Sonnenstein (Wikinger)

Sonnenstein (Wikinger)

Der Sonnenstein (sólsteinn) diente den Wikinger auf ihren Seereisen als Navigationshilfe. Überlieferungen zufolge nutzten sie die Fähigkeiten des Steins auf ihren weiten Seereisen.

Das dreigeteilte Volk

Um das Jahr 1000 unserer Zeitrechnung konnten die seefahrenden Wikinger in nur etwa drei bis vier Wochen Nordamerika oder Grönland erreichen. Legenden zufolge sollten ihnen Sonnensteine als Navigationshilfen gedient haben. Jetzt konnten detaillierte Forschungen bestätigen, dass die Steine nicht nur eine Legende sind.
Ihre Seereisen waren von Zielstrebigkeit und Wagemut gekennzeichnet – ganz wie es dem Temperament des frühmittelalterlichen Volks entsprach. Sagas und Runeninschriften berichten einerseits vom sesshaften Teil der Wikinger, der sein Leben mit friedlichem Handel, mit Ackerbau und Viehzucht gestaltete. Ein anderer Teil sah im ufernahen Raub den erstrebenswerten Lebensinhalt und ein dritter schließlich verließ die heimatlichen Bindungen, um in der Ferne Ruhm, Abenteuer und Reichtum zu finden.
Die furchtlosen Seefahrer wurden zum Synonym für ihr ganzes Volk: Schließlich lässt sich das Wort Wikinger vom altnordischen Substantiv víkingr ableiten. Es bedeutet „Seekrieger, der sich auf langer Fahrt von der Heimat entfernt“

Sólsteinn – der Sonnenstein der Wikinger

Auf ihren Wegen über die Meere sollen den Seefahrern die sogenannten Sonnensteine beim Navigieren bei überwiegend bewölktem Himmel geholfen haben. Viele Jahrhunderte später testeten Forscher die Navigationsmethode der Wikinger, die mit den heutigen Navigationsmöglichkeiten aus dem Küstenpatent von AC Nautik keinesfalls mehr vergleichbar ist. Nichtsdestotrotz ergaben die Forschungen, dass die urtümliche Orientierungsmethode durchaus brauchbar ist.
Die Wikinger hatten schon vor mehr als tausend Jahren riesige Distanzen auf den Meeren zurückgelegt. So entdeckten sie lange vor Kolumbus den amerikanischen Kontinent. Der Kompass war noch nicht erfunden – und so nutzten die nordischen Seefahrer die Sonne. Der Überlieferung nach sollen sie bei bewölktem Himmel Sonnensteine benutzt haben, um den gerade aktuellen Sonnenstand und die Nordrichtung bestimmen zu können.

Die Brechung des Lichts

Schon Mitte der 1960er Jahre vermuteten dänische Archäologen, dass der Sonnenstein das Licht auf besondere und ganz bestimmte Weise bricht – Kalzite, Turmaline oder Cordieritkristalle erschienen ihnen am geeignetsten.
Die drei Steine benutzten nun Wissenschaftler der Budapester Eötvös-Universität zu nicht mehr und nicht weniger als 1080 Tests, in denen verschiedene Sonnenstände und Wetterbedingungen simuliert wurden. Als Ergebnis steht fest: Der Kalzit arbeitet präziser als die beiden anderen Kristalle. Besonders bei bewölktem Himmel und einem Sonnenstand von 35 und 40 Grad ist ein Kalzit als sólsteinn zuverlässig. Stand die Sonne im Zenit oder ging sie hinter dichten grauen Wolken auf und unter, schwächelte allerdings die Funktionalität des Kristalls eindeutig.
So konnten die Forscher erstmals die Zuverlässigkeit der Sonnensteine unter verschiedenen Sonnenständen und Wetterverhältnissen feststellen. Logischerweise will man nun wissen, ob die auftretenden Navigationsfehler besonders klein waren – denn letztendlich konnten die Wikinger sowohl Grönland als auch Nordamerika in knappen drei bis vier Wochen erreichen.

Leben vom Segeln: Hart am Wind

Leben vom Segeln: Hart am Wind

Wind, Wellen und starker Wille
Das weite Meer, die salzige Luft und eine steife Brise geben dem Segler das einmalige Gefühl der Freiheit. Wind und Wellen zu bezwingen und die Urgewalt Wasser zu beherrschen, erinnert an die großen Entdeckungsreisen vergangener Zeit und weckt die Abenteuerlust. Viele Urlauber nutzen diese romantische Vorstellung gerne, um sich in ihrer Erholungszeit diesem Freiheitsgefühl hinzugeben.

Um eine geregelte Verantwortlichkeit zu haben, wird nicht selten auf einen Skipper zurückgegriffen. Für viele leidenschaftlichen Segler, vielleicht sogar mit eigenem Boot, klingt es verlockend, sein Hobby zum Beruf zu machen. Als Profiskipper nämlich.
Doch ein romantisches Geschäft war die Seefahrt noch nie. Schon immer bedeutete es harte Arbeit, um vom Meer zu leben. Ob als Fischer, Kapitän oder Berufsskipper. Das Gefühl der Freiheit kostet viele Nerven, großes Engagement und Durchhaltevermögen. Wer von der Freizeitschifffahrt als Skipper leben will, braucht neben dem technischen Wissen, großes Organisationsgeschick und ein solides Praxistraining. Entbehrungen und ungeregelte Arbeitszeiten sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, dass die Sehnsucht und Faszination vieler Menschen nach dem Meer groß ist und der Bereich der Nautik in fast allen Sparten hart umkämpft. Viel Geld lässt sich mit der Schifffahrt daher kaum verdienen. Oftmals ist es einfach die Liebe zur See und ein starker Wille der Seglern, die ihre Leidenschaft zum Beruf gemacht haben oder machen wollen.

Die Qual der Wahl: Skippertraining und Küstenpatente

Skipper, die gewerbsmäßig in See stechen, müssen neben der Verantwortung für Crew und Schiff auch ihre Qualifikationen durch verschiedene Zertifikate vorweisen und aktuell halten. Ziel dieser Vorgaben des Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) ist es, die Kompetenzen und Fähigkeit auszuweisen, die nötig sind, um eine motorisierte Yacht oder Boot freizeitmäßig als Skipper zu führen. Damit soll ein risikoarmer Schiffsverkehr durch eine solide und kenntnisreiche Ausbildung gesichert werden. Doch es lohnt sich genauer hinzuschauen. Mancher Orts sind die Ausbildungen und deren Inhalte eher fragwürdig. Das Küstenpatent Fahrtenbereich 2 (FB2) und Fahrtenbereich 3 (FB3) zum Beispiel prüft wenig Praxiserfahrungen und die Behörden / Prüfungsorganisationen verlangen für ihre Bürokratie verhältnismäßig viel Geld.

Eine andere Möglichkeit ist es, das kroatische Küstenpatent zu erwerben. Ausgestellt wird es vom kroatischen Seefahrtministerium und ist in vielen Staaten Europas und in Südafrika gültig. Unkompliziert und günstiger als das FB 2 und FB 3 kann man es zum Beispiel bei AC Nautik erwerben. In Verbindung mit dem Skippertraining bietet die AC Nautik deutlich mehr Praxis als die österreichischen Patente Fahrtenbereich 2 und Fahrtenbereich 3.

https://www.kuestenpatent-kroatien.at/Kustenpatent-Kroatien/segelpraxis.html

Konkurrenz bekommen die Berufsskipper oftmals von geförderten Vereinen oder Hobbyskippern mit geringeren Qualifikationen. Der Unterschied zum vermeintlich günstigeren Hobbyskipper ist oftmals ein solideres Skippertraining. Diese Trainings stellt meist nur eine zusätzliche, freiwillige Praxisausbildung für bestimmte Schwerpunkte oder Manöver dar. Die qualitativen Unterschiede zwischen Profi- und Hobbyskipper sind offensichtlich. Wer nach einem Skipper Ausschau hält, sollte genauer nachfragen und gegebenenfalls etwas mehr Geld für einen gut ausgebildeten Skipper in die Hand nehmen.

Tauchen in Kroatien

Tauchen in Kroatien

Kroatien bietet wunderschöne, sehenswerte Tauchplätze in der Adria. Die Unterwasserwelt rund um Dubrovnik zählt zu den schönsten und erstaunlichsten Unterwasser flora und fauna Welten. In der Adria ist die südlichste Tauchregion besonders beliebt wegen des klaren Wassers und einer Vielzahl an Fischen oder anderen Meeresbewohnern. Einige der Meerestiere sind nur in der nördlichen Adria zu finden.

Nicht ohne Grund liegt der Tauchtourismus in Kroatien immer mehr im Trend. Da die Zahl der Tauchtouristen in den letzten Jahren um ca. 20% angestiegen ist, wurden in der Nähe der attraktivsten Plätze Kroatiens auch immer mehr professionelle Tauchzentren eröffnet.

Die Adriaküste in Kroatien und ihre vorgelagerten Inseln gehören zu den beliebtesten Tauchgebieten vor allen von deutschen und österreichischer Vereine und Taucher. Die tollen Wracks, das glasklare Wasser und die qualifizierten, guten Tauchbasen sind ein wahrer Anziehungspunkt für passionierte Taucher. Hierbei muss beachtet werden, dass das private Tauchen ohne Tauchbasis nur mit einer Genehmigung erlaubt ist.

Unter einer fachkundigen Anleitung und entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen lässt sich die kroatische Adria sorglos erkunden und genießen. Inzwischen gibt es ungefähr hundert lizenzierte und registrierte Tauchzentren. Die meisten Zentren befinden sich in Kvarner, Istrien und Mitteldalmatien.

Die Unterwasserwände, Riffs, Höhen, Flugzeug- und Schiffswracks der Adria bieten eine Vielzahl an Ausflugszielen. Das Feldmassiv gehört zu den spezifischsten Tauchgebieten auf der Welt. Dalmatien befindet sich in einem Karstgebiet mit vielen Höhlen, Kanälen, Spalten und sogenannten Schlotten. In der Adria gibt es noch circa 1.500 unentdeckte Unterwasserschlotten und -höhlen. Die Tier- und Pflanzenarten, die sich in der Adria angesiedelt haben, sind begehrte Fotomotive. Aber auch die archäologischen Fundstellen und Wracks gehören bei vielen Tauchern zu den beliebtesten Objekten. Einige der alten Plätze, an denen noch Überreste versunkener Schiffe zu finden sind, datieren aus der Zeit der Antike. Zu finden sind die Schiffe entlang der alten Handelsseewege zwischen Griechenland und Norditalien.

Wichtige Infos über einen Tauchurlaub in Kroatien

Wer in Kroatien einen Tauchurlaub verleben möchte, der kann dies alleine oder über eine Tauchschule planen. Viele Tauchtouristen in Kroatien entscheiden sich für eine örtliche Tauchschule. Das liegt vor allem daran, dass sie lieber in einer Gruppe Tauchen, aber auch da die örtlichen Tauchschulen die besten Wracks und Tauchplätze kennen. Wer sich für einen Tauchurlaub ohne Tauchgenehmigung entscheidet, der benötigt eine Tauchgenehmigung und einen Tauchausweis. Beide Dokumente können über die örtlichen Hafenmeistereien erworben werden. Sie sind nach dem Erwerb für ein Jahr gültig. Zur Zeit liegen die Kosten für einen Taucherausweis bei ca. 13 Euro (100 Kuna). Die Tauchgenehmigung für ein Jahr kosten derzeit ca. 330 Euro (2.400 Kuna).

Bei einem Alleingang muss man sich immer bewusst sein, dass das Tauchen auf eigene Gefahr erfolgt. Taucher sind in Kroatien nicht verpflichtet, eine vollständige Erste Hilfe Ausrüstung mitzunehmen oder ein Tagtauchbuch zu führen. Es sollte aber immer darauf geachtet werden, dass beim Tauchen die geltenden Rechtsvorschriften von Kroatien eingehalten werden. Getaucht werden darf in allen Hoheitsgewässern, bis auf einige Ausnahmen. Diese dürfen und sollten nur unter der Führung eines Tauchleiters besucht werden. Dadurch ist gewährleistet, dass die Umwelt nicht gestört wird und für die eigene Sicherheit garantiert werden kann.

Bootschein über die AC Nautik

Um beim Tauchurlaub an der Adria noch flexibler zu sein, bietet es sich an, einen Bootschein über die AC Nautik zu machen. Mit Hilfe des Scheins kann bereits für wenig Geld ein Boot ausgeliehen werden. Mit dem Boot kann man dann für Wochen oder Tage die Ruhe auf See genießen und einige Tauchgänge unternehmen. Der Bootsführerschein ist eine tolle Möglichkeit, Kroatien und seine schönen Facetten zu entdecken.

Bootschein B
AC Nautik

IMO – Internationale Seeschifffahrts-Organisation

IMO – Internationale Seeschifffahrts-Organisation

Die Internationale Seeschifffahrts- Organisationen, IMO, ist ein Gremium zur Erarbeitung von Richtlinien und Vorschriften für eine umweltfreundliche und sichere Schiffsfahrt. Als Anbieter im Bereich der Küstenpatente fühlt sich auch AC Nautik diesen Zielen verpflichtet. Als Sonderorganisation der Vereinten Nationen hat die Internationale Seeschifffahrts- Organisation ihren Sitz in London. Die Gründung der International Maritime Organisation fand bereits im Jahre 1948 in Genf statt. Bis zum ersten Treffen sollten jedoch noch einige Jahre vergehen, denn erst im Jahre 1959 fand dies dann statt. Weltweit hat die Internationale Seeschifffahrts- Organisation etwa 300 Mitarbeiter in 167 Mitgliedsstaaten.

Am 7. Januar 1959 trat die Bundesrepublik Deutschland der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation formaljuristisch bei. Seit diesem Zeitpunkt stellte die Bundesrepublik Deutschland bereits mehrere Unterausschuss- Vorsitzende, unter anderem auch für Ausrüstung oder Schiffsentwurf. Wenn es um den Erwerb des Bootsführerscheins geht, so ist AC Nautik ein kompetenter Ansprechpartner und seit vielen Jahren erfolgreich tätig. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch Mitglied des Rates der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation und arbeitet darüber hinaus aktiv an der stetigen Weiterentwicklung von Normen und internationalen Übereinkommen, die Seeschifffahrt betreffend, mit.

Zu den wichtigsten Zielen und Aufgaben der IMO gehören internationale Regelungen, wenn es in der Handelsschifffahrt nicht um die rein wirtschaftlichen Angelegenheiten geht. Außerdem setzt sich die Internationale Seeschifffahrts- Organisation mit Leidenschaft für Nachhaltigkeit und eine Verringerung der Verschmutzung der Weltmeere ein. Es ist allen Verantwortlichen und Mitarbeitern der IMO darüber hinaus ein wichtiges Anliegen, Arbeits- sowie auch Sicherheitsbedingungen in der nationalen und internationalen Seefahrt stetig zu verbessern. Um diese und andere wichtige Ziele zu erreichen, arbeitet die Internationale Seeschifffahrts- Organisationen stets eng mit anderen UN- sowie nicht staatlichen Organisationen zusammen.

Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über die Hohe See, Fassung vom 16.09.2017

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
StF: BGBl. Nr. 246/1974 (NR: GP XIII RV 820 AB 913 S. 82. BR: S. 325.)

Vertragsparteien

*Afghanistan 246/1974 *Albanien 246/1974 *Australien 246/1974 *Belarus 246/1974 *Belgien 246/1974 *Bosnien-Herzegowina III 184/2005 *Bulgarien 246/1974 *Burkina Faso 246/1974 *Costa Rica 246/1974 *Dänemark 246/1974 *Deutschland/BRD 246/1974 *Dominikanische R 246/1974 *Fidschi 246/1974 *Finnland 246/1974 *Guatemala 246/1974 *Haiti 246/1974 *Indonesien 246/1974 *Israel 246/1974 *Italien 246/1974 *Jamaika 246/1974 *Japan 246/1974 *Jugoslawien 246/1974 *Kambodscha 246/1974 *Kenia 246/1974 *Kroatien III 184/2005 *Lesotho 246/1974 *Lettland III 184/2005 *Madagaskar 246/1974 *Malawi 246/1974 *Malaysia 246/1974 *Mauritius 246/1974 *Mexiko 246/1974 *Mongolei III 184/2005 *Nepal 246/1974 *Niederlande 246/1974 *Nigeria 246/1974 *Papua-Neuguinea III 184/2005 K *Polen 246/1974 *Portugal 246/1974 *Rumänien 246/1974 *Salomonen III 184/2005 *Schweiz 246/1974 *Senegal 246/1974 *Serbien-Montenegro III 184/2005 *Sierra Leone 246/1974 *Slowakei III 184/2005 *Slowenien III 184/2005 *Spanien 246/1974 *Südafrika 246/1974 *Swasiland 246/1974 *Thailand 246/1974 *Tonga 246/1974 *Trinidad/Tobago 246/1974 *Tschechische R III 184/2005 *Tschechoslowakei 246/1974 *UdSSR 246/1974 *Uganda 246/1974 *Ukraine 246/1974 *Ungarn 246/1974 *USA 246/1974 *Venezuela 246/1974 *Vereinigtes Königreich 246/1974 *Zentralafrikanische R 246/1974 *Zypern III 184/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1974 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 34 Absatz 2 am 9. Feber 1974 für Österreich in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an:

Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Fidschi, Finnland, Guatemala, Haiti, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kenia, Khmer, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Swasiland, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:

ALBANIEN

Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Albanien ist der Auffassung, daß auf Grund der bekannten Grundsätze des Völkerrechtes alle staatlichen Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, ungeachtet des Zweckes, dem sie dienen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterstehen, unter dessen Flagge sie fahren.

Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und nicht der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See dient.

BULGARIEN

Vorbehalt und Erklärung anläßlich der Ratifikation:

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach Schiffe auf hoher See der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates unterstehen, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.

Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.

INDONESIEN

Vorbehalt anläßlich der Ratifikation: ,,… daß die in dem Übereinkommen verwendeten Ausdrücke `Küstenmeer` und `innere Gewässer`, soweit es die Republik Indonesien betrifft, gemäß Artikel 1 der anstelle eines Gesetzes erlassenen Regierungsverordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1960 (Staatsgesetzblatt 1960, Nr. 22) über indonesische Gewässer ausgelegt werden, die auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1961 (Staatsgesetzblatt 1961, Nr. 3) bezüglich der Gesetzwerdung aller vor dem 1. Jänner 1961 erlassenen Notstandsgesetze und anstelle von Gesetzen erlassenen Regierungsverordnungen Gesetz geworden ist.

Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1: 1. Die indonesischen Gewässer bestehen aus dem Küstenmeer und den inneren Gewässern Indonesiens.

2. Das indonesische Küstenmeer ist ein Meeresgürtel von einer Breite von zwölf Seemeilen, deren äußere Begrenzung senkrecht zu den Grundlinien oder Punkten auf den Grundlinien gemessen wird, die aus geraden Linien bestehen, welche die äußersten Punkte auf der Tiefwasserstandsmarke auf den äußersten, indonesisches Hoheitsgebiet bildenden Inseln oder Teilen solcher Inseln verbinden, mit der Maßgabe, daß im Falle von Meerengen mit einer Breite von nicht mehr als vierundzwanzig Seemeilen, bei denen Indonesien nicht der einzige Küstenstaat ist, die äußere Grenze des indonesischen Küstenmeeres in der Mitte der Meerenge zu ziehen ist.

3. Die indonesischen inneren Gewässer sind alle Gewässer, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Grundlinien liegen.

4. Eine Seemeile ist sechzig auf einen Breitengrad …,,

MEXIKO

Artikel 9: Die Regierung von Mexiko meldet einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 an, da sie der Auffassung ist, daß staatliche Schiffe ohne Rücksicht auf die Verwendung, der sie zugeführt werden, Immunität genießen. Sie akzeptiert daher nicht die in dem gegenständlichen Artikel vorgesehene Einschränkung, wonach nur einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See Immunität von der Hoheitsgewalt anderer Staaten genießen.

POLEN

Artikel 9: ,,Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in Artikel 9 festgelegte Vorschrift für alle Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, gilt.,,

Erklärung: ,,Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen enthaltene Definition der Seeräuberei dem derzeitigen Stand des Völkerrechtes in dieser Hinsicht nicht voll entspricht.,,

RUMÄNIEN

Artikel 9: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechtes, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, für alle staatlichen Schiffe, ohne Rücksicht auf den Zweck, für den sie verwendet werden, gilt.

Erklärung: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß die in Artikel 15 des Übereinkommens über die Hohe See festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt.

SOWJETUNION

Artikel 9: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.

Erklärung: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.

SPANIEN

Spaniens Beitritt ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen in Zusammenhang mit den Gewässern von Gibraltar auszulegen.

TSCHECHOSLOWAKEI

Artikel 9: ,,Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik ist der Auffassung, daß nach dem geltenden Völkerrecht staatliche Schiffe, die für Handelszwecke verwendet werden, auf hoher See ebenfalls vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates genießen.,,

Erklärung: ,,Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik steht auf dem Standpunkt, daß der Begriff der Seeräuberei nach der Definition in dem Übereinkommen weder dem geltenden Völkerrecht noch den Interessen der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See entspricht.,,

UKRAINE

Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.

UNGARN

Artikel 9: ,,Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist der Ansicht, daß nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen, gleichgültig ob sie Handelszwecken oder anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See die gleiche Immunität wie Kriegsschiffe genießen.,,

Erklärung: ,,Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und den allgemeinen Interessen der freien Schiffahrt auf hoher See nicht dient.,,

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

,,Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde … erklärt die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, daß, sofern nicht in hiernach erfolgenden weiteren und gesonderten Mitteilungen etwas anderes festgestellt wird, sich die Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens seitens des Vereinigten Königreiches nicht auf die unter britischem Schutz stehenden Staaten im Persischen Golf erstreckt. Multilaterale Übereinkommen, denen das Vereinigte Königreich beitritt, werden auf diese Staaten solange nicht ausgedehnt, bis eine Ausdehnung vom Herrscher des betreffenden Staates beantragt wird.,,

WEISSRUSSLAND

Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

vom Wunsche geleitet, die Regeln des Völkerrechts über die Hohe See zu kodifizieren,

in der Erkenntnis, daß durch die nachstehenden Bestimmungen die von der in Genf vom 24. Februar bis 27. April 1958 abgehaltenen Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen angenommen wurden, im wesentlichen im Völkerrecht geltende Grundsätze deklaratorisch festgestellt werden,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

Unter ,,Hohe See” sind alle Teile des Meeres zu verstehen, die nicht zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates gehören.

Art. 2

Text

Artikel 2

Da die Hohe See allen Nationen offensteht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieser Artikel und der anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere:

1. die Freiheit der Schiffahrt,

2. die Freiheit der Fischerei,

3. die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,

4. die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen.

Diese sowie die anderen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.

Art. 3

Text

Artikel 3

1. Die Binnenstaaten sollen freien Zugang zum Meer haben, um die Freiheit des Meeres im gleichen Maße wie die Küstenstaaten zu genießen. Zu diesem Zweck gewähren die Staaten, die zwischen dem Meer und einem Binnenstaat liegen, im Einvernehmen mit diesem und in Übereinstimmung mit den in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen

a)

dem Binnenstaat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den freien Durchgang durch ihr Hoheitsgebiet;

b)

den die Flagge dieses Staates führenden Schiffen hinsichtlich des Zugangs zu den Seehäfen und ihrer Benützung die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen irgendeines anderen Staates.

2. Die Staaten, die zwischen dem Meer und einem Binnenstaat liegen, regeln im Einvernehmen mit diesem, unter Berücksichtigung der Rechte des Küsten- oder Durchgangsstaates sowie der besonderen Verhältnisse des Binnenstaates, alle den freien Durchgang und die Gleichbehandlung in den Häfen betreffenden Fragen, sofern diese Staaten nicht bereits Vertragsparteien von in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen sind.

Art. 4

Text

Artikel 4

Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.

Art. 5

Text

Artikel 5

1. Jeder Staat legt die Bedingungen fest, unter denen er Schiffen seine Nationalität gewährt, sie registriert und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Nationalität des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muß eine echte Verbindung bestehen; insbesondere muß der Staat über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich ausüben.

2. Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.

Art. 6

Text

Artikel 6

1. Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme besonderer Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesen Artikeln vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Falle eines tatsächlichen Eigentumsüberganges oder eines Wechsels in der Registrierung.

2. Ein Schiff, das unter den Flaggen zweier oder mehrerer Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann gegenüber dritten Staaten keine dieser Nationalitäten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Nationalität gleichgestellt werden.

Art. 7

Text

Artikel 7

Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im offiziellen Dienst einer zwischenstaatlichen Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.

Art. 8

Text

Artikel 8

1. Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.

2. Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck ,,Kriegsschiff” ein zu den Seestreitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen der Kriegsschiffe seiner Nationalität trägt. Der kommandierende Offizier muß im Staatsdienst stehen, sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine enthalten sein, und die Besatzung muß den Regeln militärischer Disziplin unterworfen sein.

Art. 9

Beachte für folgende Bestimmung

Vorbehalte von Albanien, Bulgarien, Mexiko, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrussland (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 246/1974).

Text

Artikel 9

Einem Staat gehörende oder von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.

Art. 10

Text

Artikel 10

1. Jeder Staat hat für die seine Flagge führenden Schiffe die für die Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere in bezug auf

a)

die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstößen;

b)

die Bemannung der Schiffe und die Arbeitsbedingungen der Besatzungen, unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über Arbeitsfragen;

c)

den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe.

2. Bei Anordnung dieser Maßnahmen hat sich jeder Staat nach den allgemein anerkannten Normen zu richten und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen.

Art. 11

Text

Artikel 11

1. Bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignissen auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinäre Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienst des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf eine strafrechtliche oder disziplinäre Verfolgung dieser Personen nur bei den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaates oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.

2. In disziplinären Angelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent oder ein Befähigungs- oder Erlaubniszeugnis ausgestellt hat, zuständig, nach ordnungsgemäßem gesetzlichen Verfahren die Entziehung dieser Urkunden anzuordnen, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt.

3. Eine Beschlagnahme oder eine Zurückhaltung des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaates angeordnet werden.

Art. 12

Text

Artikel 12

1. Jeder Staat hat den Kapitän eines unter seiner Flagge fahrenden Schiffes zu verpflichten, soweit dieser ohne ernstliche Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Passagiere dazu imstande ist:

a)

jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;

b)

Personen in Seenot so schnell wie möglich zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfebedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann;

c)

nach einem Zusammenstoß dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Passagieren Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, des Registerhafens und des nächsten Hafens, den es anlaufen wird, mitzuteilen.

2. Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Such- und Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten, und schließen zu diesem Zweck erforderlichenfalls regionale Abkommen über die gegenseitige Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten ab.

Art. 13

Text

Artikel 13

Jeder Staat hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen und die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf ein Schiff, gleich welcher Flagge, flüchtet, ist ipso facto frei.

Art. 14

Text

Artikel 14

Alle Staaten haben soweit irgendwie möglich zusammenzuarbeiten, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.

Art. 15

Text

Artikel 15

Als Seeräuberei gelten folgende Handlungen:

1. Jede rechtswidrige Gewalttat, Freiheitsberaubung oder Plünderung, die von der Besatzung oder den Passagieren eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeuges zu persönlichen Zwecken begangen wird und die gerichtet ist:

a)

auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen und Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeuges;

b)

an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen und Vermögenswerte;

2. jede freiwillige Beteiligung an der Verwendung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, sofern dies in Kenntnis von Umständen erfolgt, die ihm die Eigenschaft eines Seeräuberschiffes oder -luftfahrzeuges verleihen;

3. jede Anstiftung zu den in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Handlungen oder jede beabsichtigte Erleichterung solcher Handlungen.

Art. 16

Text

Artikel 16

Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen meuternde Besatzung die Herrschaft an sich gerissen hat, seeräuberische Handlungen, wie sie in Artikel 15 definiert sind, so werden diese von den von einem privaten Schiff begangenen Handlungen gleichgestellt.

Art. 17

Text

Artikel 17

Als Seeräuberschiffe oder -luftfahrzeuge gelten Schiffe oder Luftfahrzeuge, die von den Personen, unter deren tatsächlicher Kontrolle sie stehen, dazu bestimmt sind, zu einer der in Artikel 15 bezeichneten Handlungen verwendet zu werden. Das gleiche gilt für Schiffe oder Luftfahrzeuge, die zu derartigen Handlungen benutzt wurden, solange sie unter der Kontrolle der Personen verbleiben, die sich dieser Handlungen schuldig gemacht haben.

Art. 18

Text

Artikel 18

Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Nationalität beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Nationalität bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der diese Nationalität zuerkannt hat.

Art. 19

Text

Artikel 19

Jeder Staat kann auf Hoher See oder an einem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch seeräuberische Handlungen erbeutetes und unter der Kontrolle von Seeräubern stehendes Schiff aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der die Beschlagnahme durchgeführt hat, können, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter, über die zu verhängenden Strafen sowie über die Maßnahmen entscheiden, die bezüglich des Schiffes, des Luftfahrzeuges oder der Vermögenswerte zu treffen sind.

Art. 20

Text

Artikel 20

Erfolgte die Aufbringung eines der Seeräuberei verdächtigten Schiffes oder Luftfahrzeuges ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staate, dessen Nationalität das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch die Aufbringung verursachten Verlust oder Schaden.

Art. 21

Text

Artikel 21

Eine Aufbringung wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen im Staatsdienst stehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die hiezu befugt sind.

Art. 22

Text

Artikel 22

1. Abgesehen von Fällen, in denen ein Einschreiten auf einer vertraglich eingeräumten Befugnis beruht, darf ein Kriegsschiff, das einem fremden Handelsschiff auf Hoher See begegnet, dieses nur anhalten, wenn ein ernstlicher Grund zur Annahme besteht:

a)

daß das Schiff Seeräuberei betreibt;

b)

daß das Schiff Sklavenhandel betreibt;

c)

daß das Schiff, das eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu setzen, in Wirklichkeit dieselbe Nationalität wie das Kriegsschiff besitzt.

2. In den unter lit. a, b und c vorgesehenen Fällen kann das Kriegsschiff die Berechtigung zur Flaggenführung überprüfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigten Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Schiffspapiere bestehen, so kann das Kriegsschiff eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist.

3. Erweist sich der Verdacht als unbegründet und hat das angehaltene Schiff keine den Verdacht rechtfertigende Handlung begangen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen.

Art. 23

Text

Artikel 23

1. Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaates guten Grund zur Annahme haben, daß das Schiff die Gesetze und Vorschriften dieses Staates verletzt hat. Die Nacheile muß beginnen, solange sich das fremde Schiff oder eines seiner Boote innerhalb der inneren Gewässer, des Küstenmeeres oder der Anschlußzone des nacheilenden Staates befindet und darf außerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone nur dann fortgesetzt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde. Fordert ein Schiff ein innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone fahrendes fremdes Schiff zum Anhalten auf, so braucht es sich im Zeitpunkt, in dem das fremde Schiff diese Aufforderung erhält, nicht selbst innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone zu befinden. Befindet sich das fremde Schiff innerhalb einer Anschlußzone, wie sie in Artikel 24 des Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone definiert ist, so darf die Nacheile nur wegen einer Verletzung der Rechte vorgenommen werden, zu deren Schutz die Zone errichtet wurde.

2. Das Recht der Nacheile endet, sobald das verfolgte Schiff das Küstenmeer seines eigenen oder eines dritten Staates erreicht hat.

3. Die Nacheile gilt erst dann als begonnen, wenn sich das nacheilende Schiff durch die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel davon überzeugt hat, daß das verfolgte Schiff oder eines seiner Boote oder andere im Verband arbeitende Fahrzeuge, die das verfolgte Schiff als Mutterschiff benützen, sich innerhalb des Küstenmeeres oder gegebenenfalls der Anschlußzone befinden. Die Nacheile darf erst begonnen werden, nachdem ein Sicht- oder Schallsignal zum Anhalten aus einer Entfernung gegeben wurde, in der es vom betreffenden Schiff gesehen oder gehört werden kann.

4. Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder anderen im Staatsdienst stehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die hiezu besonders befugt sind.

5. Im Fall einer Nacheile durch ein Luftfahrzeug

a)

finden die Absätze 1 bis 3 sinngemäß Anwendung;

b)

muß das Luftfahrzeug, welches das Schiff zum Anhalten auffordert, dieses so lange selbst verfolgen, bis ein von ihm herbeigerufenes Schiff oder Luftfahrzeug des Küstenstaates an Ort und Stelle eintrifft, um die Nacheile fortzusetzen, es sei denn, daß das Luftfahrzeug selbst das Schiff anhalten kann. Um das Anhalten eines Schiffes auf Hoher See zu rechtfertigen, genügt es nicht, daß dieses von einem Luftfahrzeug bei einer Gesetzesverletzung gesichtet oder einer solchen verdächtig wurde, wenn es nicht vom Luftfahrzeug selbst oder anderen Luftfahrzeugen oder Schiffen, welche die Nacheile ohne Unterbrechung fortsetzen, sowohl zum Anhalten aufgefordert als auch verfolgt wurde.

6. Die Freigabe eines Schiffes, das im Hoheitsbereich eines Staates angehalten und zwecks Untersuchung durch die zuständigen Behörden in einen Hafen dieses Staates geleitet wurde, kann nicht allein aus dem Grunde gefordert werden, daß das Schiff, weil die Umstände dies erforderlich machten, auf seiner Fahrt über einen Teil der Hohen See geleitet wurde.

7. Wurde ein Schiff auf Hoher See unter Umständen angehalten oder beschlagnahmt, welche die Ausübung des Rechts der Nacheile nicht rechtfertigen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen.

Art. 24

Text

Artikel 24

Jeder Staat hat, unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher Bestimmungen Vorschriften zu erlassen, um die Verschmutzung der Meere infolge des Ablassens von Öl aus Schiffen oder Rohrleitungen oder infolge der Ausbeutung und Erforschung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes zu verhüten.

Art. 25

Text

Artikel 25

1. Jeder Staat hat Maßnahmen zu treffen, um die Verseuchung des Meeres durch die Versenkung radioaktiver Abfälle zu verhüten, wobei alle von den zuständigen internationalen Organisationen ausgearbeiteten Normen und Vorschriften zu berücksichtigen sind.

2. Alle Staaten haben mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verhütung der Verseuchung des Meeres und des darüber befindlichen Luftraumes zu treffen, die aus jeder Verwendung radioaktiven Materials oder anderer schädigender Wirkstoffe herrühren.

Art. 26

Text

Artikel 26

1. Jeder Staat hat das Recht, auf dem Grund der Hohen See unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.

2. Der Küstenstaat darf das Legen oder die Unterhaltung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner natürlichen Schätze zu ergreifen.

3. Beim Legen dieser Kabel oder Rohrleitungen hat der betreffende Staat auf die bereits auf dem Meeresgrund liegenden Kabel und Rohrleitungen gebührend Rücksicht zu nehmen. Er darf insbesondere die Reparaturmöglichkeiten an bereits gelegten Kabeln oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigen.

Art. 27

Text

Artikel 27

Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit jede vorsätzliche oder fahrlässige Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels auf Hoher See durch ein seine Flagge führendes Schiff oder durch eine seiner Hoheitsgewalt unterstehende Person, soweit dadurch die Telegraphen- oder Fernsprechverbindungen unterbrochen oder gestört werden könnten, sowie jede unter denselben Umständen erfolgte Unterbrechung oder Beschädigung unterseeischer Hochspannungsleitungen oder Rohrleitungen, eine strafbare Handlung darstellt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Unterbrechung oder Beschädigung von Personen verursacht wurde, die lediglich das rechtmäßige Ziel verfolgten, ihr Leben oder die Sicherheit des Schiffes zu schützen, nachdem sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatten, um eine derartige Unterbrechung oder Beschädigung zu vermeiden.

Art. 28

Text

Artikel 28

Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit die seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die Eigentümer eines in Hoher See gelegenen Kabels oder einer Rohrleitung sind und beim Legen oder bei der Reparatur eines solchen Kabels oder einer solchen Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die dadurch entstandenen Reparaturkosten tragen.

Art. 29

Text

Artikel 29

Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit die Schiffseigentümer, die beweisen können, daß sie einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischfanggerät geopfert haben, um die Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung zu vermeiden, vom Eigentümer des Kabels oder der Rohrleitung entschädigt werden, sofern sie zuvor alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen haben.

Art. 30

Text

Artikel 30

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren Übereinkommen oder andere internationale Vereinbarungen nicht, die sich zwischen deren Vertragsparteien in Kraft befinden.

Art. 31

Text

Artikel 31

Dieses Übereinkommen wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder eine ihrer Spezialorganisationen sowie jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

Art. 32

Text

Artikel 32

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 33

Text

Artikel 33

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der in Artikel 31 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 34

Text

Artikel 34

1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 35

Text

Artikel 35

1. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an gerechnet, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation jederzeit einen Antrag auf Revision dieses Übereinkommens stellen.

2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die in bezug auf diesen Antrag gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen.

Art. 36

Text

Artikel 36

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 31 angeführten Staaten

a)

die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel 31, 32 und 33;

b)

den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 in Kraft tritt;

c)

die gemäß Artikel 35 gestellten Revisionsanträge.

Art. 37

Text

Artikel 37

Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer, und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 31 bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

GESCHEHEN zu Genf, am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.

 Quelle: www.ris.bka.gv.at

Tag 58 – Molat – ACI Marina Simuni – Adrianautikführer

Tag 58 – Molat – ACI Marina Simuni – Adrianautikführer

Route: 19 sm (4 Stunden)

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Invasion der Quallen

Invasion der Quallen

Quallen zählen zu den ältesten Tieren der Welt. Sie sind durch die Evolution perfekt an die Umwelt angepasst und finden sich in allen Weltmeeren. Auch die Größen sind unterschiedlich. Es gibt Quallen mit einem Durchmesser von ca. einem mm aber auch mit einem Durchmesser von mehreren Metern. Quallen zählen zu den Nesseltieren, die Biologie kennt über 2.500 Arten.
Die meisten Quallen verfügen über Fangarme an denen Nesselzellen sitzen.
In diesen Nesselzellen bildet sich ein giftiges Sekret, dass bei Berührung abgegeben wird. Kommt ein Mensch mit diesem Sekret in Berührung entstehen Hautrötungen oder Schwellungen. Es können auch Bläschen oder ein juckender Ausschlag auftreten. In der Regel verschwinden diese Beschwerden in wenigen Tagen wieder. Einige Quallen sind allerdings gefährlicher. Der Kontakt mit der Würfelqualle (Seewespe) kann zum Kreislaufkollaps oder akuter Atemnot führen. Es kann auch Brechreiz auftreten. Bei diesen Symptomen sollte man unbedingt einen Arzt aufsuchen.
In den meisten Apotheken kann man Quallenschutzmittel kaufen. Dabei ist zu beachten, dass man sich auch unter der Badekleidung eincremen muss, um ganz geschützt zu sein.
Kommt man im Meer mit einer Qualle in Kontakt, besteht kein Grund zur Panik, man sollte aber das Wasser möglichst schnell verlassen. Es verbleiben auf der Haut noch nicht geöffnete Nesselkapseln. Deshalb ist es nicht ratsam mit der Hand oder mit einem Handtuch die betroffene Stellen zu berühren. Auf keinen Fall soll man versuchen mit Alkohol oder Süßwasser die Nesseln abzuwaschen. Es hilft, die Haut mit Essig abzuwaschen und dann, nach dem Trocknen, die Nesseln einfach abschaben. Ähnlich wie Essig wirkt auch Rasierschaum.
In welchen Küstenregionen Quallen auftreten, ist schwer vorauszusagen. Die Verbreitung ist von mehreren Faktoren abhängig. Entscheidend ist die Wassertemperatur, aber auch die Wind- und Strömungsverhältnisse spielen eine Rolle.
Wie andere Regionen im Mittelmeer auch ist Kroatien und Istrien von den Quallen betroffen. Die Gründe dafür sind einerseits die hohen Wassertemperaturen, anderseits die Überfischung. Die Adria in Kroatien ist für das kristallklare Wasser und die sauberen Strände berühmt. Das türkisfarbene Meer lockt jährlich viele Touristen nach Istrien. Die Wasserqualität hat mit dem vermehrten Auftreten von Quallen nichts zu tun. Es gilt, Geduld zu haben. Durch die Strömung und Windverhältnisse ist der unangenehme Spuck in kürzester Zeit wieder vorbei.

Das richtige Einwintern von Booten

Das richtige Einwintern von Booten

Wie jedes Jahr, steht man als Bootsbesitzer im Herbst vor der Aufgabe, sein Boot winterfest zu machen. Damit diese Prozedur einfach und problemlos vonstatten geht, folgen einige Tipps und Hinweise zum Thema einwintern.

Motor

Jeder Bootsinhaber sollte einmal im Jahr, idealerweise vor dem Einwintern, das Öl des Motors und den Ölfilter tauschen. Tut man dies nicht, kann es bei einer längeren Standzeit zu Beschädigungen des Metalls am Motor kommen, da die Säuren des Öls ungehindert arbeiten können. Der Ölfilter sollte am Besten dann stattfinden, wenn das Boot noch im Wasser liegt. Um den Motor winterfest zu machen, lässt man ihn bei einem Einkreiskühlsystem im Wasser warm laufen. So wird das Thermostat geöffnet und das Frostschutzmittel kann sich im gesamten Motor verteilen. Anschließend wird das Seeventil geschlossen und der Motor ausgeschaltet. Das Frostschutzmittel kann nun direkt in den Seewasserfilter gekippt oder aber alternativ und einen Eimer gegossen werden. Von dort aus wird es mit dem Ansaugschlauch in den Motor gesaugt. Der Motor muss nun erneut gestartet werden und so lang laufen, bis aus dem Auspuff das verfärbte Wasser austritt. Bei einem Motor mit Zweikreiskühlung muss man zusätzlich auch den inneren Kreis mit Frostschutz füllen.

Wassertank

Damit das Wasser im Tank im Winter nicht gefriert, muss es komplett abgelassen und sauber gemacht werden. Auch der Boiler und die Außendusche sollte vom Wasser befreit werden um Frostschäden zu vermeiden. Sind alle Behälter abgelassen, müssen diese mit einem nicht toxischen Frostschutz aufgefüllt werden. Danach muss man das Wasser so lang laufen lassen, bis es verfärbt aus dem Hahn kommt. Zur Sicherheit sollte man außerdem alle Wasserhähne geöffnet lassen.

Pflege und Reinigung des Boot

Damit es nicht zu Schimmel- oder Frostschäden kommt, sollte man die Biege lenzen. Dafür müssen zuerst die Reste des Öls und anschließend das Wasser beseitigt werden. Danach kann damit begonnen werden, die Winschen zu säubern und zu fetten. Vom Unterwasserschiff müssen Algen und Muscheln entfernt und der Propeller gesäubert werden. Besonders gut eignet sich hierfür ein Hochdruckreiniger.

Anker

Am Kasten des Ankers und auch an der Kette sollte sich vorm Einwintern keine Schmutz- oder Salzpartikel mehr befinden. Auch hier ist der Hochdruckreiniger zu empfehlen. Die Kette sowie di Wirbelschäkel und die Sorgleine sollte auf eventuelle Schäden untersucht werden.

Batterie

Genau wie bei einem Auto, mindert eine lange Standzeit die Leistung der Batterie. Aus diesem Grund sollte man die Batterie entfernen und an einem warmen Ort, am besten an ein Ladegerät angeschlossen, lagern. Sollte die Batterie dafür zu schwer sein, kann man sein Fahrzeug auch an den Landstrom anhängen. Hierbei ist aber zu beachten, dass alle anderen Schaltkreise abgeschaltet sind.

Weitere gute und nützliche Tipps erhält man bei den Mitarbeitern von AC Nautik. Die kompetenten Nautiker Kroatien sind nicht nur für das Küstenpatent der richtige Ansprechpartner, sondern beantworten alle Fragen, die mit dem Thema Nautik und Boote zu tun haben.

Segeln lernen in Kroatien

Segeln lernen in Kroatien

In der AC Nautik kann man auch Segeln lernen. Wer also ganz ohne Grundkenntnisse oder nur mit Wenigen nach Kroatien kommt, kann hier gern einen der zahlreichen Kurse machen, die wir anbieten. Das Grundprogramm ist natürlich ein Anfängerkurs für den Segelschein mit Küstenpatent. Es findet auf Seglern statt, die nur 25 bis 35 Fuß lang sind. Diese können sehr leicht geführt werden und eigenen sich super zum Erlangen von ersten Erfahrungen. Den Segelschein muss man, wie beim PKW Führerschein mit einer praktischen und einer theoretischen Prüfung meistern.

Ein weiteres Programm ist das Navigationsprogramm, welches sehr wichtig ist bei einem Kurs der AC Nautik. Hierbei bekommt man sechs Tage lang Segeltraining, die je nach Wetterbedingungen stattfinden. Hierbei spielen folgende Punkte eine sehr große Rolle: Navigation bei Nacht, Segeln bei allen Wetterlagen und Bedingungen, Bootskost und kochen an Bord, Sicherheit beim Segeln, Ein- und Auslaufen, sowie den Anker werfen. Für diesen Kurs sind Vorkenntnisse erforderlich. Es gibt einen weiteren Fortgeschrittenenkurs im Regatta-Segeln. Dieser Kurs ist für das Erweitern von Segelkenntnissen. Der Grundkurs, sowie ein Navigationskurs müssen erfolgreich abgeschlossen sein.

Seminar von AC Nautik für das Küstenpatent in Kroatien.
Seminare in Wien,Graz,Salzburg,Opatija, Graz und Zagreb.

Wer mit der ganzen Familie segeln gehen möchte, der kann sich auch einen Familienkurs buchen. Im Kurs lernt man erste Kenntnisse, jedoch nicht so intentiv, wie beim Grundkurs. Er ist ein geselliges Zusammensein für die ganze Familie und vor allem Vorsicht für die Kinder. Diese lernen hier so Einiges, was auf den Schiffen wissenswert ist.

Ein weiterer Schnupperkurs ist „Lernen Sie das Segeln kennen“. Dieser geht drei Tage, hat jedoch keinen theoretischen Unterricht, in dem man Knoten lernt und so weiter. Der Kurs ist für Leut, die gern reinschnuppern, ob Segeln überhaupt der richtige Sport für sie ist. Bei diesem Skippertraining erfährt man die Grundlegenden Infos, um ein Boot segeln zu können. Vor allem muss man wissen, ob man es sich zutraut.

https://www.kuestenpatent-kroatien.at/Kustenpatent-Kroatien/segelpraxis.html
Segelschule Kroatien

Das Ziel beim Segeln lernen ist, dass man die theoretische und praktische Prüfung gut besteht. Dazu muss man den Unterrichtsstoff sehr gut lernen. Es gibt fachkundiges Personal, welches geschult ist und gut erklären kann. Ebenfalls findet man Lehrmittel, in denen all das, was man in der Schule lernt, noch einmal zusammenfassend steht. Die Bootgrößte bei der Segelschule ist 8 bis 15 Meter. Mit uns kann man Prüfungen ablegen, im Hafenamt und natürlich auch Fragen stellen, wenn etwas nicht ganz klar ist. Wer darüber schon hinaus ist und die Prüfung vielleicht schon zu Hause in Deutschland gemacht hat, der kann sich bei uns bei Regatten anmelden, die mit schnellen First Segelbooten gesegelt werden. Diese Regatten finden immer zu einem bestimmten Termin auf der Adria vor der Küste Kroatiens statt.

Durch die umfangreichen Kurse lernt man andere Menschen kennen, die die gleichen Hobbys haben, doch man ist auch auf sich gestellt. So dass man allein einen Segler lenken kann und die Gefahren erkennt. Mit diesem Patent kann man die Gewässer Europas unsicher machen. Wundervolle Landschaften lernt man kennen, sowie einsame Inseln. Die Segelboote können vor Ort gemietet werden. Wer den Schein in der Tasche hat, dem steht die Welt offen. Kroatiens Segelschule hilft dabei.

Kornaten