausende Österreicher das Küstenpatent B und die entsprechende Praxis in Kroatien am Meer.

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Obersten Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

– Segelschein – Motorbootschein – Bootsführerschein – Küstenpatent

Fragwürdig?, privatrechtliche Prüfungen für den FB2 im Ausland, werden in Österreich nachträglich zu amtlich anerkannt erklärt. Warum dies geduldet, nicht weiter hinterfragt wird definiert die JachtVO vom Mai 2020. Erst nach Passieren der Staatsgrenze, auf österreichischem Hoheitsgebiet können die privatrechtlichen Aufzeichnungen amtlich kontrolliert werden.

Wir haben zu diesem Thema eine Anfrage an die Oberste Schifffahrtsbehörde und an das Ministerium in Kroatien gestellt.

Küstenpatent

Meldepflicht im kroatischen Hafenamt

Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass nur dann eine Meldung beim kroatischen Hafenamt erfolgen muss, wenn die Prüfung zur Vergabe des entsprechenden Küstenpatents wie zum Beispiel FB2 Küstenpatent einen praktischen Unterrichtsteil beinhaltet.

Wenn für die Erteilung eines Küstenpatents kein praktischer Unterricht bzw. keine Prüfung vorgesehen ist, muss keine Meldung beim Hafenamt durchgeführt werden.

Weiters wurde vom Ministerium mitgeteilt, dass die „Problematik“ der Vereine (einheimische und ausländische), welche wirtschaftliche Tätigkeiten in Kroatien durchführen, im Ministerium bekannt sei und dazu eine neue und strengere Gesetzesregelung geplant ist.

Tätigkeiten von Vereine durchgeführt

Vereine unterliegen in Kroatien dem Gesetz über Vereine (Zakon o udrugama; kroatisches Amtsblatt Nr. 74/14 idF. 98/19) und der Vorschrift über Vereine (Pravilnik o udrugama; kroatischen Amtsblatt Nr. 4/2015). In Kroatien dürfen Vereine neben gemeinnützigen auch kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei ihrer Registrierung sowohl die Durchführung von gemeinnützigen als auch kostenpflichtigen Dienstleistungen angegeben haben. Solche Vereine müssen eine doppelte Buchführung führen und kostenpflichtige Dienstleistungen wie alle anderen Handelsgesellschaften behandeln (z.B. Rechnungen legen, Steuern abführen, etc.).

Auch ausländische Vereine können – in Einklang mit ihren Gründerakten – solche Dienstleistungen in Kroatien anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in Kroatien im Register ausländischer Vereine eingetragen sind. Über den Link kann man überprüfen, ob der Verein in Kroatien ins o. a. Register eingetragen ist.

Meteo – Prognoza

Dazu benötigen wir Antworten zu den Fragen:

  1. Hat das Ministerium, respektive die „Oberste Schifffahrtsbehörde“ jemals eine Erklärung oder Prüfung der Prüfungsorganisationen für die allgemeine Achtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen Gesetzen im Ausland angefordert? Nein
  2. Liegt dem Ministerium ein anderer Informationsstand zur Verfügung vor? Nein
  3. Was ist die Reaktion vom Ministerium auf die neuen Kenntnisse? Keine

Die Antworten: Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Oberste Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus.

Mehr Info unter: www.kuestenpatent-kroatien.at

Befähigungsausweise (Führerscheine) für Motor- und Segelboote

AC Nautik Schiffsführerpatent

Befähigungsausweise (Führerscheine) für Motor- und Segelboote

Der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung – vielleicht besser bekannt unter seinem Rufnamen „Kroatisches Küstenpatent“ – ist der amtliche im Auftrag des Ministeriums für Seefahrt ausgestellte Bootsführerschein. Der Boat Skipper B ist zugleich der Grundschein zur Ausbildung bei der Handelsmarine.

Gültigkeit

  • Gültig für Motoryachten, Segelyachten, Katamarane und Jetski
  • Bereich bis 12 Seemeilen (Hoheitsgewässer) vor der Küste (Festland oder Insel)
  • Schiffslänge je nach Bauart bis zu 20 Meter oder 30 BRZ
  • Motor/en Leistung PS/kW unbeschränkt
  • gültig für kommerzielles Führen von Booten (Segel- u. Motorboote)
  • gültig für privates Führen von Yachten (Segel- und Motoryachten)
  • UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung ist inkludiert (in Kroatien zum Chartern von Yachten obligatorisch)
  • Prüfung, mündlich nur in kroatischen Hafenämtern

Voraussetzung

  • Mindestalter – 16 Jahre
  • kein Seemeilen-Nachweis am Meer erforderlich

Preis/Kosten

  • etwa € 300,00 inkl. Prüfungsgebühr
Küstenpatent
Küstenpatent

Anerkennung im Ausland

Außer in den kroatischen Küstengewässern wird das kroatische Küstenpatent / kroatischer Bootsführerschein auch meist anerkannt:

Gemäß einem Abkommen der Mitglieder der International Maritime Organization (IMO) über die gegenseitige Anerkennung von Bootsführerscheinen erkennen die Mittelmeeranrainerstaaten meist Ihre Bootsführerscheine untereinander an.

Kroatien ist Mitglied der Europäischen Union, das Küstenpatent wird fast ausnahmslos in den Mitgliedsländern akzeptiert. Änderungen vorbehalten

Für Personen, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben, wird das kroatische Patent in deutschen Gewässern nur für ein Jahr anerkannt.

Österreich und die Küstengewässer

In Österreich können privatrechtliche Befähigungsausweise für Motoryachten und Segelyachten über Schiffsführerschulen erworben werden. Die internationale Anerkennung dieser privatrechtlichen Befähigungsausweise ist aber weitgehend fraglich. Es ist ratsam, diese Ausweise mit Antrag bei der via donau durch Internationale Zertifikate mit entsprechenden Mehrkosten zu ergänzen.

Fahrtbereiche

Befähigungsausweise in Österreich werden nach Fahrtbereichen gestaffelt ausgestellt:

  • Der Fahrtbereich 1 (FB 1) erstreckt sich bis zu 3 Seemeilen von der Küste,
  • der Fahrtbereich 2 (FB 2) bis zu 20 Seemeilen

Befähigungsausweis für Tages- und Wattfahrt (Fahrtbereich 1)

Dieser Befähigungsausweis umfasst die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern in einem Bereich von drei Seemeilen von der Küste entfernt (vom Festland oder Inseln). Interessant an diesem Schein ist die Feststellung: Die praktische Prüfung kann auf einem österreichischen Binnengewässer erfolgen. Die Prüfung für den Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 ist daher die einzige, die vollständig in Österreich abgelegt werden kann. Die Mindestlänge des Bootes bei der Prüfung muss 5 m betragen.

Seemännische Praxis

Diese muss bei Ablegung der Prüfung belegt werden. Seemeilen (insbesondere als Wachführer) – Praxis gilt erst ab dem 14. Lebensjahr – Mindestens eine Nachtansteuerung (nicht bei MSVÖ).

Bei dem Aufwand an Zeit durch die geforderte Seemännische Praxis und die Kosten für Kurs und Prüfung – es summieren sich in etwa € 800,00 – stellt sich die Frage, lohnt sich dieser Badewannen-Kapitän?

Befähigungsausweis für Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Der Befähigungsausweis/Patent für Küstenfahrt berechtigt zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2: das ist der Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste.

Voraussetzungen Lebensalter: Mindestens 18 Jahre

Seemännische Praxis

Segel- und Motoryacht: 500 sm + 3 Nachtfahrten + 3 Nachtansteuerungen

Motoryacht: 300 sm + 3 Nachtfahrten + 3 Nachtansteuerungen

Praktische Prüfung

Mit der praktischen Prüfung wird geprüft, ob der Kandidat eine Yacht auf See, im Küstenbereich und im Hafen sicher führen. Ein Teil der Prüfung wird bei Nacht durchgeführt. Pro Kandidat soll die Prüfungszeit sechs Stunden nicht wesentlich überschreiten.

Kosten

Küstenpatent FB2 (20 sm) Segel- und/oder Motoryacht – Internationales Zertifikat IC – Segelschein und Motorbootschein etwa € 1.200,00 plus Tagegeld € 20,00 für den Prüfer und die Kosten die zur Erlangung der Seemännischen Praxis aufgewendet werden.

Achtung

Kroatien hat die Bootgröße beim FB2 auf 30 BRZ begrenzt, Bootsgrößen darüber hinaus werden nicht akzeptiert.

Resümee

Der Weg zum international gültigen österreichischem FB2-Patent führt über den privatrechtlichen Befähigungsausweis, der mit Mehrkosten bei via donau auf Antrag zum Internationalen Zertifikat wird. Damit erreicht der IC des FB2 bei wesentlich höherem Einsatz von Zeit und entsprechenden Kosten, die gleiche Wertigkeit des Boat Skipper B, ohne jedoch die UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu besitzen.

Küstenpatent
Küstenpatent

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

1. Rechtlich sicher nicht die einzige einwandfreie Lösung.

1.1 Auf Grundlage des Internationalen Seerechtsübereinkommens der UNO sind Binnenstaaten (wie u. a. Österreich) den Küstenstaaten gleichgestellt. Dies gibt Österreich die Möglichkeit, private (nicht amtliche) Befähigungsausweise für das Befahren von Küstengewässer und der Hohen See auszustellen.

1.2 Da es weder eine internationale noch eine europäische Vereinbarung über die Bootsführerscheine, Befähigungsausweis oder Schiffsführerpatente, noch eine verbindliche Ausbildungsreglung existiert, bleibt es den jeweiligen Staaten vorbehalten, Bootsführerscheine anzuerkennen oder abzulehnen.

Das trifft auch auf die privaten Befähigungsausweise FB 1 bis FB 4 zu.

1.3 Für Österreicher biete sich das „Kroatische Küstenpatent“ als eine echte kostengünstige Alternative für die europäischen Küstenbereiche an. Gültig ist das Patent für Motor- und Segeljachten(-boote)

2. Im österreichischen Seeschifffahrtsgesetz bestimmt der § 15 u. a., dass eine Prüfungsorganisation das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist. Von einer allgemeinen, verbindlichen Prüfungsordnung und eines umfassenden Lernzielkatalogs ist man, wie auch in der am 08. Mai ausgegebenen Jachtverordnung weit entfernt.

3. Die Republik Österreich hat die Via Donau, eine staatliche GmbH, beauftragt, entsprechend dem Seeschifffahrtsgesetz, Organisationen, Verbänden und Vereinen zu berechtigen, Prüfungen abzuhalten und deren private Befähigungsausweise anzuerkennen und nach Vorlage des gültigen Dokumentes,  ein Internationales Zertifikat auszustellen. Anfallende Kosten gehen zulasten des Antragstellers.

3.1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über:

1.     Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats;

2.     Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;

3.     Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;

4.     Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;

5.     Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

Führerscheine – Einteilung der Fahrtbereiche für

Motor- und Segeljachten

Auf Binnenseen:

Segeln am See:

Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Trotzdem kursieren in Österreich Segelscheine.

Der Verdacht, dass ein Segelschein vor Jahren nur entstanden ist, um die notleidenden Vereine oder Verbände finanziell zu unterstützen, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Noch heute wird mit Argumenten wie „aus Haftungsgründen oder zur Teilnahme an Wettbewerben bzw. Regatten“ der Segelschein BF A – Binnen (Befähigungsausweis A – Binnen, früher A-Schein) empfohlen. Theorie- und Praxiskurse dazu werden an vielen Seen vorgehalten.

Motorbootfahren am See und Wasserstraßen:

Für Motorboote und -jachten sind Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m (alle Binnengewässer, inklusive Wasserstraßen, z. B. Donau)  und Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m Seen und Flüsse obligatorisch. Die Ausbildung und Prüfung für das Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m ist nur im Bereich der Donau in OÖ, NÖ und Wien möglich

Theoriekurs und praktische Fahrstunden werden vom Frühjahr bis in den Herbst vielerorts in Österreich angeboten. Die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates ICs (für z.B. Gardasee usw.) ist möglich.

In Küstengewässern und auf Offener See:

Gemäß der Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 gelten nachstehende Begriffe und Fakten:

Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Im Sinne dieser Verordnung gilt bei den Jachten als:

1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)    „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)    „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Im Sinne dieser Verordnung gelten bei den Fahrtbereichen als:

3.     „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4.     „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5.     „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6.     „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich des FB 3 hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Wichtige Information: für Fahrten mit dem Beiboot/Dinghi ist in Kroatien auch bei einer Motorisierung unter 4,4 kW bzw. 6 PS) ein Motorbootschein notwendig.

Zusammenfassung:

Österreichische StaatsbürgerInnen haben bereits grundsätzlich mit dem Führerschein FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen, auf weltweite Fahrt zu gehen.

Anforderungen an Bewerber/Innen

(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

1.1 das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

1.2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

1.3. seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;

2. für den Fahrtbereich 2

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

Fehlende Klarheit

Seit dem Erscheinen der neuen Jachtverordnung im Mai 2020 herrscht bei einigen Hafenämtern Unklarheit über die privaten Befähigungsausweise und dem Zweck der ICs. Damit Skipper nicht Ungemach widerfahren kann, steht die Empfehlung im Raum – aufbauend auf dem Schiffsführerpatent, einen Kurs zum kostengünstigen, kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu belegen und in Kroatien vor einer Hafenbehörde die Prüfung abzulegen.

Auch im Duett

Skipper, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen beim Chartern von Motor- oder Segeljachten (mit Motor) den österreichischen Befähigungsausweis zusammen mit dem Boat Skipper B / Küstenpatent im Ausland zu präsentieren.

Die Reihen lichten sich

Es soll Schiffsführerschulen geben, die derzeit aus nachfolgenden Gründen keine Ausbildung für die ÖSV und MSVÖ durchführen oder dies in Erwägung ziehen.

1.    Der enorm hohe Zeitaufwand für den jeweiligen Fahrtenbereich

2.    Die hohen Kosten der Ausbildung und Prüfung

3.     Die fehlende Gewissheit, dass die ausgestellten privaten Befähigungsausweise anerkannt werden. Das trifft auch die, auf diesem Ausweis basierenden ICs, denn längst akzeptieren nicht alle Länder uneingeschränkt das „Internationale Zertifikat“.

Auch das noch

Auch österreichische Staatsbürger/Innen haben bereits mit dem Befähigungsausweis FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen auf weltweite Fahrt. Jenseits der Hoheitsgewässer (maximal 12 Seemeilen) auf der Hohen See besteht grundsätzlich keine Führerscheinpflicht. Das soll und darf nicht heißen, dass sich unvorbereitet und ohne die notwendigen Kenntnisse auf eine Weltreise begeben kann. Ganz nebenbei, auch das kroatische Küstenpatent ermöglicht große Törns.

Quelle:

JachtVo Österreich in der Fassung vom 16. 02. 2020

www.kuestenpatent-kroatien.at

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Österreichs Befähigungsausweise – FB1, FB2, FB3, FB4 – Österreichischer Bootsführerschein International Certificate

Österreichs Befähigungsausweise – FB1, FB2, FB3, FB4

Österreichischer Bootsführerschein – FB1, FB2, FB3, FB4

Wunschdenken und Realität

In Verantwortung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMVIT) wurde am 8. Mai 2020 die neue Jachtverordnung – JachtVO erlassen, die die Zulassung und Führung von Jachten auf See regelt.

Es ist überflüssig, darüber nachzudenken, warum diese JachtVO schon vor dem Erlassen in der Kritik der Berufs-Nautiker stand, noch heute steht und bei Erscheinen zusätzlich noch für Streit in den betroffenen Vereinen und Verbänden für Zündstoff sorgte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist.
  1. „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
  • „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

Im § 2 wurden die beiden Begriffe „Motorjacht“ und „Segeljacht“ neu definiert, den Anforderungen der Vorschriften für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten zur Führung von Jachten angepasst. International betrachtet der IC „Segeljacht“ der dominierende Schein, da mit diesem auch Motorboote bewegt werden dürfen. Der IC „Motorjacht“ wird in vielen Ländern gar nicht ausgestellt. Österreichs BMVIT mit der Obersten Schifffahrtsbehörde ist dabei wohl geschäftstüchtiger, denn die Fehlerkorrektur, die sogenannte – Erweiterung des Berechtigungsumfangesüberlässt sie den Skippern und die werden kräftig zur Kasse gebeten, wie nachfolgender Auszug belegt.

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

„§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs,
  • erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs und
  • Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.

(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.

(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:

  1. Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1
  • erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4“.

Da kommt Freude auf, wenn amtlich festgestellt wird, dass der Flautenschieber den Segelschein zum ungültigen Bootsführerschein erklärt und eine Erweiterung fällig wird – und die kostet, wobei die Erweiterung des Berechtigungsumfang von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb wohl eher ein Witz sein soll. Da stellt sich die Frage, warum nicht nur ein Schein ausgestellt wird, der beide Varianten abdeckt.

Missbrauch des IC

Das Internationale Zertifikat ist ein Produkt, vorgesehen nur für Binnengewässer und für Gewässer im Küstenbereich.

Die Resolution 40 definiert, dass die „Mindesterfordernisse“ für die Ausstellung des „IC“ auf Binnen und

Küste beschränkt sind. Die österreichische Anwendung auf die Fahrtbereiche 3 und 4 ist fragwürdig, die keinesfalls mit Standards fremder Organisationen belegt werden kann – es sind keine vorhanden. Das Internationale Zertifikat muss kaschieren, dass die österreichischen Befähigungsausweise FB 3 und 4 keine amtlichen Scheine sind, sondern „nur“ privatrechtliche und diese werden international nicht oder nur bedingt anerkannt.

§ 32. (1) der neuen JachtVO verweist ausdrücklich auf die privaten Befähigungsausweise für die selbständige Führung von Jachten auf See.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;

2.für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;

3.für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;

4.für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Ausgestellt werden die Zertifikate nicht vom BMVIT (amtlich), sondern durch via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ist ein Unternehmen des österreichischen Verkehrsministeriums.

Drum prüfe, was zu prüfen ist

„Alle bisher amtlich bestätigten Prüfungsorganisationen sind weiter gesetzlich ermächtigt, Prüfungen in dieser Materie, JachtVO §§ 19 und 24, vorzunehmen“, so der Text in der JachtVO. Das Chaos bei Prüfungen geht weiter.  Unter den Prüfungsorganisationen gibt es offensichtlich eine kommerzielle Konkurrenz, die geradewegs zu einer Absenkung des Ausbildungsniveaus führt. Kein Wunder, wenn die Organisationen auch noch genehme Prüfer mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen. Bei diesem Verhalten findet eine gewünschte Zusammenarbeit der Organisationen nicht statt. Folge die Prüfungsordnungen sind völlig unterschiedlich in Lern- und Ausbildungszielen, in Prüfungsabläufen und Prüfungsniveau – das lässt Zweifel aufkommen an der Rechtmäßigkeit der Befähigungsausweise.

Auflistung der Befähigungsausweise

Die nachstehend angeführten Befähigungsausweise haben Gültigkeit für Motorjachten oder/und Segeljachten unter 24 Meter Länge (10 m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 *

Fahrtbereich 1    Watt- oder Tagesfahrt (3 sm)

Fahrtbereich 2    Küstenfahrt (20 sm) *

Fahrtbereich 3    küstennahe Fahrt (200 sm)

Fahrtbereich 4    weltweite Fahrt

Kroatien beschränkt IC/FB2 auf 30 BRZ

* Das IC ist eigentlich bis 300 BRZ gültig – nicht so in Kroatien – hier gelten für den FB2 nur bis zu 30 BRZ.

Bei Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit Strafen bis zu € 600,- zu rechnen. Größere Monos, vor allem Katamarane überschreiten diese 30 BRZ-Grenze häufiger. Bei einem Gewicht über 30 BRZ muss der Schiffsführer einen IC-FB3 besitzen. Für die Absenkung auf 30 BRZ dürfte vermutlich die permanente Diskreditierung des Boat Skipper B sein, der von Österreich nicht anerkannt wird.

FB2 Skipper, welche größere Boote chartern wollen oder ein größeres Boot besitzen, sollten ein Upgrade auf FB3 machen. Hierfür ist eine theoretische Prüfung, die zusätzliche praktische Erfahrung voraussetzt erforderlich: das sind 1500 SM (davon 500 als Skipper), 48 Bordtage, 5 Nachtfahrten einschließlich Nachtansteuerung, sowie eine 50 Stunden Non-Stopp-Fahrt mit mindestens 10 Stunden im FB3 Fahrtenbereich.

Exzellenter Geniestreich

Um den FB 2 zu verschlanken wurde der gesamte Bereich Tidenhub aus dem FB 2 in den FB 3 verlagert. Der große Wurf, zumal im FB 3 – 200 Seemeilen von der Küste oder Insel – der Tidenhub kaum eine Rolle spielt, da der Skipper sich bei Aus- oder Einlaufen in den Hafen auf die Tiden einstellen kann und auf Hoher See die Tidenhübe keine Rolle spielen. Der kritische Tiden-Bereich liegt innerhalb der 20 Seemeilen also im Bereich des FB 2 – hier muss der Skipper im Bereich ausgebildet sein. Außer die Verantwortlichen sehen im österreichischen FB 2 einen verschlankten Adria-Schein, denn Ebbe und Flut bewegen sich – von Ausnahmen abgesehen (Venedig 100 cm, Triest 120 cm und Gabès 200 cm als Beispiel) – im 10 cm-Bereich.

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